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Arrêté Royal du 29 août 2021
publié le 04 avril 2023

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2023041262
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04/04/2023
prom.
29/08/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


29 AOUT 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2021 modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide (Moniteur belge du 3 septembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sind, abzuändern.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In der Überschrift von Kapitel 1 muss die korrekte aktuelle Bezeichnung der Europäischen Union angegeben werden.

Artikel 2 Die Überschrift des zweiten Untertitels von Kapitel 1 wird abgeändert, damit sie auch die Offenlegungspflicht umfasst.

Artikel 3 Dieser Artikel enthält den Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1672, die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sein wird, und die Bestimmung der Generalverwaltung Zoll und Akzisen als die für die Entgegennahme der Anmeldungen und Offenlegungen zuständige Behörde.

Artikel 4 Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht neben einer Anmeldepflicht für begleitete Barmittel auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel vor. Deshalb muss Artikel 2 auf die Artikel 3 und 4 der vorerwähnten Verordnung verweisen.

In diesem Artikel des Erlasses wird auch beschrieben, wie Anmelde- und Offenlegungserklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden müssen.

Artikel 5 Im niederländischen Text von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 fehlt der Buchstabe "a)" in der Bestimmung des Begriffs "Barmittel".Er wird hinzugefügt.

Artikel 6 In Artikel 8 § 1 wird ein Verweis auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 hinzugefügt. Außerdem wird die Formulierung "rechtswidrige Handlungen" durch "kriminelle Tätigkeiten" ersetzt.

Dieser Begriff ist im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld bestimmt, wodurch der Anwendungsbereich genau beschrieben ist.

Artikel 7 In Artikel 8 § 2 wird künftig nur die Einbehaltung von Barmitteln bei einer Verletzung der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses erwähnten Anmeldepflicht beschrieben, sodass nur der Verkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsbereich fällt.

Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens vierzehn Tage.

Artikel 8 In Artikel 8 wird ein dritter Paragraph eingefügt. Letzterer bestimmt die Dauer der Einbehaltung der Barmittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1672. Dieser Paragraph betrifft nur den Verkehr mit Drittländern. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens dreißig Tage und kann unter bestimmten Bedingungen auf neunzig Tage verlängert werden.

Artikel 9 In Artikel 9, der die Übermittlung der erhaltenen Angaben an das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen betrifft, werden die früheren Artikel durch die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 ersetzt.

Artikel 10 In Artikel 10 §§ 1 und 3 müssen die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 übernommen werden.

Artikel 11 In Artikel 10 § 4 muss die Bezeichnung der Behörden an die aktuelle Struktur des FÖD Finanzen angepasst werden.

Artikel 12 In Artikel 10 § 5 muss ein Verweis auf die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 aufgenommen werden. Es wird auch verdeutlicht, dass das Protokoll gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erstellt werden muss.

Artikel 13 Für den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden neue Formulare anwendbar sein. Diese neuen Formulare sind vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt und ersetzen künftig das alte Formular.

Artikel 14 Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung 2018/1672 am 3. Juni 2021 muss vorliegender Königlicher Erlass am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Februar 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln;

Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", insbesondere der Empfehlung 32 in Bezug auf Geldkuriere und des diesbezüglichen Auslegungsvermerks;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2021;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Juni 2021;

Aufgrund der Konzertierung des Ministerkomitees vom 12. Juli 2021;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 25. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird die Überschrift des zweiten Untertitels wie folgt ersetzt: "Anmelde- und Offenlegungspflicht".

Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden Erlasses versteht man unter: a) "Verordnung (EU) 2018/1672": die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, b) "zuständiger Behörde": die Behörde, die für die Entgegennahme der Anmeldungen und Offenlegungen zuständig ist, nämlich die Generalverwaltung Zoll und Akzisen." Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnte Anmeldeerklärung und die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnte Offenlegungserklärung werden elektronisch oder schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht, wenn Belgien der erste Ort der Einreise in die Europäische Union oder der letzte Ort der Ausreise aus der Europäischen Union ist.

Zu diesem Zweck werden für die Anmeldungen und Offenlegungen Blankoformulare zur Verfügung gestellt.

Dem Erklärenden wird auf Antrag eine amtliche Kopie der Anmelde- oder Offenlegungserklärung ausgehändigt.

Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die elektronische Einreichung der Anmelde- und Offenlegungserklärung." Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3] Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn die Anmeldepflicht oder die Offenlegungspflicht wie in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bestimmt oder die Anmeldepflicht wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses bestimmt nicht eingehalten wird oder wenn diese Pflicht eingehalten worden ist, es aber Hinweise gibt, die vermuten lassen, dass die Barmittel in Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 bestimmt stehen, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel, für die keine Anmelde- oder Offenlegungspflicht besteht, in Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 18.

September 2017 bestimmt stehen, werden die Barmittel von der zuständigen Behörde einbehalten." Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei einer Verletzung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Anmeldepflicht darf die Dauer der Einbehaltung durch die zuständige Behörde vierzehn Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche Person oder der Eigentümer nicht mehr über die Barmittel verfügen kann, nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Barmittel der natürlichen Person, die sie mit sich geführt hat, oder dem Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Beschlagnahme durch die zuständigen Gerichtsbehörden oder auf deren Antrag." Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird ein § 3 eingefügt: " § 3 - Die Dauer der Einbehaltung der Barmittel wie in der Verordnung (EU) 2018/1672 bestimmt durch die zuständige Behörde darf dreißig Kalendertage nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Barmittel der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten wurden, wieder zur Verfügung gestellt, unbeschadet der Möglichkeit einer Beschlagnahme durch die zuständigen Behörden oder auf deren Antrag.

Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens neunzig Tage zu verlängern." Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Die in Artikel 1 Buchstabe b) oder Artikel 3 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Behörde erfasst die in Artikel 2 erwähnten Anmeldungen und Offenlegungen und die in Artikel 3 Buchstabe d) des vorliegenden Erlasses erwähnten Anmeldungen, die in den Artikeln 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Protokolle und die in den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnten Informationen, verarbeitet diese und stellt sie dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen zur Verfügung, das befugt ist, davon Kenntnis zu nehmen." Art. 10 - In Artikel 10 §§ 1 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 3 der Verordnung" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 10 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Bediensteten der Generalverwaltung Steuerwesen für Unternehmen und Einkünfte" durch die Wörter "die Bediensteten der Generalverwaltung Steuerwesen" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgesehene Pflicht oder die Vorschriften von Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen durch ein Protokoll festgestellt." Art. 13 - In demselben Erlass wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

Pour la consultation du tableau, voir image

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