publié le 14 avril 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande
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27 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 20 février 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch Artikel 166 des am 28. Dezember 2006 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 wird in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eine vierzehnte Information hinzugefügt. Besagte Information erhält die Bezeichnung "Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer" und betrifft Ausländer, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, die in den Gemeinden geführt werden, oder im Warteregister (Ausländer, die eine Anerkennung ihrer Rechtsstellung als Flüchtling beantragen) eingetragen sind.
Mit Einführung dieser neuen Information wird bezweckt, bestimmte Daten nichtbelgischer Staatsangehöriger Partnern des von LASS, LISVS und ZDSS koordinierten LIMOSA-Projekts (länderübergreifendes Informationssystem für Migrationsuntersuchung im Bereich der Sozialen Administration) zur Verfügung zu stellen.
Es handelt sich um eine Webanwendung für die obligatorische vorherige Meldung jeder Form von Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger.
Besagtes Projekt beinhaltet ebenfalls die Schaffung eines zentralen Katasters, das nicht nur Beschäftigungsmeldungen, sondern auch wichtige Daten über die Aufenthaltssituation von Ausländern enthält, um föderalen und regionalen Inspektionsdiensten gezieltere Kontrollen hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu ermöglichen und statistische Informationen auf diesem Gebiet erzeugen zu können.
Darüber hinaus haben diese Informationen und insbesondere der Informationstyp 202 ebenfalls im Rahmen der Anwendung folgender Bestimmungen ihre Bedeutung: - Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer, - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, - Dekret der Flämischen Regierung vom 28. April 1998, das die flämische Politik hinsichtlich ethnisch-kultureller Minderheiten betrifft (decreet van 28 april 1998 inzake het Vlaamse beleid ten aanzien van etnisch-culturele minderheden), und Dekret der Flämischen Regierung vom 28. Februar 2003, das die flämische Einbürgerungspolitik betrifft (decreet van 28 februari 2003 betreffende het Vlaamse inburgeringsbeleid).
Im Streben nach Transparenz ist es notwendig, den Inhalt des im Gesetz zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmten vierzehnten Informationstyps festzulegen.
Diese Information enthält Daten in Bezug auf Ausländerkarten und Aufenthaltsdokumente (IT 195), Berufskarten für Ausländer, die eine selbständige Tätigkeit ausüben (IT 197), Arbeitserlaubnisse (IT 198) und "Sonderinformationen" (IT 202).
Ursprünglich sollten unter dem Vermerk "Sonderinformationen" alle zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit der Aufenthaltssituation von Ausländern erfasst werden, die von den Gemeinden fakultativ in einer unstrukturierten alphanumerischen Zone eingegeben werden.
Der Staatsrat ist jedoch in seinem Gutachten Nr. 43.561/2 vom 19.
September 2007 der Ansicht, dass diese Informationen nicht von Gemeindebehörden bestimmt werden dürfen und in vorliegendem Erlass aufgeführt und deutlich festgelegt und strukturiert werden müssen.
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wurde der Informationstyp 202 "Sonderinformationen" derart strukturiert, dass der Aufenthaltsgrund und eventuell, im Falle einer Familienzusammenführung, die Erkennungsnummer im Nationalregister der Person, die das Recht auf eine solche Zusammenführung eröffnet, präzisiert werden.
Infolgedessen bezweckt der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, indem der vollständige Inhalt der Information über die "Aufenthaltssituation für Ausländer" hinzugefügt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 14, ergänzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2007;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerausweise und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen anwendbar ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24/2007 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 4. Juli 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.561/2 des Staatsrates vom 19. September 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, wird wie folgt ergänzt: "14. Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer, und zwar: - Ausländerkarten und Aufenthaltsdokumente, - Berufskarten für Ausländer, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, - Arbeitserlaubnis, - Sonderinformationen in Zusammenhang mit der Aufenthaltssituation von Ausländern: 1) Aufenthalt aus einem der folgenden Gründe: 1.0.0 Familienzusammenführung, Zusammenwohnen und Adoption 1.1.0 Familienzusammenführung mit einem Nicht-EU-Bürger 1.1.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.1.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.1.3 Verwandter in absteigender Linie 1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (ausser einem Belgier) oder einem Schweizer 1.2.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.2.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.2.3 Verwandter in absteigender Linie 1.3.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier 1.3.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.3.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.3.3 Verwandter in absteigender Linie 1.4.0 Zusammenwohnen (Rundschreiben von 1997) 1.5.0 Adoption 2.0.0 Asyl und andere Schutzmassnahmen 2.1.0 Flüchtling 2.2.0 Subsidiärer Schutz 2.3.0 Vorübergehender Schutz 2.4.0 Opfer von Menschenhandel 2.5.0 UMA 2.6.0 Staatenloser 3.0.0 Regularisierung 3.1.0 Art. 9 Absatz 3 - humanitär 3.2.0 Art. 9bis 3.3.0 Art. 9ter 3.4.0 Gesetz von 1999 4.0.0 Arbeitnehmer 4.1.0 Nicht-EU-Arbeitnehmer 4.1.1 Lohnempfänger 4.1.2 Selbständiger 4.1.3 Forscher 4.1.4 Hochqualifizierter Arbeitnehmer 4.1.5 Saisonarbeiter 4.1.6 Begünstigter der Regelung "Reisen und Arbeiten" 4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz 4.2.1 Lohnempfänger 4.2.2 Selbständiger 4.2.3 MOE-Abkommen 5.0.0 Andere Gründe: 5.1.0 Nicht-EU-Staatsangehöriger: 5.1.1 Inhaber eines D-Visums, durch das ein begrenzter zeitweiliger Aufenthalt gewährt wird 5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger 5.2.1 Pensionierter 5.2.2 Dienstleistungsempfänger 5.2.3 Rentier 5.2.4 Verbleiberecht 5.2.5 Arbeitssuchender 6.0.0 Student 6.1.0 Nicht-EU-Student 6.1.1 Student 6.1.2 Andere Ausbildungsform 6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz 7.0.0 Langfristig Aufenthaltsberechtigter 7.1.0 Tätigkeit als Lohnempfänger oder anders 7.2.0 Studium oder Ausbildung 7.3.0 Andere Ziele 8.0.0 Ausländer mit Sonderstatus 8.1.0 SHAPE 8.2.0 NATO 2) Erkennungsnummer im Nationalregister der Person, die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnet." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL