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Arrêté Royal du 26 mai 2016
publié le 01 septembre 2016

Arrêté royal visant à établir les modalités de contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2016000496
pub.
01/09/2016
prom.
26/05/2016
ELI
eli/arrete/2016/05/26/2016000496/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


26 MAI 2016. - Arrêté royal visant à établir les modalités de contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/03/2014 pub. 02/04/2015 numac 2015000174 source service public federal interieur Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande fermer portant définition légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 2016 visant à établir les modalités de contrôle du respect de la loi du 19 mars 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/03/2014 pub. 02/04/2015 numac 2015000174 source service public federal interieur Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande fermer portant définition légale de l'artisan et fixant la date d'entrée en vigueur de la loi (Moniteur belge du 31 mai 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes vom 19.März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers, der Artikel 6 Absatz 1 und 28;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.912/1 des Staatsrates vom 3. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 19.März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers, 2. Auskunftsformular: das in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Formular, das ein Antragsteller zum Erhalt der Eigenschaft als Handwerker oder zur Verlängerung dieser Eigenschaft einreicht, 3.FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

Art. 2 - Die Handwerkerkommission prüft das Auskunftsformular und die Unterlagen, die im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker übermittelt worden sind.

Ist die Handwerkerkommission der Ansicht, dass die im Rahmen eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker eingereichte Akte nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die im Gesetz festgelegten Bedingungen eingehalten sind, kann der Vorsitzende der Kommission die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort und eines der Kommissionsmitglieder um seine diesbezügliche Mitwirkung ersuchen.

Art. 3 - Interessehabende können bei der Handwerkerkommission eine Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes seitens eines Selbständigen oder eines Unternehmens einlegen.

Informationen in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde sind auf der Website des FÖD Wirtschaft verfügbar.

Art. 4 - § 1 - Stellt die Handwerkerkommission auf der Grundlage einer Beschwerde oder von Informationen, über die sie verfügt, fest, dass ein Selbständiger oder ein Unternehmen das Logo oder die Eigenschaft eines Handwerkers verwendet, ohne diese Eigenschaft zu besitzen, setzt sie die Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft unverzüglich davon in Kenntnis, um prüfen zu lassen, ob diese Praxis eine unlautere Geschäftspraxis darstellt oder ehrlichen Marktpraktiken im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches zuwiderläuft.

Gegebenenfalls setzt sie den Beschwerdeführer gleichzeitig davon in Kenntnis. § 2 - Die Handwerkerkommission kann auf der Grundlage einer Beschwerde oder von Informationen, über die sie verfügt, bei einem Handwerker oder Handwerksbetrieb, der die Eigenschaft als Handwerker besitzt, alle zweckdienlichen Unterlagen oder Auskünfte anfordern, um zu überprüfen, ob der Handwerker oder Handwerksbetrieb die Bedingungen des Gesetzes weiterhin erfüllt.

Der Vorsitzende dieser Kommission kann ebenfalls die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort und eines der Kommissionsmitglieder um seine diesbezügliche Mitwirkung ersuchen.

Stellt die Handwerkerkommission fest, dass der Handwerker oder Handwerksbetrieb das Gesetz nicht mehr einhält, nimmt sie gemäß den Artikeln 10 und 13 des Gesetzes den Entzug der Eigenschaft als Handwerker vor.

Art. 5 - Bevor der Vorsitzende des Handwerkerrates über eine Berufung befindet, kann er die in Artikel 6 erwähnten Bediensteten um eine Untersuchung vor Ort ersuchen.

Art. 6 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt die Bediensteten der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft, die mit den in den Artikeln 2, 4 und 5 erwähnten Untersuchungen beauftragt werden.

Im Rahmen ihrer Untersuchung dürfen diese Bediensteten alle Unterlagen kontrollieren, mit denen die Erfüllung der im Gesetz und insbesondere in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen festgestellt werden kann. Gegebenenfalls haben die Bediensteten ebenfalls Zugang zu den Herstellungsorten, um den hauptsächlich handwerklichen Charakter der Tätigkeit und das Know-how des Handwerkers feststellen zu können.

Art. 7 - Das Gesetz vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Art. 8 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS

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