publié le 21 avril 2016
Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
27 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier (Moniteur belge du 1er octobre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die Kommission hat am 27.Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien [SG(2008)D/204219] gerichtet, in dem sie die belgischen Behörden darauf hinweist, dass eine mögliche Unvereinbarkeit verschiedener Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie im Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 (KE/EStGB 92) näher dargelegt, mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Abkommen über den EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) besteht.
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf belgische Investmentgesellschaften begrenzt ist Eine belgische Investmentgesellschaft erhält - sofern sie bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt - automatisch eine Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf die ihr ausgeschütteten oder zuerkannten Zinsen belgischer Herkunft. Eine Investmentgesellschaft, die dieselben gesetzlichen Bedingungen erfüllt, aber im Ausland ansässig ist, kann eine solche Befreiung jedoch nicht erhalten, so dass diese Zinsen im Prinzip dem durch die belgischen Steuervorschriften vorgesehenen Mobiliensteuervorabzug unterliegen.
Des Weiteren können in einem anderen Staat ansässige Investmentgesellschaften die an der Quelle einbehaltene belgische Steuer generell nicht anrechnen. Ausländische Investmentgesellschaften werden folglich stärker besteuert als belgische Investmentgesellschaften.
Der Behandlungsunterschied führt dazu, dass Investitionen der nach belgischem Recht errichteten Investmentgesellschaften begünstigt werden. Zudem stellt diese Diskriminierung ein Hemmnis für die freie Finanzierung von Darlehensnehmern dar, da eine Finanzierung über eine ausländische Investmentgesellschaft in steuerlicher Hinsicht teurer ist als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft.
Dieser Behandlungsunterschied kann also den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken.
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft begrenzt ist Nur Zinsen aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren belgischer Herkunft werden von der Steuer befreit. Diese Regel kann Investmentgesellschaften davon abhalten, in Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere, die aus anderen Mitgliedstaaten des EWR stammen, zu investieren. Zudem kann diese Regel aus denselben Gründen ein Hemmnis für die freie Finanzierung von Darlehensnehmern darstellen. Sie kann somit auch den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken.
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Inhaberpapiere, die bei einer belgischen Bank unverschlossen hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, begrenzt ist Die Begrenzung der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf Inhaberpapiere, die bei einer belgischen Bank unverschlossen hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, kann den freien Dienstleistungsverkehr der in anderen Mitgliedstaaten des EWR ansässigen Banken, so wie durch Artikel 49 EG, jetzt Artikel 56 AEUV, und Artikel 36 EWR gewährleistet, beschränken. Sie kann auch den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken, weil Investmentgesellschaften davon abgehalten werden können, ihre Wertpapiere bei Finanzinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des EWR ansässig sind, zu hinterlegen oder zu buchen.
Bei der Fortsetzung des Verfahrens hat die Kommission am 21. Februar 2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, nach der das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und aus den Artikeln 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen: 1. bei Zinsen aus nicht in Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem Mobiliensteuervorabzug auf diese Zinsen unterliegt, während in Belgien ansässige Investmentgesellschaften für dieselben Einkünfte hiervon befreit sind, 2.bei verzinslichen Wertpapieren belgischer Herkunft der Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen aus Wertpapieren, die bei Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder auf einem Konto gebucht werden, angewandt wird, während Zinsen aus denselben Wertpapieren, die in Belgien hinterlegt oder gebucht werden, vom belgischen Mobiliensteuervorabzug befreit sind.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, diesen Diskriminierungen ein Ende zu setzen.
In Artikel 116 des KE/EStGB 92 wird die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen begrenzt, die belgischen Investmentgesellschaften tatsächlich gezahlt werden. Die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung sind in Artikel 118 des KE/EStGB 92 aufgenommen.
Während infolge der von Belgien gelieferten Antworten die von der Europäischen Kommission angeführte Diskriminierung auf die zwei weiter oben erwähnten Punkte verringert wurde, wird in vorliegendem Entwurf eine umfassende Anpassung von Artikel 116 des KE/EStGB 92 vorgeschlagen, damit deutlich wird, dass Belgien gewillt ist, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte, die Investmentgesellschaften des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt oder zuerkannt werden, unabhängig vom Staat ihrer Niederlassung gleich zu behandeln.
Um der unter Punkt 2 weiter oben erwähnten Diskriminierung zwischen belgischen Investmentgesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs eine Ende zu setzen, wird in vorliegendem Entwurf die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 erwähnte Bedingung des Besitzes für die in Artikel 116 des KE/EStGB 92 aufgenommene Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf den Europäischen Wirtschaftsraum erweitert (und nicht mehr Belgien allein) (Artikel 3 des Erlasses).
Da die Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. Januar 2014 gilt, ist ferner die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung hinfällig geworden; daher wird sie aufgehoben (Artikel 2 des Erlasses). Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 In diesem Artikel werden die Verweise auf Investmentgesellschaften angepasst, um so die Abänderungen durch das Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen und durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zu berücksichtigen.
Außerdem wird der Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Investmentgesellschaften ausgedehnt, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, um sie eindeutig auf dieselbe Weise zu behandeln wie belgische Investmentgesellschaften und eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu vermeiden. 1. Bei den in Nr.1 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich um die in vorerwähntem Gesetz vom 3. August 2012 erwähnten Investmentgesellschaften nach belgischem Recht und nach ausländischem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. 2. Bei den in Nr.2 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich um die im Gesetz vom 19. April 2014 erwähnten Investmentgesellschaften nach belgischem Recht und nach ausländischem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. 3. Bei den in Nr.3 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich um Investmentgesellschaften, die in ähnlichen Bestimmungen wie den Nummern 1 und 2 erwähnt sind und in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, aber ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten.
Artikel 2 In Artikel 2 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung, die infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1.
Januar 2014 hinfällig geworden ist, aufgehoben.
Artikel 3 In Artikel 3 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung angepasst, um so die Bedingungen des Besitzes auf die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien auszudehnen.
Artikel 4 Infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere spätestens am 31. Dezember 2013, wie im Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere erwähnt, ist Absatz 2 desselben Artikels 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden.
Artikel 5 In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses festgelegt.
Artikel 6 In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4.April 1995, den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.856/1/V des Staatsrates vom 25. August 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 116 KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Mai 2003 und 20. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 116 - Vollständig abgesehen wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden belgischer Herkunft -, die in den Artikeln 17 und 90 Nr. 6 und 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und Investmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die: 1. in den Artikeln 15, 148, 271/10 des Gesetzes vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, 2. in den Artikeln 190, 195, 257 und 298 des Gesetzes vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, 3. in Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind, die den Nummern 1 und 2 ähnlich sind, und - in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und - ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten." Art. 2 - Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "oder in Belgien" und "auf einem Wertpapierkonto" die Wörter "oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt. Art. 4 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährt oder zuerkannt werden.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT