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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/04/2019
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Arrêté royal modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se rapportent. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 4°, van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de inkomsten uit het verenigingswerk en uit occasionele diensten tussen burgers behoren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
28 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 28 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 4°,
92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de inkomsten
travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se uit het verenigingswerk en uit occasionele diensten tussen burgers
rapportent. - Traduction allemande behoren. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 avril 2019 modifiant l'article 204, 4°, de besluit van 28 april 2019 tot wijziging van artikel 204, 4°, van het
l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de inkomsten uit het
issus du travail associatif et des services occasionnels entre les verenigingswerk en uit occasionele diensten tussen burgers behoren
citoyens se rapportent (Moniteur belge du 9 mai 2019). (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr.
4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich 4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich
die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen
Dienstleistungen unter Bürgern beziehen Dienstleistungen unter Bürgern beziehen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur
Stärkung des sozialen Zusammenhalts ist ein neues Besteuerungssystem Stärkung des sozialen Zusammenhalts ist ein neues Besteuerungssystem
für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen
Dienstleistungen unter Bürgern eingeführt worden und ist das Dienstleistungen unter Bürgern eingeführt worden und ist das
Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ebenfalls Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ebenfalls
grundlegend geändert worden. grundlegend geändert worden.
In Artikel 204 des KE/EStGB 92 ist in Ausführung von Artikel 360 des In Artikel 204 des KE/EStGB 92 ist in Ausführung von Artikel 360 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt, welchem Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt, welchem
Besteuerungszeitraum Einkünfte zuzuordnen sind. Zur Bestimmung, ob der Besteuerungszeitraum Einkünfte zuzuordnen sind. Zur Bestimmung, ob der
jährliche Höchstbetrag von 6.130 EUR (indexierter Betrag für das jährliche Höchstbetrag von 6.130 EUR (indexierter Betrag für das
Steuerjahr 2019) für Einkünfte aus der Sharing Economy, aus der Steuerjahr 2019) für Einkünfte aus der Sharing Economy, aus der
Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern
überschritten ist, werden für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus überschritten ist, werden für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus
gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern gemäß Artikel 90/1 gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern gemäß Artikel 90/1
Absatz 3 des EStGB 92 die Einkünfte berücksichtigt, die für den Absatz 3 des EStGB 92 die Einkünfte berücksichtigt, die für den
betreffenden Besteuerungszeitraum in der Anwendung registriert worden betreffenden Besteuerungszeitraum in der Anwendung registriert worden
sind, die von der Behörde für diese Einkünfte zur Verfügung gestellt sind, die von der Behörde für diese Einkünfte zur Verfügung gestellt
wird. Derselbe Grundsatz wird verwendet, um dieselben Einkünfte einem wird. Derselbe Grundsatz wird verwendet, um dieselben Einkünfte einem
Besteuerungszeitraum zuzuordnen. Besteuerungszeitraum zuzuordnen.
In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des Erlasses festgelegt. Das Datum In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des Erlasses festgelegt. Das Datum
vom 20. Februar 2018 entspricht dem Datum, an dem Titel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2018 entspricht dem Datum, an dem Titel 2 des Gesetzes
vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des
sozialen Zusammenhalts in Kraft getreten ist. Dieser Titel umfasst sozialen Zusammenhalts in Kraft getreten ist. Dieser Titel umfasst
unter anderem die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung zur unter anderem die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung zur
Registrierung der Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit und der Registrierung der Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit und der
gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern. gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern.
Dieser Erlass hat keine budgetären Auswirkungen über die des Gesetzes Dieser Erlass hat keine budgetären Auswirkungen über die des Gesetzes
hinaus. hinaus.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr.
4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich 4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich
die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen
Dienstleistungen unter Bürgern beziehen Dienstleistungen unter Bürgern beziehen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz
2; 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.
März 2019; März 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.773/3 des Staatsrates vom 16. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.773/3 des Staatsrates vom 16. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 4 des KE/EStGB 92, abgeändert durch die Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 4 des KE/EStGB 92, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1997, 27. Januar 2009 und 22. Mai Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1997, 27. Januar 2009 und 22. Mai
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr. 1bis bis 7" durch die Wörter 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr. 1bis bis 7" durch die Wörter
"Nr. 1bis und 2bis 7" ersetzt. "Nr. 1bis und 2bis 7" ersetzt.
2. Ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"b/1) Einkünften wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter und 1quater "b/1) Einkünften wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter und 1quater
desselben Gesetzbuches erwähnt, die für diesen Zeitraum gemäß Artikel desselben Gesetzbuches erwähnt, die für diesen Zeitraum gemäß Artikel
25 beziehungsweise 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der 25 beziehungsweise 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der
Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts registriert Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts registriert
werden,". werden,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 20. Februar 2018 Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 20. Februar 2018
registrierten Einkünfte wirksam. registrierten Einkünfte wirksam.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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