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Arrêté Royal du 28 avril 2015
publié le 08 avril 2016

Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2016000223
pub.
08/04/2016
prom.
28/04/2015
ELI
eli/arrete/2015/04/28/2016000223/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


28 AVRIL 2015. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2015 modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 30 avril 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, am 15.Mai 2014 haben Sie das Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung sanktioniert und ausgefertigt. In Titel 3 dieses Gesetzes wurde eine Maßnahme eingeführt, durch die zwei neue Kategorien von Steuerpflichtigen von der Zahlung eines Teils des Berufssteuervorabzugs befreit werden. Um Investitionen in einer von einer Region ausgewiesenen Förderzone attraktiver zu machen, werden diese Steuerpflichtigen durch die Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) davon befreit, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen mit der Investition verbundenen neuen Arbeitsplatz besetzen.

Arbeitgeber, die von diesen neuen Maßnahmen Gebrauch machen möchten, müssen jedoch nachweisen können, dass sie in deren Anwendungsbereich fallen. Damit die Verwaltung dies effizient und gezielt kontrollieren kann, sind Ihnen in den vorerwähnten Artikeln einige Befugnisse übertragen worden. Daher habe ich die Ehre, vorliegenden Erlassentwurf, in dem diese Befugnisse inhaltlich bestimmt werden, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Auf diese Weise wird für Steuerpflichtige, die in den von den verschiedenen Regionen ausgewiesenen Zonen investieren möchten, deutlich sein, welchen Verpflichtungen sie nachkommen müssen.

In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92 wieder aufgenommen. In den Bestimmungen dieses Paragraphen werden die Modalitäten näher bestimmt, gemäß denen Steuerpflichtige, die von der in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92 erwähnten zeitweiligen Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, aber aus gleich welchem Grund die Arbeitsplätze während der vorgeschriebenen Mindesterhaltungsfrist nicht erhalten konnten, den zeitweilig von der Zahlung befreiten Berufssteuervorabzug noch angeben und entrichten können.

Wie der Ministerrat bereits in der Begründung zum Gesetz vom 24. März 2015 zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Anpassungsgesetz) dargelegt hat, haben Steuerpflichtige, die sich in diesen Umständen befinden, großes Interesse daran, ihre Situation auf eigene Initiative zu berichtigen.

In den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92 ist nämlich bestimmt, dass der Berufssteuervorabzug, der nicht Gegenstand einer definitiven Befreiung sein kann, als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Monats, in dem die Mindesterhaltungsfrist abgelaufen ist, gilt. Bei Nichtzahlung binnen der in Artikel 412 Absatz 2 EStGB 92 festgelegten Frist werden in Anwendung der Artikel 412 Absatz 2 und 414 EStGB 92 ja Verzugszinsen eingefordert. Der Steuerpflichtige kann diese Zinsen jedoch vermeiden, wenn er seine Situation vorher berichtigt hat.

Damit der Steuerpflichtige nicht bis zu dem Monat, in dem die Mindesterhaltungsfrist abgelaufen ist, warten muss, wird in Artikel 90 § 3 KE/EStGB 92 festgelegt, dass er seine Situation schon vorher berichtigen kann. Die elektronische Anwendung "FinProf", die Arbeitgeber bei der Erklärung des Berufssteuervorabzugs verwenden, kann allerdings keine Erklärung eines Berufssteuervorabzugs, der in der Zukunft geschuldet wird, bearbeiten. Daher ist in vorliegendem Entwurf bestimmt, dass Steuerpflichtige, die ihre Situation vor Ablauf der Mindesterhaltungsfrist berichtigen möchten, in der Erklärung den Monat und das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken müssen. Steuerpflichtige, die ihre Situation erst nach Ablauf der Mindesterhaltungsfrist berichtigen, müssen ungeachtet des Datums, an dem die Erklärung eingereicht wird, in der Erklärung den Monat und das Jahr, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist folgen, vermerken.

Beispiel: Ein Arbeitgeber (KMB) besetzt einen Arbeitsplatz am 1.

Februar des Jahres X. Am 15. Dezember des Jahres X+2 wird der Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz besetzt hat, entlassen und nicht ersetzt.

Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation im Dezember des Jahres X+2, indem er die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs erwähnte Erklärung einreicht. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31.

Januar des Jahres X+3 abläuft, muss er in der Erklärung den Monat und das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken. In diesem Fall handelt es sich um den Monat Dezember des Jahres X+2.

Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation erst im April des Jahres X+3. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. Januar des Jahres X+3 abgelaufen ist, muss er in der Erklärung den Monat und das Jahr, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist folgen, vermerken. In diesem Fall handelt es sich um den Monat Februar des Jahres X+3.

Des Weiteren enthält vorliegender Entwurf in Artikel 2 auch eine Anpassung des Artikels 952 KE/EStGB 92. Diese Anpassung hat nicht nur zum Ziel, die in diesem Artikel bestimmte Erklärungspflicht auf Arbeitgeber auszuweiten, die von der in Artikel 2758 oder 2759 EStGB 92 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Gebrauch machen, sondern auch, die Auswirkungen einiger anderer Gesetzesabänderungen auf diesen Artikel einzuarbeiten.

Die Artikel 15 und 18 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft enthalten zwei Abänderungsbestimmungen, die zum Ziel hatten, den Anwendungsbereich der Artikel 2751 und 2757 EStGB 92 auf die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Belgacom", die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Die Post", die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE-Holding", die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE" und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel" auszudehnen. In Artikel 2 Buchstabe a) und b) des vorliegenden Entwurfs werden daher Abänderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, damit diese autonomen öffentlichen Unternehmen und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "HR Rail" in den Anwendungsbereich des Artikels 952 KE/EStGB 92 fallen.

Darüber hinaus ist in Artikel 2 Buchstabe f) des vorliegenden Entwurfs auch eine Anpassung desselben Artikels 952 KE/EStGB 92 festgelegt, damit die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung festgelegte Erhöhung des Befreiungsprozentsatzes von 75 auf 80 Prozent für Entlohnungen von Assistenten-Forschern, Postdoc-Forschern, Forschern, die an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen arbeiten, und des wissenschaftlichen Personals der "Young Innovative Companies" ebenfalls in denselben Artikel des KE/EStGB 92 integriert wird.

Schließlich enthält vorliegender Entwurf in Artikel 3 ebenfalls eine Anpassung der Anlage 3bis KE/EStGB 92, in der die Liste der Codes in Bezug auf die Art der Einkünfte in Anwendung von Artikel 952 § 3 Buchstabe a) KE/EStGB 92 aufgenommen ist, und in Artikel 4 eine Anpassung der Anlage 3ter KE/EStGB 92, in der die Modalitäten, die von den in Artikel 952 § 1 KE/EStGB 92 erwähnten Schuldnern des Berufssteuervorabzugs einzuhalten sind, näher bestimmt sind.

In der Begründung zum Anpassungsgesetz wurde bereits verdeutlicht, dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen anstelle eines Arbeitgebers von der in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 1 und 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen können.

Wie bereits in der vorerwähnten Begründung angegeben, beeinträchtigt diese Maßnahme nicht den Grundsatz, dass derjenige, der von der Maßnahme Gebrauch macht, die volle Verantwortung für die korrekte Anwendung der Zahlungsbefreiung trägt. Ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das für die Anwendung dieser Maßnahme an die Stelle des Arbeitgebers treten möchte, muss sich folglich vergewissern, dass alle Bedingungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck alle nötigen Belege bei diesem Arbeitgeber anfragen, sofern es nicht selbst darüber verfügt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Dieser Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: -des Artikels 2751 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 3.Juli 2005, - des Artikels 2753 § 1 Absatz 6, ersetzt und ergänzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 21. Dezember 2013, - des Artikels 2757 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, - des Artikels 2758 § 1 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 24.

März 2015, - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, - des Artikels 2759 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24.

März 2015, - des Artikels 312;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

März 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.262/3 des Staatsrates vom 20. April 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 3 - Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, und nachzuweisen versäumt, dass ein oder mehrere neue Arbeitsplätze während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben sind und die in Artikel 2758 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bedingung während dieses Zeitraums erfüllt haben, muss gemäß den in § 1 Absatz 1 festgelegten Modalitäten eine getrennte Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen.

In Abweichung von § 1 läuft die Frist für die Einreichung dieser getrennten Erklärung ab: - am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechsunddreißigsten Monats nach dem Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, - oder am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechzigsten Monats nach dem Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen.

Diese Erklärung enthält: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage 3bis, b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": Gesamtsumme der vom Arbeitgeber gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, die mit einem oder mehreren neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 verbunden sind und für die in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches eine in Artikel 952 § 3 erwähnte Erklärung eingereicht wird, c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": Gesamtsumme des nicht entrichteten Berufssteuervorabzugs, der mit einem oder mehreren neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 verbunden ist, d) im Rahmen "Jahr und Zeitraum der Zahlung der Einkünfte": Monat und Jahr, in denen der früheste der folgenden Zeitpunkte eingetreten ist: - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung eingereicht wird, - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: Zeitpunkt, zu dem der sechsundreißigste Monat nach der Erstbesetzung des neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist, - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: Zeitpunkt, zu dem der sechzigste Monat nach der Erstbesetzung des neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist." Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011 und 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 3 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. in Artikel 2751 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete Überarbeit zahlen oder zuerkennen,". b) In § 1 Absatz 3 wird Nr.7 wie folgt ersetzt: "7. in Artikel 2757 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". c) In § 1 Absatz 3 wird Nr.8 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber und in Artikel 2758 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". d) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber und in Artikel 2759 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." e) In § 3 Buchstabe b) Nr.3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 und 9" ersetzt. f) In § 3 Buchstabe c) Nr.3 werden die Wörter "75 Prozent" durch die Wörter "80 Prozent" ersetzt. g) In § 3 Buchstabe c) wird Nr.10 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "10. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der 25 Prozent des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht." Art. 3 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In der Überschrift werden die Wörter "von Artikel 952 § 3 Buchstabe a) KE/EStGB 92" durch die Wörter "der Artikel 90 § 3 und 952 § 3 Buchstabe a) KE/EStGB 92" ersetzt.b) Die Anlage wird wie folgt ergänzt: "80 Förderzone (Art.2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92) 81 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 1 EStGB 92) 90 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92) 91 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92)".

Art. 4 - In Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 31. Juli 2009 und 23. März 2014, wird Punkt VIII mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen: Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereit: a) vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, rechtsgültig vorgelegten Formulars, c) Übersicht der monatsdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für den Zeitraum, der am Anfang des zwölften Monats vor Tätigung der Investition beginnt und im Monat nach dem Monat, in dem der zuletzt geschaffene neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, endet. Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereit: a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen geschlossen worden ist, c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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