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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/06/1991
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Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JUIN 1991. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JUNI 1991. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités het koninklijk besluit van 27 juni 1991houdende vaststelling van
relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de
entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en
(Moniteur belge du 9 juillet 1991), telle qu'il a été modifié par de interne bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 9 juli 1991),
l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 juin zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 20 december
1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 juni 1991
houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de
verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van
responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services de bewakingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten (Belgisch
internes de gardiennage (Moniteur belge du 21 janvier 2003). Staatsblad van 21 januari 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in 27. JUNI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in
Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten von Wachunternehmen und internen Wachdiensten
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter
Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche Versicherungsnehmer entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche
beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen beziehungsweise juristische Person zu verstehen, die einen internen
Wachdienst betreibt. Wachdienst betreibt.
Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Art. 2 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von
Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch Wachunternehmen und internen Wachdiensten deckt Schäden, die durch
körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum
Nachteil von Drittpersonen. Nachteil von Drittpersonen.
[Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum [Unter Drittpersonen sind Personen zu verstehen, die nicht zum
Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.] Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst gehören.]
[Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002 [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2002
(B.S. vom 21. Januar 2003)] (B.S. vom 21. Januar 2003)]
Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen Art. 3 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen
Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100 Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 100
Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Millionen Franken pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche
Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30 Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 30
Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden. Millionen Franken pro Schadensfall für Sachschäden.
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die Die im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge werden an die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der
Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.
Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die
Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der
Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmässig bis zu dieser Summe
herabgesetzt. herabgesetzt.
Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren Der Versicherer, der einem Geschädigten gutgläubig einen höheren
Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, da ihm die
Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen Ansprüche anderer Geschädigter nicht bekannt waren, bleibt den anderen
Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der
Versicherungssumme haftbar. Versicherungssumme haftbar.
Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der Art. 4 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass der
Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens
beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch
zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des zur Zahlung der Entschädigung, die gemäss der Klausel zu Lasten des
Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet.
Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf Art. 5 - Wenn der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf
die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der die im Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der
Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat, Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen hat,
ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den
Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt.
Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt Die im vorangehenden Absatz vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt
nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäss
Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August Artikel 76quater § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August
1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann. 1963 dem Versicherer gegenüber geltend machen kann.
Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des Art. 6 - Der Versicherer deckt die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst Versicherungsvertrages entstandenen Schäden[, wobei die Deckung erst
an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen
beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen beziehungsweise interner Wachdienst wirksam wird, und von Rechts wegen
an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft, entzogen oder
ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags ausgesetzt wird]. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags
entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten
oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht,
geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in
dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Notifizierung
erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen
Versicherungsvertrag gedeckt sind. Versicherungsvertrag gedeckt sind.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S.
vom 21. Januar 2003)] vom 21. Januar 2003)]
Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der Art. 7 - Bei Abschluss des Versicherungsvertrags muss der
Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen Versicherungsnehmer dem Minister des Innern einen
Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden Versicherungsnachweis zukommen lassen, dessen Muster dem vorliegenden
Erlass als Anlage beigefügt ist. Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. [Art. 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S.
vom 21. Januar 2003)] vom 21. Januar 2003)]
Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den Art. 9 - Die Beendigung des Versicherungsvertrags kann gegen den
Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der Geschädigten ab dem zehnten Tag geltend gemacht werden, nach dem der
Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben Versicherer den Minister des Innern darüber per Einschreiben
informiert hat. informiert hat.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in
Kraft. Kraft.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
[ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS [ANLAGE: VERSICHERUNGSNACHWEIS
Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags Nachweis zur Bestätigung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags
zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte
Wachtätigkeiten Wachtätigkeiten
Das Versicherungsunternehmen . . . . . Das Versicherungsunternehmen . . . . .
(Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über (Name, Adresse, Nummer ) hat vom Gesetz vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
(Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August
1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10. 1997), 9. Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10.
Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001, deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), sowie
seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . . seinenAusführungserlassen Kenntnis genommen und erklärt, dass: . . . .
. .
(Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3 (Name, Adresse des Versicherungsnehmers ) in Anwendung von Artikel 3
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am..................... des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1990 am.....................
einen Versicherungsvertrag mit der Nummer.................. einen Versicherungsvertrag mit der Nummer..................
abgeschlossen hat. abgeschlossen hat.
Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des Der Versicherungsvertrag deckt die zivilrechtliche Haftung des
Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*: Versicherungsnehmers für die folgenden genehmigten Wachtätigkeiten*:
- Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern: - Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern:
statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm, statische Bewachung am Tag und in der Nacht, Einsatz nach Alarm,
mobile Bewachung mobile Bewachung
- Personenschutz - Personenschutz
- Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug - Bewachung und Schutz von Werttransporten: alle Tätigkeiten in Bezug
auf den geschützten Transport von Werten auf den geschützten Transport von Werten
einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne einschliesslich/ausschliesslich des Transports von Banknoten ohne
zugelassenes Neutralisierungssystem zugelassenes Neutralisierungssystem
- Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der - Verwaltung von Alarmzentralen einschliesslich/ausschliesslich der
Tätigkeiten einer Überwachungszentrale Tätigkeiten einer Überwachungszentrale
- Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur - Überwachung und Kontrolle des Verhaltens von Personen zur
Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit Gewährleistung der Sicherheit an den für die Öffentlichkeit
zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen zugänglichen Orten: alle Tätigkeiten zur Kontrolle von Personen
einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als einschliesslich/ausschliesslich der Tätigkeiten als
Türsteher/Ladenaufseher. Türsteher/Ladenaufseher.
Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges Der Versicherungsvertrag endet am...................... (endgültiges
Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni Ablaufdatum ). Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni
1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder 1991 setzt der Versicherer den Minister des Innern von jeder
Beendigung des Vertrags in Kenntnis. Beendigung des Vertrags in Kenntnis.
Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen Diese Versicherung unterliegt dem belgischen Recht. Die belgischen
Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung Gerichte sind für alle Streitsachen in Bezug auf diese Versicherung
zuständig. zuständig.
Ausgestellt in............................., am......... /........ Ausgestellt in............................., am......... /........
/........ (Ort und Datum ) /........ (Ort und Datum )
Für das Versicherungsunternehmen: Für das Versicherungsunternehmen:
. . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des . . . . . (Unterschrift des Sachbearbeiters des
Versicherungsunternehmens ) Versicherungsunternehmens )
Herr/Frau............................................................. Herr/Frau.............................................................
(Name und Vorname des Sachbearbeiters ) (Name und Vorname des Sachbearbeiters )
Telefon: ......................................................... Telefon: .........................................................
Fax: Fax:
.................................................................... ....................................................................
E-Mail: E-Mail:
................................................................................ ................................................................................
* Unzutreffendes bitte streichen] * Unzutreffendes bitte streichen]
[Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom [Anlage ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom
21. Januar 2003)] 21. Januar 2003)]
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