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Arrêté Royal du 27 février 2003
publié le 28 mai 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes

source
service public federal interieur
numac
2003000129
pub.
28/05/2003
prom.
27/02/2003
ELI
eli/arrete/2003/02/27/2003000129/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. JUNI 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt der Zulassung für Hausärztekreise Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen und seiner Abänderungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Dezember 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. März 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. praktizierenden Ärzten: zugelassene Hausärzte, Hausärzte in beruflicher Ausbildung und Allgemeinmediziner mit erworbenen Rechten, 2.Hausärztekreis: eine Vereinigung, in der sich alle freiwillig beigetretenen praktizierenden Ärzte, die ihre Berufstätigkeit innerhalb einer geographisch abgegrenzten, zusammenhängenden Zone ausüben, zusammengeschlossen haben, um die in Kapitel III des vorliegenden Erlasses formulierten Aufgaben auszuführen, 3. Hausärztebereitschaftsdienst: ein ausgearbeitetes Rotationssystem, durch das der Bevölkerung die regelmässige und normale Erbringung hausärztlicher Pflege zugesichert wird und das von praktizierenden Ärzten innerhalb der in Artikel 1 Nr.4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Hausärztezone verwaltet wird, 4. Hausärztezone: ein zusammenhängendes geographisches Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden oder -in den grossen Agglomerationen Antwerpen, Charleroi, Gent und Lüttich - aus einem Teil einer Gemeinde besteht und das Tätigkeitsgebiet eines Hausärztekreises bildet. Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen die Hausärztekreise nachstehende Bestimmungen einhalten.

KAPITEL II - Bedingungen für die Zulassung der Hausärztekreise Art. 3 - Pro Hausärztezone, die anlässlich der individuellen Zulassung des betreffenden Kreises festgelegt wird, kann nur ein einziger Hausärztekreis zugelassen werden.

In Abweichung von Absatz 1 kann im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt das geographische Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden zum Tätigkeitsgebiet zweier Hausärztekreise - eines französischsprachigen und eines niederländischsprachigen Kreises - gehören, unter der Bedingung, dass das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt pro Sprachrolle vollständig gedeckt wird.

Art. 4 - § 1 - Der Hausärztekreis ist eine Vereinigung: 1. die sich aus allen freiwillig beigetretenen Hausärzten zusammensetzt, deren Praxis sich in der Hausärztezone befindet, in der der Hausärztekreis seine Tätigkeit ausübt, 2.die verpflichtet ist, jeden Hausarzt, der in vorerwähnter Hausärztezone seine Praxis hat und in dieser praktiziert, als vollwertiges Mitglied aufzunehmen, 3. die anlässlich des Antrags auf Zulassung den Beweis erbringt, dass sie sich angemessen bemüht hat, alle Hausärzte der betreffenden Zone zur Teilnahme zu ermutigen. § 2 - Der Hausärztekreis nimmt die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an, wie definiert im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen. § 3 - Der jährliche Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird oder von einem dazu bestimmten Organ, muss ein angemessener Beitrag sein. § 4 - Die Leitung der Vereinigung wird vom Verwaltungsrat wahrgenommen, der sich ausschliesslich aus zugelassenen Hausärzten zusammensetzt, die in der Hausärztezone praktizieren.

In der Satzung müssen in Bezug auf den Verwaltungsrat folgende Bedingungen aufgenommen werden: 1. Die Verwalter werden von der Generalversammlung bestellt;sie werden unter den Mitgliedern für eine Frist von 4 Jahren gewählt. 2. Das Verwaltermandat ist höchstens zweimal nacheinander erneuerbar.3. Höchstens 2/3 der Mandate dürfen von Personen gleichen Geschlechts ausgeübt werden. Falls die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt werden kann, kann unter der Voraussetzung, dass eine besondere Begründung im Bericht der Bestellungsversammlung aufgenommen wird, davon abgewichen werden. § 5 - Wenn in einem Hausärztekreis bestimmte praktizierende Ärzte der Ansicht sind, dass sie eine Untergruppe bilden, die sich, was Vertretung oder Organisation des Bereitschaftsdienstes betrifft, systematisch in einer Minderheitsposition befindet, wird auf einfachen Antrag ein Vertreter dieser Untergruppe als vollwertiges Verwaltungsratsmitglied in den Verwaltungsrat aufgenommen, unter der Bedingung, dass dieser Vertreter mit seiner Kandidatur mindestens 5% der Mitglieder vertritt.

KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Artikel 1. Wenn in einer bestimmten Hausärztezone zwei oder mehr Hausärztekreise gemäss den vorerwähnten Normen ihre Zulassung beantragen, wird in Ermangelung einer Einigung der Hausärztekreis mit der höchsten Anzahl Mitglieder zugelassen.

Art. 2.Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2002 Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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