← Retour vers "Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende de maatregelen inzake de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse vogelsoorten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit houdende de maatregelen inzake de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse vogelsoorten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 2001 portant des mesures | het koninklijk besluit van 26 oktober 2001 houdende de maatregelen |
relatives à l'importation, à l'exportation et au transit de certaines | inzake de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, |
espèces d'oiseaux sauvages non indigènes (Moniteur belge du 6 décembre | niet-inheemse vogelsoorten (Belgisch Staatsblad van 6 december 2001), |
2001), tel qu'il a été modifié successivement par : | zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 12 septembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 26 | - het koninklijk besluit van 12 september 2007 tot wijziging van het |
octobre 2001 portant des mesures relatives à l'importation, à | koninklijk besluit van 26 oktober 2001 houdende de maatregelen inzake |
l'exportation et au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages | de invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse |
non indigènes (Moniteur belge du 8 octobre 2007); | vogelsoorten (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2007); |
- l'arrêté royal du 2 juin 2010 modifiant l'arrêté royal du 26 octobre | - het koninklijk besluit van 2 juni 2010 tot wijziging van het |
2001 portant des mesures relatives à l'importation, à l'exportation et | koninklijk besluit van 26 oktober 2001 houdende maatregelen inzake de |
au transit de certaines espèces d'oiseaux sauvages non indigènes | invoer, de uitvoer en de doorvoer van bepaalde wilde, niet-inheemse |
(Moniteur belge du 18 juin 2010). | vogelsoorten (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER |
SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND | SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
26. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für | 26. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für |
die Ein-, Aus- | die Ein-, Aus- |
und Durchfuhr bestimmter nichteinheimischer Wildvogelarten | und Durchfuhr bestimmter nichteinheimischer Wildvogelarten |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Einfuhr: Einführen in das belgische Staatsgebiet von Exemplaren aus | 1. Einfuhr: Einführen in das belgische Staatsgebiet von Exemplaren aus |
Mitgliedstaaten oder Drittländern, einschließlich Exemplaren auf der | Mitgliedstaaten oder Drittländern, einschließlich Exemplaren auf der |
Durchfuhr und Exemplaren, die umgeladen werden, | Durchfuhr und Exemplaren, die umgeladen werden, |
2. Ausfuhr: Versand von Exemplaren vom belgischen Staatsgebiet in | 2. Ausfuhr: Versand von Exemplaren vom belgischen Staatsgebiet in |
einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, | einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, |
3. Durchfuhr: Beförderung von Exemplaren, die aus Mitgliedstaaten oder | 3. Durchfuhr: Beförderung von Exemplaren, die aus Mitgliedstaaten oder |
Drittländern stammen und für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland | Drittländern stammen und für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland |
bestimmt sind, über das belgische Staatsgebiet, | bestimmt sind, über das belgische Staatsgebiet, |
4. Exemplar: lebender oder toter Vogel, seine Eier, auch in leerem | 4. Exemplar: lebender oder toter Vogel, seine Eier, auch in leerem |
Zustand, oder alle ohne weiteres erkennbaren von diesem Vogel | Zustand, oder alle ohne weiteres erkennbaren von diesem Vogel |
gewonnenen Teile oder Erzeugnisse oder alle Waren, bei denen die | gewonnenen Teile oder Erzeugnisse oder alle Waren, bei denen die |
Verpackung oder Werbung darauf hinweist, dass sie Teile dieses Vogels | Verpackung oder Werbung darauf hinweist, dass sie Teile dieses Vogels |
oder aus diesem Vogel hervorgegangene Erzeugnisse enthalten, | oder aus diesem Vogel hervorgegangene Erzeugnisse enthalten, |
5. nichteinheimische Arten: alle wildlebenden Vogelarten und | 5. nichteinheimische Arten: alle wildlebenden Vogelarten und |
-unterarten, die auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten | -unterarten, die auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten |
heimisch sind, obschon sie auf belgischem Staatsgebiet nichtheimisch | heimisch sind, obschon sie auf belgischem Staatsgebiet nichtheimisch |
sind, sowie Vogelunterarten, die nur außerhalb des europäischen | sind, sowie Vogelunterarten, die nur außerhalb des europäischen |
Gebiets der Mitgliedstaaten heimisch sind, während die Art, zu der sie | Gebiets der Mitgliedstaaten heimisch sind, während die Art, zu der sie |
gehören, oder andere Unterarten dieser Art auf dem europäischen Gebiet | gehören, oder andere Unterarten dieser Art auf dem europäischen Gebiet |
heimisch sind, | heimisch sind, |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Vogelarten, die | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Vogelarten, die |
einerseits nicht auf belgischem Staatsgebiet vorkommen, sondern in | einerseits nicht auf belgischem Staatsgebiet vorkommen, sondern in |
einem anderen Mitgliedstaat leben, in dem ihre Bejagung sowohl durch | einem anderen Mitgliedstaat leben, in dem ihre Bejagung sowohl durch |
die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 | die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 |
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten als auch durch die | über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten als auch durch die |
Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates erlaubt ist, und die | Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates erlaubt ist, und die |
andererseits weder zu den Zugvögeln noch zu den bedrohten Arten im | andererseits weder zu den Zugvögeln noch zu den bedrohten Arten im |
Sinne dieser Richtlinie gehören, nicht als nichteinheimische Arten | Sinne dieser Richtlinie gehören, nicht als nichteinheimische Arten |
angesehen. | angesehen. |
6. Minister: der für die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer | 6. Minister: der für die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer |
Tierarten zuständige Minister, | Tierarten zuständige Minister, |
7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, | 7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, |
8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen | 8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen |
Gemeinschaft ist. | Gemeinschaft ist. |
Art. 2 - § 1 - Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Regionen | Art. 2 - § 1 - Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Regionen |
werden die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer Arten durch die | werden die Ein-, Aus- und Durchfuhr nichteinheimischer Arten durch die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelt. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelt. |
§ 2 - In Absprache mit den Regionalbehörden kann der Minister aus | § 2 - In Absprache mit den Regionalbehörden kann der Minister aus |
praktischen Gründen die Liste der nichteinheimischen Arten festlegen. | praktischen Gründen die Liste der nichteinheimischen Arten festlegen. |
Art. 3 - § 1 - Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren | Art. 3 - § 1 - Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren |
nichteinheimischer Arten ist verboten. Ebenfalls verboten sind ihr | nichteinheimischer Arten ist verboten. Ebenfalls verboten sind ihr |
Besitz, ihr Verkauf, ihr Anbieten zum Kauf, ihre Beförderung zum | Besitz, ihr Verkauf, ihr Anbieten zum Kauf, ihre Beförderung zum |
Verkauf oder Kauf, wenn solche Handlungen Exemplare betreffen, die | Verkauf oder Kauf, wenn solche Handlungen Exemplare betreffen, die |
Gegenstand einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind oder waren. | Gegenstand einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind oder waren. |
§ 2 - [Paragraph 1 gilt nicht für Exemplare, die in Gefangenschaft | § 2 - [Paragraph 1 gilt nicht für Exemplare, die in Gefangenschaft |
gezüchtet worden sind. | gezüchtet worden sind. |
Lebende oder tote Vögel, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet | Lebende oder tote Vögel, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet |
wurden, müssen mit einem individuellen Ring gekennzeichnet werden, der | wurden, müssen mit einem individuellen Ring gekennzeichnet werden, der |
aus einem einteiligen, vollständig geschlossenen zylindrischen Ring | aus einem einteiligen, vollständig geschlossenen zylindrischen Ring |
besteht, der, nachdem er in den ersten Lebenstagen eines Vogels | besteht, der, nachdem er in den ersten Lebenstagen eines Vogels |
angebracht wurde, nicht mehr vom Bein des ausgewachsenen Vogels | angebracht wurde, nicht mehr vom Bein des ausgewachsenen Vogels |
entfernt werden kann. Wenn nachgewiesen wird, dass diese | entfernt werden kann. Wenn nachgewiesen wird, dass diese |
Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten der | Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten der |
Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, werden die | Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, werden die |
Vögel, wie auch Vögel, die im Ausland gezüchtet worden sind, mit einem | Vögel, wie auch Vögel, die im Ausland gezüchtet worden sind, mit einem |
einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß | einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß |
den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet. | den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet. |
Für lebende oder tote in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel | Für lebende oder tote in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel |
aus Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | aus Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
werden die dort gesetzlich zugelassenen Kennzeichnungsmethoden als | werden die dort gesetzlich zugelassenen Kennzeichnungsmethoden als |
gleichwertig anerkannt.] | gleichwertig anerkannt.] |
[Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom | [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom |
18. Juni 2010)] | 18. Juni 2010)] |
Art. 4 - § 1 - Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, | Art. 4 - § 1 - Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, |
kann der Minister oder sein Beauftragter aus den nachstehenden Gründen | kann der Minister oder sein Beauftragter aus den nachstehenden Gründen |
von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 abweichen: | von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 abweichen: |
1. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der | 1. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der |
Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit | Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit |
diesen Maßnahmen, | diesen Maßnahmen, |
2. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv die Haltung oder | 2. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv die Haltung oder |
jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen | jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen |
Mengen zu ermöglichen. | Mengen zu ermöglichen. |
§ 2 - In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben: | § 2 - In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben: |
1. für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, | 1. für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, |
2. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, | 2. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, |
unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, | unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, |
3. welche Kontrollen vorzunehmen sind, | 3. welche Kontrollen vorzunehmen sind, |
4. unter welchen Bedingungen die Beförderung und Haltung der | 4. unter welchen Bedingungen die Beförderung und Haltung der |
betreffenden Vogelarten erlaubt ist und wer diese Vogelarten befördern | betreffenden Vogelarten erlaubt ist und wer diese Vogelarten befördern |
und halten darf. | und halten darf. |
§ 3 - Der Minister legt das Muster für die in § 1 erwähnte Abweichung | § 3 - Der Minister legt das Muster für die in § 1 erwähnte Abweichung |
fest. | fest. |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. |
Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere | Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere |
und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern | und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern |
eingeführt werden, muss im Fall der Einfuhr oder Durchfuhr von | eingeführt werden, muss im Fall der Einfuhr oder Durchfuhr von |
Exemplaren nichteinheimischer Arten aus einem Drittland oder der | Exemplaren nichteinheimischer Arten aus einem Drittland oder der |
Ausfuhr in ein Drittland die in Artikel 4 § 1 erwähnte Abweichung bei | Ausfuhr in ein Drittland die in Artikel 4 § 1 erwähnte Abweichung bei |
der (den) betreffenden Zollstelle(n) vorgelegt werden. | der (den) betreffenden Zollstelle(n) vorgelegt werden. |
Art. 6 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 6 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die | werden gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die |
Erhaltung der Natur geahndet. | Erhaltung der Natur geahndet. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 8 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen | und der Umwelt und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |