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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/02/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden tot het verkrijgen van de erkenning van huisartsenkringen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden tot het verkrijgen van de erkenning van huisartsenkringen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 28 juin 2002 fixant les conditions en vue de ministerieel besluit van 28 juni 2002 tot vaststelling van de
l'obtention de l'agrément des cercles de médecins généralistes, établi voorwaarden tot het verkrijgen van de erkenning van huisartsenkringen,
par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juin 2002 vertaling van het ministerieel besluit van 28 juni 2002 tot
fixant les conditions en vue de l'obtention de l'agrément des cercles vaststelling van de voorwaarden tot het verkrijgen van de erkenning
de médecins généralistes. van huisartsenkringen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 février 2003. Gegeven te Brussel, 27 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. JUNI 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen 28. JUNI 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für den Erhalt der Zulassung für Hausärztekreise für den Erhalt der Zulassung für Hausärztekreise
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 9, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 9,
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001; abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen und seiner Abänderungen; an gemeinnützige Einrichtungen und seiner Abänderungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Dezember 2001 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Dezember 2001 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. März 2002, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. März 2002, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat, den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. praktizierenden Ärzten: zugelassene Hausärzte, Hausärzte in 1. praktizierenden Ärzten: zugelassene Hausärzte, Hausärzte in
beruflicher Ausbildung und Allgemeinmediziner mit erworbenen Rechten, beruflicher Ausbildung und Allgemeinmediziner mit erworbenen Rechten,
2. Hausärztekreis: eine Vereinigung, in der sich alle freiwillig 2. Hausärztekreis: eine Vereinigung, in der sich alle freiwillig
beigetretenen praktizierenden Ärzte, die ihre Berufstätigkeit beigetretenen praktizierenden Ärzte, die ihre Berufstätigkeit
innerhalb einer geographisch abgegrenzten, zusammenhängenden Zone innerhalb einer geographisch abgegrenzten, zusammenhängenden Zone
ausüben, zusammengeschlossen haben, um die in Kapitel III des ausüben, zusammengeschlossen haben, um die in Kapitel III des
vorliegenden Erlasses formulierten Aufgaben auszuführen, vorliegenden Erlasses formulierten Aufgaben auszuführen,
3. Hausärztebereitschaftsdienst: ein ausgearbeitetes Rotationssystem, 3. Hausärztebereitschaftsdienst: ein ausgearbeitetes Rotationssystem,
durch das der Bevölkerung die regelmässige und normale Erbringung durch das der Bevölkerung die regelmässige und normale Erbringung
hausärztlicher Pflege zugesichert wird und das von praktizierenden hausärztlicher Pflege zugesichert wird und das von praktizierenden
Ärzten innerhalb der in Artikel 1 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses Ärzten innerhalb der in Artikel 1 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Hausärztezone verwaltet wird, erwähnten Hausärztezone verwaltet wird,
4. Hausärztezone: ein zusammenhängendes geographisches Gebiet, das aus 4. Hausärztezone: ein zusammenhängendes geographisches Gebiet, das aus
einer oder mehreren Gemeinden oder -in den grossen Agglomerationen einer oder mehreren Gemeinden oder -in den grossen Agglomerationen
Antwerpen, Charleroi, Gent und Lüttich - aus einem Teil einer Gemeinde Antwerpen, Charleroi, Gent und Lüttich - aus einem Teil einer Gemeinde
besteht und das Tätigkeitsgebiet eines Hausärztekreises bildet. besteht und das Tätigkeitsgebiet eines Hausärztekreises bildet.
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen die Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen die
Hausärztekreise nachstehende Bestimmungen einhalten. Hausärztekreise nachstehende Bestimmungen einhalten.
KAPITEL II - Bedingungen für die Zulassung der Hausärztekreise KAPITEL II - Bedingungen für die Zulassung der Hausärztekreise
Art. 3 - Pro Hausärztezone, die anlässlich der individuellen Zulassung Art. 3 - Pro Hausärztezone, die anlässlich der individuellen Zulassung
des betreffenden Kreises festgelegt wird, kann nur ein einziger des betreffenden Kreises festgelegt wird, kann nur ein einziger
Hausärztekreis zugelassen werden. Hausärztekreis zugelassen werden.
In Abweichung von Absatz 1 kann im zweisprachigen Gebiet In Abweichung von Absatz 1 kann im zweisprachigen Gebiet
Brüssel-Hauptstadt das geographische Gebiet einer oder mehrerer Brüssel-Hauptstadt das geographische Gebiet einer oder mehrerer
Gemeinden zum Tätigkeitsgebiet zweier Hausärztekreise - eines Gemeinden zum Tätigkeitsgebiet zweier Hausärztekreise - eines
französischsprachigen und eines niederländischsprachigen Kreises - französischsprachigen und eines niederländischsprachigen Kreises -
gehören, unter der Bedingung, dass das zweisprachige Gebiet gehören, unter der Bedingung, dass das zweisprachige Gebiet
Brüssel-Hauptstadt pro Sprachrolle vollständig gedeckt wird. Brüssel-Hauptstadt pro Sprachrolle vollständig gedeckt wird.
Art. 4 - § 1 - Der Hausärztekreis ist eine Vereinigung: Art. 4 - § 1 - Der Hausärztekreis ist eine Vereinigung:
1. die sich aus allen freiwillig beigetretenen Hausärzten 1. die sich aus allen freiwillig beigetretenen Hausärzten
zusammensetzt, deren Praxis sich in der Hausärztezone befindet, in der zusammensetzt, deren Praxis sich in der Hausärztezone befindet, in der
der Hausärztekreis seine Tätigkeit ausübt, der Hausärztekreis seine Tätigkeit ausübt,
2. die verpflichtet ist, jeden Hausarzt, der in vorerwähnter 2. die verpflichtet ist, jeden Hausarzt, der in vorerwähnter
Hausärztezone seine Praxis hat und in dieser praktiziert, als Hausärztezone seine Praxis hat und in dieser praktiziert, als
vollwertiges Mitglied aufzunehmen, vollwertiges Mitglied aufzunehmen,
3. die anlässlich des Antrags auf Zulassung den Beweis erbringt, dass 3. die anlässlich des Antrags auf Zulassung den Beweis erbringt, dass
sie sich angemessen bemüht hat, alle Hausärzte der betreffenden Zone sie sich angemessen bemüht hat, alle Hausärzte der betreffenden Zone
zur Teilnahme zu ermutigen. zur Teilnahme zu ermutigen.
§ 2 - Der Hausärztekreis nimmt die Rechtsform einer Vereinigung ohne § 2 - Der Hausärztekreis nimmt die Rechtsform einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht an, wie definiert im Gesetz vom 27. Juni 1921 Gewinnerzielungsabsicht an, wie definiert im Gesetz vom 27. Juni 1921
zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen. Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen.
§ 3 - Der jährliche Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung § 3 - Der jährliche Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung
festgelegt wird oder von einem dazu bestimmten Organ, muss ein festgelegt wird oder von einem dazu bestimmten Organ, muss ein
angemessener Beitrag sein. angemessener Beitrag sein.
§ 4 - Die Leitung der Vereinigung wird vom Verwaltungsrat § 4 - Die Leitung der Vereinigung wird vom Verwaltungsrat
wahrgenommen, der sich ausschliesslich aus zugelassenen Hausärzten wahrgenommen, der sich ausschliesslich aus zugelassenen Hausärzten
zusammensetzt, die in der Hausärztezone praktizieren. zusammensetzt, die in der Hausärztezone praktizieren.
In der Satzung müssen in Bezug auf den Verwaltungsrat folgende In der Satzung müssen in Bezug auf den Verwaltungsrat folgende
Bedingungen aufgenommen werden: Bedingungen aufgenommen werden:
1. Die Verwalter werden von der Generalversammlung bestellt; sie 1. Die Verwalter werden von der Generalversammlung bestellt; sie
werden unter den Mitgliedern für eine Frist von 4 Jahren gewählt. werden unter den Mitgliedern für eine Frist von 4 Jahren gewählt.
2. Das Verwaltermandat ist höchstens zweimal nacheinander erneuerbar. 2. Das Verwaltermandat ist höchstens zweimal nacheinander erneuerbar.
3. Höchstens 2/3 der Mandate dürfen von Personen gleichen Geschlechts 3. Höchstens 2/3 der Mandate dürfen von Personen gleichen Geschlechts
ausgeübt werden. ausgeübt werden.
Falls die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt werden Falls die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt werden
kann, kann unter der Voraussetzung, dass eine besondere Begründung im kann, kann unter der Voraussetzung, dass eine besondere Begründung im
Bericht der Bestellungsversammlung aufgenommen wird, davon abgewichen Bericht der Bestellungsversammlung aufgenommen wird, davon abgewichen
werden. werden.
§ 5 - Wenn in einem Hausärztekreis bestimmte praktizierende Ärzte der § 5 - Wenn in einem Hausärztekreis bestimmte praktizierende Ärzte der
Ansicht sind, dass sie eine Untergruppe bilden, die sich, was Ansicht sind, dass sie eine Untergruppe bilden, die sich, was
Vertretung oder Organisation des Bereitschaftsdienstes betrifft, Vertretung oder Organisation des Bereitschaftsdienstes betrifft,
systematisch in einer Minderheitsposition befindet, wird auf einfachen systematisch in einer Minderheitsposition befindet, wird auf einfachen
Antrag ein Vertreter dieser Untergruppe als vollwertiges Antrag ein Vertreter dieser Untergruppe als vollwertiges
Verwaltungsratsmitglied in den Verwaltungsrat aufgenommen, unter der Verwaltungsratsmitglied in den Verwaltungsrat aufgenommen, unter der
Bedingung, dass dieser Vertreter mit seiner Kandidatur mindestens 5% Bedingung, dass dieser Vertreter mit seiner Kandidatur mindestens 5%
der Mitglieder vertritt. der Mitglieder vertritt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Artikel 1. Wenn in einer bestimmten Hausärztezone zwei oder mehr

Artikel 1.Wenn in einer bestimmten Hausärztezone zwei oder mehr

Hausärztekreise gemäss den vorerwähnten Normen ihre Zulassung Hausärztekreise gemäss den vorerwähnten Normen ihre Zulassung
beantragen, wird in Ermangelung einer Einigung der Hausärztekreis mit beantragen, wird in Ermangelung einer Einigung der Hausärztekreis mit
der höchsten Anzahl Mitglieder zugelassen. der höchsten Anzahl Mitglieder zugelassen.

Art. 2.Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit

Art. 2.Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit

und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2002
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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