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Arrêté Royal du 26 octobre 2001
publié le 06 novembre 2023

Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2023045676
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06/11/2023
prom.
26/10/2001
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


26 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 2001 portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes (Moniteur belge du 6 décembre 2001), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 12 septembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 26 octobre 2001 portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes (Moniteur belge du 8 octobre 2007); - l'arrêté royal du 2 juin 2010 modifiant l'arrêté royal du 26 octobre 2001 portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes (Moniteur belge du 18 juin 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN 26. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter nichteinheimischer Wildvogelarten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.Einfuhr: Einführen in das belgische Staatsgebiet von Exemplaren aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, einschließlich Exemplaren auf der Durchfuhr und Exemplaren, die umgeladen werden, 2. Ausfuhr: Versand von Exemplaren vom belgischen Staatsgebiet in einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, 3.Durchfuhr: Beförderung von Exemplaren, die aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammen und für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, über das belgische Staatsgebiet, 4. Exemplar: lebender oder toter Vogel, seine Eier, auch in leerem Zustand, oder alle ohne weiteres erkennbaren von diesem Vogel gewonnenen Teile oder Erzeugnisse oder alle Waren, bei denen die Verpackung oder Werbung darauf hinweist, dass sie Teile dieses Vogels oder aus diesem Vogel hervorgegangene Erzeugnisse enthalten, 5.nichteinheimische Arten: alle wildlebenden Vogelarten und -unterarten, die auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, obschon sie auf belgischem Staatsgebiet nichtheimisch sind, sowie Vogelunterarten, die nur außerhalb des europäischen Gebiets der Mitgliedstaaten heimisch sind, während die Art, zu der sie gehören, oder andere Unterarten dieser Art auf dem europäischen Gebiet heimisch sind, Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Vogelarten, die einerseits nicht auf belgischem Staatsgebiet vorkommen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat leben, in dem ihre Bejagung sowohl durch die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten als auch durch die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates erlaubt ist, und die andererseits weder zu den Zugvögeln noch zu den bedrohten Arten im Sinne dieser Richtlinie gehören, nicht als nichteinheimische Arten angesehen. 6. Minister: der für die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer Tierarten zuständige Minister, 7.Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, 8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Art. 2 - § 1 - Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Regionen werden die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer Arten durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelt. § 2 - In Absprache mit den Regionalbehörden kann der Minister aus praktischen Gründen die Liste der nichteinheimischen Arten festlegen.

Art. 3 - § 1 - Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren nichteinheimischer Arten ist verboten. Ebenfalls verboten sind ihr Besitz, ihr Verkauf, ihr Anbieten zum Kauf, ihre Beförderung zum Verkauf oder Kauf, wenn solche Handlungen Exemplare betreffen, die Gegenstand einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind oder waren. § 2 - [Paragraph 1 gilt nicht für Exemplare, die in Gefangenschaft gezüchtet worden sind.

Lebende oder tote Vögel, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden, müssen mit einem individuellen Ring gekennzeichnet werden, der aus einem einteiligen, vollständig geschlossenen zylindrischen Ring besteht, der, nachdem er in den ersten Lebenstagen eines Vogels angebracht wurde, nicht mehr vom Bein des ausgewachsenen Vogels entfernt werden kann. Wenn nachgewiesen wird, dass diese Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, werden die Vögel, wie auch Vögel, die im Ausland gezüchtet worden sind, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.

Für lebende oder tote in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel aus Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die dort gesetzlich zugelassenen Kennzeichnungsmethoden als gleichwertig anerkannt.] [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 18. Juni 2010)] Art.4 - § 1 - Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann der Minister oder sein Beauftragter aus den nachstehenden Gründen von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 abweichen: 1. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, 2.um unter streng überwachten Bedingungen selektiv die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. § 2 - In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben: 1. für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, 2.die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, 3. welche Kontrollen vorzunehmen sind, 4.unter welchen Bedingungen die Beförderung und Haltung der betreffenden Vogelarten erlaubt ist und wer diese Vogelarten befördern und halten darf. § 3 - Der Minister legt das Muster für die in § 1 erwähnte Abweichung fest.

Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31.

Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, muss im Fall der Einfuhr oder Durchfuhr von Exemplaren nichteinheimischer Arten aus einem Drittland oder der Ausfuhr in ein Drittland die in Artikel 4 § 1 erwähnte Abweichung bei der (den) betreffenden Zollstelle(n) vorgelegt werden.

Art. 6 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur geahndet.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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