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Arrêté Royal du 27 janvier 2022
publié le 10 février 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022030620
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10/02/2022
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27/01/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 JANVIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2022 modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 27 janvier 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. JANUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 5 § 1 und 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken;

Aufgrund der Konzertierung vom 14. Januar 2022, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt;

Aufgrund der Konzertierung vom 21. Januar 2022 im Konzertierungsausschuss;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 26. Januar 2022; Aufgrund der am 26. Januar 2022 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 21. Januar 2022 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass die in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnten Bedingungen immer noch erfüllt sind und daher die epidemische Notsituation ausgerufen und anschließend aufrechterhalten worden ist; dass die aktuellen Maßnahmen nur bis zum 28. Januar 2022 einschließlich anwendbar sind; dass es angesichts der epidemischen Situation, die nach wie vor besonders prekär ist, notwendig ist, ein Rechtsvakuum zu vermeiden; dass zur Bewältigung der epidemischen Situation bestimmte Maßnahmen erneuert werden müssen und neue Maßnahmen in vorliegendem Erlass ergriffen werden müssen; dass die rasche Ausbreitung der Omikron-Variante zu einer neuen Ansteckungswelle geführt hat; dass die im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; dass die Maßnahmen bereits am 28. Januar 2022 in Kraft treten;

In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt;

In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und - Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und - Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 15. Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 29. April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Faktoren sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen;dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 1. Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, einer immer noch unzureichenden Impfabdeckung und der Zunahme der Reisen die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region besteht;dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 30. August 2021, in der betont wird, dass das Vorhandensein der ansteckenderen Delta-Variante, die Lockerung der Hygienemaßnahmen und die Zunahme der Reisen zu einem Anstieg der Zahl der Infektionen geführt haben;dass dies mit einem zunehmenden Druck auf die Krankenhäuser und einem Anstieg der Zahl der Todesfälle einhergeht; dass es daher wichtig ist, die verschiedenen Schutzmaßnahmen, insbesondere Impfungen und Masken, entschlossen aufrechtzuerhalten;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 4. November 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass Europa wieder Epizentrum der Pandemie ist und die beobachteten rapide ansteigenden Fallzahlen je nach Regionen sich durch eine unzureichende Impfabdeckung und die Lockerung gesundheitlicher und sozialer Maßnahmen erklären; In der Erwägung, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in einer am 24. November 2021 veröffentlichten Risikobewertung ebenfalls angibt, dass die Morbidität in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum im Dezember und Januar weiterhin sehr hoch liegen wird, wenn jetzt keine präventiven Maßnahmen, zusammen mit gezielten Anstrengungen zur Verbesserung der Impfabdeckung und zur Verabreichung der Auffrischungsimpfung, (wieder) eingeführt werden;

In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021, nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre Wirkung vervielfacht wird;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 30.

November 2021, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Auftreten jeder neuen Variante unsere Aufmerksamkeit erfordern sollte, insbesondere der Omikron-Variante; dass wir dem Virus umso mehr Gelegenheit geben, in einer Weise zu mutieren, die wir weder vorhersagen noch der wir vorbeugen können, je länger wir die Pandemie andauern lassen, indem wir die gesundheitlichen und sozialen Maßnahmen nicht angemessen und kohärent umsetzen; dass schon die Delta-Variante eine sehr ansteckende und gefährliche Variante ist; dass die uns zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden müssen, um die weitere Ausbreitung der Delta-Variante zu verhindern und Leben zu retten; dass wir dadurch auch die Ausbreitung der Omikron-Variante verhindern werden;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 7. Dezember 2021, in der betont wird, dass sich die tägliche Zahl der Todesfälle in der Europäischen Region seit September 2021 verdoppelt hat und dass die höchsten Melderaten für Infektionen auf die Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen entfallen;dass jedoch festgestellt wird, dass die Sterblichkeitsraten infolge der Impfung der Bevölkerung verhältnismäßig niedriger sind als die bisherigen Höchstwerte; dass dazu aufgefordert wird, von einem reaktiven Ansatz zu einer Stabilisierung der derzeitigen Krise durch die Einführung von Maßnahmen wie der Fortsetzung der Impfung, dem Tragen von Masken und der Belüftung überfüllter Räumlichkeiten überzugehen;

In Erwägung der Risikobewertung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 15. Dezember 2021, in der die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ausbreitung der Omikron-Variante innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums als sehr hoch eingeschätzt wird; dass die Auswirkungen und das Gesamtrisiko für die Volksgesundheit, die sich aus der Ausbreitung dieser Variante ergeben, ebenfalls als sehr hoch eingeschätzt werden; dass dringende und entschlossene Maßnahmen zu ihrer Eindämmung erforderlich sind, um die bereits starke Belastung der Gesundheitssysteme zu verringern und die schutzbedürftigsten Personen in den kommenden Monaten zu schützen;

In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 16. Dezember 2021, in der den Regierungen geraten wird, Maßnahmen zu ergreifen, um die Impfung der Bevölkerung, einschließlich Auffrischdosen, fortzusetzen, Verhaltensweisen zu fördern, die es der Bevölkerung ermöglichen, sich zu schützen und eine Infektion zu vermeiden, und die gesundheitlichen Maßnahmen, insbesondere durch Vorschriften für Zusammenkünfte, zu verschärfen, um die Übertragung ausreichend zu stabilisieren, sodass das tägliche Leben weitergehen kann und die Existenzmittel erhalten bleiben; dass in dieser Veröffentlichung betont wird, dass diese Art von Vorschriften auf der Grundlage einer Analyse der durch Zusammenkünfte verursachten Risiken angenommen werden sollten; dass dies im "Statement Update on Coronavirus" des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 21. Dezember 2021 weiter bestätigt und spezifiziert worden ist;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 11. Januar 2022, in der festgestellt wird, dass die hochansteckende Omikron-Variante zu einer Flutwelle von Ansteckungen führt;dass in der ersten Woche des Jahres 2022 über 7 Millionen neue Fälle gemeldet wurden, mehr als eine Verdopplung innerhalb von zwei Wochen; dass sich in den nächsten sechs bis acht Wochen über 50 Prozent der Bevölkerung in dieser Region infizieren könnten; dass diese Situation erneut eine schwere Belastung für die Gesundheitssysteme und das Pflegepersonal in den verschiedenen Staaten darstellen wird;

In der Erwägung, dass in derselben Erklärung verschiedene Maßnahmen gefordert werden, um die Ausbreitung von Ansteckungen zu verlangsamen, wie zum Beispiel das allgemeine Tragen von Masken, die Impfung und die Auffrischungsimpfungen, die Sensibilisierung der Bevölkerung und insbesondere die Einhaltung der sofortigen Isolierung bei Auftreten von Krankheitssymptomen; dass daraus hervorgeht, dass vor allem auf die Vermeidung und Begrenzung von negativen Folgen für die besonders anfälligen Gruppen geachtet und die Beeinträchtigung von Gesundheitssystemen und unentbehrlichen Angeboten vermieden werden sollte; dass es dennoch notwendig ist, die Schulen offenzuhalten, da dies für das psychische und soziale Wohlergehen der Kinder und für ihren Schulerfolg von großer Bedeutung ist; dass zu diesem Zweck die Annahme verschiedener Normen weiterhin von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere im Bereich der Belüftung und der Impfung von schutzbedürftigen Kindern;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 18.

Januar 2022, in der er unter anderem erklärt, dass die COVID-19-Epidemie noch lange nicht beendet ist, und hervorhebt, dass der weniger schwere Charakter der Omikron-Variante nicht von ihrer Gefährlichkeit ablenken darf, insbesondere im Hinblick auf ihre Übertragbarkeit;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Barometers, das auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 21. Januar 2022 als Instrument zur Kommunikation und zur strukturierten und proaktiven Politikvorbereitung im Bereich der Gesundheitsmaßnahmen gebilligt wurde;

In Erwägung der COVID-19-Risikobewertung der RAG vom 12. Januar 2022, die zu dem Schluss kommt, dass die konstitutiven Kriterien für eine epidemische Notsituation im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erfüllt sind;

In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG vom 19. Januar 2022;

In Erwägung der Mitteilung der RMG vom 2. und 17. Dezember 2021 über die zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Omikron-Variante;

In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom 14. und 25.November 2021, vom 2. und 21. Dezember 2021 und vom 14.

Januar 2022, zu der ebenfalls in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden Erwägungsgründe aufgenommen werden;

In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des COVID-19-Kommissariats vom 14. Januar 2022, die sich auf die Stellungnahme der RAG vom 12. Januar 2022, die in der RMG besprochen wurde, stützt und am 19. Januar 2022 aktualisiert wurde;

In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 21. Januar 2022; In Erwägung der Stellungnahmen des COVID-19-Kommissariats vom 25.

Oktober 2021, 11. November 2021, 16. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes; dass aus der letzten Stellungnahme hervorgeht, dass im Vergleich zu früheren Stellungnahmen und zu den in den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 22. und 29. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 vorgelegten Akten festgestellt werden kann, dass alle epidemiologischen Indikatoren weiterhin stark angestiegen sind, sowohl was die Zahl der Neuinfektionen als auch die Positivitätsrate betrifft; dass diese noch nie so hoch waren; dass das COVID-19-Kommissariat daher und auch in Anbetracht der Zahl der Krankenhausaufnahmen feststellt, dass die konstitutiven Kriterien für eine epidemische Notsituation im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation weiterhin erfüllt sind;

In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 25.

Januar 2022;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen stark gestiegen ist auf 47 606 bestätigte positive Fälle;

In der Erwägung, dass die Positivitätsrate auf 44,2 Prozent gestiegen ist, ein Wert, der bis heute noch nie verzeichnet wurde;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 25. Januar 2022 im 14-Tage-Mittel 4 531 pro 100 000 Einwohner beträgt;

In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,276 beträgt;

In der Erwägung, dass dieser weiterhin hohe Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, seit dem 19. November 2021 einen Übergang zur Phase 1B des Krankenhausnoteinsatzplans erforderlich gemacht hat; dass immer noch 19 Prozent der für Intensivpflege zugelassenen Betten belegt sind;

In der Erwägung, dass am 25. Januar 2022 insgesamt 3 303 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt werden, was einem Anstieg von 42 Prozent auf Wochenbasis entspricht; dass am selben Tag insgesamt 371 Patienten auf Intensivstationen lagen, was einem Rückgang von 6 Prozent auf Wochenbasis entspricht; dass die Belastung der Krankenhäuser sehr hoch ist; dass die Belegung der Intensivstationen zwar einen langsamen Rückgang zeigt, jedoch nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau liegt; dass der Ausschuss Hospital & Transport Surge Capacity (HTSC) von den Krankenhäusern verlangt, nicht dringende elektive Versorgung entsprechend den Richtlinien des HTSC zu annullieren;

In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass ungefähr 200 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer) Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind;

In der Erwägung, dass die Lage im Gesundheitspflegesystem nach wie vor prekär ist, nicht nur in den Krankenhäusern, sondern auch in Bezug auf die Kapazitäten der Primärpflege, insbesondere was die Hausärzte und Testzentren sowie die Kontaktrückverfolgung betrifft; dass Pflegeleistungen sowohl in der Primärpflege als auch in der Krankenhauspflege erneut verschoben werden müssen;

In der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Todesfälle pro Woche in der letzten Woche um 7 Prozent gestiegen ist;

In der Erwägung, dass die Viruszirkulation sehr hoch ist, mit erheblichen Auswirkungen auf die Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, die in der letzten Woche um 53 Prozent gestiegen ist, dass die Zahl der belegten Krankenhausbetten weiter verringert werden muss; dass verhindert werden muss, dass sie auf einem derart hohen Niveau bleibt, dass ein erneuter Anstieg, zum Beispiel infolge neuer Varianten, unmittelbar zu einer Überlastung des Gesundheitspflegesystems führen würde;

In der Erwägung, dass die Geschwindigkeit, mit der sich neue Varianten in Belgien ausbreiten können, von der Viruszirkulation beeinflusst wird; dass wirksame Maßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen der Viruszirkulation zu verringern und sie beherrschbarer zu machen;

In der Erwägung, dass die Zahl der Infektionen mit der Omikron-Variante schnell ansteigt; dass aus dem Bericht der RAG vom 19. Januar 2022 hervorgeht, dass im Zeitraum nach dem 10.Januar 2022 ungefähr 93,7 Prozent der Neuinfektionen auf diese Variante zurückzuführen waren; dass diese Variante einen Wachstumsvorsprung gegenüber anderen Varianten hat; dass im Bericht der RAG vom 15. und 22. Dezember 2021 ebenfalls hervorgehoben wird, dass zwei Dosen des Impfstoffs einen geringeren Schutzgrad gegen diese Variante bieten; dass die extrem schnelle Ausbreitung dieser Variante das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen erfordert, um diese Ausbreitung zu verlangsamen und ihre Auswirkungen auf die Krankenhausaufnahmen und die Belegung der Intensivstationen zu verringern;

In der Erwägung, dass immer noch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich sind;

In Erwägung der epidemiologischen Beurteilung der RAG vom 19. Januar 2022, in der festgestellt wird, dass sich das Land immer noch in der höchsten epidemiologischen Alarmstufe befindet und die RAG keine Verbesserung in den kommenden Wochen erwartet;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 28. Oktober 2021, der durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, drei Arten von Maßnahmen enthält, nämlich dringende Empfehlungen ohne strafrechtliche Sanktionen, Mindestregeln, die an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Tätigkeitssektoren zu beachten sind (oder Präventionsmaßnahmen, die für jedes betreffende Unternehmen, jede betreffende Vereinigung oder jeden betreffenden Dienst angepasst sind), und bestimmte Zwangsmaßnahmen, die in einer begrenzten Anzahl Bereiche notwendig sind;

In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der Gesundheit von Personen in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Risikotätigkeiten spielt; dass das Tragen einer Maske daher in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Tätigkeiten weiterhin Pflicht ist; dass das Tragen einer Maske in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, zudem dringend empfohlen wird, außer für die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen;

In der Erwägung, dass aus dem Bericht der RAG vom 19. Januar 2022 hervorgeht, dass die Zahl der Infektionen bei Kindern und Jugendlichen sowohl besonders hoch ist als auch stark ansteigt; dass die GEMS in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2022 empfiehlt, dass die Maskenpflicht für Kinder ab 6 Jahren gelten soll; dass es angesichts der Tatsache, dass das Virus bei Kindern noch immer sehr stark zirkuliert, notwendig ist, das Alter, ab dem die Maskenpflicht gilt, bei 6 Jahren zu belassen;

In der Erwägung überdies, dass angesichts der erheblichen Zirkulation des Virus bei Kindern und der aktuellen Situation in den Schulen in Bezug auf Ansteckungen, Cluster und Schließungen von Klassen und Schulen das Tragen einer Maske in Innenräumen von Schulen und Bildungseinrichtungen ab dem ersten Schuljahr und in Innenräumen im Rahmen der außerschulischen Betreuung für Kinder des Primarschulunterrichts weiterhin erforderlich ist, um den Präsenzunterricht soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die starke Ausbreitung des Virus innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe zu begrenzen; dass die Gemeinschaften spezifische Bedingungen in Bezug auf außergewöhnliche Umstände festlegen können, unter denen die Maskenpflicht nicht gilt; dass diese Maßnahme auf Antrag der Gemeinschaften und in Absprache mit ihnen unter Beachtung des Grundsatzes der föderalen Loyalität in den Erlass aufgenommen wurde; dass die Maßnahme angesichts des Vorhergehenden notwendig und verhältnismäßig ist in Bezug auf das verfolgte Ziel, nämlich die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass Zusammenkünfte sowohl in Innenräumen als auch im Freien ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass Aktivitäten im Freien immer bevorzugt werden sollten; dass im gegenteiligen Fall die Räume ausreichend durchgelüftet und belüftet werden müssen; dass aus dem Gutachten der GEMS vom 21. Dezember 2021 hervorgeht, dass Ereignisse mit größeren Menschenmengen, bei denen die Hygienemaßnahmen und die Regeln des Social Distancing nicht genügend eingehalten werden, mit Risiken verbunden sind;

In der Erwägung, dass das Ansteckungsrisiko bei nicht dynamischen Ereignissen oder Horeca-Tätigkeiten, bei denen die Teilnehmer auf freien oder zugewiesenen Plätzen sitzen und sich wenig oder ruhig bewegen und interagieren, offenbar geringer ist; dass dieses Risiko bei dynamischen Ereignissen oder Horeca-Tätigkeiten, bei denen die Teilnehmer weniger Abstand halten können oder sich bewegen, um z. B. zu tanzen, dagegen höher ist; dass die Tatsache, ob ein Ereignis oder eine Horeca-Tätigkeit in Innenräumen oder im Freien stattfindet, nicht das einzige relevante Kriterium für die Beurteilung des Risikograds dieser Ereignisse oder Tätigkeiten ist; dass es angesichts des geringeren Risikos gerechtfertigt ist, in bestimmten Fällen weniger strikte Regeln für nicht dynamische Ereignisse und Horeca-Tätigkeiten als für dynamische Ereignisse und Horeca-Tätigkeiten festzulegen;

In der Erwägung, dass es für Ereignisse angesichts der vorstehenden Erwägungen über die Gesundheitslage weiterhin notwendig ist, Maßnahmen in Bezug auf die Teilnehmerzahl bei (Groß-)Ereignissen sowohl in Innenräumen als auch im Freien zu ergreifen; dass diese Ereignisse unter strikter Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen wie der Belüftung und des Tragens einer Maske sowie der Protokolle stattfinden müssen; dass dies mehrmals in den Gutachten der GEMS bestätigt worden ist; dass diese Maßnahme, solange sich die Gesundheitslage nicht wirklich verbessert hat, notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren;

In der Erwägung, dass die Regeln für öffentlich zugängliche Ereignisse und private Ereignisse angesichts der Einführung neuer Kriterien nun mit wenigen Ausnahmen ähnlich sein dürfen, da der Unterschied zwischen den epidemiologischen Auswirkungen dieser Situationen nur geringfügig ist; dass diese Ausnahmen einerseits durch die auf dem Spiel stehenden Grundrechte, wie das Recht auf Wahrung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, und andererseits durch die Unangemessenheit bestimmter Regeln für private Ereignisse begründet sind; dass private Ereignisse in Horeca-Betrieben den für diesen Sektor geltenden Regeln unterliegen, wobei für Eheschließungen und Bestattungen im Rahmen des psychischen Wohlbefindens oder der sozialen Bedeutung dieser Ereignisse weniger strenge Regeln vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass in Verbindung mit der Unterscheidung zwischen dynamischen Ereignissen, die ein höheres Risiko darstellen, und nicht dynamischen Ereignissen, die ein geringeres Risiko darstellen, die Entwicklung der Gesundheitslage eine Änderung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Ereignisse ermöglicht; dass bei der Begrenzung der Anzahl der bei Ereignissen anwesenden Personen die Kapazität des Orts, an dem das Ereignis stattfindet, berücksichtigt werden muss; dass es daher möglich ist, nicht dynamische Ereignisse in Innenräumen und Ereignisse im Freien mit bis zu 200 Personen unter Einhaltung der aktuellen Gesundheitsmaßnahmen zu organisieren; dass diese Zahl überschritten werden darf, solange sie 70 % der Kapazität des Orts, an dem das Ereignis stattfindet, nicht überschreitet; dass jedoch 100 % der Kapazität in Innenräumen genutzt werden können, wenn die Belüftungsverpflichtungen eingehalten werden; dass die Beschränkung auf 70 % daher nicht für Ereignisse mit 200 oder weniger Personen gilt und die Kapazität von 200 Personen daher immer gewährleistet ist, unabhängig vom Ergebnis der Luftqualitätsmessungen;

In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Achtung vor dem Privatleben notwendig ist, private Ereignisse, die zu Hause oder in touristischen Unterkünften stattfinden, keinen Beschränkungen zu unterwerfen;

In der Erwägung, dass Organisatoren von Ereignissen für die Kontrolle der Menschenmenge verantwortlich sind; dass die lokalen Behörden aufgefordert werden, die Einhaltung der für Ereignisse geltenden Maßnahmen streng zu überwachen; dass diese Ereignisse nicht stattfinden können, wenn diese Maßnahmen nicht eingehalten werden können; dass bei Ereignissen, die im Freien mit mehr als 1000 Personen stattfinden, eine Aufteilung in Blöcken eingerichtet werden muss, damit das Ereignis angesichts der Gesundheitslage unter optimalen Sicherheitsbedingungen stattfinden kann;

In der Erwägung, dass im Streben nach Kohärenz Filmvorführungen in Kinos und Kongresse angesichts der Anzahl Personen, die dort zusammenkommen, den für Ereignisse geltenden Regeln entsprechen müssen; dass sich daher genau wie für die anderen Ereignisse die Regeln für Kongresse, je nachdem, ob diese dynamisch oder nicht dynamisch organisiert werden, unterscheiden; dass im Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 vorgesehen ist, dass die Regeln für die Anwendung des COVID Safe Tickets, unter anderem in Kinos und bei Kongressen, durch die föderierten Teilgebiete bestimmt werden;

In der Erwägung, dass sich bei organisierten Aktivitäten wie Ereignissen nur eine begrenzte Anzahl von Personen versammeln dürfen, um Ansteckungen zu vermeiden; dass diese Einschränkung angesichts der im Allgemeinen wiederkehrenden Art dieser Aktivitäten gerechtfertigt ist; dass es daher angesichts der großen Anzahl Aktivitäten dieser Art gerechtfertigt ist, die Anzahl der Personen, die sich bei diesen Gelegenheiten versammeln, auf Gruppen von 80 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Freien zu beschränken; dass die geltenden Protokolle eingehalten werden müssen; dass Teilnehmer bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich und hilfsbedürftige Teilnehmer von zwei volljährigen Personen begleitet werden können; dass diese beiden letzten Personen nicht in der Höchstzahl einbegriffen sind;

In der Erwägung, dass sportliche Aktivitäten zur geistigen und körperlichen Gesundheit des Einzelnen beitragen; dass für diese Aktivitäten aus diesem Grund keine Höchstanzahlen zugelassener Personen in Bezug auf organisierte Aktivitäten gelten; dass diese Höchstanzahlen jedoch für Sportlager gelten, die auf gleiche Weise wie zum Beispiel Kultur- und Jugendlager behandelt werden; dass jedoch dringend empfohlen wird, Gruppen- und Kontaktsport so oft wie möglich im Freien auszuüben;

In der Erwägung, dass die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten um Mitternacht beendet werden muss, da nach dieser Uhrzeit die Regeln des Social Distancing und das Tragen von Masken wegen der festlichen Art der Aktivitäten, die in den betreffenden Einrichtungen üblicherweise in der Nacht stattfinden, möglicherweise weniger streng angewandt werden; dass diese Tätigkeiten frühestens um 5.00 Uhr morgens wieder aufgenommen werden dürfen; dass jedoch für Hochzeiten und Bestattungen aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung und des psychischen Wohlbefindens der Bevölkerung eine Ausnahme vorgesehen ist;

In der Erwägung, dass das Verbot der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten zwischen Mitternacht und 5.00 Uhr nur dann wirksam sein kann, wenn es mit einer ähnlichen Maßnahme für Nightshops einhergeht; dass diese Maßnahme es ermöglicht, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen dem Horeca-Sektor und den Nightshops zu vermeiden;

In der Erwägung, dass Terrassen oder Zelte mehrere Bedingungen erfüllen müssen, um als im Freien befindlich beziehungsweise als Außenbereich zu gelten; dass in beiden Fällen die Luft frei zirkulieren können muss; dass in Fällen, in denen diese Kriterien nicht erfüllt sind, diese Räumlichkeiten als in Innenräumen befindlich beziehungsweise als Innenbereiche gelten;

In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) immer noch erforderlich ist, um die Bevölkerung vor erhöhten Ansteckungsrisiken in den Innenräumen von bestimmten Einrichtungen zu schützen, insbesondere in den Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes, den Einrichtungen des Sportsektors, den Infrastrukturen, in denen bestimmte Großereignisse stattfinden, den Kinos und den Einrichtungen des Veranstaltungssektors, da aufgrund der dortigen Aktivitäten die Ausbreitung von Aerosolen besonders hoch sein kann; dass die Luftqualitätsvorschriften ebenfalls für diese Einrichtungen gelten, wenn dort zum Beispiel private Ereignisse, öffentlich zugängliche Ereignisse oder organisierte Aktivitäten stattfinden;

In der Erwägung, dass angesichts der Gesundheitslage und zur Gewährleistung der Kohärenz der geltenden Maßnahmen die meisten Einrichtungen im Freizeitbereich wieder geöffnet werden können;

In der Erwägung, dass das Publikum sich in Tanzlokalen und Diskotheken bewegt, regelmäßig umherläuft und tanzt; dass die Regeln des Social Distancing und die Maskenpflicht nur schwer eingehalten werden können; dass sich daher in den Innenräumen dieser Einrichtungen viele Aerosole verbreiten können und Hygienemaßnahmen nicht ausreichend beachtet werden können; dass die Innenräume dieser Einrichtungen also für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen;

In der Erwägung, dass das obligatorische Homeoffice die Regel bleibt und die Anwesenheit am Arbeitsplatz immer noch auf einen Tag pro Woche beschränkt werden muss, was es ermöglicht, Kontakte zwischen Personen im Arbeitsumfeld zu begrenzen, die Zahl der Personen, die zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern und so die Einhaltung der Regeln des Social Distancing zuzulassen; dass, damit diese Maßnahme wirksam ist, diese Art von Kontakten am Arbeitsplatz, aber auch im Rahmen von Aktivitäten wie Teambuildings oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Unternehmensveranstaltungen vermieden werden müssen; dass diese Verpflichtung unter Berücksichtigung der derzeitigen epidemischen Situation und insbesondere des Anstiegs der Zahl der Infektionen mit der Omikron-Variante beibehalten werden sollte;

In der Erwägung, dass es empfohlen wird, die Zahl der Kontakte zu verringern und für Zusammenkünfte oder Treffen Selbsttests zu verwenden; dass die Verwendung von Selbsttests ein nützlicher Weg ist, um Ansteckungen rechtzeitig festzustellen und der Ausbreitung des Virus vorzubeugen;

In der Erwägung, dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, ebenfalls immer die Kinder inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, das Auftreten oder die Verbreitung neuer Mutationen des Coronavirus zu verhindern, die die Wirksamkeit von Impfstoffen beeinträchtigen könnten; dass es daher notwendig ist, dass bestimmte Kategorien von Reisenden bei Reisen nach Belgien ein Zertifikat über einen negativen Test vorlegen müssen, um sicherzustellen, dass sie nicht mit dem Coronavirus COVID-19 infiziert sind;

In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr zur Ausbreitung bekannter und unbekannter Varianten des Virus führen kann und daher eine rasche Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass bestimmte Personen immer noch über ein Impfzertifikat verfügen müssen, um im Rahmen nicht unbedingt notwendiger Reisen nach Belgien reisen zu dürfen; dass aus solchen Zertifikaten hervorgeht, dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft ist, was einen sichereren Personenverkehr ermöglicht;

In der Erwägung, dass zur angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein Passenger Locator Form (PLF) immer noch ausgefüllt werden muss; dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten; dass dieses Formular elektronisch ausgefüllt werden muss, um insbesondere zu vermeiden, dass es zu einer Verzögerung beim Erhalt eines Testcodes für einen PCR-Test und der notwendigen Mitteilung über die zu befolgenden Gesundheitsmaßnahmen kommt; dass der Beförderer verpflichtet ist zu überprüfen, ob alle Passagiere vor dem Einsteigen die elektronische Fassung des Passenger Locator Form ausgefüllt haben; dass der Flughafenbetreiber dies bei der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet ebenfalls überprüfen muss;

In der Erwägung, dass angesichts der ungünstigen Gesundheitslage die geltenden Einschränkungen erforderlich sind, um eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass in einer bestimmten Einrichtung gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses verstoßen wird, im Interesse der Volksgesundheit unter anderem die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;

In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht beispielsweise für Personen vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen können; dass die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen wird, um schutzbedürftige Personen zu schützen;

In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind; dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation die vorgesehenen Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind;

In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass getroffenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen und ihre Auswirkungen auf die Krankenhausaufnahmen und die Belegung der Intensivstationen zu begrenzen; dass damit unter anderem bezweckt wird, dass der Präsenzunterricht so weit wie möglich fortgesetzt werden kann, aber andererseits auch angestrebt wird, den Sektoren, die Besucher sicher empfangen können, Perspektiven zu bieten; dass negative Auswirkungen auf die kritischen Sektoren ebenfalls so weit wie möglich vermieden werden sollen;

In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um das Recht der Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Belgien verhältnismäßig sind;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 18 wird wie folgt ersetzt: "18."Großereignis": ein öffentlich zugängliches Ereignis, das im Rahmen von Artikel 12 § 4 veranstaltet wird,". 2. Nummer 19 wird aufgehoben.3. Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: "20."privatem Ereignis": ein Ereignis, bei dem der Zugang vor Beginn des Ereignisses durch individuelle Einladungen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, der mit dem Veranstalter in Verbindung steht und eindeutig von der Öffentlichkeit unterschieden werden kann,". 4. Nummer 25 wird aufgehoben.5. Der Artikel wird durch die Nummern 27, 28 und 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27."dynamisch": stehend oder größtenteils in Interaktion oder größtenteils in Bewegung, 28. "nicht dynamisch": sitzend und größtenteils nicht in Interaktion und größtenteils nicht in Bewegung, 29."organisierter Aktivität": eine Freizeitaktivität in der Gruppe, die die Teilnehmer hauptsächlich nicht in einem beruflichen Rahmen ausüben und deren Zugang entweder auf die Mitglieder der betreffenden Organisation oder durch eine Anmeldung beschränkt ist." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - Für die Anwendung der Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9, 12 und 22 gelten als im Freien befindlich beziehungsweise als Außenbereiche Zelte und Terrassen, die: - entweder auf mindestens zwei Seiten vollständig offen sind, - auf einer Seite vollständig offen sind, wobei deren Tiefe höchstens das doppelte Maß der Höhe der offenen Seite erreicht, - oder nicht überdacht sind.

Zelte und Terrassen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als in Innenräumen befindlich beziehungsweise als Innenräume." Art. 3 - In Artikel 4bis desselben Erlasses werden die Wörter "zwischen 23 und 5 Uhr" durch die Wörter "zwischen 0 und 5 Uhr" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten, die sich an eine nicht dynamische Kundschaft richten, sind unbeschadet der geltenden Protokolle und vorbehaltlich von Artikel 5ter § 1 folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Betreiber gewährleisten eine gute Durchlüftung der Innenräume.5. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.6. Die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten ist zwischen 0 und 5 Uhr verboten.7. Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht zwischen 0 und 5 Uhr angeboten und geliefert werden.8. In Innenräumen sind höchstens sechs Personen pro Tisch erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen.9. Nur Sitzplätze an den Tischen oder an der Theke sind erlaubt.10. Jede Person muss an ihrem Tisch oder an der Theke sitzen bleiben, außer für die Ausübung von Kneipensport und Glücksspielen oder beim Gang an die Theke oder zu einem Büffet.11. Es ist verboten, im Stehen zu verzehren. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 8 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.

Wenn der in Artikel 9 § 3 Absatz 1 erwähnte Grenzwert für die Luftqualität in Innenräumen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht eingehalten werden kann, muss ab dem nächsten Service ein Abstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgesehen werden oder müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, damit der Grenzwert eingehalten werden kann.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung bei Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - § 1 - Die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten, die sich an eine dynamische Kundschaft richten, ist in Innenräumen verboten, außer in den in Artikel 5ter § 2 Absatz 1 erwähnten Fällen. § 2 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten im Freien, die sich an eine dynamische Kundschaft richten, sind unbeschadet der geltenden Protokolle und vorbehaltlich von Artikel 5ter § 2 Absatz 2 folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.5. Die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten ist zwischen 0 und 5 Uhr verboten.6. Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht zwischen 0 und 5 Uhr angeboten und geliefert werden. § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung bei Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5ter - § 1 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen sind - was den nicht dynamischen Teil dieser Tätigkeiten betrifft - die Mindestregeln, die in Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme der Nummern 6 und 7, und Absatz 2 erwähnt sind, unbeschadet der geltenden Protokolle einzuhalten. § 2 - Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten in Innenräumen im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen sind - was den dynamischen Teil dieser Tätigkeiten betrifft - unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Betreiber gewährleisten eine gute Durchlüftung.5. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.6. Es ist verboten, im Stehen zu verzehren. Bei der gewerbsmäßigen Ausübung von Horeca-Tätigkeiten im Freien im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen sind - was den dynamischen Teil dieser Tätigkeiten betrifft - unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert. § 3 - Wenn der in Artikel 9 § 3 Absatz 1 erwähnte Grenzwert für die Luftqualität in Innenräumen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht eingehalten werden kann, muss ab dem nächsten Service ein Abstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgesehen werden oder müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, damit der Grenzwert eingehalten werden kann. § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung bei Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers." Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 sind in den Einrichtungen der Bereiche Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Betreiber gewährleisten eine gute Durchlüftung der Innenräume.5. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert. Unbeschadet von Absatz 1 sind die in Artikel 12 § 4 Absatz 4 und 5 erwähnten Regeln in Kinos einzuhalten. § 2 - In Abweichung von § 1 sind die Innenräume von Diskotheken und Tanzlokalen für die Öffentlichkeit geschlossen." Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - An folgenden Orten ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht: 1. in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Einrichtungen des Sportsektors, einschließlich Fitnesszentren, 2.in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Kinos und der Einrichtungen des Veranstaltungssektors, 3. in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Gaststättenbetriebe und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes, 4.in öffentlich zugänglichen Innenräumen der Infrastrukturen, in denen ein Großereignis mit einem Publikum von 50 oder mehr Personen stattfindet.

Das in Absatz 1 erwähnte Messgerät muss an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein, es sei denn, es wird ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige bereitgestellt. In jedem separaten Bereich, in dem Speisen und Getränke zubereitet und serviert werden, in dem geraucht wird, in dem Sport getrieben wird, in dem die Aktivität stattfindet, in dem es Warteschlangen gibt, sowie in den Umkleideräumen und in den Kinos muss mindestens ein Messgerät vorhanden sein. Dieses Gerät muss an einer zentralen Stelle aufgestellt werden, und zwar weder neben einer Tür, einem Fenster oder anderen Öffnungen, die oft oder über längere Zeiträume offen sind, noch in der Nähe der Luftzufuhr einer Lüftungsanlage. § 2 - Der Richtwert für die Innenraumluftqualität ist ein Durchsatz von mindestens 40 m3 pro Stunde pro Person an Belüftung und/oder Luftreinigung oder eine CO2-Konzentration von höchstens 900 ppm.

Wenn durch eine gleichzeitige Messung nachgewiesen werden kann, dass die CO2-Konzentration der zugeführten frischen Außenluft 400 ppm überschreitet, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der tatsächlichen Außenkonzentration berücksichtigt werden.

Wenn die CO2-Konzentration automatisch aufgezeichnet wird und jederzeit gelesen und zur Verfügung gestellt werden kann, kann die durchschnittliche CO2-Konzentration für die Dauer der Aktivität oder des Ereignisses zur Kontrolle des Richtwertes berücksichtigt werden.

Der Betreiber muss über einen Aktionsplan für den Fall verfügen, dass der in Absatz 1 erwähnte Richtwert nicht eingehalten wird.

Der Betreiber muss diesen Aktionsplan auf der Grundlage einer Risikoanalyse erstellen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Belüftung und/oder Luftreinigung, wie im Ministeriellen Erlass vom 12. Mai 2021 zur vorläufigen Festlegung der Bedingungen für die Inverkehrbringung von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung von SARS-CoV-2 außerhalb medizinischer Zwecke erwähnt, zu gewährleisten, um den in Absatz 1 erwähnten Richtwert einzuhalten. § 3 - Der Grenzwert für die Innenraumluftqualität ist ein Durchsatz von 25 m3 pro Stunde pro Person an Belüftung und/oder Luftreinigung oder eine CO2-Konzentration von 1200 ppm.

Wenn keine zuverlässigen Informationen über die bestehenden Belüftungs- und Luftreinigungsdurchsätze verfügbar sind, darf der in Absatz 1 erwähnte Grenzwert für die CO2-Konzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Wenn der gemessene Wert im Durchschnitt über 1200 ppm liegt oder der Luftdurchsatz weniger als 25 m3 pro Stunde pro Person beträgt, wird dem Betreiber empfohlen, zusätzlich ein zugelassenes System für diese Luftreinigung vorzusehen, mit dem eine Luftqualität gewährleistet wird, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht, was einen Luftdurchsatz von 40 m3 pro Stunde pro Person für die Belüftung und/oder Luftreinigung bedeutet." Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 5" durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 5bis" ersetzt. 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 7, 9, 22 und 23 und des anwendbaren Protokolls sind organisierte Aktivitäten erlaubt für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 80 Personen in Innenräumen und eine oder mehrere Gruppen von höchstens 200 Personen im Freien, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen.

In einer in Absatz 1 erwähnten Gruppe versammelte Personen müssen in derselben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.

Teilnehmer bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich und hilfsbedürftige Teilnehmer dürfen von zwei volljährigen Personen begleitet werden.

Die in den Absätzen 1 und Absatz 2 erwähnten Höchstzahlen gelten nicht für sportliche Aktivitäten, mit Ausnahme von Sportlagern. § 2 - Dynamische private Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind verboten.

Nicht dynamische private Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, und dynamische und nicht dynamische private Ereignisse, die im Freien stattfinden, sind unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9 und 22 erlaubt.

Findet ein in Absatz 2 erwähntes privates Ereignis mit mehr als 200 Personen statt, sind unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9 und 22 folgende Mindestregeln anwendbar: 1. Die Anzahl empfangener Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, ist auf 70 Prozent der Gesamtkapazität des Ortes, wo das Ereignis stattfindet, begrenzt.2. Findet das Ereignis mit mehr als 1000 Personen im Freien statt, muss eine Aufteilung in Blöcken gemäß Artikel 12bis vorgesehen werden. Absatz 3 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn der in Artikel 9 § 2 Absatz 1 erwähnte Richtwert über die Dauer des Ereignisses im Durchschnitt eingehalten werden kann.

Unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 5ter, 7, 9 und 22 ist vorliegender Paragraph nicht auf private Ereignisse anwendbar, wenn sie: 1. zu Hause stattfinden, 2.in einer Touristenunterkunft stattfinden, 3. im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen stattfinden. § 3 - Dynamische öffentlich zugängliche Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind verboten.

Nicht dynamische öffentlich zugängliche Ereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für höchstens 50 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt.

Dynamische und nicht dynamische öffentlich zugängliche Ereignisse, die im Freien stattfinden, sind unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für höchstens 100 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines lokalen Polizeierlasses, einer lokalen Polizeiverordnung, eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss. § 4 - Dynamische Großereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind verboten.

Nicht dynamische Großereignisse, die in Innenräumen stattfinden, sind unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für mindestens 50 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden.

Dynamische und nicht dynamische Großereignisse, die im Freien stattfinden, sind unbeschadet der Artikel 5, 5bis, 7, 9 und 22 und des anwendbaren Protokolls für mindestens 100 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden.

Findet ein in Absatz 2 oder 3 erwähntes Großereignis mit mehr als 200 Personen statt, ist die Anzahl empfangener Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, auf 70 Prozent der Gesamtkapazität des Ortes, wo das Ereignis stattfindet, begrenzt. In diesem Fall darf der Durchschnittswert der CO2-Messungen den in Artikel 9 § 3 Absatz 1 erwähnten Grenzwert nicht überschreiten.

Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung auf 70 Prozent ist nicht anwendbar, wenn der in Artikel 9 § 2 Absatz 1 erwähnte Richtwert über die Dauer des Ereignisses im Durchschnitt eingehalten werden kann.

Findet ein Großereignis mit mehr als 1000 Personen im Freien statt, muss eine Aufteilung in Blöcken gemäß Artikel 12bis vorgesehen werden.

Der Empfangsbereich des Großereignisses wird in einer Weise organisiert, die die Einhaltung der Regeln des Social Distancing ermöglicht.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mindestzahlen können gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 geändert werden.

In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 kann auch ein Großereignis mit weniger als 50 Personen in Innenräumen und weniger als 100 Personen im Freien in Anwendung der Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 veranstaltet werden, sofern der Veranstalter die Besucher im Voraus darüber informiert. § 5 - Handelsmessen sind unter Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Modalitäten und des anwendbaren Protokolls erlaubt.

Veranstalter ergreifen die geeigneten Maßnahmen, damit die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Gruppen.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 organisiert wird." Art. 11 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 12bis - Die in Artikel 12 §§ 2 und 4 erwähnte Aufteilung in Blöcken muss unter Einhaltung der folgenden Regeln organisiert werden: 1. Eine Vermischung des Publikums in den verschiedenen Blöcken ist vor, während und nach dem Ereignis nicht möglich.2. Für jeden Block werden getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen.3. Die Anzahl empfangener Personen in einem Block überschreitet nicht die gemäß Artikel 12 anwendbare Höchstzahl Personen und beträgt in keinem Fall mehr als 1000 Personen. 4. Die Anzahl empfangener Personen in allen Blöcken insgesamt überschreitet nicht 70 Prozent der Gesamtkapazität des Ortes, wo das Ereignis stattfindet." Art. 12 - In Artikel 20 Absatz 2 Nr. 8 desselben Erlasses werden die Wörter "privaten Zusammenkünften" durch die Wörter "privaten Ereignissen" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. in öffentlich zugänglichen Räumen von Handelsgeschäften, anderen Geschäften und Einkaufszentren sowie von Märkten, die in Innenräumen stattfinden,". 2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. in öffentlich zugänglichen Innenräumen der in Artikel 7 § 1 erwähnten Einrichtungen, einschließlich Fitnesszentren, vorbehaltlich der Nummern 11 und 12,". 3. In § 1 Absatz 2 Nr.11 und 12 werden die Wörter "Artikel 5" jeweils durch die Wörter "den Artikeln 5, 5bis und 5ter" ersetzt. 4. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.13 wird wie folgt ersetzt: "13. bei privaten Ereignissen mit mehr als 100 Personen im Freien und bei privaten Ereignissen in Innenräumen, außer wenn sie zu Hause oder in einer Touristenunterkunft stattfinden,". 5. In § 1 Absatz 2 Nr.14 werden die Wörter "Artikel 12 §§ 2, 3, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 12 §§ 3 und 4" ersetzt. 6. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nr.17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17. bei organisierten Aktivitäten in Innenräumen, es sei denn, man sitzt in sicherer Entfernung." Art. 14 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 27. April 2022 einschließlich anwendbar." Art. 15 - Artikel 28 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 28. Januar 2022 in Kraft.

Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

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