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Arrêté Royal du 28 novembre 2018
publié le 17 décembre 2021

Arrêté royal relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2021034209
pub.
17/12/2021
prom.
28/11/2018
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


28 NOVEMBRE 2018. - Arrêté royal relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier (Moniteur belge du 21 décembre 2018), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juin 2020 modifiant l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier (Moniteur belge du 22 juin 2020).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen Ambulanzdienst Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten Dringlichkeitsfall, 2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert, den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf, 3.die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit Überweisungsformular erstellt wird, 4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein, zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt, 5.der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen Krankenkassenkollegiums. § 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1 erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden. § 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung zur Benutzung verfügt. § 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgt ist.

Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte. § 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro Fahrt zu zahlen. § 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer. § 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des Transports.

Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden.

Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden. § 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1.

Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am 30. Juni des Vorjahres erreicht hat. § 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses angepasst. § 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr angepasst.

Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine Rechnungsbedingungen an: 1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum der Versendung der Rechnung, 2.bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die Rechnung binnen einem Monat zu zahlen, 3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von einem Monat, wie in Nr.2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach seiner Versendung auszuführen ist, 4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr.1 erwähnten Fälligkeitstermin können der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten Pauschalentschädigung betragen, 5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung des in Nr.3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche Beitreibung.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22.

Juni 2020)] Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4 Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen. § 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert. § 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des Patienten. § 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22.

Juni 2020)] Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per Krankenwagen wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Pour la consultation du tableau, voir image

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