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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/01/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2023-2024. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaalouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen in het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe 2023-2024. - Duitse vertaling
29 JANVIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2023-2024. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2023 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de 29 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaalouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen in het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe 2023-2024. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaalouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen in het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe
l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2023-2024 (Moniteur belge du 10 février 2023). 2023-2024 (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
29. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im
Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand
2023-2024 2023-2024
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i),
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, § 1ter, eingefügt durch ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, § 1ter, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Mai 2001, § 1quater, eingefügt durch das Gesetz vom das Gesetz vom 22. Mai 2001, § 1quater, eingefügt durch das Gesetz vom
23. Dezember 2005, und § 1octies Absatz 3 und 4, eingefügt durch das 23. Dezember 2005, und § 1octies Absatz 3 und 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2014; Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit; der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf Tagesmütter/-väter; auf Tagesmütter/-väter;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 15. Dezember 2022; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 15. Dezember 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2022;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
22. Dezember 2022; 22. Dezember 2022;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 27. Dezember 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, Tagen, der am 27. Dezember 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist,
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 14. Juli 2021, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 14. Juli 2021, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 wird der Betrag "65,3228 EUR" durch den Betrag "66,0414 1. In Nr. 1 wird der Betrag "65,3228 EUR" durch den Betrag "66,0414
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. In Nr. 2 wird der Betrag "69,9032 EUR" durch den Betrag "70,6721 2. In Nr. 2 wird der Betrag "69,9032 EUR" durch den Betrag "70,6721
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
3. In Nr. 3 wird der Betrag "75,0020 EUR" durch den Betrag "75,8270 3. In Nr. 3 wird der Betrag "75,0020 EUR" durch den Betrag "75,8270
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
4. In Nr. 4 wird der Betrag "64,5165 EUR" durch den Betrag "65,2262 4. In Nr. 4 wird der Betrag "64,5165 EUR" durch den Betrag "65,2262
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
5. In Nr. 5 wird der Betrag "63,9013 EUR" durch den Betrag "64,6042 5. In Nr. 5 wird der Betrag "63,9013 EUR" durch den Betrag "64,6042
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
6. In Nr. 6 wird der Betrag "62,9385 EUR" durch den Betrag "63,5679 6. In Nr. 6 wird der Betrag "62,9385 EUR" durch den Betrag "63,5679
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 23. Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 23. Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 3. September 2017, 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 vom 3. September 2017, 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021
und 17. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: und 17. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Nr. 3 wird der Betrag "16,27 EUR" durch den Betrag "16,48 1. In § 3 Nr. 3 wird der Betrag "16,27 EUR" durch den Betrag "16,48
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 wird der Betrag "22,54 EUR" zweimal durch den 2. In § 4 Absatz 1 wird der Betrag "22,54 EUR" zweimal durch den
Betrag "22,83 EUR" ersetzt. Betrag "22,83 EUR" ersetzt.
3. In § 5 wird der Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62 3. In § 5 wird der Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62
EUR" ersetzt und der Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00 EUR" ersetzt und der Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 und 17. Erlasse vom 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 und 17.
Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: Juni 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "38,69 EUR" durch den Betrag 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "38,69 EUR" durch den Betrag
"39,19 EUR" ersetzt. "39,19 EUR" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "31,35 EUR" durch den Betrag 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "31,35 EUR" durch den Betrag
"31,76 EUR" ersetzt. "31,76 EUR" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag "37,41 EUR" durch den Betrag 3. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag "37,41 EUR" durch den Betrag
"37,89 EUR" ersetzt. "37,89 EUR" ersetzt.
4. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag 4. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag
"30,71 EUR" ersetzt. "30,71 EUR" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "30,18 EUR" durch den Betrag 5. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "30,18 EUR" durch den Betrag
"30,57 EUR" ersetzt. "30,57 EUR" ersetzt.
6. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "27,86 EUR" durch den Betrag 6. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "27,86 EUR" durch den Betrag
"28,22 EUR" ersetzt. "28,22 EUR" ersetzt.
7. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "23,09 7. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "23,09
EUR" durch den Betrag "23,39 EUR" ersetzt. EUR" durch den Betrag "23,39 EUR" ersetzt.
8. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) wird der Betrag "22,54 EUR" 8. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) wird der Betrag "22,54 EUR"
durch den Betrag "22,83 EUR" ersetzt. durch den Betrag "22,83 EUR" ersetzt.
9. In § 2 Absatz 2 wird der Betrag "26,94 EUR" durch den Betrag "27,29 9. In § 2 Absatz 2 wird der Betrag "26,94 EUR" durch den Betrag "27,29
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
10. In § 4 wird der Betrag "37,41 EUR" durch den Betrag "38,72 EUR" 10. In § 4 wird der Betrag "37,41 EUR" durch den Betrag "38,72 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juli 2012, 20. Juli 2015, 3. September Königlichen Erlasse vom 23. Juli 2012, 20. Juli 2015, 3. September
2017, 15. Oktober 2018, 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021 2017, 15. Oktober 2018, 2. Juni 2019, 22. Dezember 2020, 14. Juli 2021
und 17. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: und 17. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "37,69 EUR" durch den Betrag 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "37,69 EUR" durch den Betrag
"39,00 EUR" ersetzt. "39,00 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird der Betrag "10,41 EUR" durch 2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird der Betrag "10,41 EUR" durch
den Betrag "10,66 EUR" ersetzt. den Betrag "10,66 EUR" ersetzt.
3. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird der Betrag "16,36 EUR" durch 3. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird der Betrag "16,36 EUR" durch
den Betrag "16,76 EUR" ersetzt. den Betrag "16,76 EUR" ersetzt.
4. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird der Betrag "27,34 EUR" durch 4. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird der Betrag "27,34 EUR" durch
den Betrag "28,00 EUR" ersetzt. den Betrag "28,00 EUR" ersetzt.
5. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,62 EUR" durch den 5. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,62 EUR" durch den
Betrag "8,79 EUR" ersetzt. Betrag "8,79 EUR" ersetzt.
6. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,74 EUR" durch 6. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,74 EUR" durch
den Betrag "14,01 EUR" ersetzt. den Betrag "14,01 EUR" ersetzt.
7. In Absatz 2 wird der Betrag "9,62 EUR" durch den Betrag "9,95 EUR" 7. In Absatz 2 wird der Betrag "9,62 EUR" durch den Betrag "9,95 EUR"
ersetzt und der Betrag "15,44 EUR" wird durch den Betrag "15,98 EUR" ersetzt und der Betrag "15,44 EUR" wird durch den Betrag "15,98 EUR"
ersetzt. ersetzt.
8. In Absatz 3 wird der Betrag "39,16 EUR" durch den Betrag "40,53 8. In Absatz 3 wird der Betrag "39,16 EUR" durch den Betrag "40,53
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 125 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 125 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 14. Juli 2021, wird der Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2019 und 14. Juli 2021, wird der
Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62 EUR" ersetzt und der Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62 EUR" ersetzt und der
Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00 EUR" ersetzt. Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00 EUR" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 127 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - Artikel 127 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 14. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird der Betrag "39,20 EUR" durch den Betrag "39,71 EUR" 1. In Nr. 1 wird der Betrag "39,20 EUR" durch den Betrag "39,71 EUR"
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 2 wird der Betrag "34,79 EUR" durch den Betrag "35,24 EUR" 2. In Nr. 2 wird der Betrag "34,79 EUR" durch den Betrag "35,24 EUR"
ersetzt. ersetzt.
3. In Nr. 3 wird der Betrag "30,93 EUR" durch den Betrag "31,33 EUR" 3. In Nr. 3 wird der Betrag "30,93 EUR" durch den Betrag "31,33 EUR"
ersetzt. ersetzt.
4. In Nr. 4 wird der Betrag "28,15 EUR" durch den Betrag "28,51 EUR" 4. In Nr. 4 wird der Betrag "28,15 EUR" durch den Betrag "28,51 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses] Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses]
Art. 8 - Artikel 191 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 8 - Artikel 191 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 1 wird der Betrag "39,87 EUR" durch den Betrag "40,32 1. In § 2 Nr. 1 wird der Betrag "39,87 EUR" durch den Betrag "40,32
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. In § 2 Nr. 1 wird der Betrag "40,32 EUR" durch den Betrag "40,84 2. In § 2 Nr. 1 wird der Betrag "40,32 EUR" durch den Betrag "40,84
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
3. In § 2 Nr. 2 wird der Betrag "35,13 EUR" durch den Betrag "35,52 3. In § 2 Nr. 2 wird der Betrag "35,13 EUR" durch den Betrag "35,52
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
4. In § 2 Nr. 2 wird der Betrag "35,52 EUR" durch den Betrag "35,98 4. In § 2 Nr. 2 wird der Betrag "35,52 EUR" durch den Betrag "35,98
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 9 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Art. 9 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
Bezug auf Tagesmütter/-väter] Bezug auf Tagesmütter/-väter]
Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
§ 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in § 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 114 § 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des Artikel 114 § 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. Juni vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. Juni
2023 mindestens dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag C entsprach, 2023 mindestens dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag C entsprach,
wird ab dem 1. Juli 2023 der durchschnittliche Tageslohn wird ab dem 1. Juli 2023 der durchschnittliche Tageslohn
berücksichtigt, der dem neuen Grenzbetrag C entspricht. berücksichtigt, der dem neuen Grenzbetrag C entspricht.
Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden
Grenzbetrag B entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein Grenzbetrag B entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein
durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund
von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der
der neue Grenzbetrag B liegt. der neue Grenzbetrag B liegt.
Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden
Grenzbetrag A entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein Grenzbetrag A entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein
durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund
von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der
der neue Grenzbetrag A liegt. der neue Grenzbetrag A liegt.
Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 131ter Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 131ter Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden November 1991, am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden
Grenzbetrag AX entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein Grenzbetrag AX entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein
durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund
von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der
der neue Grenzbetrag AX liegt. der neue Grenzbetrag AX liegt.
Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2023 im zweiten Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2023 im zweiten
Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und
deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz
2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30.
Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AY entsprach, wird Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AY entsprach, wird
ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt,
der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten
Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AY liegt. Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AY liegt.
Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für
entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher
Tageslohn am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag Tageslohn am 30. Juni 2023 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag
AZ entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher AZ entsprach, wird ab dem 1. Juli 2023 ein durchschnittlicher
Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr.
2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag
AZ liegt. AZ liegt.
§ 3 - In Abweichung von § 1 wird Artikel 8 Nr. 1 und 3 mit 1. Januar § 3 - In Abweichung von § 1 wird Artikel 8 Nr. 1 und 3 mit 1. Januar
2023 wirksam. 2023 wirksam.
Art. 11 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 11 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
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