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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de verzaking van de inning van roerende voorheffing. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de verzaking van de inning van roerende voorheffing. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 septembre 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en matière | besluit van 27 september 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92 |
de renonciation à la perception du précompte mobilier (Moniteur belge | betreffende de verzaking van de inning van roerende voorheffing |
du 1er octobre 2015). | (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des | hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des |
Mobiliensteuervorabzugs | Mobiliensteuervorabzugs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
die Kommission hat am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das | die Kommission hat am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das |
Königreich Belgien [SG(2008)D/204219] gerichtet, in dem sie die | Königreich Belgien [SG(2008)D/204219] gerichtet, in dem sie die |
belgischen Behörden darauf hinweist, dass eine mögliche | belgischen Behörden darauf hinweist, dass eine mögliche |
Unvereinbarkeit verschiedener Bestimmungen des | Unvereinbarkeit verschiedener Bestimmungen des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie im Königlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie im Königlichen |
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 (KE/EStGB 92) | Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 (KE/EStGB 92) |
näher dargelegt, mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der | näher dargelegt, mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union (AEUV) und dem Abkommen über den EWR (Europäischen | Europäischen Union (AEUV) und dem Abkommen über den EWR (Europäischen |
Wirtschaftsraum) besteht. | Wirtschaftsraum) besteht. |
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf belgische | Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf belgische |
Investmentgesellschaften begrenzt ist | Investmentgesellschaften begrenzt ist |
Eine belgische Investmentgesellschaft erhält - sofern sie bestimmte | Eine belgische Investmentgesellschaft erhält - sofern sie bestimmte |
gesetzliche Bedingungen erfüllt - automatisch eine Befreiung vom | gesetzliche Bedingungen erfüllt - automatisch eine Befreiung vom |
Mobiliensteuervorabzug auf die ihr ausgeschütteten oder zuerkannten | Mobiliensteuervorabzug auf die ihr ausgeschütteten oder zuerkannten |
Zinsen belgischer Herkunft. Eine Investmentgesellschaft, die dieselben | Zinsen belgischer Herkunft. Eine Investmentgesellschaft, die dieselben |
gesetzlichen Bedingungen erfüllt, aber im Ausland ansässig ist, kann | gesetzlichen Bedingungen erfüllt, aber im Ausland ansässig ist, kann |
eine solche Befreiung jedoch nicht erhalten, so dass diese Zinsen im | eine solche Befreiung jedoch nicht erhalten, so dass diese Zinsen im |
Prinzip dem durch die belgischen Steuervorschriften vorgesehenen | Prinzip dem durch die belgischen Steuervorschriften vorgesehenen |
Mobiliensteuervorabzug unterliegen. | Mobiliensteuervorabzug unterliegen. |
Des Weiteren können in einem anderen Staat ansässige | Des Weiteren können in einem anderen Staat ansässige |
Investmentgesellschaften die an der Quelle einbehaltene belgische | Investmentgesellschaften die an der Quelle einbehaltene belgische |
Steuer generell nicht anrechnen. Ausländische Investmentgesellschaften | Steuer generell nicht anrechnen. Ausländische Investmentgesellschaften |
werden folglich stärker besteuert als belgische | werden folglich stärker besteuert als belgische |
Investmentgesellschaften. | Investmentgesellschaften. |
Der Behandlungsunterschied führt dazu, dass Investitionen der nach | Der Behandlungsunterschied führt dazu, dass Investitionen der nach |
belgischem Recht errichteten Investmentgesellschaften begünstigt | belgischem Recht errichteten Investmentgesellschaften begünstigt |
werden. Zudem stellt diese Diskriminierung ein Hemmnis für die freie | werden. Zudem stellt diese Diskriminierung ein Hemmnis für die freie |
Finanzierung von Darlehensnehmern dar, da eine Finanzierung über eine | Finanzierung von Darlehensnehmern dar, da eine Finanzierung über eine |
ausländische Investmentgesellschaft in steuerlicher Hinsicht teurer | ausländische Investmentgesellschaft in steuerlicher Hinsicht teurer |
ist als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft. | ist als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft. |
Dieser Behandlungsunterschied kann also den freien Kapitalverkehr, so | Dieser Behandlungsunterschied kann also den freien Kapitalverkehr, so |
wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR | wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR |
gewährleistet, beschränken. | gewährleistet, beschränken. |
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Schuldverschreibungen, | Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Schuldverschreibungen, |
Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft | Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft |
begrenzt ist | begrenzt ist |
Nur Zinsen aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen | Nur Zinsen aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen |
ähnlichen Wertpapieren belgischer Herkunft werden von der Steuer | ähnlichen Wertpapieren belgischer Herkunft werden von der Steuer |
befreit. Diese Regel kann Investmentgesellschaften davon abhalten, in | befreit. Diese Regel kann Investmentgesellschaften davon abhalten, in |
Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere, | Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere, |
die aus anderen Mitgliedstaaten des EWR stammen, zu investieren. Zudem | die aus anderen Mitgliedstaaten des EWR stammen, zu investieren. Zudem |
kann diese Regel aus denselben Gründen ein Hemmnis für die freie | kann diese Regel aus denselben Gründen ein Hemmnis für die freie |
Finanzierung von Darlehensnehmern darstellen. Sie kann somit auch den | Finanzierung von Darlehensnehmern darstellen. Sie kann somit auch den |
freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 | freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 |
AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken. | AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken. |
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Inhaberpapiere, die bei | Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Inhaberpapiere, die bei |
einer belgischen Bank unverschlossen hinterlegt oder auf einem | einer belgischen Bank unverschlossen hinterlegt oder auf einem |
Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, begrenzt ist | Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, begrenzt ist |
Die Begrenzung der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf | Die Begrenzung der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf |
Inhaberpapiere, die bei einer belgischen Bank unverschlossen | Inhaberpapiere, die bei einer belgischen Bank unverschlossen |
hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, | hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, |
kann den freien Dienstleistungsverkehr der in anderen Mitgliedstaaten | kann den freien Dienstleistungsverkehr der in anderen Mitgliedstaaten |
des EWR ansässigen Banken, so wie durch Artikel 49 EG, jetzt Artikel | des EWR ansässigen Banken, so wie durch Artikel 49 EG, jetzt Artikel |
56 AEUV, und Artikel 36 EWR gewährleistet, beschränken. Sie kann auch | 56 AEUV, und Artikel 36 EWR gewährleistet, beschränken. Sie kann auch |
den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel | den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel |
63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken, weil | 63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken, weil |
Investmentgesellschaften davon abgehalten werden können, ihre | Investmentgesellschaften davon abgehalten werden können, ihre |
Wertpapiere bei Finanzinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des | Wertpapiere bei Finanzinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des |
EWR ansässig sind, zu hinterlegen oder zu buchen. | EWR ansässig sind, zu hinterlegen oder zu buchen. |
Bei der Fortsetzung des Verfahrens hat die Kommission am 21. Februar | Bei der Fortsetzung des Verfahrens hat die Kommission am 21. Februar |
2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, nach der das | 2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, nach der das |
Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den | Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den |
Artikeln 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen | Artikeln 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen |
Union und aus den Artikeln 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, | Union und aus den Artikeln 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, |
dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen: | dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen: |
1. bei Zinsen aus nicht in Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen | 1. bei Zinsen aus nicht in Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen |
eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat | eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
der EU oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem | der EU oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem |
Mobiliensteuervorabzug auf diese Zinsen unterliegt, während in Belgien | Mobiliensteuervorabzug auf diese Zinsen unterliegt, während in Belgien |
ansässige Investmentgesellschaften für dieselben Einkünfte hiervon | ansässige Investmentgesellschaften für dieselben Einkünfte hiervon |
befreit sind, | befreit sind, |
2. bei verzinslichen Wertpapieren belgischer Herkunft der | 2. bei verzinslichen Wertpapieren belgischer Herkunft der |
Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen aus Wertpapieren, die bei | Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen aus Wertpapieren, die bei |
Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder | Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder |
einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder auf einem Konto | einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder auf einem Konto |
gebucht werden, angewandt wird, während Zinsen aus denselben | gebucht werden, angewandt wird, während Zinsen aus denselben |
Wertpapieren, die in Belgien hinterlegt oder gebucht werden, vom | Wertpapieren, die in Belgien hinterlegt oder gebucht werden, vom |
belgischen Mobiliensteuervorabzug befreit sind. | belgischen Mobiliensteuervorabzug befreit sind. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, diesen | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, diesen |
Diskriminierungen ein Ende zu setzen. | Diskriminierungen ein Ende zu setzen. |
In Artikel 116 des KE/EStGB 92 wird die Befreiung vom | In Artikel 116 des KE/EStGB 92 wird die Befreiung vom |
Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen begrenzt, die belgischen | Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen begrenzt, die belgischen |
Investmentgesellschaften tatsächlich gezahlt werden. Die Bedingungen | Investmentgesellschaften tatsächlich gezahlt werden. Die Bedingungen |
für die Gewährung der Befreiung sind in Artikel 118 des KE/EStGB 92 | für die Gewährung der Befreiung sind in Artikel 118 des KE/EStGB 92 |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Während infolge der von Belgien gelieferten Antworten die von der | Während infolge der von Belgien gelieferten Antworten die von der |
Europäischen Kommission angeführte Diskriminierung auf die zwei weiter | Europäischen Kommission angeführte Diskriminierung auf die zwei weiter |
oben erwähnten Punkte verringert wurde, wird in vorliegendem Entwurf | oben erwähnten Punkte verringert wurde, wird in vorliegendem Entwurf |
eine umfassende Anpassung von Artikel 116 des KE/EStGB 92 | eine umfassende Anpassung von Artikel 116 des KE/EStGB 92 |
vorgeschlagen, damit deutlich wird, dass Belgien gewillt ist, den | vorgeschlagen, damit deutlich wird, dass Belgien gewillt ist, den |
Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte, | Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte, |
die Investmentgesellschaften des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt | die Investmentgesellschaften des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt |
oder zuerkannt werden, unabhängig vom Staat ihrer Niederlassung gleich | oder zuerkannt werden, unabhängig vom Staat ihrer Niederlassung gleich |
zu behandeln. | zu behandeln. |
Um der unter Punkt 2 weiter oben erwähnten Diskriminierung zwischen | Um der unter Punkt 2 weiter oben erwähnten Diskriminierung zwischen |
belgischen Investmentgesellschaften und ausländischen | belgischen Investmentgesellschaften und ausländischen |
Investmentgesellschaften hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs eine | Investmentgesellschaften hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs eine |
Ende zu setzen, wird in vorliegendem Entwurf die in Artikel 118 § 1 | Ende zu setzen, wird in vorliegendem Entwurf die in Artikel 118 § 1 |
Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 | Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 |
erwähnte Bedingung des Besitzes für die in Artikel 116 des KE/EStGB 92 | erwähnte Bedingung des Besitzes für die in Artikel 116 des KE/EStGB 92 |
aufgenommene Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf den Europäischen | aufgenommene Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf den Europäischen |
Wirtschaftsraum erweitert (und nicht mehr Belgien allein) (Artikel 3 | Wirtschaftsraum erweitert (und nicht mehr Belgien allein) (Artikel 3 |
des Erlasses). | des Erlasses). |
Da die Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. Januar | Da die Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. Januar |
2014 gilt, ist ferner die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter | 2014 gilt, ist ferner die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter |
Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene | Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene |
Bestimmung hinfällig geworden; daher wird sie aufgehoben (Artikel 2 | Bestimmung hinfällig geworden; daher wird sie aufgehoben (Artikel 2 |
des Erlasses). Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen | des Erlasses). Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen |
worden. | worden. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In diesem Artikel werden die Verweise auf Investmentgesellschaften | In diesem Artikel werden die Verweise auf Investmentgesellschaften |
angepasst, um so die Abänderungen durch das Gesetz vom 3. August 2012 | angepasst, um so die Abänderungen durch das Gesetz vom 3. August 2012 |
über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in |
Forderungen und durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative | Forderungen und durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative |
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zu | Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Außerdem wird der Verzicht auf die Einnahme des | Außerdem wird der Verzicht auf die Einnahme des |
Mobiliensteuervorabzugs auf Investmentgesellschaften ausgedehnt, die | Mobiliensteuervorabzugs auf Investmentgesellschaften ausgedehnt, die |
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
ansässig sind, um sie eindeutig auf dieselbe Weise zu behandeln wie | ansässig sind, um sie eindeutig auf dieselbe Weise zu behandeln wie |
belgische Investmentgesellschaften und eine Beschränkung des freien | belgische Investmentgesellschaften und eine Beschränkung des freien |
Kapitalverkehrs zu vermeiden. | Kapitalverkehrs zu vermeiden. |
1. Bei den in Nr. 1 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich | 1. Bei den in Nr. 1 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich |
um die in vorerwähntem Gesetz vom 3. August 2012 erwähnten | um die in vorerwähntem Gesetz vom 3. August 2012 erwähnten |
Investmentgesellschaften nach belgischem Recht und nach ausländischem | Investmentgesellschaften nach belgischem Recht und nach ausländischem |
Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. | Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. |
2. Bei den in Nr. 2 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich | 2. Bei den in Nr. 2 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich |
um die im Gesetz vom 19. April 2014 erwähnten Investmentgesellschaften | um die im Gesetz vom 19. April 2014 erwähnten Investmentgesellschaften |
nach belgischem Recht und nach ausländischem Recht eines | nach belgischem Recht und nach ausländischem Recht eines |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. |
3. Bei den in Nr. 3 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich | 3. Bei den in Nr. 3 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich |
um Investmentgesellschaften, die in ähnlichen Bestimmungen wie den | um Investmentgesellschaften, die in ähnlichen Bestimmungen wie den |
Nummern 1 und 2 erwähnt sind und in einem anderen Mitgliedstaat des | Nummern 1 und 2 erwähnt sind und in einem anderen Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, aber ihre Anteile nicht | Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, aber ihre Anteile nicht |
öffentlich in Belgien anbieten. | öffentlich in Belgien anbieten. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In Artikel 2 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich | In Artikel 2 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich |
Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung, die | Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung, die |
infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. | infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. |
Januar 2014 hinfällig geworden ist, aufgehoben. | Januar 2014 hinfällig geworden ist, aufgehoben. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In Artikel 3 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich | In Artikel 3 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich |
Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung | Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung |
angepasst, um so die Bedingungen des Besitzes auf die anderen | angepasst, um so die Bedingungen des Besitzes auf die anderen |
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien |
auszudehnen. | auszudehnen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere spätestens am 31. Dezember | Infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere spätestens am 31. Dezember |
2013, wie im Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der | 2013, wie im Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der |
Inhaberpapiere erwähnt, ist Absatz 2 desselben Artikels 118 § 1 Nr. 6 | Inhaberpapiere erwähnt, ist Absatz 2 desselben Artikels 118 § 1 Nr. 6 |
dritter Gedankenstrich nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden. | dritter Gedankenstrich nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Bestimmungen des | In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses festgelegt. | vorliegenden Erlasses festgelegt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der | In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des | hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des |
Mobiliensteuervorabzugs | Mobiliensteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266 Absatz |
1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, den Königlichen | 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, den Königlichen |
Erlass vom 7. Dezember 2007 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012; | Erlass vom 7. Dezember 2007 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli |
2015; | 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.856/1/V des Staatsrates vom 25. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.856/1/V des Staatsrates vom 25. August |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 116 KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen | Artikel 1 - Artikel 116 KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 4. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 4. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 15. Mai 2003 und 20. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: | Erlasse vom 15. Mai 2003 und 20. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 116 - Vollständig abgesehen wird von der Einnahme des | "Art. 116 - Vollständig abgesehen wird von der Einnahme des |
Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden | Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden |
belgischer Herkunft -, die in den Artikeln 17 und 90 Nr. 6 und 11 des | belgischer Herkunft -, die in den Artikeln 17 und 90 Nr. 6 und 11 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und |
Investmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die: | Investmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die: |
1. in den Artikeln 15, 148, 271/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 | 1. in den Artikeln 15, 148, 271/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 |
über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in |
Forderungen erwähnt sind, | Forderungen erwähnt sind, |
2. in den Artikeln 190, 195, 257 und 298 des Gesetzes vom 19. April | 2. in den Artikeln 190, 195, 257 und 298 des Gesetzes vom 19. April |
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
Verwalter erwähnt sind, | Verwalter erwähnt sind, |
3. in Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind, die den Nummern | 3. in Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind, die den Nummern |
1 und 2 ähnlich sind, und | 1 und 2 ähnlich sind, und |
- in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | - in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
ansässig sind und | ansässig sind und |
- ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten." | - ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten." |
Art. 2 - Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 | Art. 2 - Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 |
Buchstabe b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Buchstabe b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
3. März 2011, wird aufgehoben. | 3. März 2011, wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 | Art. 3 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 |
Buchstabe c) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Buchstabe c) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "oder in Belgien" und "auf | 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "oder in Belgien" und "auf |
einem Wertpapierkonto" die Wörter "oder in einem anderen Mitgliedstaat | einem Wertpapierkonto" die Wörter "oder in einem anderen Mitgliedstaat |
des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt. | des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt. |
Art. 4 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich desselben | Art. 4 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich desselben |
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 | Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 |
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird | und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird |
Absatz 2 aufgehoben. | Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem | Art. 5 - Vorliegender Erlass ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem |
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung | ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt gewährt oder zuerkannt werden. | im Belgischen Staatsblatt gewährt oder zuerkannt werden. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |