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Arrêté Royal du 27 juin 1991
publié le 07 octobre 2011

Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000606
pub.
07/10/2011
prom.
27/06/1991
ELI
eli/arrete/1991/06/27/2011000606/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 JUIN 1991. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage (Moniteur belge du 9 juillet 1991), telle qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage (Moniteur belge du 21 janvier 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen Wachdienst betreibt. Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von Drittpersonen. [Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.] [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 21. Januar 2003)] Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100 Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30 Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden.

Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.

Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe herabgesetzt.

Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar.

Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet.

Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt.

Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann.

Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 21. Januar 2003)] Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.

Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 21. Januar 2003)] Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben informiert hat.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

[ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte Wachtätigkeiten Das Versicherungsunternehmen . . . . . (Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August 1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10.

Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . . . (Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am..................... einen Versicherungsvertrag mit der Nummer.................. abgeschlossen hat.

Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*: - Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern: statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm, mobile Bewachung - Personenschutz - Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug auf den geschützten Transport von Werten einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne zugelassenes Neutralisierungssystem - Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten einer Überwachungszentrale - Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als Türsteher/Ladenaufseher.

Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder Beendigung des Vertrags in Kenntnis.

Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung zuständig.

Ausgestellt in............................., am......... /........ /........ (Ort und Datum ) Für das Versicherungsunternehmen: . . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des Versicherungsunternehmens ) Herr/Frau............................................................. (Name und Vorname des Sachbearbeiters ) Telefon: .........................................................

Fax: ....................................................................

E-Mail: ................................................................................ * Unzutreffendes bitte streichen] [Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 21. Januar 2003)]

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