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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/01/2008
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 besluit van 27 januari 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit
janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met
informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van
1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke
belge du 20 février 2008). personen (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind erwähnten Informationen verbunden sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch Artikel 166 des am 28. Dezember 2006 im Belgischen Staatsblatt durch Artikel 166 des am 28. Dezember 2006 im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 wird in veröffentlichten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 wird in
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen eine vierzehnte eines Nationalregisters der natürlichen Personen eine vierzehnte
Information hinzugefügt. Besagte Information erhält die Bezeichnung Information hinzugefügt. Besagte Information erhält die Bezeichnung
"Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer" und "Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer" und
betrifft Ausländer, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, die betrifft Ausländer, die in den Bevölkerungs- und Fremdenregistern, die
in den Gemeinden geführt werden, oder im Warteregister (Ausländer, die in den Gemeinden geführt werden, oder im Warteregister (Ausländer, die
eine Anerkennung ihrer Rechtsstellung als Flüchtling beantragen) eine Anerkennung ihrer Rechtsstellung als Flüchtling beantragen)
eingetragen sind. eingetragen sind.
Mit Einführung dieser neuen Information wird bezweckt, bestimmte Daten Mit Einführung dieser neuen Information wird bezweckt, bestimmte Daten
nichtbelgischer Staatsangehöriger Partnern des von LASS, LISVS und nichtbelgischer Staatsangehöriger Partnern des von LASS, LISVS und
ZDSS koordinierten LIMOSA-Projekts (länderübergreifendes ZDSS koordinierten LIMOSA-Projekts (länderübergreifendes
Informationssystem für Migrationsuntersuchung im Bereich der Sozialen Informationssystem für Migrationsuntersuchung im Bereich der Sozialen
Administration) zur Verfügung zu stellen. Administration) zur Verfügung zu stellen.
Es handelt sich um eine Webanwendung für die obligatorische vorherige Es handelt sich um eine Webanwendung für die obligatorische vorherige
Meldung jeder Form von Beschäftigung nichtbelgischer Meldung jeder Form von Beschäftigung nichtbelgischer
Staatsangehöriger. Staatsangehöriger.
Besagtes Projekt beinhaltet ebenfalls die Schaffung eines zentralen Besagtes Projekt beinhaltet ebenfalls die Schaffung eines zentralen
Katasters, das nicht nur Beschäftigungsmeldungen, sondern auch Katasters, das nicht nur Beschäftigungsmeldungen, sondern auch
wichtige Daten über die Aufenthaltssituation von Ausländern enthält, wichtige Daten über die Aufenthaltssituation von Ausländern enthält,
um föderalen und regionalen Inspektionsdiensten gezieltere Kontrollen um föderalen und regionalen Inspektionsdiensten gezieltere Kontrollen
hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu
ermöglichen und statistische Informationen auf diesem Gebiet erzeugen ermöglichen und statistische Informationen auf diesem Gebiet erzeugen
zu können. zu können.
Darüber hinaus haben diese Informationen und insbesondere der Darüber hinaus haben diese Informationen und insbesondere der
Informationstyp 202 ebenfalls im Rahmen der Anwendung folgender Informationstyp 202 ebenfalls im Rahmen der Anwendung folgender
Bestimmungen ihre Bedeutung: Bestimmungen ihre Bedeutung:
- Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des - Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und
internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
- Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und
93/96/EWG, 93/96/EWG,
- Dekret der Flämischen Regierung vom 28. April 1998, das die - Dekret der Flämischen Regierung vom 28. April 1998, das die
flämische Politik hinsichtlich ethnisch-kultureller Minderheiten flämische Politik hinsichtlich ethnisch-kultureller Minderheiten
betrifft (decreet van 28 april 1998 inzake het Vlaamse beleid ten betrifft (decreet van 28 april 1998 inzake het Vlaamse beleid ten
aanzien van etnisch-culturele minderheden), und Dekret der Flämischen aanzien van etnisch-culturele minderheden), und Dekret der Flämischen
Regierung vom 28. Februar 2003, das die flämische Einbürgerungspolitik Regierung vom 28. Februar 2003, das die flämische Einbürgerungspolitik
betrifft (decreet van 28 februari 2003 betreffende het Vlaamse betrifft (decreet van 28 februari 2003 betreffende het Vlaamse
inburgeringsbeleid). inburgeringsbeleid).
Im Streben nach Transparenz ist es notwendig, den Inhalt des im Gesetz Im Streben nach Transparenz ist es notwendig, den Inhalt des im Gesetz
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
bestimmten vierzehnten Informationstyps festzulegen. bestimmten vierzehnten Informationstyps festzulegen.
Diese Information enthält Daten in Bezug auf Ausländerkarten und Diese Information enthält Daten in Bezug auf Ausländerkarten und
Aufenthaltsdokumente (IT 195), Berufskarten für Ausländer, die eine Aufenthaltsdokumente (IT 195), Berufskarten für Ausländer, die eine
selbständige Tätigkeit ausüben (IT 197), Arbeitserlaubnisse (IT 198) selbständige Tätigkeit ausüben (IT 197), Arbeitserlaubnisse (IT 198)
und "Sonderinformationen" (IT 202). und "Sonderinformationen" (IT 202).
Ursprünglich sollten unter dem Vermerk "Sonderinformationen" alle Ursprünglich sollten unter dem Vermerk "Sonderinformationen" alle
zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit der zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit der
Aufenthaltssituation von Ausländern erfasst werden, die von den Aufenthaltssituation von Ausländern erfasst werden, die von den
Gemeinden fakultativ in einer unstrukturierten alphanumerischen Zone Gemeinden fakultativ in einer unstrukturierten alphanumerischen Zone
eingegeben werden. eingegeben werden.
Der Staatsrat ist jedoch in seinem Gutachten Nr. 43.561/2 vom 19. Der Staatsrat ist jedoch in seinem Gutachten Nr. 43.561/2 vom 19.
September 2007 der Ansicht, dass diese Informationen nicht von September 2007 der Ansicht, dass diese Informationen nicht von
Gemeindebehörden bestimmt werden dürfen und in vorliegendem Erlass Gemeindebehörden bestimmt werden dürfen und in vorliegendem Erlass
aufgeführt und deutlich festgelegt und strukturiert werden müssen. aufgeführt und deutlich festgelegt und strukturiert werden müssen.
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wurde der Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wurde der
Informationstyp 202 "Sonderinformationen" derart strukturiert, dass Informationstyp 202 "Sonderinformationen" derart strukturiert, dass
der Aufenthaltsgrund und eventuell, im Falle einer der Aufenthaltsgrund und eventuell, im Falle einer
Familienzusammenführung, die Erkennungsnummer im Nationalregister der Familienzusammenführung, die Erkennungsnummer im Nationalregister der
Person, die das Recht auf eine solche Zusammenführung eröffnet, Person, die das Recht auf eine solche Zusammenführung eröffnet,
präzisiert werden. präzisiert werden.
Infolgedessen bezweckt der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Infolgedessen bezweckt der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich
die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, die die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, die
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, indem der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, indem der
vollständige Inhalt der Information über die "Aufenthaltssituation für vollständige Inhalt der Information über die "Aufenthaltssituation für
Ausländer" hinzugefügt wird. Ausländer" hinzugefügt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind erwähnten Informationen verbunden sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels
3 Absatz 1 Nr. 14, ergänzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 3 Absatz 1 Nr. 14, ergänzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember
2006; 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2007; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2007;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die In der Erwägung, dass das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerausweise und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerausweise und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
anwendbar ist; anwendbar ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24/2007 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24/2007 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 4. Juli 2007; des Privatlebens vom 4. Juli 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.561/2 des Staatsrates vom 19. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.561/2 des Staatsrates vom 19. September
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind, wird wie folgt ergänzt: verbunden sind, wird wie folgt ergänzt:
"14. Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer, "14. Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer,
und zwar: und zwar:
- Ausländerkarten und Aufenthaltsdokumente, - Ausländerkarten und Aufenthaltsdokumente,
- Berufskarten für Ausländer, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, - Berufskarten für Ausländer, die eine selbständige Tätigkeit ausüben,
- Arbeitserlaubnis, - Arbeitserlaubnis,
- Sonderinformationen in Zusammenhang mit der Aufenthaltssituation von - Sonderinformationen in Zusammenhang mit der Aufenthaltssituation von
Ausländern: Ausländern:
1) Aufenthalt aus einem der folgenden Gründe: 1) Aufenthalt aus einem der folgenden Gründe:
1.0.0 Familienzusammenführung, Zusammenwohnen und Adoption 1.0.0 Familienzusammenführung, Zusammenwohnen und Adoption
1.1.0 Familienzusammenführung mit einem Nicht-EU-Bürger 1.1.0 Familienzusammenführung mit einem Nicht-EU-Bürger
1.1.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.1.1 Ehepartner/Lebenspartner
1.1.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.1.2 Verwandter in aufsteigender Linie
1.1.3 Verwandter in absteigender Linie 1.1.3 Verwandter in absteigender Linie
1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (ausser einem 1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (ausser einem
Belgier) oder einem Schweizer Belgier) oder einem Schweizer
1.2.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.2.1 Ehepartner/Lebenspartner
1.2.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.2.2 Verwandter in aufsteigender Linie
1.2.3 Verwandter in absteigender Linie 1.2.3 Verwandter in absteigender Linie
1.3.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier 1.3.0 Familienzusammenführung mit einem Belgier
1.3.1 Ehepartner/Lebenspartner 1.3.1 Ehepartner/Lebenspartner
1.3.2 Verwandter in aufsteigender Linie 1.3.2 Verwandter in aufsteigender Linie
1.3.3 Verwandter in absteigender Linie 1.3.3 Verwandter in absteigender Linie
1.4.0 Zusammenwohnen (Rundschreiben von 1997) 1.4.0 Zusammenwohnen (Rundschreiben von 1997)
1.5.0 Adoption 1.5.0 Adoption
2.0.0 Asyl und andere Schutzmassnahmen 2.0.0 Asyl und andere Schutzmassnahmen
2.1.0 Flüchtling 2.1.0 Flüchtling
2.2.0 Subsidiärer Schutz 2.2.0 Subsidiärer Schutz
2.3.0 Vorübergehender Schutz 2.3.0 Vorübergehender Schutz
2.4.0 Opfer von Menschenhandel 2.4.0 Opfer von Menschenhandel
2.5.0 UMA 2.5.0 UMA
2.6.0 Staatenloser 2.6.0 Staatenloser
3.0.0 Regularisierung 3.0.0 Regularisierung
3.1.0 Art. 9 Absatz 3 - humanitär 3.1.0 Art. 9 Absatz 3 - humanitär
3.2.0 Art. 9bis 3.2.0 Art. 9bis
3.3.0 Art. 9ter 3.3.0 Art. 9ter
3.4.0 Gesetz von 1999 3.4.0 Gesetz von 1999
4.0.0 Arbeitnehmer 4.0.0 Arbeitnehmer
4.1.0 Nicht-EU-Arbeitnehmer 4.1.0 Nicht-EU-Arbeitnehmer
4.1.1 Lohnempfänger 4.1.1 Lohnempfänger
4.1.2 Selbständiger 4.1.2 Selbständiger
4.1.3 Forscher 4.1.3 Forscher
4.1.4 Hochqualifizierter Arbeitnehmer 4.1.4 Hochqualifizierter Arbeitnehmer
4.1.5 Saisonarbeiter 4.1.5 Saisonarbeiter
4.1.6 Begünstigter der Regelung "Reisen und Arbeiten" 4.1.6 Begünstigter der Regelung "Reisen und Arbeiten"
4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz 4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz
4.2.1 Lohnempfänger 4.2.1 Lohnempfänger
4.2.2 Selbständiger 4.2.2 Selbständiger
4.2.3 MOE-Abkommen 4.2.3 MOE-Abkommen
5.0.0 Andere Gründe: 5.0.0 Andere Gründe:
5.1.0 Nicht-EU-Staatsangehöriger: 5.1.0 Nicht-EU-Staatsangehöriger:
5.1.1 Inhaber eines D-Visums, durch das ein begrenzter zeitweiliger 5.1.1 Inhaber eines D-Visums, durch das ein begrenzter zeitweiliger
Aufenthalt gewährt wird Aufenthalt gewährt wird
5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger 5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger
5.2.1 Pensionierter 5.2.1 Pensionierter
5.2.2 Dienstleistungsempfänger 5.2.2 Dienstleistungsempfänger
5.2.3 Rentier 5.2.3 Rentier
5.2.4 Verbleiberecht 5.2.4 Verbleiberecht
5.2.5 Arbeitssuchender 5.2.5 Arbeitssuchender
6.0.0 Student 6.0.0 Student
6.1.0 Nicht-EU-Student 6.1.0 Nicht-EU-Student
6.1.1 Student 6.1.1 Student
6.1.2 Andere Ausbildungsform 6.1.2 Andere Ausbildungsform
6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz 6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz
7.0.0 Langfristig Aufenthaltsberechtigter 7.0.0 Langfristig Aufenthaltsberechtigter
7.1.0 Tätigkeit als Lohnempfänger oder anders 7.1.0 Tätigkeit als Lohnempfänger oder anders
7.2.0 Studium oder Ausbildung 7.2.0 Studium oder Ausbildung
7.3.0 Andere Ziele 7.3.0 Andere Ziele
8.0.0 Ausländer mit Sonderstatus 8.0.0 Ausländer mit Sonderstatus
8.1.0 SHAPE 8.1.0 SHAPE
8.2.0 NATO 8.2.0 NATO
2) Erkennungsnummer im Nationalregister der Person, die das Recht auf 2) Erkennungsnummer im Nationalregister der Person, die das Recht auf
Familienzusammenführung eröffnet." Familienzusammenführung eröffnet."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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