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Arrêté Royal du 27 avril 2007
publié le 18 décembre 2007

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000951
pub.
18/12/2007
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27/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/27/2007000951/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route (Moniteur belge du 7 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wird der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr abgeändert.

Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, die derzeitige Liste der zu zahlenden Geldbeträge durch eine neue Liste der zu zahlenden Geldbeträge zu ersetzen, um die Höhe der Geldbussen auf der Grundlage einer vorab festgelegten Logik besser auf die Art und die Schwere des Verstosses abzustimmen.

Für Verstösse rein administrativer Art beläuft sich die Geldbusse auf 50 EUR. Für die anderen Verstösse ist vorerst der komparative wirtschaftliche Vorteil berechnet worden, den der Zuwiderhandelnde im Vergleich zu dem, der die Vorschriften einhält, erhält: Im Falle des Fahrens ohne Verkehrslizenz handelt es sich um den durch die illegale Verkehrstätigkeit erzielten durchschnittlichen Umsatz pro Tag; im Falle von Verstössen gegen die Vorschriften in Sachen Lenk- und Ruhezeiten handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unternehmen sich verschafft, indem es seine(n) Fahrer die maximale Lenkzeit systematisch um eine bestimmte Dauer überschreiten lässt; im Falle des Überladens handelt es sich um den wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unternehmen sich verschafft, indem es sein(e) Fahrzeug(e) systematisch um einen bestimmten Prozentsatz überlädt.

Die so berechneten Beträge sind auf der Grundlage folgender vier Kriterien um bestimmte Prozentsätze erhöht worden: - Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, - Auswirkungen auf die soziale Lage des Fahrers, - Auswirkungen auf die Umwelt, - die betrügerische Absicht/Behinderung der Kontrolle.

Was Verstösse gegen die Lenkzeitvorschriften betrifft, werden die Geldbussen ausserdem je nach der Dauer, um die die Lenkzeit überschritten wurde, progressiv erhöht; bei Überladung je nachdem, um wie viel Prozent das Fahrzeug überladen worden ist.

Das Ergebnis ist, dass in der neuen Geldbussenliste eine ganze Reihe von Verstössen im Bereich der Güter- und Personenbeförderung im Strassenverkehr katalogisiert worden sind und dass die entsprechenden Geldbussen viel mehr differenziert worden sind als in der derzeitigen Geldbussenliste.

Die Liste der zu zahlenden Geldbeträge wird in Form einer detaillierten Beschreibung des Verstosses mit einem Verweis auf die betreffenden Vorschriften und unter Angabe der entsprechenden Geldbusse veröffentlicht. Dadurch wird die Transparenz der Liste erheblich erhöht.

Durch Artikel 1 wird die Bezeichnung der Kontrollkorps an die derzeitige Situation angepasst.

Durch Artikel 2 wird die derzeitige Aufzählung von Verordnungsbestimmungen und der entsprechenden Geldbussen durch einen Verweis auf die oben beschriebene Liste der zu zahlenden Geldbeträge ersetzt.

Artikel 3 wird aus diesem Grund aufgehoben.

Durch die Artikel 4 und 5 wird der Höchstbetrag der zu zahlenden oder zu hinterlegenden Geldsummen zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden festgelegt.

Durch Artikel 6 wird dem bestehenden Erlass eine Anlage beigefügt, die die Liste der zu zahlenden Geldbeträge enthält.

Durch Artikel 7 wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. September 2007 festgelegt. Dies sollte es ermöglichen, vor diesem Datum: 1. ein praktisches Handbuch zur Benutzung des Bussgeldkatalogs für alle mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zu erstellen, 2.in Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Generalprokuratoren die notwendige Koordinierung in Sachen Strafverfolgungspolitik zu gewährleisten, 3. eine intensive Informationskampagne sowohl für inländische als auch für ausländische Interessehabende zu organisieren. Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.

Soweit die Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.

Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und 1.

September 2006;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.

April 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.451/4 des Staatsrates vom 26. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt ersetzt: « Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei sowie die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in der Ausübung ihres Amtes beauftragt werden. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005 und 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, in Artikel 31bis des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, können die in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommenen, an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Zahlung der in derselben Anlage erwähnten Geldbeträge. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002 und 27. März 2006, wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art. 4 - Die Gesamtsumme der in Artikel 2 vorgesehenen zu zahlenden Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für Verstösse, die unter den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 erwähnt sind. » Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1.

September 2006, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: « Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.

Diese Gesamtsumme beträgt 5.000 EUR für Verstösse, die unter den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 von Anlage 1 erwähnt sind. » Art. 6 - Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr « Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Liste der zu zahlenden Geldbeträge Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage 1 - Anhang 1 Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage 1 - Anhang 2 Überschreitung der maximalen täglichen Lenkzeit Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage 1 - Anhang 3 Überschreitung der maximal erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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