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Arrêté Royal du 29 janvier 2007
publié le 10 juin 2021

Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal justice
numac
2021031589
pub.
10/06/2021
prom.
29/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/29/2021031589/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


29 JANVIER 2007. - Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique (Moniteur belge du 1er février 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 16 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 29 janvier 2007 déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique (Moniteur belge du 5 septembre 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung. § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält.

Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss. § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens Folgendes: - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten werden kann, - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese Nichteinhaltung informiert.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5.

September 2008)] Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische Überwachung. § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält.

Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf.

Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig Stunden pro Woche. § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens Folgendes: - die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und Kontrolle des Programms notwendig sind, - die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des Überwachungsmaterials zu befolgen sind, - die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen, an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des Programms installiert werden müssen, - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten werden kann, - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese Nichteinhaltung informiert, - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn diese nicht eingehalten wurden, und dass er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5.

September 2008)] Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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