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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 januari 2014 houdende maatregelen ter controle van het grensoverschrijdend verkeer van liquide middelen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 AOUT 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2021 modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 januari 2014 houdende maatregelen ter controle van het grensoverschrijdend verkeer van liquide middelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 januari 2014 houdende maatregelen ter controle van het grensoverschrijdend verkeer van liquide middelen (Belgisch Staatsblad |
transfrontalier d'argent liquide (Moniteur belge du 3 septembre 2021). | van 3 september 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur | Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln | Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den |
Königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen | Königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln gemäß | zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln gemäß |
den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen | den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von | Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von |
Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und | Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und |
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die ab dem 3. Juni | zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die ab dem 3. Juni |
2021 anwendbar sind, abzuändern. | 2021 anwendbar sind, abzuändern. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In der Überschrift von Kapitel 1 muss die korrekte aktuelle | In der Überschrift von Kapitel 1 muss die korrekte aktuelle |
Bezeichnung der Europäischen Union angegeben werden. | Bezeichnung der Europäischen Union angegeben werden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Die Überschrift des zweiten Untertitels von Kapitel 1 wird abgeändert, | Die Überschrift des zweiten Untertitels von Kapitel 1 wird abgeändert, |
damit sie auch die Offenlegungspflicht umfasst. | damit sie auch die Offenlegungspflicht umfasst. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Dieser Artikel enthält den Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1672, | Dieser Artikel enthält den Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1672, |
die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sein wird, und die Bestimmung der | die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sein wird, und die Bestimmung der |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen als die für die Entgegennahme der | Generalverwaltung Zoll und Akzisen als die für die Entgegennahme der |
Anmeldungen und Offenlegungen zuständige Behörde. | Anmeldungen und Offenlegungen zuständige Behörde. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht neben einer Anmeldepflicht für | Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht neben einer Anmeldepflicht für |
begleitete Barmittel auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete | begleitete Barmittel auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete |
Barmittel vor. Deshalb muss Artikel 2 auf die Artikel 3 und 4 der | Barmittel vor. Deshalb muss Artikel 2 auf die Artikel 3 und 4 der |
vorerwähnten Verordnung verweisen. | vorerwähnten Verordnung verweisen. |
In diesem Artikel des Erlasses wird auch beschrieben, wie Anmelde- und | In diesem Artikel des Erlasses wird auch beschrieben, wie Anmelde- und |
Offenlegungserklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden | Offenlegungserklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden |
müssen. | müssen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Im niederländischen Text von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | Im niederländischen Text von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
26. Januar 2014 fehlt der Buchstabe "a)" in der Bestimmung des | 26. Januar 2014 fehlt der Buchstabe "a)" in der Bestimmung des |
Begriffs "Barmittel". Er wird hinzugefügt. | Begriffs "Barmittel". Er wird hinzugefügt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
In Artikel 8 § 1 wird ein Verweis auf die Artikel 3 und 4 der | In Artikel 8 § 1 wird ein Verweis auf die Artikel 3 und 4 der |
Verordnung (EU) 2018/1672 hinzugefügt. Außerdem wird die Formulierung | Verordnung (EU) 2018/1672 hinzugefügt. Außerdem wird die Formulierung |
"rechtswidrige Handlungen" durch "kriminelle Tätigkeiten" ersetzt. | "rechtswidrige Handlungen" durch "kriminelle Tätigkeiten" ersetzt. |
Dieser Begriff ist im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung | Dieser Begriff ist im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung |
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld bestimmt, wodurch der Anwendungsbereich genau | Nutzung von Bargeld bestimmt, wodurch der Anwendungsbereich genau |
beschrieben ist. | beschrieben ist. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
In Artikel 8 § 2 wird künftig nur die Einbehaltung von Barmitteln bei | In Artikel 8 § 2 wird künftig nur die Einbehaltung von Barmitteln bei |
einer Verletzung der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses erwähnten | einer Verletzung der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses erwähnten |
Anmeldepflicht beschrieben, sodass nur der Verkehr mit den anderen | Anmeldepflicht beschrieben, sodass nur der Verkehr mit den anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsbereich fällt. | Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsbereich fällt. |
Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens vierzehn Tage. | Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens vierzehn Tage. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
In Artikel 8 wird ein dritter Paragraph eingefügt. Letzterer bestimmt | In Artikel 8 wird ein dritter Paragraph eingefügt. Letzterer bestimmt |
die Dauer der Einbehaltung der Barmittel auf der Grundlage der | die Dauer der Einbehaltung der Barmittel auf der Grundlage der |
Verordnung (EU) 2018/1672. Dieser Paragraph betrifft nur den Verkehr | Verordnung (EU) 2018/1672. Dieser Paragraph betrifft nur den Verkehr |
mit Drittländern. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf | mit Drittländern. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf |
höchstens dreißig Tage und kann unter bestimmten Bedingungen auf | höchstens dreißig Tage und kann unter bestimmten Bedingungen auf |
neunzig Tage verlängert werden. | neunzig Tage verlängert werden. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
In Artikel 9, der die Übermittlung der erhaltenen Angaben an das Büro | In Artikel 9, der die Übermittlung der erhaltenen Angaben an das Büro |
für die Verarbeitung finanzieller Informationen betrifft, werden die | für die Verarbeitung finanzieller Informationen betrifft, werden die |
früheren Artikel durch die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 | früheren Artikel durch die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 |
ersetzt. | ersetzt. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
In Artikel 10 §§ 1 und 3 müssen die Artikel der Verordnung (EU) | In Artikel 10 §§ 1 und 3 müssen die Artikel der Verordnung (EU) |
2018/1672 übernommen werden. | 2018/1672 übernommen werden. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
In Artikel 10 § 4 muss die Bezeichnung der Behörden an die aktuelle | In Artikel 10 § 4 muss die Bezeichnung der Behörden an die aktuelle |
Struktur des FÖD Finanzen angepasst werden. | Struktur des FÖD Finanzen angepasst werden. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
In Artikel 10 § 5 muss ein Verweis auf die Artikel der Verordnung (EU) | In Artikel 10 § 5 muss ein Verweis auf die Artikel der Verordnung (EU) |
2018/1672 aufgenommen werden. Es wird auch verdeutlicht, dass das | 2018/1672 aufgenommen werden. Es wird auch verdeutlicht, dass das |
Protokoll gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des | Protokoll gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erstellt | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erstellt |
werden muss. | werden muss. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Für den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln mit anderen | Für den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln mit anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden neue Formulare anwendbar | Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden neue Formulare anwendbar |
sein. Diese neuen Formulare sind vorliegendem Erlass als Anlage | sein. Diese neuen Formulare sind vorliegendem Erlass als Anlage |
beigefügt und ersetzen künftig das alte Formular. | beigefügt und ersetzen künftig das alte Formular. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung 2018/1672 am | Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung 2018/1672 am |
3. Juni 2021 muss vorliegender Königlicher Erlass am Tag nach seiner | 3. Juni 2021 muss vorliegender Königlicher Erlass am Tag nach seiner |
Veröffentlichung in Kraft treten. | Veröffentlichung in Kraft treten. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur | Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln | Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, | des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, |
die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur | die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005; | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005; |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der |
Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren | Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren |
zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28. | zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
Februar 2002; | Februar 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von | von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von |
Barmitteln; | Barmitteln; |
Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der | Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der |
Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", | Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", |
insbesondere der Empfehlung 32 in Bezug auf Geldkuriere und des | insbesondere der Empfehlung 32 in Bezug auf Geldkuriere und des |
diesbezüglichen Auslegungsvermerks; | diesbezüglichen Auslegungsvermerks; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt |
vom 14. Juni 2021; | vom 14. Juni 2021; |
Aufgrund der Konzertierung des Ministerkomitees vom 12. Juli 2021; | Aufgrund der Konzertierung des Ministerkomitees vom 12. Juli 2021; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 25. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 25. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses |
vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des | vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des |
grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln werden die Wörter "der | grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln werden die Wörter "der |
Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" | Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird die Überschrift des | Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird die Überschrift des |
zweiten Untertitels wie folgt ersetzt: "Anmelde- und | zweiten Untertitels wie folgt ersetzt: "Anmelde- und |
Offenlegungspflicht". | Offenlegungspflicht". |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden | "Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden |
Erlasses versteht man unter: | Erlasses versteht man unter: |
a) "Verordnung (EU) 2018/1672": die Verordnung (EU) 2018/1672 des | a) "Verordnung (EU) 2018/1672": die Verordnung (EU) 2018/1672 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die |
Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union | Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union |
verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, | verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, |
b) "zuständiger Behörde": die Behörde, die für die Entgegennahme der | b) "zuständiger Behörde": die Behörde, die für die Entgegennahme der |
Anmeldungen und Offenlegungen zuständig ist, nämlich die | Anmeldungen und Offenlegungen zuständig ist, nämlich die |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen." | Generalverwaltung Zoll und Akzisen." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnte | "Art. 2 - Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnte |
Anmeldeerklärung und die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 | Anmeldeerklärung und die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 |
erwähnte Offenlegungserklärung werden elektronisch oder schriftlich | erwähnte Offenlegungserklärung werden elektronisch oder schriftlich |
bei der zuständigen Behörde eingereicht, wenn Belgien der erste Ort | bei der zuständigen Behörde eingereicht, wenn Belgien der erste Ort |
der Einreise in die Europäische Union oder der letzte Ort der Ausreise | der Einreise in die Europäische Union oder der letzte Ort der Ausreise |
aus der Europäischen Union ist. | aus der Europäischen Union ist. |
Zu diesem Zweck werden für die Anmeldungen und Offenlegungen | Zu diesem Zweck werden für die Anmeldungen und Offenlegungen |
Blankoformulare zur Verfügung gestellt. | Blankoformulare zur Verfügung gestellt. |
Dem Erklärenden wird auf Antrag eine amtliche Kopie der Anmelde- oder | Dem Erklärenden wird auf Antrag eine amtliche Kopie der Anmelde- oder |
Offenlegungserklärung ausgehändigt. | Offenlegungserklärung ausgehändigt. |
Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die | Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die |
elektronische Einreichung der Anmelde- und Offenlegungserklärung." | elektronische Einreichung der Anmelde- und Offenlegungserklärung." |
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3] | Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3] |
Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 1 wie folgt ersetzt: | Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn die Anmeldepflicht oder die Offenlegungspflicht wie in | " § 1 - Wenn die Anmeldepflicht oder die Offenlegungspflicht wie in |
den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bestimmt oder die | den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bestimmt oder die |
Anmeldepflicht wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses bestimmt | Anmeldepflicht wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses bestimmt |
nicht eingehalten wird oder wenn diese Pflicht eingehalten worden ist, | nicht eingehalten wird oder wenn diese Pflicht eingehalten worden ist, |
es aber Hinweise gibt, die vermuten lassen, dass die Barmittel in | es aber Hinweise gibt, die vermuten lassen, dass die Barmittel in |
Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. | Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. |
23 des Gesetzes vom 18. September 2017 bestimmt stehen, oder wenn es | 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 bestimmt stehen, oder wenn es |
Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel, für die keine Anmelde- oder | Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel, für die keine Anmelde- oder |
Offenlegungspflicht besteht, in Zusammenhang mit kriminellen | Offenlegungspflicht besteht, in Zusammenhang mit kriminellen |
Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. | Tätigkeiten wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. |
September 2017 bestimmt stehen, werden die Barmittel von der | September 2017 bestimmt stehen, werden die Barmittel von der |
zuständigen Behörde einbehalten." | zuständigen Behörde einbehalten." |
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: | Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Bei einer Verletzung der in Artikel 4 des vorliegenden | " § 2 - Bei einer Verletzung der in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Anmeldepflicht darf die Dauer der Einbehaltung | Erlasses erwähnten Anmeldepflicht darf die Dauer der Einbehaltung |
durch die zuständige Behörde vierzehn Kalendertage ab dem Zeitpunkt, | durch die zuständige Behörde vierzehn Kalendertage ab dem Zeitpunkt, |
zu dem die natürliche Person oder der Eigentümer nicht mehr über die | zu dem die natürliche Person oder der Eigentümer nicht mehr über die |
Barmittel verfügen kann, nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses | Barmittel verfügen kann, nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses |
Zeitraums werden die Barmittel der natürlichen Person, die sie mit | Zeitraums werden die Barmittel der natürlichen Person, die sie mit |
sich geführt hat, oder dem Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt, | sich geführt hat, oder dem Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt, |
unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Beschlagnahme durch die | unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Beschlagnahme durch die |
zuständigen Gerichtsbehörden oder auf deren Antrag." | zuständigen Gerichtsbehörden oder auf deren Antrag." |
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird ein § 3 eingefügt: | Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird ein § 3 eingefügt: |
" § 3 - Die Dauer der Einbehaltung der Barmittel wie in der Verordnung | " § 3 - Die Dauer der Einbehaltung der Barmittel wie in der Verordnung |
(EU) 2018/1672 bestimmt durch die zuständige Behörde darf dreißig | (EU) 2018/1672 bestimmt durch die zuständige Behörde darf dreißig |
Kalendertage nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden | Kalendertage nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden |
die Barmittel der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten | die Barmittel der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten |
wurden, wieder zur Verfügung gestellt, unbeschadet der Möglichkeit | wurden, wieder zur Verfügung gestellt, unbeschadet der Möglichkeit |
einer Beschlagnahme durch die zuständigen Behörden oder auf deren | einer Beschlagnahme durch die zuständigen Behörden oder auf deren |
Antrag. | Antrag. |
Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und | Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und |
Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung | Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung |
eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der | eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der |
vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens neunzig Tage zu | vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens neunzig Tage zu |
verlängern." | verlängern." |
Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - Die in Artikel 1 Buchstabe b) oder Artikel 3 Buchstabe b) | "Art. 9 - Die in Artikel 1 Buchstabe b) oder Artikel 3 Buchstabe b) |
des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Behörde erfasst die in | des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Behörde erfasst die in |
Artikel 2 erwähnten Anmeldungen und Offenlegungen und die in Artikel 3 | Artikel 2 erwähnten Anmeldungen und Offenlegungen und die in Artikel 3 |
Buchstabe d) des vorliegenden Erlasses erwähnten Anmeldungen, die in | Buchstabe d) des vorliegenden Erlasses erwähnten Anmeldungen, die in |
den Artikeln 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten | den Artikeln 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Protokolle und die in den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 6 Absatz | Protokolle und die in den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 6 Absatz |
2 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnten Informationen, verarbeitet | 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 erwähnten Informationen, verarbeitet |
diese und stellt sie dem Büro für die Verarbeitung finanzieller | diese und stellt sie dem Büro für die Verarbeitung finanzieller |
Informationen zur Verfügung, das befugt ist, davon Kenntnis zu | Informationen zur Verfügung, das befugt ist, davon Kenntnis zu |
nehmen." | nehmen." |
Art. 10 - In Artikel 10 §§ 1 und 3 desselben Erlasses werden die | Art. 10 - In Artikel 10 §§ 1 und 3 desselben Erlasses werden die |
Wörter "in Artikel 3 der Verordnung" jeweils durch die Wörter "in den | Wörter "in Artikel 3 der Verordnung" jeweils durch die Wörter "in den |
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672" ersetzt. | Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 10 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 11 - In Artikel 10 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Bediensteten der Generalverwaltung Steuerwesen für Unternehmen und | Bediensteten der Generalverwaltung Steuerwesen für Unternehmen und |
Einkünfte" durch die Wörter "die Bediensteten der Generalverwaltung | Einkünfte" durch die Wörter "die Bediensteten der Generalverwaltung |
Steuerwesen" ersetzt. | Steuerwesen" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: | Art. 12 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen die in den Artikeln | " § 5 - Jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen die in den Artikeln |
3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgesehene Pflicht oder die | 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgesehene Pflicht oder die |
Vorschriften von Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird | Vorschriften von Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird |
gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes | gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes |
über Zölle und Akzisen durch ein Protokoll festgestellt." | über Zölle und Akzisen durch ein Protokoll festgestellt." |
Art. 13 - In demselben Erlass wird die Anlage durch die Anlage zu | Art. 13 - In demselben Erlass wird die Anlage durch die Anlage zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 15 - Die für Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |