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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/01/2007
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Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 29 JANVIER 2007. - Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 29 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 déterminant le contenu het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot bepaling van de
concret du programme de détention limitée et de surveillance concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het
électronique (Moniteur belge du 1er février 2007), tel qu'il a été elektronisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2007), zoals
modifié par l'arrêté royal du 16 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juli 2008 tot
du 29 janvier 2007 déterminant le contenu concret du programme de wijziging van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot bepaling
van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie
détention limitée et de surveillance électronique (Moniteur belge du 5 en het elektronisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 5 september
septembre 2008). 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten
Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische
Überwachung Überwachung
Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der
Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den
Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung. Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung.
§ 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung
mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und
gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der
Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm
und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält. und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält.
Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein
muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss. muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss.
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms
für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens
Folgendes: Folgendes:
- die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund
von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten
werden kann, werden kann,
- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den
Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert,
wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass
er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht,
die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese
Nichteinhaltung informiert.] Nichteinhaltung informiert.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5.
September 2008)] September 2008)]
Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über
die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der
Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den
Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische
Überwachung. Überwachung.
§ 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung
mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter
Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten
individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den
Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten
individualisierten Bedingungen einhält. individualisierten Bedingungen einhält.
Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der
angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein
muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms
nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf.
Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem
Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig
Stunden pro Woche. Stunden pro Woche.
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms
für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens
Folgendes: Folgendes:
- die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und - die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und
Kontrolle des Programms notwendig sind, Kontrolle des Programms notwendig sind,
- die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische - die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische
Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des
Überwachungsmaterials zu befolgen sind, Überwachungsmaterials zu befolgen sind,
- die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen, - die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen,
an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des
Programms installiert werden müssen, Programms installiert werden müssen,
- die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund
von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten
werden kann, werden kann,
- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums
für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur
Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des
Stundenplans festgestellt wird, und dass er den Stundenplans festgestellt wird, und dass er den
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die
Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese
Nichteinhaltung informiert, Nichteinhaltung informiert,
- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums
für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn
diese nicht eingehalten wurden, und dass er den diese nicht eingehalten wurden, und dass er den
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die
Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.] Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5.
September 2008)] September 2008)]
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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