publié le 15 juin 2016
Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la modification de la loi relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
26 MAI 2011. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la modification de la loi relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mai 2011 portant modification de divers arrêtés en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la modification de la loi relative au crédit à la consommation (Moniteur belge du 6 juin 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf die Registrierung von personenbezogenen Daten infolge der Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherkredit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, des Artikels 19 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 13. Juni 2010;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 §§ 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, 4 und 8 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2010;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 75 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur Regelung der Registrierung der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung durch die Belgische Nationalbank und deren Konsultierung durch die in Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Personen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen;
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 24. August 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 1. September 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 5. November 2010;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 10. Februar 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.104/1 des Staatsrates vom 13. Januar 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des Ministers beauftragt mit Verbraucherschutz, des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1. - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder Kreditgeber und Kreditnehmer einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel 3 § 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt," ergänzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr.9 bis 12, 12ter und 12quater des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. In § 2 Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 1 Nr.2" durch die Wörter "in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 Absatz 1 bilden wird, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen beginnt die Mitteilungsfrist an dem Datum, an dem der Kreditgeber den vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertrag erhält. Bei Hypothekarkrediten ist das Datum des Vertragsabschlusses: 1. das Datum der notariellen Beurkundung, 2.das Datum des privatschriftlichen Kreditvertragsabschlusses im Falle eines Hypothekenversprechens oder einer Hypothekenvollmacht, wenn die Vollmacht selbst in einer notariellen Urkunde separat aufgenommen ist, 3. das Datum des Abschlusses des Wiederaufnahmevertrags oder der Vorschussvereinbarung, garantiert durch eine Hypothek gemäß Artikel 51bis des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit, im Falle einer Wiederaufnahme beziehungsweise eines neuen Vorschusses, 4. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen Kredits der Kreditgeber den vom Kreditnehmer unterzeichneten Kreditvertrag erhält." 2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird wie folgt ergänzt: ", sofern nach der Rückzahlung keine neue Kreditaufnahme mehr möglich ist." Art. 4 - In Artikel 4 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 § 2 erwähnte" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. für Krediteröffnungen: a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden.b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der Kreditnehmer hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise zurückgezahlt.c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in Artikel 22 § 2 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Betrags die Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erreichung des Nullwertes durchgeführt,".
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 12. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch die Wörter "für den Verbraucher" ergänzt. 2. Absatz 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und: a) entweder den in Artikel 5 § 1 Nr.2 Buchstabe a) erwähnten fälligen ausstehenden Betrag b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr.2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fälligkeit, den Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei dem keine Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die Zentrale folgende Daten: a) die in Artikel 2 § 1 Nr.3 bis 5 erwähnten Daten, b) den Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist,".3. In Absatz 2 werden die Wörter "bzw.Inverzugsetzungen und Gerichtskosten" durch die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen, Gerichtskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 12. Juli 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Bei Schuldforderungsabtretung an Organismen für gemeinsame Anlagen in Forderungen, die gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung der Aufsicht der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen, bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des abtretenden Organismus." Art. 8 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Konsultierung der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des Gesetzes die Gründe der Abfrage an." Art. 9 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur Regelung der Registrierung der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung durch die Belgische Nationalbank und deren Konsultierung durch die in Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Personen Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 11 - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Kreditverträge werden zwischen dem 23.
Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2011 registriert.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2011 in Kraft.
Art. 13 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Verbraucherschutz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister P. MAGNETTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Finanzen D. REYNDERS