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| Arrêté royal relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de facturatie naar aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening door een ambulancedienst. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
| ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
| 28 NOVEMBRE 2018. - Arrêté royal relatif à la facturation dans le | 28 NOVEMBER 2018. - Koninklijk besluit betreffende de facturatie naar |
| cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service | aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening |
| ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande | door een ambulancedienst. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la | het koninklijk besluit van 28 november 2018 betreffende de facturatie |
| facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente | naar aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige |
| par un service ambulancier (Moniteur belge du 21 décembre 2018), tel | hulpverlening door een ambulancedienst (Belgisch Staatsblad van 21 |
| december 2018), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit | |
| qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juin 2020 modifiant | van 5 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 |
| l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la facturation dans le | november 2018 betreffende de facturatie naar aanleiding van de |
| cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service | tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening door een |
| ambulancier (Moniteur belge du 22 juin 2020). | ambulancedienst (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2020). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im | 28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im |
| Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen | Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen |
| Ambulanzdienst | Ambulanzdienst |
| Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über | Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über |
| die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für | die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für |
| jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person | jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person |
| infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine | infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine |
| Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen | Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen |
| Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden | Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| 1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des | 1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des |
| Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte | Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte |
| Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab | Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab |
| einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten | einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten |
| Dringlichkeitsfall, | Dringlichkeitsfall, |
| 2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert, | 2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert, |
| den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf, | den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf, |
| 3. die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der | 3. die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der |
| Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit | Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit |
| Überweisungsformular erstellt wird, | Überweisungsformular erstellt wird, |
| 4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die | 4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die |
| Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein, | Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein, |
| zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit | zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit |
| zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt, | zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt, |
| 5. der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am | 5. der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am |
| 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in |
| den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem | den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem |
| Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
| festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen | festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen |
| Krankenkassenkollegiums. | Krankenkassenkollegiums. |
| § 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung | § 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung |
| über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1 | über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1 |
| erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden. | erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden. |
| § 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte | § 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte |
| Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über | Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über |
| eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
| eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung |
| zur Benutzung verfügt. | zur Benutzung verfügt. |
| § 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem | § 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem |
| Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung | Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung |
| durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens | durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. | des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. |
| Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen | Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen |
| des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den | des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den |
| Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
| dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern | dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern |
| die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des | die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte. | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte. |
| § 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro | § 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro |
| Fahrt zu zahlen. | Fahrt zu zahlen. |
| § 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro | § 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro |
| zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR | zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR |
| pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer. | pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer. |
| § 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht | § 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht |
| zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes | zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes |
| Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen | Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des | registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des |
| Transports. | Transports. |
| Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den | Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den |
| Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden. | Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden. |
| Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der | Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der |
| Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden. | Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden. |
| § 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1. | § 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1. |
| Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am | Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am |
| 30. Juni des Vorjahres erreicht hat. | 30. Juni des Vorjahres erreicht hat. |
| § 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag | § 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag |
| nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses | nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses |
| angepasst. | angepasst. |
| § 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge | § 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge |
| ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr | ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr |
| angepasst. | angepasst. |
| Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine | Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine |
| Rechnungsbedingungen an: | Rechnungsbedingungen an: |
| 1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum | 1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum |
| der Versendung der Rechnung, | der Versendung der Rechnung, |
| 2. bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der | 2. bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der |
| Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die | Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die |
| Rechnung binnen einem Monat zu zahlen, | Rechnung binnen einem Monat zu zahlen, |
| 3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von | 3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von |
| einem Monat, wie in Nr. 2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der | einem Monat, wie in Nr. 2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der |
| betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach | betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach |
| seiner Versendung auszuführen ist, | seiner Versendung auszuführen ist, |
| 4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr. 1 erwähnten Fälligkeitstermin können | 4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr. 1 erwähnten Fälligkeitstermin können |
| der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte | der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte |
| Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt | Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt |
| werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht | werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht |
| mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten | mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten |
| Pauschalentschädigung betragen, | Pauschalentschädigung betragen, |
| 5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung | 5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung |
| des in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche | des in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche |
| Beitreibung.] | Beitreibung.] |
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. |
| Juni 2020)] | Juni 2020)] |
| Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche | Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche |
| oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in | oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in |
| Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4 | Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4 |
| Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen. | Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen. |
| § 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des | § 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des |
| Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende | Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende |
| medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die | medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die |
| Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes | Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes |
| auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert. | auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert. |
| § 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag | § 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag |
| der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des | der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des |
| Patienten. | Patienten. |
| § 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des | § 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des |
| Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine | Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine |
| in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.] | in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.] |
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. |
| Juni 2020)] | Juni 2020)] |
| Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des |
| Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli | Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli |
| 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per | 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per |
| Krankenwagen wird aufgehoben. | Krankenwagen wird aufgehoben. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
| Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |