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Arrêté Royal du 28 avril 2019
publié le 22 septembre 2020

Arrêté royal modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se rapportent. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2020042966
pub.
22/09/2020
prom.
28/04/2019
ELI
eli/arrete/2019/04/28/2020042966/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


28 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se rapportent. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2019 modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se rapportent (Moniteur belge du 9 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern beziehen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts ist ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern eingeführt worden und ist das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ebenfalls grundlegend geändert worden.

In Artikel 204 des KE/EStGB 92 ist in Ausführung von Artikel 360 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt, welchem Besteuerungszeitraum Einkünfte zuzuordnen sind. Zur Bestimmung, ob der jährliche Höchstbetrag von 6.130 EUR (indexierter Betrag für das Steuerjahr 2019) für Einkünfte aus der Sharing Economy, aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern überschritten ist, werden für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern gemäß Artikel 90/1 Absatz 3 des EStGB 92 die Einkünfte berücksichtigt, die für den betreffenden Besteuerungszeitraum in der Anwendung registriert worden sind, die von der Behörde für diese Einkünfte zur Verfügung gestellt wird. Derselbe Grundsatz wird verwendet, um dieselben Einkünfte einem Besteuerungszeitraum zuzuordnen.

In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des Erlasses festgelegt. Das Datum vom 20. Februar 2018 entspricht dem Datum, an dem Titel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Kraft getreten ist. Dieser Titel umfasst unter anderem die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Registrierung der Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit und der gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern.

Dieser Erlass hat keine budgetären Auswirkungen über die des Gesetzes hinaus.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern beziehen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz 2;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.

März 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.773/3 des Staatsrates vom 16. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 4 des KE/EStGB 92, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1997, 27. Januar 2009 und 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr.1bis bis 7" durch die Wörter "Nr. 1bis und 2bis 7" ersetzt. 2. Ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "b/1) Einkünften wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter und 1quater desselben Gesetzbuches erwähnt, die für diesen Zeitraum gemäß Artikel 25 beziehungsweise 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts registriert werden,".

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 20. Februar 2018 registrierten Einkünfte wirksam.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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