publié le 26 novembre 2018
Arrêté royal portant exécution de l'article 9, alinéa 1er de la loi du 26 décembre 2013 portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 9, alinéa 1er de la
loi du 26 décembre 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/12/2013
pub.
31/12/2013
numac
2013003463
source
service public federal finances
Loi portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques
fermer portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 2014 portant exécution de l'article 9, alinéa 1er de la
loi du 26 décembre 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/12/2013
pub.
31/12/2013
numac
2013003463
source
service public federal finances
Loi portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyen thématiques
fermer portant diverses dispositions concernant les prêts-citoyens thématiques fixant les projets éligibles pour le financement dans le cadre d'un prêt-citoyens thématique (Moniteur belge du 18 mars 2014), confirmé par la loi du 18 décembre 2015 (Moniteur belge du 29 décembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist die Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen vorgesehen. Überall in Europa wird festgestellt, dass es für Kreditinstitute schwieriger geworden ist, Mittel für langfristige Finanzierungen aufzunehmen. Diese Problematik wird in Studien der Europäischen Kommission, der OECD und der G20 bestätigt.
Dieses Problem hat unvermeidlich nachteilige Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Finanzierung von Projekten mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung und auf die Tätigkeiten von KMB und Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieben.
Zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit ist es jedoch wesentlich, dass die Behörde und die Unternehmen über eine ausreichende Finanzierung verfügen können.
Die Regierung möchte die langfristige Finanzierung bestimmter Projekte mit sozioökonomischer oder gesellschaftlicher Zielsetzung erleichtern.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen legt der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Projekte fest, die diese Kriterien erfüllen.
In vorliegendem Erlass werden demnach die Projekte festgelegt, die für eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe in Betracht kommen.
In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 wird verdeutlicht, dass "öffentliche Sportinfrastruktur" sich auf Sportinfrastruktur bezieht, die entweder aus öffentlicher oder aus privater Initiative oder aus einer Kombination von beiden errichtet wird, wohl aber der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Zur Verdeutlichung sei auch darauf hingewiesen, dass Artikel 1 Nr. 13 sich auf Investitionen bezieht, die der öffentlichen Sicherheit zugutekommen, wie Bau, Erweiterung oder Modernisierung von Kasernen und Wachen der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Polizei usw.
Der in Artikel 1 Nr. 17 und 18 genannte Begriff "Unternehmen" ist im weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf "natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen". Auf diese Weise wird verdeutlicht, dass alle in den Nummern 17 und 18 festgelegten Investitionen für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen Volksanleihen in Betracht kommen; dies gilt für Selbständige, die natürliche Personen sind, und Gesellschaften, sofern Letztgenannte die in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten KMB-Kriterien erfüllen. Zur Kategorie der KMB gehören gemäß Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches Unternehmen, deren jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl bei weniger als 50 liegt und deren Jahresumsatz 7,3 Millionen EUR (ohne MwSt.) oder deren jährliche Bilanzsumme 3,65 Millionen EUR nicht übersteigt, es sei denn, die jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt bei mehr als 100.
In Bezug auf die in Artikel 1 Nr. 18 bestimmten Investitionen in Betriebsgebäude wird verdeutlicht, dass diese Gebäude dem Betriebsprozess des Unternehmens dienen müssen (zum Beispiel Industrie- und Geschäftsgebäude, Lager usw.), um auf diese Weise zur Wirtschaftstätigkeit beizutragen. Der bloße Erwerb von Gebäuden, um sie in einem Immobilienportfolio zu halten mit dem Zweck, sie zu verwalten oder weiter zu verkaufen mit der Absicht, einen Mehrwert zu verwirklichen, kommt für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen Volksanleihen nicht in Betracht.
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird im Folgenden verdeutlicht, welche Fonds konkret unter Artikel 1 Nr. 20 fallen. In Nr. 20 ist vorgesehen, dass Investitionen in Unternehmens-, Infrastruktur- und Dachfonds, die von den Regionen zugelassen sind, als geeignete Projekte für eine Finanzierung im Rahmen der thematischen Volksanleihen in Betracht kommen. Mit den Begriffen zugelassene "Unternehmens- und Infrastrukturfonds" werden Fonds bezeichnet, die in Artikel 2 Nr. 20 und 23 des flämischen Dekrets vom 6. Februar 2004 erwähnt sind, das eine Garantieregelung für kleine, mittlere und große Unternehmen betrifft (zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12.Juli 2013, das das Dekret vom 6. Februar 2004, das eine Garantieregelung für kleine, mittlere und große Unternehmen betrifft, und das Dekret vom 19. Mai 2006, das das Win-win-Darlehen betrifft, abändert). Selbstverständlich kommen auch ähnliche von den anderen Regionen zugelassene Fonds als Projekte im Rahmen der thematischen Volksanleihen in Betracht.
In Bezug auf den Königlichen Erlass hat eine vorherige Konzertierung zwischen den Gemeinschaften und Regionen stattgefunden. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde dem Konzertierungsausschuss vom 6.
November 2013 und dem Konzertierungsausschuss vom 17. Dezember 2013 vorgelegt. Ziel war es, dass die Liste der Projekte so weit wie möglich mit der Politik der föderierten Teilgebiete übereinstimmt. Aus diesem Grund gilt für Projekte, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und Regionen fallen, dass diese Projekte vom betreffenden föderierten Teilgebiet zugelassen sein müssen.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE
28. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen im Hinblick auf die Festlegung der in Betracht kommenden Projekte für eine Finanzierung im Rahmen einer thematischen Volksanleihe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2013 und 22. Oktober 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.090/2 des Staatsrates vom 17. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen können folgende Projekte zugelassen werden: 1.Bau oder Renovierung von Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen, die von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind, 2. Bau oder Renovierung von Einrichtungen mit sozialmedizinischer Zielsetzung, Einrichtungen für Bedürftige oder Personen in Schwierigkeiten, beschützten Werkstätten, Einrichtungen und Wohninfrastruktur für Personen mit Behinderung, Kindertagesstätten, Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen für Betagte und Pflegehotels, die jeweils von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind, 3.Bau oder Renovierung von öffentlichen Kulturzentren, öffentlichen Gemeinschaftszentren und öffentlichen Bibliotheken, 4. Investitionen von Kunsteinrichtungen, die von den Gemeinschaften anerkannt sind, und von Kunstorganisationen, die von den Gemeinschaften mehrjährig bezuschusst werden, 5.Investitionen im Rahmen der Inventarisierung, Konservierung und Erhaltung des Kulturerbes, das von den Regionen als solches anerkannt ist, und der Verwaltung des unbeweglichen Erbes, das von den Regionen geschützt ist, oder von Erbelandschaften, die in räumlichen Ausführungsplänen festgelegt sind, 6. Bau oder Renovierung von Unterrichtsgebäuden und -infrastruktur der von den Gemeinschaften anerkannten Bildungseinrichtungen, 7.Bau oder Renovierung der öffentlichen Sportinfrastruktur, 8. Bau oder Renovierung von Räumlichkeiten von anerkannten Jugendvereinigungen, 9.Bau oder Renovierung von öffentlichen Wohnungen, 10. Bau oder Renovierung von Strafanstalten, Zentren für forensische Psychiatrie und geschlossenen Einrichtungen, die von den Gemeinschaften errichtet werden, und Bau oder Renovierung der privaten Einrichtungen der Jugendhilfe, die von den föderierten Teilgebieten anerkannt sind, 11.öffentliche Arbeiten, 12. Infrastrukturarbeiten und Investitionen, die für die Volksgesundheit und Umweltqualität von Bedeutung sind, insbesondere Bodensanierung, Kanalisationsarbeiten, Wasser-, Gülle- und Abfallverwertung, Energieverteilung und -einsparung und erneuerbare Energien, 13.Investitionen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit, 14. Bau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Krematorien oder Kolumbarien, 15.Aufbau und Verbesserung der touristischen Infrastruktur, 16. Erschließung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe, 17.Übernahmen von Unternehmen, insbesondere Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, die die in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, 18. Investitionen von Unternehmen in Betriebsgebäude, Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung und Investitionen in den Land-, Garten- oder Waldbau und die Agrarindustrie, die die in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien erfüllen, 19.Investitionen in private oder öffentliche Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte und Forschungs- und Entwicklungsprojekte, 20. Investitionen in Unternehmens-, Infrastruktur- und Dachfonds, die von den Regionen zugelassen sind, 21.Finanzierung oder Leistung von Ausfuhrgarantien, 22. Investmentfonds, die ausschließlich in gemäß vorliegendem Artikel zugelassene Projekte investieren, 23.Finanzierung für Agenturen, die von den föderierten Teilgebieten zugelassen sind und darauf abzielen, in gemäß vorliegendem Artikel zugelassene Projekte zu investieren.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen K. GEENS