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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/09/2015
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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de verzaking van de inning van roerende voorheffing. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de renonciation à la perception du précompte mobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de verzaking van de inning van roerende voorheffing. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 septembre 2015 modifiant l'AR/CIR 92 en matière besluit van 27 september 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92
de renonciation à la perception du précompte mobilier (Moniteur belge betreffende de verzaking van de inning van roerende voorheffing
du 1er octobre 2015). (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des
Mobiliensteuervorabzugs Mobiliensteuervorabzugs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die Kommission hat am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das die Kommission hat am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das
Königreich Belgien [SG(2008)D/204219] gerichtet, in dem sie die Königreich Belgien [SG(2008)D/204219] gerichtet, in dem sie die
belgischen Behörden darauf hinweist, dass eine mögliche belgischen Behörden darauf hinweist, dass eine mögliche
Unvereinbarkeit verschiedener Bestimmungen des Unvereinbarkeit verschiedener Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie im Königlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie im Königlichen
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 (KE/EStGB 92) Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 (KE/EStGB 92)
näher dargelegt, mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der näher dargelegt, mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) und dem Abkommen über den EWR (Europäischen Europäischen Union (AEUV) und dem Abkommen über den EWR (Europäischen
Wirtschaftsraum) besteht. Wirtschaftsraum) besteht.
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf belgische Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf belgische
Investmentgesellschaften begrenzt ist Investmentgesellschaften begrenzt ist
Eine belgische Investmentgesellschaft erhält - sofern sie bestimmte Eine belgische Investmentgesellschaft erhält - sofern sie bestimmte
gesetzliche Bedingungen erfüllt - automatisch eine Befreiung vom gesetzliche Bedingungen erfüllt - automatisch eine Befreiung vom
Mobiliensteuervorabzug auf die ihr ausgeschütteten oder zuerkannten Mobiliensteuervorabzug auf die ihr ausgeschütteten oder zuerkannten
Zinsen belgischer Herkunft. Eine Investmentgesellschaft, die dieselben Zinsen belgischer Herkunft. Eine Investmentgesellschaft, die dieselben
gesetzlichen Bedingungen erfüllt, aber im Ausland ansässig ist, kann gesetzlichen Bedingungen erfüllt, aber im Ausland ansässig ist, kann
eine solche Befreiung jedoch nicht erhalten, so dass diese Zinsen im eine solche Befreiung jedoch nicht erhalten, so dass diese Zinsen im
Prinzip dem durch die belgischen Steuervorschriften vorgesehenen Prinzip dem durch die belgischen Steuervorschriften vorgesehenen
Mobiliensteuervorabzug unterliegen. Mobiliensteuervorabzug unterliegen.
Des Weiteren können in einem anderen Staat ansässige Des Weiteren können in einem anderen Staat ansässige
Investmentgesellschaften die an der Quelle einbehaltene belgische Investmentgesellschaften die an der Quelle einbehaltene belgische
Steuer generell nicht anrechnen. Ausländische Investmentgesellschaften Steuer generell nicht anrechnen. Ausländische Investmentgesellschaften
werden folglich stärker besteuert als belgische werden folglich stärker besteuert als belgische
Investmentgesellschaften. Investmentgesellschaften.
Der Behandlungsunterschied führt dazu, dass Investitionen der nach Der Behandlungsunterschied führt dazu, dass Investitionen der nach
belgischem Recht errichteten Investmentgesellschaften begünstigt belgischem Recht errichteten Investmentgesellschaften begünstigt
werden. Zudem stellt diese Diskriminierung ein Hemmnis für die freie werden. Zudem stellt diese Diskriminierung ein Hemmnis für die freie
Finanzierung von Darlehensnehmern dar, da eine Finanzierung über eine Finanzierung von Darlehensnehmern dar, da eine Finanzierung über eine
ausländische Investmentgesellschaft in steuerlicher Hinsicht teurer ausländische Investmentgesellschaft in steuerlicher Hinsicht teurer
ist als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft. ist als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft.
Dieser Behandlungsunterschied kann also den freien Kapitalverkehr, so Dieser Behandlungsunterschied kann also den freien Kapitalverkehr, so
wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 AEUV, und Artikel 40 EWR
gewährleistet, beschränken. gewährleistet, beschränken.
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Schuldverschreibungen, Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Schuldverschreibungen,
Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft
begrenzt ist begrenzt ist
Nur Zinsen aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen Nur Zinsen aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen
ähnlichen Wertpapieren belgischer Herkunft werden von der Steuer ähnlichen Wertpapieren belgischer Herkunft werden von der Steuer
befreit. Diese Regel kann Investmentgesellschaften davon abhalten, in befreit. Diese Regel kann Investmentgesellschaften davon abhalten, in
Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere,
die aus anderen Mitgliedstaaten des EWR stammen, zu investieren. Zudem die aus anderen Mitgliedstaaten des EWR stammen, zu investieren. Zudem
kann diese Regel aus denselben Gründen ein Hemmnis für die freie kann diese Regel aus denselben Gründen ein Hemmnis für die freie
Finanzierung von Darlehensnehmern darstellen. Sie kann somit auch den Finanzierung von Darlehensnehmern darstellen. Sie kann somit auch den
freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63 freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel 63
AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken. AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken.
Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Inhaberpapiere, die bei Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug, die auf Inhaberpapiere, die bei
einer belgischen Bank unverschlossen hinterlegt oder auf einem einer belgischen Bank unverschlossen hinterlegt oder auf einem
Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, begrenzt ist Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, begrenzt ist
Die Begrenzung der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf Die Begrenzung der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf
Inhaberpapiere, die bei einer belgischen Bank unverschlossen Inhaberpapiere, die bei einer belgischen Bank unverschlossen
hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden, hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto in Belgien gebucht werden,
kann den freien Dienstleistungsverkehr der in anderen Mitgliedstaaten kann den freien Dienstleistungsverkehr der in anderen Mitgliedstaaten
des EWR ansässigen Banken, so wie durch Artikel 49 EG, jetzt Artikel des EWR ansässigen Banken, so wie durch Artikel 49 EG, jetzt Artikel
56 AEUV, und Artikel 36 EWR gewährleistet, beschränken. Sie kann auch 56 AEUV, und Artikel 36 EWR gewährleistet, beschränken. Sie kann auch
den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel den freien Kapitalverkehr, so wie durch Artikel 56 EG, jetzt Artikel
63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken, weil 63 AEUV, und Artikel 40 EWR gewährleistet, beschränken, weil
Investmentgesellschaften davon abgehalten werden können, ihre Investmentgesellschaften davon abgehalten werden können, ihre
Wertpapiere bei Finanzinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des Wertpapiere bei Finanzinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des
EWR ansässig sind, zu hinterlegen oder zu buchen. EWR ansässig sind, zu hinterlegen oder zu buchen.
Bei der Fortsetzung des Verfahrens hat die Kommission am 21. Februar Bei der Fortsetzung des Verfahrens hat die Kommission am 21. Februar
2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, nach der das 2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, nach der das
Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den
Artikeln 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Artikeln 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union und aus den Artikeln 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, Union und aus den Artikeln 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat,
dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen: dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen:
1. bei Zinsen aus nicht in Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen 1. bei Zinsen aus nicht in Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen
eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der EU oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem der EU oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem
Mobiliensteuervorabzug auf diese Zinsen unterliegt, während in Belgien Mobiliensteuervorabzug auf diese Zinsen unterliegt, während in Belgien
ansässige Investmentgesellschaften für dieselben Einkünfte hiervon ansässige Investmentgesellschaften für dieselben Einkünfte hiervon
befreit sind, befreit sind,
2. bei verzinslichen Wertpapieren belgischer Herkunft der 2. bei verzinslichen Wertpapieren belgischer Herkunft der
Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen aus Wertpapieren, die bei Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen aus Wertpapieren, die bei
Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder auf einem Konto einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder auf einem Konto
gebucht werden, angewandt wird, während Zinsen aus denselben gebucht werden, angewandt wird, während Zinsen aus denselben
Wertpapieren, die in Belgien hinterlegt oder gebucht werden, vom Wertpapieren, die in Belgien hinterlegt oder gebucht werden, vom
belgischen Mobiliensteuervorabzug befreit sind. belgischen Mobiliensteuervorabzug befreit sind.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, diesen Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, diesen
Diskriminierungen ein Ende zu setzen. Diskriminierungen ein Ende zu setzen.
In Artikel 116 des KE/EStGB 92 wird die Befreiung vom In Artikel 116 des KE/EStGB 92 wird die Befreiung vom
Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen begrenzt, die belgischen Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen begrenzt, die belgischen
Investmentgesellschaften tatsächlich gezahlt werden. Die Bedingungen Investmentgesellschaften tatsächlich gezahlt werden. Die Bedingungen
für die Gewährung der Befreiung sind in Artikel 118 des KE/EStGB 92 für die Gewährung der Befreiung sind in Artikel 118 des KE/EStGB 92
aufgenommen. aufgenommen.
Während infolge der von Belgien gelieferten Antworten die von der Während infolge der von Belgien gelieferten Antworten die von der
Europäischen Kommission angeführte Diskriminierung auf die zwei weiter Europäischen Kommission angeführte Diskriminierung auf die zwei weiter
oben erwähnten Punkte verringert wurde, wird in vorliegendem Entwurf oben erwähnten Punkte verringert wurde, wird in vorliegendem Entwurf
eine umfassende Anpassung von Artikel 116 des KE/EStGB 92 eine umfassende Anpassung von Artikel 116 des KE/EStGB 92
vorgeschlagen, damit deutlich wird, dass Belgien gewillt ist, den vorgeschlagen, damit deutlich wird, dass Belgien gewillt ist, den
Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte, Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte,
die Investmentgesellschaften des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt die Investmentgesellschaften des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt
oder zuerkannt werden, unabhängig vom Staat ihrer Niederlassung gleich oder zuerkannt werden, unabhängig vom Staat ihrer Niederlassung gleich
zu behandeln. zu behandeln.
Um der unter Punkt 2 weiter oben erwähnten Diskriminierung zwischen Um der unter Punkt 2 weiter oben erwähnten Diskriminierung zwischen
belgischen Investmentgesellschaften und ausländischen belgischen Investmentgesellschaften und ausländischen
Investmentgesellschaften hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs eine Investmentgesellschaften hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs eine
Ende zu setzen, wird in vorliegendem Entwurf die in Artikel 118 § 1 Ende zu setzen, wird in vorliegendem Entwurf die in Artikel 118 § 1
Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92
erwähnte Bedingung des Besitzes für die in Artikel 116 des KE/EStGB 92 erwähnte Bedingung des Besitzes für die in Artikel 116 des KE/EStGB 92
aufgenommene Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf den Europäischen aufgenommene Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf den Europäischen
Wirtschaftsraum erweitert (und nicht mehr Belgien allein) (Artikel 3 Wirtschaftsraum erweitert (und nicht mehr Belgien allein) (Artikel 3
des Erlasses). des Erlasses).
Da die Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. Januar Da die Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. Januar
2014 gilt, ist ferner die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter 2014 gilt, ist ferner die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter
Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Gedankenstrich Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene
Bestimmung hinfällig geworden; daher wird sie aufgehoben (Artikel 2 Bestimmung hinfällig geworden; daher wird sie aufgehoben (Artikel 2
des Erlasses). Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen des Erlasses). Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen
worden. worden.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 Artikel 1
In diesem Artikel werden die Verweise auf Investmentgesellschaften In diesem Artikel werden die Verweise auf Investmentgesellschaften
angepasst, um so die Abänderungen durch das Gesetz vom 3. August 2012 angepasst, um so die Abänderungen durch das Gesetz vom 3. August 2012
über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in
Forderungen und durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Forderungen und durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zu Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
Außerdem wird der Verzicht auf die Einnahme des Außerdem wird der Verzicht auf die Einnahme des
Mobiliensteuervorabzugs auf Investmentgesellschaften ausgedehnt, die Mobiliensteuervorabzugs auf Investmentgesellschaften ausgedehnt, die
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
ansässig sind, um sie eindeutig auf dieselbe Weise zu behandeln wie ansässig sind, um sie eindeutig auf dieselbe Weise zu behandeln wie
belgische Investmentgesellschaften und eine Beschränkung des freien belgische Investmentgesellschaften und eine Beschränkung des freien
Kapitalverkehrs zu vermeiden. Kapitalverkehrs zu vermeiden.
1. Bei den in Nr. 1 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich 1. Bei den in Nr. 1 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich
um die in vorerwähntem Gesetz vom 3. August 2012 erwähnten um die in vorerwähntem Gesetz vom 3. August 2012 erwähnten
Investmentgesellschaften nach belgischem Recht und nach ausländischem Investmentgesellschaften nach belgischem Recht und nach ausländischem
Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums.
2. Bei den in Nr. 2 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich 2. Bei den in Nr. 2 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich
um die im Gesetz vom 19. April 2014 erwähnten Investmentgesellschaften um die im Gesetz vom 19. April 2014 erwähnten Investmentgesellschaften
nach belgischem Recht und nach ausländischem Recht eines nach belgischem Recht und nach ausländischem Recht eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums.
3. Bei den in Nr. 3 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich 3. Bei den in Nr. 3 erwähnten Investmentgesellschaften handelt es sich
um Investmentgesellschaften, die in ähnlichen Bestimmungen wie den um Investmentgesellschaften, die in ähnlichen Bestimmungen wie den
Nummern 1 und 2 erwähnt sind und in einem anderen Mitgliedstaat des Nummern 1 und 2 erwähnt sind und in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, aber ihre Anteile nicht Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, aber ihre Anteile nicht
öffentlich in Belgien anbieten. öffentlich in Belgien anbieten.
Artikel 2 Artikel 2
In Artikel 2 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich In Artikel 2 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich
Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung, die Absatz 1 Buchstabe b) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung, die
infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1. infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere in Belgien seit dem 1.
Januar 2014 hinfällig geworden ist, aufgehoben. Januar 2014 hinfällig geworden ist, aufgehoben.
Artikel 3 Artikel 3
In Artikel 3 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich In Artikel 3 wird die in Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich
Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung Absatz 1 Buchstabe c) des KE/EStGB 92 aufgenommene Bestimmung
angepasst, um so die Bedingungen des Besitzes auf die anderen angepasst, um so die Bedingungen des Besitzes auf die anderen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien
auszudehnen. auszudehnen.
Artikel 4 Artikel 4
Infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere spätestens am 31. Dezember Infolge der Abschaffung der Inhaberpapiere spätestens am 31. Dezember
2013, wie im Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der 2013, wie im Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der
Inhaberpapiere erwähnt, ist Absatz 2 desselben Artikels 118 § 1 Nr. 6 Inhaberpapiere erwähnt, ist Absatz 2 desselben Artikels 118 § 1 Nr. 6
dritter Gedankenstrich nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden. dritter Gedankenstrich nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden.
Artikel 5 Artikel 5
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Bestimmungen des In diesem Artikel wird das Inkrafttreten der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses festgelegt. vorliegenden Erlasses festgelegt.
Artikel 6 Artikel 6
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 27. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des hinsichtlich des Verzichts auf die Einnahme des
Mobiliensteuervorabzugs Mobiliensteuervorabzugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266 Absatz
1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, den Königlichen 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, den Königlichen
Erlass vom 7. Dezember 2007 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012; Erlass vom 7. Dezember 2007 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. März 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli
2015; 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.856/1/V des Staatsrates vom 25. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.856/1/V des Staatsrates vom 25. August
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 116 KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel 116 KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 4. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2000 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 15. Mai 2003 und 20. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: Erlasse vom 15. Mai 2003 und 20. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 116 - Vollständig abgesehen wird von der Einnahme des "Art. 116 - Vollständig abgesehen wird von der Einnahme des
Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden
belgischer Herkunft -, die in den Artikeln 17 und 90 Nr. 6 und 11 des belgischer Herkunft -, die in den Artikeln 17 und 90 Nr. 6 und 11 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und
Investmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die: Investmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die:
1. in den Artikeln 15, 148, 271/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 1. in den Artikeln 15, 148, 271/10 des Gesetzes vom 3. August 2012
über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in
Forderungen erwähnt sind, Forderungen erwähnt sind,
2. in den Artikeln 190, 195, 257 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2. in den Artikeln 190, 195, 257 und 298 des Gesetzes vom 19. April
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwalter erwähnt sind, Verwalter erwähnt sind,
3. in Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind, die den Nummern 3. in Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind, die den Nummern
1 und 2 ähnlich sind, und 1 und 2 ähnlich sind, und
- in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums - in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
ansässig sind und ansässig sind und
- ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten." - ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten."
Art. 2 - Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Art. 2 - Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1
Buchstabe b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass Buchstabe b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
3. März 2011, wird aufgehoben. 3. März 2011, wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1 Art. 3 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich Absatz 1
Buchstabe c) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass Buchstabe c) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 7. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "oder in Belgien" und "auf 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "oder in Belgien" und "auf
einem Wertpapierkonto" die Wörter "oder in einem anderen Mitgliedstaat einem Wertpapierkonto" die Wörter "oder in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt. des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich desselben Art. 4 - In Artikel 118 § 1 Nr. 6 dritter Gedankenstrich desselben
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007 Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird
Absatz 2 aufgehoben. Absatz 2 aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Art. 5 - Vorliegender Erlass ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt gewährt oder zuerkannt werden. im Belgischen Staatsblatt gewährt oder zuerkannt werden.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2015 Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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