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Arrêté Royal du 28 mars 2018
publié le 20 novembre 2023

Arrêté royal relatif à la profession d'hygiéniste bucco-dentaire. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2023046853
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20/11/2023
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28/03/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


28 MARS 2018. - Arrêté royal relatif à la profession d'hygiéniste bucco-dentaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2018 relatif à la profession d'hygiéniste bucco-dentaire (Moniteur belge du 30 mars 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über den Beruf des Dentalhygienikers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, des Artikels 70 und des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/03 der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 13. Juni 2017;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/06 des Föderalen Rates der Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.994/2 des Staatsrates vom 12. März 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass es einen Index gibt, der das Niveau der parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf anzeigt (Dutch Periodontal Screening Index, wie beschrieben in Van der Velden, U. (2009). The Dutch periodontal screening index validation and its application in The Netherlands. J. Clin Periodontol., 36(12), 1018-24. doi :10.1111/j.1600-051X.2009.01495.x.);

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Dutch Periodontal Screening Index (DPSI): Index, der das Niveau der parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf anzeigt, 2.professionelle Reinigung: Reinigung (Entfernung von Zahnbelag, Verfärbungen und Speiseresten) des natürlichen Gebisses und der zahnersetzenden und -regulierenden Apparaturen mithilfe spezifischer Instrumente und Materialien (außer denjenigen, die für die tägliche Mund- und Zahnhygiene bestimmt sind), 3. Zahnsteinentfernung: Entfernung von Zahnstein mithilfe professioneller Instrumente, 4.Oberflächenbehandlung: Glätten der Wurzeloberflächen, 5. Schutzmaterialien: Materialien, die vorübergehend eingesetzt werden, um eine Heilungsphase zu ermöglichen (Wundverband) oder die Empfindlichkeit bis zur endgültigen Reparatur zu verringern (temporäre Schutzvorrichtungen), 6.Mundschutz: herausnehmbare Vorrichtung zum Schutz des Mundgewebes bei sportlichen Aktivitäten, 7. präventiver Mundpflegeplan: Plan mit präventiven Handlungen zur Vorbeugung, Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Mundgesundheit, 8.topische Agenzien: Produkte, die im Rahmen eines präventiven Mundpflegeplans lokal auf das Mundgewebe aufgetragen werden, 9. Verfahren: Beschreibung der Durchführung einer fachlichen Leistung oder einer anvertrauten Handlung auf einheitliche und sichere Weise, 10.ASA-Score: von der American Society of Anesthesiologists eingeführtes Patientenklassifikationssystem.

Art. 2 - Das in Artikel 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verfahren wird in Absprache mit dem beziehungsweise den betreffenden Zahnärzten und/oder Ärzten für einen bestimmten Arbeitsrahmen (zum Beispiel Krankenhaus, Praxis, Alten- und Pflegeheim, ...) festgelegt.

Dieses Verfahren enthält mindestens: Namen des Verfahrens, Beschreibung oder Definition, Anwendungsbereich, Indikationen, Gegenanzeigen, Bedarfsmaterial, Arbeitsweise, Schwerpunkte, Beobachtung und Häufigkeit.

Für den Gebrauch von Apparaten umfasst dieses Verfahren mindestens Aufbau, Betrieb/Benutzung, Reinigung und Wartung, Störungen (Problem, Ursache, Lösung) und technische Daten.

Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird unter der Berufsbezeichnung "Dentalhygieniker" ausgeübt.

Art. 4 - Der Beruf des Dentalhygienikers darf nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht;das Studienprogramm umfasst mindestens: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: i.allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie (einschließlich Kopf- und Halsbereich), ii. allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich Pathologie des Kopfes und des Halses), iii. Biophysik, iv. Biochemie, einschließlich Stoffwechsel und Regulierung des Stoffwechsels, v. Mikrobiologie und Infektiologie, vi.Zellbiologie und Histologie, vii. Pharmakologie, viii. Psychologie, ix. Epidemiologie, x. allgemeine Einführung in die Mund- und Zahnpflege, xi.allgemeine Einführung in die Fachbereiche der Mund- und Zahnpflege, xii. Berufspflichten, xiii. Ethik, xiv. Organisation des Personenbeistands und der Gesundheitspflege, xv. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und über die Rechte des Patienten, b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: i.Diagnostik, Behandlungsmethoden und qualitativ hochwertige Pflege, ii. präventive Mund- und Zahnpflege, iii. Risikoanalyse, iv. Mund- und Zahnpflege bei spezifischen Zielgruppen, v. Mund- und Zahnpflege bei Erkrankungen des Hart- und Weichgewebes, vi.Operations- und Instrumentenassistenz in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vii. four-handed dentistry, viii. Hygiene und Sterilisation, ix. Infektionsprävention und -kontrolle, x. Materialien und Produkte für die Mund- und Zahnpflege, xi.Blutentnahme und Legen eines Venenkatheters, xii. Anxiolyse, xiii. medizinische Bildgebung und Strahlenschutz, xiv. evidence based practice, xv. Verhaltensänderung, xvi. Gesundheitsförderung, -beratung und -erziehung, xvii. Kommunikation, xviii. Datenanalyse, einschließlich biomedizinischer Statistik, xix. Informatik im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege, eHealth- und mHealth-Anwendungen, xx. Führung und Strukturierung einer zahnärztlichen medizinischen Akte, xxi. erste Hilfe, Basic Life Support, c) eine Abschlussarbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung zum Dentalhygieniker und aus der hervorgeht, dass der Betreffende zu einer analytischen und synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig fähig ist und selbständig arbeiten kann, d) den erfolgreichen Abschluss eines klinischen Praktikums von mindestens 600 Stunden. Das klinische Praktikum muss mindestens zur Hälfte in der allgemeinen Zahnheilkunde und darüber hinaus mindestens in einem der folgenden Bereiche absolviert werden: i. Parodontologie, ii.Kieferorthopädie, iii. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Das klinische Praktikum muss in verschiedenen Diensten und/oder Einrichtungen verteilt und mit unterschiedlichen Zielgruppen stattfinden, 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 15 Stunden pro Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.

Art. 5 - § 1 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von Dentalhygienikern erbracht werden können, sind in Anlage 1 und Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt.

Diese Leistungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und Zahnpflege. § 2 - Die in Anlage 2 erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine schriftliche (eventuell elektronische) Verschreibung eines Zahnarztes oder eines Facharztes für Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Art. 6 - § 1 - Handlungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 Dentalhygienikern anvertraut werden können, sind in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Diese Handlungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und Zahnpflege. § 2 - Die in Anlage 3 erwähnten Handlungen werden Dentalhygienikern von einem Zahnarzt oder einem Facharzt für Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anvertraut. § 3 - Bei anvertrauten Handlungen, bei denen der Begriff "Assistenz" verwendet wird, erbringen ein Zahnarzt oder ein Arzt und ein Dentalhygieniker gemeinsam Leistungen zugunsten eines Patienten, wobei zwischen ihnen ein direkter visueller und verbaler Kontakt besteht.

Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

ANLAGEN Anlagen zum Königlichen Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Dentalhygienikers Anlage 1 Fachliche Leistungen 1 Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen dürfen im Rahmen der Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin von einem Dentalhygieniker in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: 1. allgemeine Anamnese im Rahmen der präventiven Mundpflege, 2.Untersuchung des Patienten und Durchführung eines Mundgesundheits-Check-ups im Rahmen der präventiven Mundpflege mithilfe nicht invasiver Techniken, 3. Beurteilung, Anwendung und Follow-up der täglichen Mundhygiene und Anleitung dazu, 4.Gesundheitsberatung in Zusammenhang mit der Mund- und Zahnpflege (insbesondere im Bereich Ernährung, Raucherentwöhnung, Alkohol, Drogen, ...), 5. Erstellung eines Plans für präventive Mund- und Zahnpflege, 6.Durchführung einer professionellen Reinigung, 7. Anwendung einer Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei ASA-1-Patienten, 8.Maßanfertigung eines Mundschutzes, 9. Anwendung prophylaktischer Mittel, einschließlich Fluoride. Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Dentalhygienikers beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Anlage 2 Fachliche Leistungen 2 Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen, für die eine Verschreibung eines Zahnarztes oder eines Facharztes für Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie erforderlich ist, dürfen von einem Dentalhygieniker in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: 1. Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei Patienten mit einem ASA-Score von mehr als 1, 2.Anwendung von adhäsivem Versiegelungsmaterial (zum Beispiel zur Versiegelung von Grübchen und Fissuren) ohne invasive mechanische Techniken, 3. supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernungen und Wurzelglättungen bis zu einem DPSI 3- und erforderlichenfalls Anbringen von Schutzmaterialien im Mund zur vorübergehenden Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, 4.Entfernen von Nahtmaterial und Wundverbänden im Mundbereich, 5. Anwendung der Low-Level-Lasertherapie am oralen Gewebe, 6.Abnahme von Abdrücken zur Anfertigung von Studienmodellen, einschließlich digitaler Abdrücke.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Dentalhygienikers beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Anlage 3 Von Zahnärzten oder Ärzten anvertraute Handlungen Artikel 1 - Folgende Handlungen können Zahnärzte oder Fachärzte für Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: 1. subgingivale Zahnsteinentfernungen und Wurzelglättungen ab einem DPSI 3+ und erforderlichenfalls Anbringen von Schutzmaterialien im Mund zur vorübergehenden Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, 2.Assistenz bei der Verabreichung von Arzneimitteln, 3. Bleaching vitaler Zähne mithilfe externer Techniken, 4.Entfernen von kieferorthopädischen Apparaturen, mit Ausnahme aller geklebten und/oder zementierten Teile, 5. Einsatz medizinischer Bildgebung im Bereich der Mundgesundheit, 6.Behandlungs- und Instrumentenassistenz (Four-handed dentistry), 7. Anlegen von Wundverbänden. Artikel 2 - Folgende Handlungen können Fachärzte für Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: 1. Blutentnahme durch venöse Punktion zur intraoralen Anwendung, 2.Legen eines Venenkatheters.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Dentalhygienikers beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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