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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/08/2021
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 januari 2014 houdende maatregelen ter controle van het grensoverschrijdend verkeer van liquide middelen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 AOUT 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2021 modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 januari 2014 houdende maatregelen ter controle van het grensoverschrijdend verkeer van liquide middelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 januari 2014 houdende maatregelen ter controle van het grensoverschrijdend verkeer van liquide middelen (Belgisch Staatsblad
transfrontalier d'argent liquide (Moniteur belge du 3 septembre 2021). van 3 september 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den
Königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen Königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln gemäß zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln gemäß
den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von
Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die ab dem 3. Juni zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die ab dem 3. Juni
2021 anwendbar sind, abzuändern. 2021 anwendbar sind, abzuändern.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
In der Überschrift von Kapitel 1 muss die korrekte aktuelle In der Überschrift von Kapitel 1 muss die korrekte aktuelle
Bezeichnung der Europäischen Union angegeben werden. Bezeichnung der Europäischen Union angegeben werden.
Artikel 2 Artikel 2
Die Überschrift des zweiten Untertitels von Kapitel 1 wird abgeändert, Die Überschrift des zweiten Untertitels von Kapitel 1 wird abgeändert,
damit sie auch die Offenlegungspflicht umfasst. damit sie auch die Offenlegungspflicht umfasst.
Artikel 3 Artikel 3
Dieser Artikel enthält den Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1672, Dieser Artikel enthält den Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1672,
die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sein wird, und die Bestimmung der die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sein wird, und die Bestimmung der
Generalverwaltung Zoll und Akzisen als die für die Entgegennahme der Generalverwaltung Zoll und Akzisen als die für die Entgegennahme der
Anmeldungen und Offenlegungen zuständige Behörde. Anmeldungen und Offenlegungen zuständige Behörde.
Artikel 4 Artikel 4
Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht neben einer Anmeldepflicht für Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht neben einer Anmeldepflicht für
begleitete Barmittel auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete begleitete Barmittel auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete
Barmittel vor. Deshalb muss Artikel 2 auf die Artikel 3 und 4 der Barmittel vor. Deshalb muss Artikel 2 auf die Artikel 3 und 4 der
vorerwähnten Verordnung verweisen. vorerwähnten Verordnung verweisen.
In diesem Artikel des Erlasses wird auch beschrieben, wie Anmelde- und In diesem Artikel des Erlasses wird auch beschrieben, wie Anmelde- und
Offenlegungserklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden Offenlegungserklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
müssen. müssen.
Artikel 5 Artikel 5
Im niederländischen Text von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom Im niederländischen Text von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
26. Januar 2014 fehlt der Buchstabe "a)" in der Bestimmung des 26. Januar 2014 fehlt der Buchstabe "a)" in der Bestimmung des
Begriffs "Barmittel". Er wird hinzugefügt. Begriffs "Barmittel". Er wird hinzugefügt.
Artikel 6 Artikel 6
In Artikel 8 § 1 wird ein Verweis auf die Artikel 3 und 4 der In Artikel 8 § 1 wird ein Verweis auf die Artikel 3 und 4 der
Verordnung (EU) 2018/1672 hinzugefügt. Außerdem wird die Formulierung Verordnung (EU) 2018/1672 hinzugefügt. Außerdem wird die Formulierung
"rechtswidrige Handlungen" durch "kriminelle Tätigkeiten" ersetzt. "rechtswidrige Handlungen" durch "kriminelle Tätigkeiten" ersetzt.
Dieser Begriff ist im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung Dieser Begriff ist im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld bestimmt, wodurch der Anwendungsbereich genau Nutzung von Bargeld bestimmt, wodurch der Anwendungsbereich genau
beschrieben ist. beschrieben ist.
Artikel 7 Artikel 7
In Artikel 8 § 2 wird künftig nur die Einbehaltung von Barmitteln bei In Artikel 8 § 2 wird künftig nur die Einbehaltung von Barmitteln bei
einer Verletzung der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses erwähnten einer Verletzung der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses erwähnten
Anmeldepflicht beschrieben, sodass nur der Verkehr mit den anderen Anmeldepflicht beschrieben, sodass nur der Verkehr mit den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsbereich fällt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsbereich fällt.
Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens vierzehn Tage. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens vierzehn Tage.
Artikel 8 Artikel 8
In Artikel 8 wird ein dritter Paragraph eingefügt. Letzterer bestimmt In Artikel 8 wird ein dritter Paragraph eingefügt. Letzterer bestimmt
die Dauer der Einbehaltung der Barmittel auf der Grundlage der die Dauer der Einbehaltung der Barmittel auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2018/1672. Dieser Paragraph betrifft nur den Verkehr Verordnung (EU) 2018/1672. Dieser Paragraph betrifft nur den Verkehr
mit Drittländern. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf mit Drittländern. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf
höchstens dreißig Tage und kann unter bestimmten Bedingungen auf höchstens dreißig Tage und kann unter bestimmten Bedingungen auf
neunzig Tage verlängert werden. neunzig Tage verlängert werden.
Artikel 9 Artikel 9
In Artikel 9, der die Übermittlung der erhaltenen Angaben an das Büro In Artikel 9, der die Übermittlung der erhaltenen Angaben an das Büro
für die Verarbeitung finanzieller Informationen betrifft, werden die für die Verarbeitung finanzieller Informationen betrifft, werden die
früheren Artikel durch die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 früheren Artikel durch die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672
ersetzt. ersetzt.
Artikel 10 Artikel 10
In Artikel 10 §§ 1 und 3 müssen die Artikel der Verordnung (EU) In Artikel 10 §§ 1 und 3 müssen die Artikel der Verordnung (EU)
2018/1672 übernommen werden. 2018/1672 übernommen werden.
Artikel 11 Artikel 11
In Artikel 10 § 4 muss die Bezeichnung der Behörden an die aktuelle In Artikel 10 § 4 muss die Bezeichnung der Behörden an die aktuelle
Struktur des FÖD Finanzen angepasst werden. Struktur des FÖD Finanzen angepasst werden.
Artikel 12 Artikel 12
In Artikel 10 § 5 muss ein Verweis auf die Artikel der Verordnung (EU) In Artikel 10 § 5 muss ein Verweis auf die Artikel der Verordnung (EU)
2018/1672 aufgenommen werden. Es wird auch verdeutlicht, dass das 2018/1672 aufgenommen werden. Es wird auch verdeutlicht, dass das
Protokoll gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des Protokoll gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erstellt allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erstellt
werden muss. werden muss.
Artikel 13 Artikel 13
Für den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln mit anderen Für den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden neue Formulare anwendbar Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden neue Formulare anwendbar
sein. Diese neuen Formulare sind vorliegendem Erlass als Anlage sein. Diese neuen Formulare sind vorliegendem Erlass als Anlage
beigefügt und ersetzen künftig das alte Formular. beigefügt und ersetzen künftig das alte Formular.
Artikel 14 Artikel 14
Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung 2018/1672 am Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung 2018/1672 am
3. Juni 2021 muss vorliegender Königlicher Erlass am Tag nach seiner 3. Juni 2021 muss vorliegender Königlicher Erlass am Tag nach seiner
Veröffentlichung in Kraft treten. Veröffentlichung in Kraft treten.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln,
die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005; Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005;
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der
Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren
zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28. zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28.
Februar 2002; Februar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von
Barmitteln; Barmitteln;
Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der
Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche",
insbesondere der Empfehlung 32 in Bezug auf Geldkuriere und des insbesondere der Empfehlung 32 in Bezug auf Geldkuriere und des
diesbezüglichen Auslegungsvermerks; diesbezüglichen Auslegungsvermerks;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2021;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt
vom 14. Juni 2021; vom 14. Juni 2021;
Aufgrund der Konzertierung des Ministerkomitees vom 12. Juli 2021; Aufgrund der Konzertierung des Ministerkomitees vom 12. Juli 2021;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 25. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 25. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses
vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln werden die Wörter "der grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln werden die Wörter "der
Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird die Überschrift des Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird die Überschrift des
zweiten Untertitels wie folgt ersetzt: "Anmelde- und zweiten Untertitels wie folgt ersetzt: "Anmelde- und
Offenlegungspflicht". Offenlegungspflicht".
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden "Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden
Erlasses versteht man unter: Erlasses versteht man unter:
a) "Verordnung (EU) 2018/1672": die Verordnung (EU) 2018/1672 des a) "Verordnung (EU) 2018/1672": die Verordnung (EU) 2018/1672 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union
verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005,
b) "zuständiger Behörde": die Behörde, die für die Entgegennahme der b) "zuständiger Behörde": die Behörde, die für die Entgegennahme der
Anmeldungen und Offenlegungen zuständig ist, nämlich die Anmeldungen und Offenlegungen zuständig ist, nämlich die
Generalverwaltung Zoll und Akzisen." Generalverwaltung Zoll und Akzisen."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnte "Art. 2 - Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnte
Anmeldeerklärung und die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 Anmeldeerklärung und die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672
erwähnte Offenlegungserklärung werden elektronisch oder schriftlich erwähnte Offenlegungserklärung werden elektronisch oder schriftlich
bei der zuständigen Behörde eingereicht, wenn Belgien der erste Ort bei der zuständigen Behörde eingereicht, wenn Belgien der erste Ort
der Einreise in die Europäische Union oder der letzte Ort der Ausreise der Einreise in die Europäische Union oder der letzte Ort der Ausreise
aus der Europäischen Union ist. aus der Europäischen Union ist.
Zu diesem Zweck werden für die Anmeldungen und Offenlegungen Zu diesem Zweck werden für die Anmeldungen und Offenlegungen
Blankoformulare zur Verfügung gestellt. Blankoformulare zur Verfügung gestellt.
Dem Erklärenden wird auf Antrag eine amtliche Kopie der Anmelde- oder Dem Erklärenden wird auf Antrag eine amtliche Kopie der Anmelde- oder
Offenlegungserklärung ausgehändigt. Offenlegungserklärung ausgehändigt.
Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die
elektronische Einreichung der Anmelde- und Offenlegungserklärung." elektronische Einreichung der Anmelde- und Offenlegungserklärung."
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3] Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3]
Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 1 wie folgt ersetzt: Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn die Anmeldepflicht oder die Offenlegungspflicht wie in " § 1 - Wenn die Anmeldepflicht oder die Offenlegungspflicht wie in
den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bestimmt oder die den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bestimmt oder die
Anmeldepflicht wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses bestimmt Anmeldepflicht wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses bestimmt
nicht eingehalten wird oder wenn diese Pflicht eingehalten worden ist, nicht eingehalten wird oder wenn diese Pflicht eingehalten worden ist,
es aber Hinweise gibt, die vermuten lassen, dass die Barmittel in es aber Hinweise gibt, die vermuten lassen, dass die Barmittel in
Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr.
23 des Gesetzes vom 18. September 2017 bestimmt stehen, oder wenn es 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 bestimmt stehen, oder wenn es
Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel, für die keine Anmelde- oder Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel, für die keine Anmelde- oder
Offenlegungspflicht besteht, in Zusammenhang mit kriminellen Offenlegungspflicht besteht, in Zusammenhang mit kriminellen
Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 18.
September 2017 bestimmt stehen, werden die Barmittel von der September 2017 bestimmt stehen, werden die Barmittel von der
zuständigen Behörde einbehalten." zuständigen Behörde einbehalten."
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Bei einer Verletzung der in Artikel 4 des vorliegenden " § 2 - Bei einer Verletzung der in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Anmeldepflicht darf die Dauer der Einbehaltung Erlasses erwähnten Anmeldepflicht darf die Dauer der Einbehaltung
durch die zuständige Behörde vierzehn Kalendertage ab dem Zeitpunkt, durch die zuständige Behörde vierzehn Kalendertage ab dem Zeitpunkt,
zu dem die natürliche Person oder der Eigentümer nicht mehr über die zu dem die natürliche Person oder der Eigentümer nicht mehr über die
Barmittel verfügen kann, nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Barmittel verfügen kann, nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses
Zeitraums werden die Barmittel der natürlichen Person, die sie mit Zeitraums werden die Barmittel der natürlichen Person, die sie mit
sich geführt hat, oder dem Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt, sich geführt hat, oder dem Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt,
unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Beschlagnahme durch die unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Beschlagnahme durch die
zuständigen Gerichtsbehörden oder auf deren Antrag." zuständigen Gerichtsbehörden oder auf deren Antrag."
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird ein § 3 eingefügt: Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird ein § 3 eingefügt:
" § 3 - Die Dauer der Einbehaltung der Barmittel wie in der Verordnung " § 3 - Die Dauer der Einbehaltung der Barmittel wie in der Verordnung
(EU) 2018/1672 bestimmt durch die zuständige Behörde darf dreißig (EU) 2018/1672 bestimmt durch die zuständige Behörde darf dreißig
Kalendertage nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden Kalendertage nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden
die Barmittel der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten die Barmittel der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten
wurden, wieder zur Verfügung gestellt, unbeschadet der Möglichkeit wurden, wieder zur Verfügung gestellt, unbeschadet der Möglichkeit
einer Beschlagnahme durch die zuständigen Behörden oder auf deren einer Beschlagnahme durch die zuständigen Behörden oder auf deren
Antrag. Antrag.
Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und
Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung
eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der
vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens neunzig Tage zu vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens neunzig Tage zu
verlängern." verlängern."
Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - Die in Artikel 1 Buchstabe b) oder Artikel 3 Buchstabe b) "Art. 9 - Die in Artikel 1 Buchstabe b) oder Artikel 3 Buchstabe b)
des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Behörde erfasst die in des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Behörde erfasst die in
Artikel 2 erwähnten Anmeldungen und Offenlegungen und die in Artikel 3 Artikel 2 erwähnten Anmeldungen und Offenlegungen und die in Artikel 3
Buchstabe d) des vorliegenden Erlasses erwähnten Anmeldungen, die in Buchstabe d) des vorliegenden Erlasses erwähnten Anmeldungen, die in
den Artikeln 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten den Artikeln 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Protokolle und die in den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 6 Absatz Protokolle und die in den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 6 Absatz
2 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnten Informationen, verarbeitet 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnten Informationen, verarbeitet
diese und stellt sie dem Büro für die Verarbeitung finanzieller diese und stellt sie dem Büro für die Verarbeitung finanzieller
Informationen zur Verfügung, das befugt ist, davon Kenntnis zu Informationen zur Verfügung, das befugt ist, davon Kenntnis zu
nehmen." nehmen."
Art. 10 - In Artikel 10 §§ 1 und 3 desselben Erlasses werden die Art. 10 - In Artikel 10 §§ 1 und 3 desselben Erlasses werden die
Wörter "in Artikel 3 der Verordnung" jeweils durch die Wörter "in den Wörter "in Artikel 3 der Verordnung" jeweils durch die Wörter "in den
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672" ersetzt. Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 10 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 11 - In Artikel 10 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Bediensteten der Generalverwaltung Steuerwesen für Unternehmen und Bediensteten der Generalverwaltung Steuerwesen für Unternehmen und
Einkünfte" durch die Wörter "die Bediensteten der Generalverwaltung Einkünfte" durch die Wörter "die Bediensteten der Generalverwaltung
Steuerwesen" ersetzt. Steuerwesen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: Art. 12 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen die in den Artikeln " § 5 - Jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen die in den Artikeln
3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgesehene Pflicht oder die 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgesehene Pflicht oder die
Vorschriften von Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Vorschriften von Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird
gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes
über Zölle und Akzisen durch ein Protokoll festgestellt." über Zölle und Akzisen durch ein Protokoll festgestellt."
Art. 13 - In demselben Erlass wird die Anlage durch die Anlage zu Art. 13 - In demselben Erlass wird die Anlage durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 15 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 15 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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