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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/04/2015
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Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing van de artikelen 2751, 2753, 2757, 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
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28 AVRIL 2015. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de 28 APRIL 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92
versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des inzake de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in
articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les toepassing van de artikelen 2751, 2753, 2757, 2758 en 2759, van het
revenus 1992. - Traduction allemande Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 avril 2015 modifiant, en matière de dispense de besluit van 28 april 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de
versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92 en exécution des vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing
articles 2751, 2753, 2757, 2758 et 2759, du Code des impôts sur les van de artikelen 2751, 2753, 2757, 2758 en 2759, van het Wetboek van
revenus 1992 (Moniteur belge du 30 avril 2015). de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 30 april 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
am 15. Mai 2014 haben Sie das Gesetz zur Ausführung des Pakts für am 15. Mai 2014 haben Sie das Gesetz zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
sanktioniert und ausgefertigt. In Titel 3 dieses Gesetzes wurde eine sanktioniert und ausgefertigt. In Titel 3 dieses Gesetzes wurde eine
Maßnahme eingeführt, durch die zwei neue Kategorien von Maßnahme eingeführt, durch die zwei neue Kategorien von
Steuerpflichtigen von der Zahlung eines Teils des Steuerpflichtigen von der Zahlung eines Teils des
Berufssteuervorabzugs befreit werden. Um Investitionen in einer von Berufssteuervorabzugs befreit werden. Um Investitionen in einer von
einer Region ausgewiesenen Förderzone attraktiver zu machen, werden einer Region ausgewiesenen Förderzone attraktiver zu machen, werden
diese Steuerpflichtigen durch die Artikel 2758 und 2759 des diese Steuerpflichtigen durch die Artikel 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) davon befreit, 25 Prozent Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) davon befreit, 25 Prozent
des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von
Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen mit der Investition Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen mit der Investition
verbundenen neuen Arbeitsplatz besetzen. verbundenen neuen Arbeitsplatz besetzen.
Arbeitgeber, die von diesen neuen Maßnahmen Gebrauch machen möchten, Arbeitgeber, die von diesen neuen Maßnahmen Gebrauch machen möchten,
müssen jedoch nachweisen können, dass sie in deren Anwendungsbereich müssen jedoch nachweisen können, dass sie in deren Anwendungsbereich
fallen. Damit die Verwaltung dies effizient und gezielt kontrollieren fallen. Damit die Verwaltung dies effizient und gezielt kontrollieren
kann, sind Ihnen in den vorerwähnten Artikeln einige Befugnisse kann, sind Ihnen in den vorerwähnten Artikeln einige Befugnisse
übertragen worden. Daher habe ich die Ehre, vorliegenden übertragen worden. Daher habe ich die Ehre, vorliegenden
Erlassentwurf, in dem diese Befugnisse inhaltlich bestimmt werden, Erlassentwurf, in dem diese Befugnisse inhaltlich bestimmt werden,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Auf diese Weise wird für Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Auf diese Weise wird für
Steuerpflichtige, die in den von den verschiedenen Regionen Steuerpflichtige, die in den von den verschiedenen Regionen
ausgewiesenen Zonen investieren möchten, deutlich sein, welchen ausgewiesenen Zonen investieren möchten, deutlich sein, welchen
Verpflichtungen sie nachkommen müssen. Verpflichtungen sie nachkommen müssen.
In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92 wieder In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92 wieder
aufgenommen. In den Bestimmungen dieses Paragraphen werden die aufgenommen. In den Bestimmungen dieses Paragraphen werden die
Modalitäten näher bestimmt, gemäß denen Steuerpflichtige, die von der Modalitäten näher bestimmt, gemäß denen Steuerpflichtige, die von der
in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92 erwähnten in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92 erwähnten
zeitweiligen Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zeitweiligen Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, aber aus gleich welchem Grund die rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, aber aus gleich welchem Grund die
Arbeitsplätze während der vorgeschriebenen Mindesterhaltungsfrist Arbeitsplätze während der vorgeschriebenen Mindesterhaltungsfrist
nicht erhalten konnten, den zeitweilig von der Zahlung befreiten nicht erhalten konnten, den zeitweilig von der Zahlung befreiten
Berufssteuervorabzug noch angeben und entrichten können. Berufssteuervorabzug noch angeben und entrichten können.
Wie der Ministerrat bereits in der Begründung zum Gesetz vom 24. März Wie der Ministerrat bereits in der Begründung zum Gesetz vom 24. März
2015 zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur 2015 zur Anpassung des Titels 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur
Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und
Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des Wirtschaftsbelebung und der Artikel 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (Anpassungsgesetz) dargelegt hat, haben Europäischen Union (Anpassungsgesetz) dargelegt hat, haben
Steuerpflichtige, die sich in diesen Umständen befinden, großes Steuerpflichtige, die sich in diesen Umständen befinden, großes
Interesse daran, ihre Situation auf eigene Initiative zu berichtigen. Interesse daran, ihre Situation auf eigene Initiative zu berichtigen.
In den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92 ist In den Artikeln 2758 § 1 Absatz 5 und 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92 ist
nämlich bestimmt, dass der Berufssteuervorabzug, der nicht Gegenstand nämlich bestimmt, dass der Berufssteuervorabzug, der nicht Gegenstand
einer definitiven Befreiung sein kann, als geschuldeter einer definitiven Befreiung sein kann, als geschuldeter
Berufssteuervorabzug des Monats, in dem die Mindesterhaltungsfrist Berufssteuervorabzug des Monats, in dem die Mindesterhaltungsfrist
abgelaufen ist, gilt. Bei Nichtzahlung binnen der in Artikel 412 abgelaufen ist, gilt. Bei Nichtzahlung binnen der in Artikel 412
Absatz 2 EStGB 92 festgelegten Frist werden in Anwendung der Artikel Absatz 2 EStGB 92 festgelegten Frist werden in Anwendung der Artikel
412 Absatz 2 und 414 EStGB 92 ja Verzugszinsen eingefordert. Der 412 Absatz 2 und 414 EStGB 92 ja Verzugszinsen eingefordert. Der
Steuerpflichtige kann diese Zinsen jedoch vermeiden, wenn er seine Steuerpflichtige kann diese Zinsen jedoch vermeiden, wenn er seine
Situation vorher berichtigt hat. Situation vorher berichtigt hat.
Damit der Steuerpflichtige nicht bis zu dem Monat, in dem die Damit der Steuerpflichtige nicht bis zu dem Monat, in dem die
Mindesterhaltungsfrist abgelaufen ist, warten muss, wird in Artikel 90 Mindesterhaltungsfrist abgelaufen ist, warten muss, wird in Artikel 90
§ 3 KE/EStGB 92 festgelegt, dass er seine Situation schon vorher § 3 KE/EStGB 92 festgelegt, dass er seine Situation schon vorher
berichtigen kann. Die elektronische Anwendung "FinProf", die berichtigen kann. Die elektronische Anwendung "FinProf", die
Arbeitgeber bei der Erklärung des Berufssteuervorabzugs verwenden, Arbeitgeber bei der Erklärung des Berufssteuervorabzugs verwenden,
kann allerdings keine Erklärung eines Berufssteuervorabzugs, der in kann allerdings keine Erklärung eines Berufssteuervorabzugs, der in
der Zukunft geschuldet wird, bearbeiten. Daher ist in vorliegendem der Zukunft geschuldet wird, bearbeiten. Daher ist in vorliegendem
Entwurf bestimmt, dass Steuerpflichtige, die ihre Situation vor Ablauf Entwurf bestimmt, dass Steuerpflichtige, die ihre Situation vor Ablauf
der Mindesterhaltungsfrist berichtigen möchten, in der Erklärung den der Mindesterhaltungsfrist berichtigen möchten, in der Erklärung den
Monat und das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken Monat und das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken
müssen. Steuerpflichtige, die ihre Situation erst nach Ablauf der müssen. Steuerpflichtige, die ihre Situation erst nach Ablauf der
Mindesterhaltungsfrist berichtigen, müssen ungeachtet des Datums, an Mindesterhaltungsfrist berichtigen, müssen ungeachtet des Datums, an
dem die Erklärung eingereicht wird, in der Erklärung den Monat und das dem die Erklärung eingereicht wird, in der Erklärung den Monat und das
Jahr, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist Jahr, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist
folgen, vermerken. folgen, vermerken.
Beispiel: Ein Arbeitgeber (KMB) besetzt einen Arbeitsplatz am 1. Beispiel: Ein Arbeitgeber (KMB) besetzt einen Arbeitsplatz am 1.
Februar des Jahres X. Am 15. Dezember des Jahres X+2 wird der Februar des Jahres X. Am 15. Dezember des Jahres X+2 wird der
Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz besetzt hat, entlassen und nicht Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz besetzt hat, entlassen und nicht
ersetzt. ersetzt.
Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation im Dezember des Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation im Dezember des
Jahres X+2, indem er die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs Jahres X+2, indem er die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs
erwähnte Erklärung einreicht. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. erwähnte Erklärung einreicht. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31.
Januar des Jahres X+3 abläuft, muss er in der Erklärung den Monat und Januar des Jahres X+3 abläuft, muss er in der Erklärung den Monat und
das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken. In diesem das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird, vermerken. In diesem
Fall handelt es sich um den Monat Dezember des Jahres X+2. Fall handelt es sich um den Monat Dezember des Jahres X+2.
Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation erst im April Angenommen, der Arbeitgeber berichtigt seine Situation erst im April
des Jahres X+3. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. Januar des Jahres des Jahres X+3. Da die Mindesterhaltungsfrist am 31. Januar des Jahres
X+3 abgelaufen ist, muss er in der Erklärung den Monat und das Jahr, X+3 abgelaufen ist, muss er in der Erklärung den Monat und das Jahr,
die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist folgen, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesterhaltungsfrist folgen,
vermerken. In diesem Fall handelt es sich um den Monat Februar des vermerken. In diesem Fall handelt es sich um den Monat Februar des
Jahres X+3. Jahres X+3.
Des Weiteren enthält vorliegender Entwurf in Artikel 2 auch eine Des Weiteren enthält vorliegender Entwurf in Artikel 2 auch eine
Anpassung des Artikels 952 KE/EStGB 92. Diese Anpassung hat nicht nur Anpassung des Artikels 952 KE/EStGB 92. Diese Anpassung hat nicht nur
zum Ziel, die in diesem Artikel bestimmte Erklärungspflicht auf zum Ziel, die in diesem Artikel bestimmte Erklärungspflicht auf
Arbeitgeber auszuweiten, die von der in Artikel 2758 oder 2759 EStGB Arbeitgeber auszuweiten, die von der in Artikel 2758 oder 2759 EStGB
92 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs 92 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
Gebrauch machen, sondern auch, die Auswirkungen einiger anderer Gebrauch machen, sondern auch, die Auswirkungen einiger anderer
Gesetzesabänderungen auf diesen Artikel einzuarbeiten. Gesetzesabänderungen auf diesen Artikel einzuarbeiten.
Die Artikel 15 und 18 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Die Artikel 15 und 18 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der
Wirtschaft enthalten zwei Abänderungsbestimmungen, die zum Ziel Wirtschaft enthalten zwei Abänderungsbestimmungen, die zum Ziel
hatten, den Anwendungsbereich der Artikel 2751 und 2757 EStGB 92 auf hatten, den Anwendungsbereich der Artikel 2751 und 2757 EStGB 92 auf
die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Belgacom", die die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Belgacom", die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Die Post", die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Die Post", die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE-Holding", die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE-Holding", die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE" und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "NGBE" und die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel" auszudehnen. In öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel" auszudehnen. In
Artikel 2 Buchstabe a) und b) des vorliegenden Entwurfs werden daher Artikel 2 Buchstabe a) und b) des vorliegenden Entwurfs werden daher
Abänderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, damit diese Abänderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, damit diese
autonomen öffentlichen Unternehmen und die öffentlich-rechtliche autonomen öffentlichen Unternehmen und die öffentlich-rechtliche
Aktiengesellschaft "HR Rail" in den Anwendungsbereich des Artikels 952 Aktiengesellschaft "HR Rail" in den Anwendungsbereich des Artikels 952
KE/EStGB 92 fallen. KE/EStGB 92 fallen.
Darüber hinaus ist in Artikel 2 Buchstabe f) des vorliegenden Entwurfs Darüber hinaus ist in Artikel 2 Buchstabe f) des vorliegenden Entwurfs
auch eine Anpassung desselben Artikels 952 KE/EStGB 92 festgelegt, auch eine Anpassung desselben Artikels 952 KE/EStGB 92 festgelegt,
damit die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung damit die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen
über die nachhaltige Entwicklung festgelegte Erhöhung des über die nachhaltige Entwicklung festgelegte Erhöhung des
Befreiungsprozentsatzes von 75 auf 80 Prozent für Entlohnungen von Befreiungsprozentsatzes von 75 auf 80 Prozent für Entlohnungen von
Assistenten-Forschern, Postdoc-Forschern, Forschern, die an Assistenten-Forschern, Postdoc-Forschern, Forschern, die an
Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen arbeiten, und Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen arbeiten, und
des wissenschaftlichen Personals der "Young Innovative Companies" des wissenschaftlichen Personals der "Young Innovative Companies"
ebenfalls in denselben Artikel des KE/EStGB 92 integriert wird. ebenfalls in denselben Artikel des KE/EStGB 92 integriert wird.
Schließlich enthält vorliegender Entwurf in Artikel 3 ebenfalls eine Schließlich enthält vorliegender Entwurf in Artikel 3 ebenfalls eine
Anpassung der Anlage 3bis KE/EStGB 92, in der die Liste der Codes in Anpassung der Anlage 3bis KE/EStGB 92, in der die Liste der Codes in
Bezug auf die Art der Einkünfte in Anwendung von Artikel 952 § 3 Bezug auf die Art der Einkünfte in Anwendung von Artikel 952 § 3
Buchstabe a) KE/EStGB 92 aufgenommen ist, und in Artikel 4 eine Buchstabe a) KE/EStGB 92 aufgenommen ist, und in Artikel 4 eine
Anpassung der Anlage 3ter KE/EStGB 92, in der die Modalitäten, die von Anpassung der Anlage 3ter KE/EStGB 92, in der die Modalitäten, die von
den in Artikel 952 § 1 KE/EStGB 92 erwähnten Schuldnern des den in Artikel 952 § 1 KE/EStGB 92 erwähnten Schuldnern des
Berufssteuervorabzugs einzuhalten sind, näher bestimmt sind. Berufssteuervorabzugs einzuhalten sind, näher bestimmt sind.
In der Begründung zum Anpassungsgesetz wurde bereits verdeutlicht, In der Begründung zum Anpassungsgesetz wurde bereits verdeutlicht,
dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen anstelle eines dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen anstelle eines
Arbeitgebers von der in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 1 und 2759 § 1 Arbeitgebers von der in den Artikeln 2758 § 1 Absatz 1 und 2759 § 1
Absatz 1 EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen können. Absatz 1 EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen können.
Wie bereits in der vorerwähnten Begründung angegeben, beeinträchtigt Wie bereits in der vorerwähnten Begründung angegeben, beeinträchtigt
diese Maßnahme nicht den Grundsatz, dass derjenige, der von der diese Maßnahme nicht den Grundsatz, dass derjenige, der von der
Maßnahme Gebrauch macht, die volle Verantwortung für die korrekte Maßnahme Gebrauch macht, die volle Verantwortung für die korrekte
Anwendung der Zahlungsbefreiung trägt. Ein für Leiharbeit zugelassenes Anwendung der Zahlungsbefreiung trägt. Ein für Leiharbeit zugelassenes
Unternehmen, das für die Anwendung dieser Maßnahme an die Stelle des Unternehmen, das für die Anwendung dieser Maßnahme an die Stelle des
Arbeitgebers treten möchte, muss sich folglich vergewissern, dass alle Arbeitgebers treten möchte, muss sich folglich vergewissern, dass alle
Bedingungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck alle nötigen Belege bei Bedingungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck alle nötigen Belege bei
diesem Arbeitgeber anfragen, sofern es nicht selbst darüber verfügt. diesem Arbeitgeber anfragen, sofern es nicht selbst darüber verfügt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag seiner Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Dieser Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst Dieser Entwurf ist infolge der Bemerkungen des Staatsrates angepasst
worden. worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 28. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des in Ausführung der Artikel 2751, 2753, 2757, 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
-des Artikels 2751 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli -des Artikels 2751 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli
2005, 2005,
- des Artikels 2753 § 1 Absatz 6, ersetzt und ergänzt durch das Gesetz - des Artikels 2753 § 1 Absatz 6, ersetzt und ergänzt durch das Gesetz
vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 21. Dezember 2013, Dezember 2006 und 21. Dezember 2013,
- des Artikels 2757 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai - des Artikels 2757 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai
2007, 2007,
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 24. - des Artikels 2758 § 1 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
März 2015, März 2015,
- des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015,
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. - des Artikels 2759 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
März 2015, März 2015,
- des Artikels 312; - des Artikels 312;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
März 2015; März 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.262/3 des Staatsrates vom 20. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.262/3 des Staatsrates vom 20. April
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, aufgehoben durch den Artikel 1 - Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
" § 3 - Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz " § 3 - Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz
1 oder 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon 1 oder 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon
befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, und befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, und
nachzuweisen versäumt, dass ein oder mehrere neue Arbeitsplätze nachzuweisen versäumt, dass ein oder mehrere neue Arbeitsplätze
während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben sind und die in während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben sind und die in
Artikel 2758 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bedingung Artikel 2758 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bedingung
während dieses Zeitraums erfüllt haben, muss gemäß den in § 1 Absatz 1 während dieses Zeitraums erfüllt haben, muss gemäß den in § 1 Absatz 1
festgelegten Modalitäten eine getrennte Erklärung zum festgelegten Modalitäten eine getrennte Erklärung zum
Berufssteuervorabzug einreichen. Berufssteuervorabzug einreichen.
In Abweichung von § 1 läuft die Frist für die Einreichung dieser In Abweichung von § 1 läuft die Frist für die Einreichung dieser
getrennten Erklärung ab: getrennten Erklärung ab:
- am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechsunddreißigsten Monats nach - am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechsunddreißigsten Monats nach
dem Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, dem Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde,
für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von
Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon
befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen,
- oder am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechzigsten Monats nach dem - oder am fünfzehnten Tag nach Ablauf des sechzigsten Monats nach dem
Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, für Monat, in dem der neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, für
den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel
2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist, 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon befreit ist,
25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen. 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen.
Diese Erklärung enthält: Diese Erklärung enthält:
a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage
3bis, 3bis,
b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": Gesamtsumme der vom b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": Gesamtsumme der vom
Arbeitgeber gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, Arbeitgeber gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen,
die mit einem oder mehreren neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 die mit einem oder mehreren neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1
verbunden sind und für die in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1 verbunden sind und für die in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 1
oder Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches eine in Artikel oder Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches eine in Artikel
952 § 3 erwähnte Erklärung eingereicht wird, 952 § 3 erwähnte Erklärung eingereicht wird,
c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": Gesamtsumme des c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": Gesamtsumme des
nicht entrichteten Berufssteuervorabzugs, der mit einem oder mehreren nicht entrichteten Berufssteuervorabzugs, der mit einem oder mehreren
neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 verbunden ist, neuen Arbeitsplätzen erwähnt in Absatz 1 verbunden ist,
d) im Rahmen "Jahr und Zeitraum der Zahlung der Einkünfte": Monat und d) im Rahmen "Jahr und Zeitraum der Zahlung der Einkünfte": Monat und
Jahr, in denen der früheste der folgenden Zeitpunkte eingetreten ist: Jahr, in denen der früheste der folgenden Zeitpunkte eingetreten ist:
- Zeitpunkt, zu dem die Erklärung eingereicht wird, - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung eingereicht wird,
- für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von
Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon
befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen:
Zeitpunkt, zu dem der sechsundreißigste Monat nach der Erstbesetzung Zeitpunkt, zu dem der sechsundreißigste Monat nach der Erstbesetzung
des neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist, des neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist,
- für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von - für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber, der in Anwendung von
Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches zeitweilig davon
befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen: befreit ist, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen:
Zeitpunkt, zu dem der sechzigste Monat nach der Erstbesetzung des Zeitpunkt, zu dem der sechzigste Monat nach der Erstbesetzung des
neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist." neuen Arbeitsplatzes abgelaufen ist."
Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011
und 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: und 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. in Artikel 2751 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte "1. in Artikel 2751 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte
Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete
Überarbeit zahlen oder zuerkennen,". Überarbeit zahlen oder zuerkennen,".
b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt: b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 7 wie folgt ersetzt:
"7. in Artikel 2757 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte "7. in Artikel 2757 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmte
Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,".
c) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wieder c) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte
Arbeitgeber und in Artikel 2758 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches Arbeitgeber und in Artikel 2758 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches
erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 §
4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder
zuerkennen,". zuerkennen,".
d) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem d) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte
Arbeitgeber und in Artikel 2759 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches Arbeitgeber und in Artikel 2759 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches
erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 §
4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder
zuerkennen." zuerkennen."
e) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 e) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3
bis 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 und 9" bis 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 und 9"
ersetzt. ersetzt.
f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 3 werden die Wörter "75 Prozent" durch die f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 3 werden die Wörter "75 Prozent" durch die
Wörter "80 Prozent" ersetzt. Wörter "80 Prozent" ersetzt.
g) In § 3 Buchstabe c) wird Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wieder g) In § 3 Buchstabe c) wird Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"10. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnten Schuldner: einen "10. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnten Schuldner: einen
negativen Betrag, der 25 Prozent des auf die steuerpflichtigen negativen Betrag, der 25 Prozent des auf die steuerpflichtigen
Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht." Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht."
Art. 3 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 31. Juli 2009 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom Erlass vom 31. Juli 2009 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom
21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 21. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "von Artikel 952 § 3 Buchstabe a) In der Überschrift werden die Wörter "von Artikel 952 § 3 Buchstabe
a) KE/EStGB 92" durch die Wörter "der Artikel 90 § 3 und 952 § 3 a) KE/EStGB 92" durch die Wörter "der Artikel 90 § 3 und 952 § 3
Buchstabe a) KE/EStGB 92" ersetzt. Buchstabe a) KE/EStGB 92" ersetzt.
b) Die Anlage wird wie folgt ergänzt: b) Die Anlage wird wie folgt ergänzt:
"80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92) "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)
81 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 1 EStGB 92) 81 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 1 EStGB 92)
90 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92) 90 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 5 EStGB 92)
91 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92)". 91 Förderzone (Art. 2759 § 1 Absatz 1 EStGB 92)".
Art. 4 - In Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - In Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni
2007, 31. Juli 2009 und 23. März 2014, wird Punkt VIII mit folgendem 2007, 31. Juli 2009 und 23. März 2014, wird Punkt VIII mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber
und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen: und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen:
Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle
des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede Investition, für die Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede Investition, für die
ein in Artikel 2758 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes ein in Artikel 2758 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes
Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur
Verfügung der Verwaltung bereit: Verfügung der Verwaltung bereit:
a) vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen a) vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen
Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des
Berufssteuervorabzugs, Berufssteuervorabzugs,
b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten,
rechtsgültig vorgelegten Formulars, rechtsgültig vorgelegten Formulars,
c) Übersicht der monatsdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, c) Übersicht der monatsdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer,
ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der
die Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der die Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der
Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für den Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für den
Zeitraum, der am Anfang des zwölften Monats vor Tätigung der Zeitraum, der am Anfang des zwölften Monats vor Tätigung der
Investition beginnt und im Monat nach dem Monat, in dem der zuletzt Investition beginnt und im Monat nach dem Monat, in dem der zuletzt
geschaffene neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, endet. geschaffene neue Arbeitsplatz zum ersten Mal besetzt wurde, endet.
Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine
namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden
Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9
erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält:
a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer,
b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben,
c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber
rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer
besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes.
Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für Arbeitgeber und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für
jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und jeden Arbeitnehmer, dem sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und
9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur
Verfügung der Verwaltung bereit: Verfügung der Verwaltung bereit:
a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen
Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese
Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,
b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und
dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen
geschlossen worden ist, geschlossen worden ist,
c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung,
d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang
aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition,
die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten
Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen
neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2015 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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