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Arrêté Royal du 27 avril 2007
publié le 23 janvier 2008

Arrêté royal portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007001057
pub.
23/01/2008
prom.
27/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/27/2007001057/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux (Moniteur belge du 6 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 1990, und des Artikels 4; Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und das Gesetz vom 23.

Juni 2004, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998;

Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrats vom 23.

Dezember 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Dezember 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für Administrative Vereinfachung vom 18. Juli 2005;

Aufgrund des Gutachtens 39.708/3 des Staatsrats vom 31. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Zulassungsbedingungen für Einrichtungen und auf die Vermarktung von Tieren den Problemen anzupassen, die während der Kontrollen vor Ort festgestellt worden sind, und die Unterlagen im Sinne einer Vereinfachung zu vereinheitlichen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, das Verfahren zur Abgabe eines Hundes in einem Tierheim beziehungsweise das Verfahren zur Adoption eines Hundes aus einem Tierheim festzulegen, damit die Adoptionen so gut wie möglich den Bedürfnissen der Pflegefamilie und des Tieres nachkommen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vermarktung von Tieren zu revidieren, damit der Kunde besser geschützt ist und ihm vor und bei dem Kauf eines Tieres genügend Informationen zur Verfügung gestellt werden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Einrichtung: je nach Fall Hundezuchtstätte, Katzenzuchtstätte, Tierheim, Tierpension oder Tierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Bezug auf lebende Tiere nur Wirbellose oder Fische verkaufen, die als Fischköder dienen, und/oder lebende Fische, die in Becken gehalten werden und dazu bestimmt sind, in Weihern zu leben, Einrichtungen, in denen Tiere im Hinblick auf ihre Vermarktung auf Märkten, Messen und Kirmessen gehalten werden, gelten als Tierhandelsunternehmen. Wenn an derselben Adresse jährlich mindestens drei Würfe Hunde oder Katzen geboren werden, gilt dies als Hundezuchtstätte beziehungsweise Katzenzuchtstätte, unabhängig von der Anzahl Verantwortlicher für die Tiere, 2. Tierheim: öffentliche oder private Einrichtung, die entsprechend ausgestattet ist, um verloren gegangenen, ausgesetzten, verwahrlosten, beschlagnahmten oder eingezogenen Tieren eine Unterkunft und die nötige Pflege zu bieten, mit Ausnahme der Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden für die Aufnahme von ausschliesslich wild lebenden Tieren zugelassen worden sind, 3.Verwalter: Eigentümer oder Geschäftsführer der Einrichtung, 4. Verantwortlichem: Person, die in der Einrichtung anwesend ist und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, 5.Verantwortlichem für ein Tier: Person, die als Eigentümer oder Halter eines Tieres gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über das Tier ausübt, 6. Minister: für den Tierschutz zuständigen Minister oder Staatssekretär, 7.Dienst: mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen Dienst, 8. Gesetz: Gesetz vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, 9. Identifizierungsdaten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Beschaffenheit des Fells und gegebenenfalls Identifizierungszeichen, 10.Vertragstierarzt: gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28.

August 1991 über die Ausübung der Tiermedizin zugelassenen Tierarzt, der mit dem Verwalter einer Einrichtung einen Vertrag gemäss Artikel 6 abgeschlossen hat, oder, wenn er nicht verfügbar ist, seinen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Stellvertreter, 11. Ausweis: offizielles Dokument, in das alle Daten betreffend die Identität des Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres verzeichnet sind. KAPITEL II - Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen Art. 2 - § 1 - Für die Vergrösserung einer Einrichtung ist die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes erwähnte Zulassung erforderlich.

Der Zulassungsantrag wird anhand eines vom Verwalter ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Formulars, dessen Muster in Anlage I festgelegt wird, bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet, eingereicht.

Der Antragsteller zahlt folgende durch die Zulassung anfallende Kosten entweder durch das Anbringen von Steuermarken auf dem Antrag oder per Überweisung auf ein vom Minister bestimmtes Bank- beziehungsweise Postscheckkonto. Der Betrag hängt von der Art und der Grösse der Einrichtung ab: 1. Hundezuchtstätte: -bis zu zehn Zuchthündinnen: 75 EUR, - mehr als zehn Zuchthündinnen: 250 EUR, 2.Katzenzuchtstätte: - bis zu zehn weibliche Zuchtkatzen: 75 EUR, - mehr als zehn weibliche Zuchtkatzen: 250 EUR, 3. Tierpension: 75 EUR, 4.Tierhandelsunternehmen: 75 EUR. Für den Antrag auf Zulassung eines Tierheims wird die Zahlung dieser Kosten nicht verlangt.

Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen, müssen getrennte Anträge eingereicht werden. § 2 - Der Antrag umfasst: 1. eine Kopie des in Artikel 6 erwähnten Vertrags, 2.einen Beleg für die Zahlung der in § 1 bestimmten Kosten. § 3 - Für jede Erhöhung der maximalen Kapazität der Einrichtung und/oder Änderung der Arten wird ein neuer Zulassungsantrag eingereicht. § 4 - Jeder Wechsel des Verwalters der Einrichtung wird dem Dienst binnen zwei Monaten per Einschreiben mitgeteilt. Wenn die Einrichtung länger als zwei Monate ohne Verwalter bleibt, wird ein neuer Zulassungsantrag eingereicht.

Jede Betriebseinstellung wird dem Dienst binnen einem Monat mitgeteilt. § 5 - Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags gibt die Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme ab, insbesondere in Bezug auf die Vorkehrungen zur Brandbekämpfung, wie in Artikel 4 § 5 beschrieben, und übermittelt dem Dienst die Akte zwecks Überprüfung. § 6 - Der Minister gewährt die Zulassung auf Stellungnahme des Dienstes hin binnen sechs Monaten nach Empfang des vollständigen Antrags, wenn die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Zulassung ist gültig für einen Zeitraum von zehn Jahren und ausschliesslich für die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Adresse, für die Tierarten und die maximale Kapazität, die in der Zulassung bestimmt sind. Die Zulassung kann mit Einschränkungen in Bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere gewährt werden. § 7 - Bei der Zulassung einer Einrichtung stellt der Minister eine « Zulassungsbescheinigung« aus. § 8 - Der Minister kann einer Einrichtung jederzeit die Zulassung entziehen, wenn sie die durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Der Betroffene wird per Einschreiben von der Einleitung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt.

Er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Einschreibens, um dem Dienst seine Bemerkungen zu übermitteln. Die Entscheidung über den Entzug der Zulassung kann erst nach Verstreichen der Frist getroffen werden. § 9 - Der Verantwortliche und der Verwalter erleichtern die Kontrolle der Einhaltung der durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen, selbst wenn diese Kontrolle unangekündigt während der Öffnungszeiten stattfindet. Dies gilt auch für Wohnräume, wenn diese im Zulassungsantrag vermerkt worden sind.

KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen Art. 3 - In vorliegendem Kapitel werden die Bedingungen für die Ausstellung und die Aufrechterhaltung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Zulassung festgelegt.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Unterabschnitt 1 - Ausrüstung Art. 4 - § 1 - Die Tiere werden auf angemessene Weise untergebracht.

Sie haben genügend Platz, um sich zu bewegen. Bei der Planung und Einrichtung der Unterbringung wird die spezifische Verhaltensweise der Art berücksichtigt. Eine eintönige Umgebung wird vermieden.

Die Konstruktion der Tierunterkünfte ist solide, sodass das Entkommen der Tiere verhindert wird. Befinden sich die Tierunterkünfte draussen, sind sie wetterfest. Die verwendeten Materialien werden so gewählt und unterhalten, dass die Tiere sich nicht daran verletzen oder dadurch vergiften können. § 2 - Wenn die Tiere ständig drinnen untergebracht sind, sind Temperatur und Luftfeuchtigkeitsgehalt den Bedürfnissen der vorhandenen Tiere angepasst. § 3 - Das Futter wird auf hygienische Weise gelagert. Für die Lagerung von frischem Fleisch, Fisch oder sonstigen verderblichen Nahrungsmitteln ist eine Kühlanlage notwendig. § 4 - Kadaver, Abfall, Einstreu und Exkremente werden nicht in Räumen gelagert, in denen sich lebende Tiere befinden oder Futter gelagert wird. Ausserdem werden sie auf die von der zuständigen Behörde bestimmte Weise gelagert und beseitigt. § 5 - Es sind genügend Feuerlöscher vorhanden, ausser wenn die Tiere in Privatwohnungen gehalten werden.

Die Gemeindeverwaltung kann bei der Einreichung des Zulassungsantrags die Installierung einer Branderkennungs- und Feueralarmanlage auferlegen, wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt.

In diesem Fall wird entweder der Gemeindeverwaltung ein angemessener Notfallplan vorgelegt oder werden am Eingang der Einrichtung Name, Adresse und Telefonnummer der Person, die im Notfall ausserhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise angebracht.

Unterabschnitt 2 - Tierpflege Art. 5 - § 1 - Für die Pflege der Tiere steht genügend fachkundiges Personal zur Verfügung. Der Minister kann Bedingungen in Bezug auf Anzahl und Ausbildung dieses Personals festlegen. Für Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten wird in Artikel 8 die Mindestdauer, die das Personal mit der Pflege der Tiere verbringen muss, festgelegt. § 2 - Die Tiere verfügen über genügend Trinkwasser, wenn die Tierart es erfordert. Sie erhalten genügend ihrem Alter, ihrem Gewicht, ihrer Aktivität und ihren spezifischen Bedürfnissen angepasstes Futter.

Nicht gefressenes oder verunreinigtes Futter wird regelmässig entsorgt und das Trinkwasser wird regelmässig erneuert. § 3 - Die Tiere werden nicht ständig in der Dunkelheit oder ständig im Licht gehalten. Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus wird auch an Tagen, an denen die Einrichtung geschlossen ist, eingehalten. Zu diesem Zweck muss eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. § 4 - Die Tiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert. Stellt sich heraus, dass die Tiere nicht gesund sind oder Verhaltensstörungen aufweisen, unternimmt der Verantwortliche unverzüglich Schritte, um die Ursache festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Falls nötig, zieht er den Vertragstierarzt hinzu. § 5 - Der Verantwortliche trifft die notwendigen Vorsorgemassnahmen und Vorkehrungen, damit eine gute Gesundheit der Tiere gewährleistet wird. Sie umfassen insbesondere: 1. angemessene Absonderung kranker Tiere, 2.angemessene Überwachung neu hinzugekommener Tiere, die, falls nötig, abgesondert werden, 3. regelmässige Reinigung und Desinfizierung der Tierunterkünfte und der Räumlichkeiten sowie der Materialien, mit denen die Tiere in Berührung kommen, 4.Massnahmen gegen das Eindringen unerwünschter und krankheitsübertragender Tiere, 5. Bekämpfung von Aussen- und Innenparasiten, 6.Trennung der Arten oder Tiere, die sich - von Natur aus oder nicht - feindselig gegeneinander verhalten.

Art. 6 - § 1 - Der Verwalter schliesst einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt; darin wird Letzterer beauftragt, regelmässig Wohlbefinden, Gesundheitszustand, Pflege und Unterbringung der Tiere zu kontrollieren und die notwendigen Impfungen vorzunehmen. Das Muster dieses Vertrags wird in Anlage V festgelegt.

Der Verantwortliche ruft den Vertragstierarzt für die Kontrollbesuche herbei, deren Mindesthäufigkeit wie folgt festgelegt ist: 1. in Hunde- und Katzenzuchtstätten: - bis zu zehn weibliche Zuchttiere: ein Besuch pro Jahr, - von elf bis zwanzig weibliche Zuchttiere: ein Besuch pro Halbjahr, - von einundzwanzig bis fünfzig weibliche Zuchttiere: ein Besuch pro Quartal, - mehr als fünfzig weibliche Zuchttiere: ein Besuch pro Monat, 2.in Tierhandelsunternehmen und Tierheimen: - ein Besuch pro Jahr (unabhängig von den dort gehaltenen Arten), - ein Besuch pro Quartal, wenn dort Hunde oder Katzen gehalten oder verkauft werden, 3. in Tierpensionen: - ein Besuch pro Sommerferien, - ein Besuch pro Quartal während der Betriebsperiode, wenn es mehr als zwanzig Plätze für Hunde oder Katzen gibt. § 2 - Der Vertragstierarzt vermerkt mindestens bei jedem dieser Besuche: 1. das Datum seines Kontrollbesuchs und seine Unterschrift, 2.seine Beobachtungen und Bemerkungen, 3. seine eventuellen Empfehlungen. Diese Auskünfte werden in der Einrichtung in Form eines Registers aufbewahrt und stehen der Kontrollbehörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung. § 3 - Wenn der Verwalter und/oder der Verantwortliche den Vertragstierarzt nicht für die regelmässige Kontrolle der Einrichtung herbeirufen oder seinen Bemerkungen und Empfehlungen keine Folge leisten, setzt der Vertragstierarzt den Dienst schriftlich davon in Kenntnis. § 4 - Die Honorare des Vertragstierarztes gehen zu Lasten des Verwalters. § 5 - Bei einem Bruch des in § 1 erwähnten Vertrags setzt die Partei, die die Initiative hierzu ergreift, die andere Partei per Einschreiben hiervon in Kenntnis, wobei sie dem Dienst eine Kopie übermittelt. Der laufende Vertrag bleibt bis zur Unterzeichnung eines neuen Vertrags und höchstens dreissig Tage nach der Kündigung gültig. Eine Kopie des neuen Vertrags wird dem Dienst binnen acht Tagen nach seinem Abschluss übermittelt.

Abschnit 2 - Sonderbedingungen für die Haltung von Hunden und Katzen Unterabschnitt 1 - Ausrüstung Art. 7 - § 1 - Die Abmessungen der Unterkünfte für Hunde und Katzen sind der Grösse des Tieres angepasst. Die erforderlichen Mindestnormen sind in Anlage II aufgenommen. Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Mutter berücksichtigt, bis die Jungtiere das Alter von sieben Wochen erreicht haben.

In aussergewöhnlichen Fällen von Überbevölkerung darf in Tierheimen zeitweilig von den in Anlage II festgelegten Mindestnormen abgewichen werden, sofern das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet wird und ihnen täglich genügend Bewegungsmöglichkeit geboten wird. Dieser Zeitraum darf jedoch nicht mehr als zwei Monate pro Jahr betragen.

Im Geschäftsraum eines Tierhandelsunternehmens dürfen Hunde und Katzen von höchstens vier Monaten in Abweichung von Absatz 1 zeitweilig in einem Zwinger oder einem Käfig gehalten werden, der den in Anlage III erwähnten Mindestabmessungen entspricht. § 2 - Der Boden des Zwingers muss eben, gut drainiert, einfach zu reinigen und wasserabstossend sein. Ein Holzboden ist, ausser für die Liegestätte, verboten. Die Benutzung von Lattenrosten ist nur für einen begrenzten Teil der Zwingerfläche und unter der Bedingung, dass sie den Pfoten genügend Halt bieten, erlaubt.

Die Einstreu wird regelmässig erneuert.

Nach günstiger Stellungnahme des Dienstes kann ein zusätzlicher mit Gras, Kies oder einem anderen angemessenen Material bedeckter Platz zugelassen werden.

Die Tiere verfügen über einen trockenen und bequemen Ruheplatz. § 3 - Ausgenommen in Wurfzwingern kann das Tier zumindest von einer Seite des Zwingers aus nach aussen hin schauen. Diese Öffnung beträgt mindestens 1/4 der Oberfläche dieser Seite und befindet sich auf Augenhöhe des Tieres.

Die Zwinger sind so voneinander getrennt, dass die Tiere sich nicht gegenseitig verletzen können. § 4 - Hochträchtige Weibchen und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren verfügen über angemessenes Nestmaterial und ihre Unterkunft ist mit einer angepassten Wärmequelle ausgestattet. Ausserdem verfügen Welpen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds. § 5 - Für Katzen sind, ausser in Tierhandelsunternehmen, Gegenstände vorhanden, auf die sie klettern und an denen sie ihre Krallen schärfen können. Ruheplätze sind auf verschiedenen Ebenen vorgesehen.

Katzen in Zwingern verfügen stets über eine Katzentoilette mit ausreichend absorbierender Einstreu. § 6 - In Einrichtungen, in denen Tiere drinnen gehalten werden, ist eine ausreichende natürliche Beleuchtung zur Einhaltung eines normalen Tag- und Nachtrhythmus vorhanden. In den Räumen werden durch ausreichende Belüftung und Luftzirkulation Kondensation, zu hohe Feuchtigkeit und hohe Konzentration schädlicher Gase vermieden. § 7 - Draussen gehaltene Tiere verfügen über einen beschatteten Platz während der warmen und sonnigen Tage und über einen zugfreien Unterschlupf zum Schutz vor Kälte, Regen und Bodenfeuchtigkeit. Dieser Unterschlupf ist gross genug, damit das Tier sich leicht darin bewegen kann. Die Öffnung ist gross genug, damit das Tier mühelos hindurch kommt. § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege, kleinere veterinärmedizinische Eingriffe und, falls nötig, die Absonderung bestimmter Tiere. § 9 - Wenn sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen befinden, müssen sie derart voneinander getrennt sein, dass die Tiere gleicher Art und verschiedener Einrichtungen nicht in direkten Kontakt miteinander kommen.

Unterabschnitt 2 - Pflege der Hunde und Katzen Art. 8 - Das Personal behandelt die Tiere vorsichtig und fachkundig.

Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ist eine minimale interaktive Anwesenheit gewährleistet, damit sich die Tiere besser an Menschen gewöhnen.

In Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten, in denen zehn bis zwanzig weibliche Zuchttiere gehalten werden, verbringt eine Person täglich mindestens vier Stunden mit der Pflege der Tiere.

Bei einundzwanzig bis einschliesslich fünfzig weiblichen Zuchttieren werden täglich mindestens acht Stunden mit der Pflege der Tiere verbracht.

Werden mehr als fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten, werden zusätzlich pro Gruppe von höchstens fünfzig Tieren vier Stunden mit deren Pflege verbracht.

Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Tiere in ein und demselben Zwinger sitzen, müssen sie gleichzeitig fressen können.

Das Futter wird in angepassten und sauberen Näpfen verteilt.

Nicht gefressenes Futter, Trockenfutter ausgenommen, wird vor der Verteilung von neuem Futter aus dem Zwinger entfernt.

Trinkwasser steht ständig zur Verfügung. § 2 - Ausgewachsene Hunde verfügen ständig über einen geeigneten Gegenstand zum Nagen. Wenn sie in Gruppen gehalten werden, werden solche Gegenstände regelmässig, aber nur unter Aufsicht gegeben. § 3 - Ab dem Ende der dritten Lebenswoche haben die Tiere Zugang zu nicht flüssigem Futter. Ausser bei anders lautendem Gutachten des Vertragstierarztes dürfen die Tiere nicht vor dem Alter von sechs Wochen ganz abgesetzt werden.

Art. 10 - Der Vertragstierarzt trägt die von ihm vorgenommenen Impfungen mit Angabe der Bezeichnung des Impfstoffes, der Chargennummer und des Verabreichungsdatums für Tiere, die über einen offiziellen Ausweis verfügen müssen, in diesen Ausweis oder für die anderen Tiere in deren individuelles Impfbuch ein, nachdem er die Identifizierungsdaten des Tieres überprüft oder vervollständigt hat.

Er trägt seinen Namen darin ein und unterzeichnet es.

Art. 11 - Wenn Tiere gemeinsam in einem Zwinger untergebracht werden, werden die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Aggressivität ergriffen.

Art. 12 - § 1 - Die Krallen der Hunde werden regelmässig kontrolliert und, falls nötig, geschnitten. § 2 - Das Fell der Tiere wird unterhalten und, falls nötig, gebürstet, geschnitten oder geschoren.

Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Haltung anderer Tiere Unterabschnitt 1 - Kleine Säugetiere Art. 13 - § 1 - Die Käfige sind mit genügend den darin gehaltenen Tierarten angepasster Einstreu versehen. Die Einstreu wird regelmässig erneuert, damit sie trocken genug ist. § 2 - Die Mindestnormen für Käfige für kleine Nagetiere und Kaninchen werden in Anlage IV Tabelle 1 festgelegt. § 3 - Für Frettchen werden die Mindestnormen für Käfige in Anlage IV Tabelle 2 festgelegt.

Das Personal behandelt die Tiere vorsichtig und fachkundig, damit sie sich besser an Menschen gewöhnen.

Unterabschnitt 2 - Vögel Art. 14 - § 1 - Die Abmessungen der Käfige ermöglichen es den Vögeln zumindest, ungehindert mit den Flügeln zu schlagen und ihr Gefieder zu glätten.

Die für die Haltung bestimmter Käfig- und Volierenvögel geltenden Mindestnormen sind in Anlage IV Tabelle 3 aufgenommen. Diese Normen gelten nicht für junge, noch von ihren Eltern abhängige oder mit der Hand aufgezogene Vögel. § 2 - Käfige und Volieren sind mit Sitzstangen ausgestattet, deren Durchmesser den darin untergebrachten Arten und deren Länge der Anzahl Vögel angepasst ist und die es ermöglichen, dass alle gleichzeitig darauf sitzen können. Diese Sitzstangen dürfen nicht über dem Trinkwasser oder dem Futter angebracht werden. § 3 - Den Vögeln wird die Möglichkeit geboten, ein Sand- oder Wasserbad zu nehmen. Wasservögel verfügen über Wasser, um darin zu baden.

Unterabschnitt 3 - Reptilien und Amphibien Art. 15 - § 1 - Vivarien für Amphibien und Reptilien werden je nach den Bedürfnissen der Art mit Steinen, Ästen, Pflanzen und einer Wasserfläche ausgestattet. Sie werden gut durchlüftet und sind je nach den Bedürfnissen der Art mit einem angemessenen Befeuchtungs- und Wärmesystem ausgestattet. Für Eidechsen ist eine UV-Beleuchtung und für Schlangen ist ein Versteck vorgesehen. Wasserschildkröten verfügen über eine Erdbodenfläche. Alle Vivarien für Landtiere verfügen über einen ständig trockenen Erdbodenteil. Das Wasser des Trinknapfes wird mindestens täglich gewechselt und der Trinknapf wird mindestens einmal wöchentlich desinfiziert. § 2 - Die Tiere verfügen über ein angemessenes Substrat, das sauber und frei von Parasiten aufbewahrt wird. Das Substrat wird mindestens einmal pro Monat vollständig gewechselt und bei jedem Wechsel der Arten im Vivarium. § 3 - In Vivarien für Chamäleons wird ein Tropfsystem installiert. § 4 - Stress bei den Tieren wird möglichst vermieden, insbesondere beim Reinigen der Vivarien. § 5 - Arten, die verschiedene ökologische Bedingungen benötigen, werden nicht zusammen gehalten. § 6 - Der Raum, in dem die Vivarien stehen, ist sauber und gut durchlüftet. § 7 - Das verteilte Futter ist den Bedürfnissen der Art angepasst. Mit Ausnahme von Wirbellosen und Fischen wird Reptilien nach Möglichkeit kein lebendes Tier verfüttert. § 8 - Wenn es nötig ist, Tiere den Winterschlaf halten zu lassen, geschieht dies an einem angepassten Ort, fern von der Öffentlichkeit. § 9 - Männliche Landtiere werden getrennt gehalten, um Konflikte zu vermeiden. § 10 - Die Mindestnormen für Vivarien für Eidechsen, Schildkröten, Schlangen und Amphibien sind in Anlage IV Tabelle 4 aufgenommen.

Unterabschnitt 4 - Aquarienfische Art. 16 - § 1 - Die Mindestnormen für Aquarien sind in Anlage IV Tabelle 5 aufgenommen. § 2 - Ausser für Aquarien mit männlichen Kampffischen (Betta splendens) wird das Wasser jeden Aquariums durch ein individuelles oder zentralisiertes Filtersystem geklärt und ist das Wasser mit einem individuellen Luftverteiler oder einem anderen effizienten Belüftungssystem ausgestattet.

Der Nitratgehalt (NO2-) liegt stets unter 0,3 mg pro Liter.

Das Niveau der Filtrierung und der Belüftung richtet sich nach der Anzahl Fische im Aquarium. § 3 - Das der Hantierung mit Fischen dienende Material wird nur für ein einziges Aquarium oder eine einzige Serie miteinander verbundener Aquarien verwendet oder wird nach jeder Verwendung gereinigt und in einem Desinfektionsmittel aufbewahrt.

Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 17 - Der Minister kann genauere Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die Haltung und die Pflege der verschiedenen in den Unterabschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Tierarten festlegen.

Abschnitt 4 - Besondere Betriebsbedingungen Unterabschnitt 1 - Hundezuchtstätten und Katzenzuchtstätten Art. 18 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Verzeichnis, das die Daten über alle für die Zucht bestimmten Weibchen enthält.

Hündinnen, die vor dem 1. September 1998 geboren worden sind, werden ebenfalls gemäss dem für die Identifizierung und die Registrierung von Hunden vorgesehenen gesetzlichen Verfahren identifiziert und registriert.

Das Muster dieses Verzeichnisses wird in Anlage VI A festgelegt. § 2 - Ausserdem führt der Verantwortliche für jeden Wurf eine Zuchtkarte, deren Muster in Anlage VI B festgelegt wird.

Der Käufer eines Tieres kann die Daten über den Wurf, mit Ausnahme der Angaben der anderen Käufer, einsehen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten werden binnen achtundvierzig Stunden nach einer etwaigen Änderung angepasst. Sie werden der Kontrollbehörde jederzeit zur Verfügung gehalten. Sie werden mindestens zwei Jahre lang, nachdem das Weibchen beziehungsweise das zuletzt vermerkte Weibchen die Zuchtstätte verlassen hat, aufbewahrt. Diese Unterlagen dürfen auf computergestützte Weise geführt werden, sofern die Daten während der oben erwähnten Dauer von zwei Jahren vollständig verfügbar bleiben.

Art. 19 - § 1 - Es ist verboten, die Weibchen mehr als zweimal pro Jahr werfen zu lassen. § 2 - Die Zucht mit Tieren, die eines der erblichen Leiden aufweisen, deren Liste vom Minister festgelegt worden ist, ist verboten. § 3 - Die Zucht durch Kreuzung verschiedener Rassen ist verboten, vorbehaltlich der Abweichungen, die vom Minister nach Stellungnahme des Rates für das Wohlbefinden der Tiere oder der Gesellschaften für die Verbesserung der Hunde- und Katzenrassen schriftlich gewährt werden.

Unterabschnitt 2 - Tierheime Art. 20 - § 1 - Die Haupttätigkeit eines Tierheims ist die Aufnahme verloren gegangener, ausgesetzter, verwahrloster, beschlagnahmter oder eingezogener Tiere. Das Heim bemüht sich nach Möglichkeit um die Vermittlung der dafür in Frage kommenden Tiere und versucht, den Aufenthalt der aufgenommenen Tiere nicht unnötig zu verlängern. Zucht und Verkauf von Tieren durch das Heim sind verboten. § 2 - Für Arten, für die keine Unterbringungsnormen festgelegt worden sind, überprüft der Dienst, ob die Verhältnisse für eine Unterbringung des aufgenommenen Tieres geeignet sind, bevor er eine Zulassung erteilt. § 3 - Tierarten, die spezielle Kenntnisse erfordern, werden nach Möglichkeit einem für diese Art zugelassenem Tierheim anvertraut.

Art. 21 - § 1 - Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung nimmt der Verantwortliche die ihm angebotenen Tiere auf, sofern er über angemessene Räume für die Aufnahme und über angemessene Kenntnisse verfügt. § 2 - Bei der Ankunft eines Tieres überprüft der Verantwortliche, ob es ein Identifizierungszeichen trägt.

Für Tiere, die Identifizierungszeichen tragen: 1. unternimmt der Verantwortliche, wenn es sich um verloren gegangene oder streunende Tiere handelt, sofort die nötigen Schritte, damit der Eigentümer des Tieres ausfindig gemacht und unverzüglich benachrichtigt wird.2. vergewissert er sich, wenn es sich um Tiere handelt, die spontan abgegeben wurden, beim Empfang oder auf jeden Fall, bevor er sich des Tieres entledigt, dass der Verantwortliche für das Tier selber darin einwilligt, es im Heim abzugeben. § 3 - Wenn es aufgrund des Gesundheitszustands oder des Verhaltens eines Tieres erforderlich ist oder wenn es aus anderen Gründen unmöglich ist, ein Tier zu vermitteln oder zur Adoption zu geben, kann das Tier mit Rücksicht auf sein Wohlbefinden und nach Absprache mit dem Vertragstierarzt getötet werden; dieser führt die notwendige Euthanasie selber durch und vermerkt sie in dem Register. § 4 - Der Verantwortliche führt ein Gesamtregister oder ein Register pro Art gemäss dem Muster in Anlage VII, in dem Änderungen binnen achtundvierzig Stunden vermerkt werden. § 5 - Für Hunde führt der Verantwortliche zusätzlich zu dem Register eine individuelle Akte, die aus drei Unterlagen besteht: - einer Abgabeerklärung gemäss dem Muster in Anlage VIII A, die für Hunde auszufüllen ist, die von ihrem Verantwortlichen abgegeben werden, - ein Bewertungsblatt in Bezug auf das Verhalten im Heim gemäss dem Muster in Anlage VIII B, - einem Adoptionsvertrag gemäss dem Muster in Anlage VIII C, in dem die Rubriken festgelegt werden, die mindestens im Vertrag aufgeführt sein müssen.

Die erste Unterlage umfasst Informationen über die Vorgeschichte in Bezug auf Gesundheit, Verhalten und Umgebung des im Heim abgegebenen Hundes.

Die zweite Unterlage umfasst die Beobachtungen zum Verhalten des Hundes während seines Aufenthalts im Heim.

Die dritte Unterlage besteht aus dem Vertrag, der zwischen dem Heim und dem Adoptierenden geschlossen wird.

Die Informationen auf der Erklärung zur Abgabe eines Hundes und dem Bewertungsblatt in Bezug auf das Verhalten im Heim, mit Ausnahme der Identität der vorherigen Eigentümer, werden den Adoptionswilligen mitgeteilt.

Der Ausweis beziehungsweise das Impfbuch wird dem neuen Verantwortlichen für das Tier mitgegeben. § 6 - Der Verantwortliche berät den Adoptionswilligen bei der Wahl eines Hundes, indem er mit ihm die Liste mit den Fragen durchnimmt, die auf jeden Fall vor der Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen und deren Muster in Anlage IX aufgenommen ist. Diese Unterlage wird jedem Besucher des Tierheims zur Verfügung gestellt. § 7 - Die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Unterlagen werden mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des Tieres beziehungsweise des letzten Tieres aufbewahrt. Sie können auf computergestützte Weise geführt werden, sofern die Daten für die oben erwähnte Dauer von zwei Jahren vollständig verfügbar bleiben. Sie werden der Kontrollbehörde jederzeit zur Verfügung gehalten.

Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts finden keine Anwendung auf Zwinger, die es in bestimmten Gemeinden für eine erste Aufnahme in Erwartung der Übergabe an ein zugelassenes Tierheim gibt.

Unterabschnitt 3 - Tierpensionen Art. 23 - Der Verantwortliche überprüft anhand des Ausweises beziehungsweise des Impfbuches, ob die der Einrichtung anvertrauten Hunde und Katzen ordnungsgemäss gegen folgende Krankheiten geimpft sind: - für Hunde: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Bordetellose und Influenza (Zwingerhusten), - für Katzen: Panleukopenie (Thyphus), Rhinotracheitis/Katzenschnupfen (Coryza), Leukose. § 2 - Das Impfbuch beziehungsweise der Ausweis begleitet das Tier während seines Aufenthalts in der Einrichtung.

Art. 24 - § 1 - Bei der Aufnahme eines Tieres in einer Pension schliesst der Verantwortliche mit dem Eigentümer einen Vertrag in doppelter Ausfertigung, der von beiden Parteien unterzeichnet wird und von dem jede Partei ein Exemplar erhält.

Im Vertrag wird Folgendes angegeben: - laufende Nummer, - Name, Adresse und Unternehmensnummer der Einrichtung, - Name, Adresse und Telefonnummer des Eigentümers des Tieres oder gegebenenfalls Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, - Dauer des Aufenthalts des Tieres mit dem vorgesehenen Datum der Ankunft und des Weggangs, - Verpflichtung des Verantwortlichen für die Pension, das Tier einzeln oder in einer Gruppe unterzubringen, auf eine vorab vereinbarte Weise zu füttern und, falls nötig, einen bestimmten Tierarzt zu konsultieren, - Name, Adresse und Telefonnummer einer vom Eigentümer bevollmächtigten Person, falls der Eigentümer unerreichbar ist, - Name des Tieres, - Identifizierungszeichen des Tieres oder in dessen Ermangelung seine Beschreibung, - wichtige Merkmale des Tieres, - Gewohnheiten des Tieres (Fressgewohnheiten, Verhalten), - eventuelle Krankheiten oder Leiden, anzuwendende Behandlungen und gegebenenfalls zuletzt erhaltene Behandlungen, - Name des behandelnden Tierarztes.

Im Vertrag kann ebenfalls festgehalten werden, dass das Tier unangemeldeten Besuch vom Eigentümer oder von einer Person, die er bestimmt, bekommen kann.

Die Verträge werden vom Verantwortlichen für die Einrichtung mindestens sechs Monate lang, nachdem das Tier die Einrichtung verlassen hat, aufbewahrt und stehen den Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung.

Der Minister kann das Muster des Vertrags festlegen. § 2 - Im Bewusstsein, dass die Tiere sich in einer fremden Umgebung befinden, schenkt der Verantwortliche oder sein Personal ihnen besondere Aufmerksamkeit, indem er ihnen gegebenenfalls vertraute Gegenstände (Decke, Korb, Spielzeug) zur Verfügung stellt.

Unterabschnitt 4 - Tierhandelsunternehmen Art. 25 - § 1 - Der Verantwortliche für ein Tierhandelsunternehmen, in dem Hunde oder Katzen vermarktet werden, führt für jede dieser Arten ein Register gemäss dem Muster in Anlage X. § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten werden binnen achtundvierzig Stunden nach jeder Änderung aktualisiert. Das Register steht den Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung und wird mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Es kann auf computergestützte Weise geführt werden, sofern die Daten für die oben erwähnte Dauer von zwei Jahren vollständig verfügbar bleiben.

Art. 26 - § 1 - In öffentlich zugänglichen Handelsunternehmen wird für andere Tiere als Hunde, Katzen, Frettchen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten der korrekte wissenschaftliche Name lesbar auf den Unterkünften angebracht, in denen sie gehalten werden.

Gibt es einen üblichen Tiernamen, wird er ebenfalls mindestens in der Sprache des Gebiets, wo das Tier vermarktet wird, vermerkt.

Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder Nachschlagewerke bestimmen. § 2 - In öffentlich zugänglichen Handelsunternehmen dürfen keine Tiere ausgestellt werden, die nicht verkauft werden dürfen. § 3 - Hunde und Katzen werden nicht im Schaufenster des Geschäfts oder auf dem Bürgersteig vor dem Geschäft zum Kauf angeboten. § 4 - Jede gehaltene Amphilien- oder Reptilienart wird mindestens durch ihren wissenschaftlichen Namen identifiziert. Des Weiteren steht für jede Art eine Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingugnen mit folgenden Informationen zur Verfügung: 1. Tages- und Nachttemperatur, 2.Feuchtigkeitsgrad tagsüber und nachtsüber, 3. Typ des Vivariums und Mindestabmessungen in Bezug auf die darin gehaltene Art. § 5. Für jede Reptilien- und Amphibienart wird ebenfalls Folgendes vermerkt: 1. Herkunft (Herkunftsland, in Gefangenschaft gezüchtet oder in der Natur gefangen), 2.Biotop, 3. Schutzstatus (CITES), 4.Nahrung für ausgewachsene Tiere und Jungtiere, 5. maximale Grösse des ausgewachsenen Tieres, 6.eventuell Grad der erforderlichen Kenntnisse des Käufers. § 6 - Jede Fischart wird mindestens durch ihren wissenschaftlichen Namen identifiziert. Des Weiteren steht für jede Art eine Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingungen mit folgenden Informationen zur Verfügung: 1. Salzgehalt oder Dichte des Wassers im Fall von Salzwasser, 2.pH-Wert oder Säuregrad im Fall von Süsswasser, 3. Härte (gH und kH) oder Leitfähigkeit im Fall von Süsswasser, 4.Temperatur des Wassers.

Ein Densimeter, ein System zur pH-Messung, ein Thermometer und ein Leitfähigkeitsmesser werden den Kunden und den Kontrollbehörden zur Verfügung gehalten. § 7 - Kein einziger Fisch aus einem Aquarium, das kranke Fische enthält, oder aus einem Aquarium, das mit einem Serien-Aquarium verbunden ist, in dem kranke Fische sind, darf verkauft werden. § 8 - Der Minister kann genauere Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung der verschiedenen Tierarten in Tierhandelsunternehmen festlegen.

KAPITEL IV - Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Art. 27 - Verboten ist die Vermarktung von: - Tieren mit deutlichen Krankheitssymptomen, - auf betrügerische Weise eingeführten oder illegal gehaltenen Tieren, - nicht abgesetzten oder vorzeitig abgesetzten Säugetieren, - Tieren, die einer nicht erlaubten Amputation unterzogen worden sind, ausser wenn der Eingriff vor Inkrafttreten des Verbots durchgeführt worden ist. § 2 - Der Verkauf von streunenden, verloren gegangenen oder ausgesetzten Tieren ist verboten. § 3 - Der Verantwortliche für ein Tier darf weder falsche Informationen, insbesondere in Bezug auf Alter, Herkunft oder Bezeichnung des zum Kauf angebotenen Tieres erteilen noch irreführende Werbung machen, um den Verkauf eines Tieres zu fördern.

Art. 28 - Es ist verboten, Hunde und Katzen zu vermarkten: - die jünger als sieben Wochen sind, - die nicht gemäss den Gesetzesvorschriften identifiziert und registriert worden sind, - ohne ein den Gesetzesbestimmungen entsprechendes Identifizierungs- und Registrierungsdokument.

Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Tieren durch die Einrichtungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Art. 29 - § 1 - Der Verantwortliche für eine Zuchtstätte oder ein Handelsunternehmen gibt dem Privatkäufer die notwendigen Anweisungen im Hinblick auf Fütterung, Unterbringung und Pflege des Tieres. Auf Verlangen des Käufers händigt der Verantwortliche ihm eine datierte Bescheinigung über die Eigentumsübertragung aus, auf der Name des Verkäufers und des Käufers, Art und Anzahl der verkauften Tiere vermerkt sind. § 2 - Der Minister kann die Tierarten, -taxone oder -kategorien bestimmen, für die die in § 1 erwähnten Anweisungen schriftlich erteilt werden müssen, und den Inhalt oder die Bedingungen für die Ausarbeitung dieser Anweisungen festlegen. § 3 - Der Verantwortliche für eine zugelassene Einrichtung hängt die in Artikel 2 § 7 erwähnte Zulassungsbescheinigung sichtbar in seiner Einrichtung auf. § 4 - Wenn der Dienst ein Problem beziehungsweise Probleme hinsichtlich der Gesundheit oder des Wohlbefindens feststellt, kann dieser häufigere Besuche des Vertragstierarztes als in Artikel 6 § 1 vorgesehen anordnen und die nötigen Massnahmen treffen, um die Ausbreitung ansteckender Krankheiten oder Leiden zu begrenzen, einschliesslich der Aussetzung des Handels.

Unterabschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Hunden und Katzen Art. 30 - Beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze gibt der Verantwortliche für die Zuchtstätte oder das Handelsunternehmen eine Garantie über die Gesundheit des Tieres.

Dazu händigt er dem Käufer eine ordnungsgemäss ausgefüllte Garantiebescheinigung gemäss dem Muster in Anlage XI aus. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird mindestens sechs Monate lang vom Verkäufer aufbewahrt.

Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäss den geltenden Rechtsmitteln und insbesondere den Artikeln 1641 und folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, lässt die Garantie dem Käufer die Wahl zwischen der Rückzahlung des Kaufpreises, der Ersetzung des Tieres und der Teilrückzahlung des Tieres gemäss den in der Bescheinigung aufgeführten Bedingungen.

Der Verwalter eines zugelassenen Tierhandelsunternehmens kann den Verkäufer beim Ankauf eines Hundes oder einer Katze von der Verpflichtung befreien, ihm eine Garantiebescheinigung auszustellen.

Art. 31 - § 1 - Bei der Vermarktung eines Hundes werden die Anweisungen, wie in Artikel 29 § 1 festgelegt, zusammen mit angemessenen vom Dienst gebilligten schriftlichen Anweisungen über die Hundeerziehung dem Käufer schriftlich mitgegeben. § 2 - Der Verantwortliche für die Einrichtung berät den Kaufwilligen bei der Wahl eines Hundes, indem er mit ihm eine Liste mit den Fragen durchgeht, die auf jeden Fall vor der Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen und deren Muster in Anlage X aufgenommen ist.

Dieses Dokument wird jedem Besucher der Einrichtung zur Verfügung gestellt.

Art. 32 - § 1 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen von ihm bestimmte Krankheiten in zugelassenen Einrichtungen auferlegen. § 2 - Der Minister kann Massnahmen zur Erkennung und Tilgung bestimmter Krankheiten in Einrichtungen ergreifen. Er kann die Verfahren und Tests zur Diagnose dieser Krankheiten festlegen.

Art. 33 - § 1 - Der Verwalter einer zugelassenen Einrichtung vermerkt seine Unternehmensnummer in jeder Werbung für die Vermarktung von Hunden oder Katzen in der spezialisierten oder nicht spezialisierten Presse. § 2 - In jeder Werbung für den Verkauf von Hunden in der spezialisierten Presse vermerkt der Verantwortliche für ein Tier die Identifizierungsnummer jedes Welpen oder der Mutter. § 3 - Für Anzeigen im Internet gelten dieselben Bedingungen wie für Anzeigen in der Presse. § 4 - Unter spezialisierter Presse oder spezialisierter Internetseite versteht man eine Zeitschrift beziehungsweise eine Internetseite, die ein garantiertes Minimum an regelmässig angepassten redaktionellen Inhalten im Zusammenhang mit Haltung, Zucht oder Vermarktung von Tieren umfasst und deren darin inserierte Kleinanzeigen ausschliesslich den Verkauf von Tieren oder direkt damit verbundenem Material betreffen.

Unterabschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere Art. 34 - Der Minister kann Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere als Hunde und Katzen festlegen.

KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 35 - Die Zulassungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 17.

Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren vom Minister erteilt worden sind, und die Bedingungen für die Vermarktung von Tieren bleiben bis zu ihrem Verfalldatum gültig.

Art. 36 - § 1 - Die Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses keinen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt haben, weil sie weder Hunde noch Katzen hielten, schliessen einen solchen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt ab und übermitteln dem Dienst binnen acht Tagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Kopie davon. § 2 - In Abweichung von Artikel 2 § 6 kann der Dienst eine vorläufige Zulassung ausstellen. Die vorläufige Zulassung verfällt, sobald der Minister den Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag gemäss Artikel 2 § 6 gefasst hat.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel III « Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen », das am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt aufgehoben, mit Ausnahme von Kapitel III « Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen », das am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt aufgehoben wird.

Art. 39 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, Unser Minister des Innern, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Pour la consultation du tableau, voir image

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