← Retour vers "Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JUIN 1991. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JUNI 1991. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités | het koninklijk besluit van 27 juni 1991houdende vaststelling van |
relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des | nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de |
entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage | burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en |
(Moniteur belge du 9 juillet 1991), telle qu'il a été modifié par | de interne bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 9 juli 1991), |
l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 juin | zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 20 december |
1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la | 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 juni 1991 |
houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de | |
verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van | |
responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services | de bewakingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten (Belgisch |
internes de gardiennage (Moniteur belge du 21 janvier 2003). | Staatsblad van 21 januari 2003). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung | Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung |
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten | von Wachunternehmen und internen Wachdiensten |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter |
Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche | Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche |
beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen | beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen |
Wachdienst betreibt. | Wachdienst betreibt. |
Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch | Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch |
körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum | körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum |
Nachteil von Drittpersonen. | Nachteil von Drittpersonen. |
[Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum | [Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum |
Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.] | Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.] |
[Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002 | [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002 |
(B.S. vom 21. Januar 2003)] | (B.S. vom 21. Januar 2003)] |
Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen | Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen |
Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100 | Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100 |
Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche | Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche |
Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30 | Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30 |
Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden. | Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden. |
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die |
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der | Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der |
Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. | Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. |
Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die | Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die |
Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der | Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der |
Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe | Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe |
herabgesetzt. | herabgesetzt. |
Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren | Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren |
Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die | Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die |
Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen | Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen |
Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der | Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der |
Versicherungssumme haftbar. | Versicherungssumme haftbar. |
Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der | Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der |
Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens | Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens |
beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch | beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch |
zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des | zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des |
Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. | Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. |
Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf | Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf |
die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der | die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der |
Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat, | Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat, |
ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den | ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den |
Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. | Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. |
Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt | Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt |
nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss | nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss |
Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August | Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August |
1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann. | 1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann. |
Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des | Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des |
Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst | Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst |
an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen | an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen |
beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen | beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen |
an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder | an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder |
ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags | ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags |
entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten | entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten |
oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, | oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, |
geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in | geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in |
dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung | dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung |
erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen | erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen |
Versicherungsvertrag gedeckt sind. | Versicherungsvertrag gedeckt sind. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. |
vom 21. Januar 2003)] | vom 21. Januar 2003)] |
Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der | Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der |
Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen | Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen |
Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden | Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden |
Erlass als Anlage beigefügt ist. | Erlass als Anlage beigefügt ist. |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. |
vom 21. Januar 2003)] | vom 21. Januar 2003)] |
Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den | Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den |
Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der | Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der |
Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben | Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben |
informiert hat. | informiert hat. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
[ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS | [ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS |
Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags | Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags |
zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte | zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte |
Wachtätigkeiten | Wachtätigkeiten |
Das Versicherungsunternehmen . . . . . | Das Versicherungsunternehmen . . . . . |
(Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über | (Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
(Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die | Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die |
Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August | Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August |
1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10. | 1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10. |
Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche | Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie |
seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . . | seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . . |
. | . |
(Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3 | (Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am..................... | des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am..................... |
einen Versicherungsvertrag mit der Nummer.................. | einen Versicherungsvertrag mit der Nummer.................. |
abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des | Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des |
Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*: | Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*: |
- Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern: | - Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern: |
statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm, | statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm, |
mobile Bewachung | mobile Bewachung |
- Personenschutz | - Personenschutz |
- Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug | - Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug |
auf den geschützten Transport von Werten | auf den geschützten Transport von Werten |
einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne | einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne |
zugelassenes Neutralisierungssystem | zugelassenes Neutralisierungssystem |
- Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der | - Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der |
Tätigkeiten einer Überwachungszentrale | Tätigkeiten einer Überwachungszentrale |
- Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur | - Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur |
Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit | Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen | zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen |
einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als | einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als |
Türsteher/Ladenaufseher. | Türsteher/Ladenaufseher. |
Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges | Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges |
Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni | Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni |
1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder | 1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder |
Beendigung des Vertrags in Kenntnis. | Beendigung des Vertrags in Kenntnis. |
Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen | Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen |
Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung | Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung |
zuständig. | zuständig. |
Ausgestellt in............................., am......... /........ | Ausgestellt in............................., am......... /........ |
/........ (Ort und Datum ) | /........ (Ort und Datum ) |
Für das Versicherungsunternehmen: | Für das Versicherungsunternehmen: |
. . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des | . . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des |
Versicherungsunternehmens ) | Versicherungsunternehmens ) |
Herr/Frau............................................................. | Herr/Frau............................................................. |
(Name und Vorname des Sachbearbeiters ) | (Name und Vorname des Sachbearbeiters ) |
Telefon: ......................................................... | Telefon: ......................................................... |
Fax: | Fax: |
.................................................................... | .................................................................... |
E-Mail: | E-Mail: |
................................................................................ | ................................................................................ |
* Unzutreffendes bitte streichen] | * Unzutreffendes bitte streichen] |
[Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom | [Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom |
21. Januar 2003)] | 21. Januar 2003)] |