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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/10/2001
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Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende de maatregelen inzake de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse vogelsoorten. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit houdende de maatregelen inzake de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse vogelsoorten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 2001 portant des mesures het koninklijk besluit van 26 oktober 2001 houdende de maatregelen
relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines inzake de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde,
espèces d'oiseaux sauvages non indigènes (Moniteur belge du 6 décembre niet-inheemse vogelsoorten (Belgisch Staatsblad van 6 december 2001),
2001), tel qu'il a été modifié successivement par : zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 12 septembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 26 - het koninklijk besluit van 12 september 2007 tot wijziging van het
octobre 2001 portant des mesures relatives à l'importation, à koninklijk besluit van 26 oktober 2001 houdende de maatregelen inzake
l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse
non indigènes (Moniteur belge du 8 octobre 2007); vogelsoorten (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2007);
- l'arrêté royal du 2 juin 2010 modifiant l'arrêté royal du 26 octobre - het koninklijk besluit van 2 juni 2010 tot wijziging van het
2001 portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et koninklijk besluit van 26 oktober 2001 houdende maatregelen inzake de
au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse
(Moniteur belge du 18 juin 2010). vogelsoorten (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER
SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
26. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für 26. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für
die Ein-, Aus- die Ein-, Aus-
und Durchfuhr bestimmter nichteinheimischer Wildvogelarten und Durchfuhr bestimmter nichteinheimischer Wildvogelarten
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einfuhr: Einführen in das belgische Staatsgebiet von Exemplaren aus 1. Einfuhr: Einführen in das belgische Staatsgebiet von Exemplaren aus
Mitgliedstaaten oder Drittländern, einschließlich Exemplaren auf der Mitgliedstaaten oder Drittländern, einschließlich Exemplaren auf der
Durchfuhr und Exemplaren, die umgeladen werden, Durchfuhr und Exemplaren, die umgeladen werden,
2. Ausfuhr: Versand von Exemplaren vom belgischen Staatsgebiet in 2. Ausfuhr: Versand von Exemplaren vom belgischen Staatsgebiet in
einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, einen Mitgliedstaat oder ein Drittland,
3. Durchfuhr: Beförderung von Exemplaren, die aus Mitgliedstaaten oder 3. Durchfuhr: Beförderung von Exemplaren, die aus Mitgliedstaaten oder
Drittländern stammen und für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland Drittländern stammen und für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland
bestimmt sind, über das belgische Staatsgebiet, bestimmt sind, über das belgische Staatsgebiet,
4. Exemplar: lebender oder toter Vogel, seine Eier, auch in leerem 4. Exemplar: lebender oder toter Vogel, seine Eier, auch in leerem
Zustand, oder alle ohne weiteres erkennbaren von diesem Vogel Zustand, oder alle ohne weiteres erkennbaren von diesem Vogel
gewonnenen Teile oder Erzeugnisse oder alle Waren, bei denen die gewonnenen Teile oder Erzeugnisse oder alle Waren, bei denen die
Verpackung oder Werbung darauf hinweist, dass sie Teile dieses Vogels Verpackung oder Werbung darauf hinweist, dass sie Teile dieses Vogels
oder aus diesem Vogel hervorgegangene Erzeugnisse enthalten, oder aus diesem Vogel hervorgegangene Erzeugnisse enthalten,
5. nichteinheimische Arten: alle wildlebenden Vogelarten und 5. nichteinheimische Arten: alle wildlebenden Vogelarten und
-unterarten, die auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten -unterarten, die auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
heimisch sind, obschon sie auf belgischem Staatsgebiet nichtheimisch heimisch sind, obschon sie auf belgischem Staatsgebiet nichtheimisch
sind, sowie Vogelunterarten, die nur außerhalb des europäischen sind, sowie Vogelunterarten, die nur außerhalb des europäischen
Gebiets der Mitgliedstaaten heimisch sind, während die Art, zu der sie Gebiets der Mitgliedstaaten heimisch sind, während die Art, zu der sie
gehören, oder andere Unterarten dieser Art auf dem europäischen Gebiet gehören, oder andere Unterarten dieser Art auf dem europäischen Gebiet
heimisch sind, heimisch sind,
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Vogelarten, die Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Vogelarten, die
einerseits nicht auf belgischem Staatsgebiet vorkommen, sondern in einerseits nicht auf belgischem Staatsgebiet vorkommen, sondern in
einem anderen Mitgliedstaat leben, in dem ihre Bejagung sowohl durch einem anderen Mitgliedstaat leben, in dem ihre Bejagung sowohl durch
die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten als auch durch die über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten als auch durch die
Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates erlaubt ist, und die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates erlaubt ist, und die
andererseits weder zu den Zugvögeln noch zu den bedrohten Arten im andererseits weder zu den Zugvögeln noch zu den bedrohten Arten im
Sinne dieser Richtlinie gehören, nicht als nichteinheimische Arten Sinne dieser Richtlinie gehören, nicht als nichteinheimische Arten
angesehen. angesehen.
6. Minister: der für die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer 6. Minister: der für die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer
Tierarten zuständige Minister, Tierarten zuständige Minister,
7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, 7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen 8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft ist. Gemeinschaft ist.
Art. 2 - § 1 - Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Regionen Art. 2 - § 1 - Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Regionen
werden die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer Arten durch die werden die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer Arten durch die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelt. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelt.
§ 2 - In Absprache mit den Regionalbehörden kann der Minister aus § 2 - In Absprache mit den Regionalbehörden kann der Minister aus
praktischen Gründen die Liste der nichteinheimischen Arten festlegen. praktischen Gründen die Liste der nichteinheimischen Arten festlegen.
Art. 3 - § 1 - Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren Art. 3 - § 1 - Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren
nichteinheimischer Arten ist verboten. Ebenfalls verboten sind ihr nichteinheimischer Arten ist verboten. Ebenfalls verboten sind ihr
Besitz, ihr Verkauf, ihr Anbieten zum Kauf, ihre Beförderung zum Besitz, ihr Verkauf, ihr Anbieten zum Kauf, ihre Beförderung zum
Verkauf oder Kauf, wenn solche Handlungen Exemplare betreffen, die Verkauf oder Kauf, wenn solche Handlungen Exemplare betreffen, die
Gegenstand einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind oder waren. Gegenstand einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind oder waren.
§ 2 - [Paragraph 1 gilt nicht für Exemplare, die in Gefangenschaft § 2 - [Paragraph 1 gilt nicht für Exemplare, die in Gefangenschaft
gezüchtet worden sind. gezüchtet worden sind.
Lebende oder tote Vögel, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet Lebende oder tote Vögel, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet
wurden, müssen mit einem individuellen Ring gekennzeichnet werden, der wurden, müssen mit einem individuellen Ring gekennzeichnet werden, der
aus einem einteiligen, vollständig geschlossenen zylindrischen Ring aus einem einteiligen, vollständig geschlossenen zylindrischen Ring
besteht, der, nachdem er in den ersten Lebenstagen eines Vogels besteht, der, nachdem er in den ersten Lebenstagen eines Vogels
angebracht wurde, nicht mehr vom Bein des ausgewachsenen Vogels angebracht wurde, nicht mehr vom Bein des ausgewachsenen Vogels
entfernt werden kann. Wenn nachgewiesen wird, dass diese entfernt werden kann. Wenn nachgewiesen wird, dass diese
Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten der Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten der
Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, werden die Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, werden die
Vögel, wie auch Vögel, die im Ausland gezüchtet worden sind, mit einem Vögel, wie auch Vögel, die im Ausland gezüchtet worden sind, mit einem
einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß
den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet. den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.
Für lebende oder tote in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel Für lebende oder tote in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel
aus Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
werden die dort gesetzlich zugelassenen Kennzeichnungsmethoden als werden die dort gesetzlich zugelassenen Kennzeichnungsmethoden als
gleichwertig anerkannt.] gleichwertig anerkannt.]
[Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom
18. Juni 2010)] 18. Juni 2010)]
Art. 4 - § 1 - Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Art. 4 - § 1 - Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,
kann der Minister oder sein Beauftragter aus den nachstehenden Gründen kann der Minister oder sein Beauftragter aus den nachstehenden Gründen
von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 abweichen: von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 abweichen:
1. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der 1. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der
Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit
diesen Maßnahmen, diesen Maßnahmen,
2. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv die Haltung oder 2. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv die Haltung oder
jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen
Mengen zu ermöglichen. Mengen zu ermöglichen.
§ 2 - In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben: § 2 - In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben:
1. für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, 1. für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
2. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, 2. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände,
unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,
3. welche Kontrollen vorzunehmen sind, 3. welche Kontrollen vorzunehmen sind,
4. unter welchen Bedingungen die Beförderung und Haltung der 4. unter welchen Bedingungen die Beförderung und Haltung der
betreffenden Vogelarten erlaubt ist und wer diese Vogelarten befördern betreffenden Vogelarten erlaubt ist und wer diese Vogelarten befördern
und halten darf. und halten darf.
§ 3 - Der Minister legt das Muster für die in § 1 erwähnte Abweichung § 3 - Der Minister legt das Muster für die in § 1 erwähnte Abweichung
fest. fest.
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31.
Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere
und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern
eingeführt werden, muss im Fall der Einfuhr oder Durchfuhr von eingeführt werden, muss im Fall der Einfuhr oder Durchfuhr von
Exemplaren nichteinheimischer Arten aus einem Drittland oder der Exemplaren nichteinheimischer Arten aus einem Drittland oder der
Ausfuhr in ein Drittland die in Artikel 4 § 1 erwähnte Abweichung bei Ausfuhr in ein Drittland die in Artikel 4 § 1 erwähnte Abweichung bei
der (den) betreffenden Zollstelle(n) vorgelegt werden. der (den) betreffenden Zollstelle(n) vorgelegt werden.
Art. 6 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 6 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die werden gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die
Erhaltung der Natur geahndet. Erhaltung der Natur geahndet.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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