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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la modification de la loi relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende besluiten inzake registratie van persoonsgegevens ingevolge de wijziging van de wet op het consumentenkrediet. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
26 MAI 2011. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en | 26 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende |
matière d'enregistrement de données personnelles suite à la | besluiten inzake registratie van persoonsgegevens ingevolge de |
modification de la loi relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande | wijziging van de wet op het consumentenkrediet. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 mai 2011 portant modification de divers arrêtés | besluit van 26 mei 2011 tot wijziging van verschillende besluiten |
en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la | |
modification de la loi relative au crédit à la consommation (Moniteur | inzake registratie van persoonsgegevens ingevolge de wijziging van de |
belge du 6 juin 2011). | wet op het consumentenkrediet (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse | 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse |
in Bezug auf die Registrierung von personenbezogenen Daten infolge der | in Bezug auf die Registrierung von personenbezogenen Daten infolge der |
Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherkredit | Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherkredit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
gepfändeter unbeweglicher Güter, des Artikels 19 § 2, abgeändert durch | gepfändeter unbeweglicher Güter, des Artikels 19 § 2, abgeändert durch |
die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 13. Juni 2010; | die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 13. Juni 2010; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für | Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 §§ 1 und 2, abgeändert durch | Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 §§ 1 und 2, abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Juni 2010, 4 und 8 § 1, abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 13. Juni 2010, 4 und 8 § 1, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Juni 2010; | vom 13. Juni 2010; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 75 § 1; | vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 75 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur Regelung der |
Registrierung der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung durch | Registrierung der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung durch |
die Belgische Nationalbank und deren Konsultierung durch die in | die Belgische Nationalbank und deren Konsultierung durch die in |
Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Personen; | gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Personen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; | Zentrale für Kredite an Privatpersonen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für | Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen vom 24. August 2010; | Kredite an Privatpersonen vom 24. August 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 1. September 2010; | Privatlebens vom 1. September 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 5. November 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 5. November 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 10. Februar | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 10. Februar |
2011; | 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.104/1 des Staatsrates vom 13. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.104/1 des Staatsrates vom 13. Januar |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des Ministers beauftragt | Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des Ministers beauftragt |
mit Verbraucherschutz, des Ministers der Justiz und des Ministers der | mit Verbraucherschutz, des Ministers der Justiz und des Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1. - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur | KAPITEL 1. - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur |
Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen | Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur |
Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt | Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder Kreditgeber | 1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder Kreditgeber |
und Kreditnehmer einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel 3 § 2 | und Kreditnehmer einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel 3 § 2 |
letzter Absatz des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | letzter Absatz des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit erwähnt," ergänzt. | Verbraucherkredit erwähnt," ergänzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden | "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden |
Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12, 12ter | Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12, 12ter |
und 12quater des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit | und 12quater des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit |
erwähnten Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen | erwähnten Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen |
gleichgesetzt." | gleichgesetzt." |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In § 2 Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2" | 3. In § 2 Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2" |
durch die Wörter "in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 Absatz 1 bilden wird, wird durch | 1. Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 Absatz 1 bilden wird, wird durch |
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen beginnt | "Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen beginnt |
die Mitteilungsfrist an dem Datum, an dem der Kreditgeber den vom | die Mitteilungsfrist an dem Datum, an dem der Kreditgeber den vom |
Kreditnehmer unterzeichneten Vertrag erhält. | Kreditnehmer unterzeichneten Vertrag erhält. |
Bei Hypothekarkrediten ist das Datum des Vertragsabschlusses: | Bei Hypothekarkrediten ist das Datum des Vertragsabschlusses: |
1. das Datum der notariellen Beurkundung, | 1. das Datum der notariellen Beurkundung, |
2. das Datum des privatschriftlichen Kreditvertragsabschlusses im | 2. das Datum des privatschriftlichen Kreditvertragsabschlusses im |
Falle eines Hypothekenversprechens oder einer Hypothekenvollmacht, | Falle eines Hypothekenversprechens oder einer Hypothekenvollmacht, |
wenn die Vollmacht selbst in einer notariellen Urkunde separat | wenn die Vollmacht selbst in einer notariellen Urkunde separat |
aufgenommen ist, | aufgenommen ist, |
3. das Datum des Abschlusses des Wiederaufnahmevertrags oder der | 3. das Datum des Abschlusses des Wiederaufnahmevertrags oder der |
Vorschussvereinbarung, garantiert durch eine Hypothek gemäß Artikel | Vorschussvereinbarung, garantiert durch eine Hypothek gemäß Artikel |
51bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, im | 51bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, im |
Falle einer Wiederaufnahme beziehungsweise eines neuen Vorschusses, | Falle einer Wiederaufnahme beziehungsweise eines neuen Vorschusses, |
4. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen | 4. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen |
Kredits der Kreditgeber den vom Kreditnehmer unterzeichneten | Kredits der Kreditgeber den vom Kreditnehmer unterzeichneten |
Kreditvertrag erhält." | Kreditvertrag erhält." |
2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird wie folgt ergänzt: |
", sofern nach der Rückzahlung keine neue Kreditaufnahme mehr möglich | ", sofern nach der Rückzahlung keine neue Kreditaufnahme mehr möglich |
ist." | ist." |
Art. 4 - In Artikel 4 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 4 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 § 2 | "in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 § 2 |
erwähnte" ersetzt. | erwähnte" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt | Art. 5 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"2. für Krediteröffnungen: | "2. für Krediteröffnungen: |
a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des | a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des |
Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des | Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des |
Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht | Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht |
oder nur teilweise zurückgezahlt worden. | oder nur teilweise zurückgezahlt worden. |
b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) | b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) |
erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der | erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der |
Kreditnehmer hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise | Kreditnehmer hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise |
zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in Artikel | c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in Artikel |
22 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit | 22 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit |
erwähnten Betrags die Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist | erwähnten Betrags die Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist |
zur Erreichung des Nullwertes durchgeführt,". | zur Erreichung des Nullwertes durchgeführt,". |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom |
12. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: | 12. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch die Wörter "für den | 1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch die Wörter "für den |
Verbraucher" ergänzt. | Verbraucher" ergänzt. |
2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und: | "4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und: |
a) entweder den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen | a) entweder den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen |
ausstehenden Betrag | ausstehenden Betrag |
b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) | b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) |
erwähnten Fälligkeit, den Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen | erwähnten Fälligkeit, den Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen |
ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, | ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, |
es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei dem keine | es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei dem keine |
Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die | Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die |
Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, | Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, |
wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die | wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die |
Zentrale folgende Daten: | Zentrale folgende Daten: |
a) die in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Daten, | a) die in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Daten, |
b) den Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, erhöht um die | b) den Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, erhöht um die |
fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, | fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, |
und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist,". | und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist,". |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen und | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen und |
Gerichtskosten" durch die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen, | Gerichtskosten" durch die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen, |
Gerichtskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen" ersetzt. | Gerichtskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass | Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass |
vom 12. Juli 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | vom 12. Juli 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Bei Schuldforderungsabtretung an Organismen für gemeinsame Anlagen in | "Bei Schuldforderungsabtretung an Organismen für gemeinsame Anlagen in |
Forderungen, die gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte | Forderungen, die gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte |
Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung der Aufsicht der Kommission | Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung der Aufsicht der Kommission |
für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen, bleibt die | für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen, bleibt die |
in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des | in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des |
abtretenden Organismus." | abtretenden Organismus." |
Art. 8 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 8 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei Konsultierung der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den | "Bei Konsultierung der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des Gesetzes die Gründe der Abfrage | Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des Gesetzes die Gründe der Abfrage |
an." | an." |
Art. 9 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 9 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur |
Regelung der Registrierung der Meldungen einer kollektiven | Regelung der Registrierung der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung durch die Belgische Nationalbank und deren | Schuldenregelung durch die Belgische Nationalbank und deren |
Konsultierung durch die in Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli | Konsultierung durch die in Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli |
1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines |
freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten | freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten |
Personen | Personen |
Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 11 - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2010 | Art. 11 - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2010 |
zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit erwähnte Kreditverträge werden zwischen dem 23. | Verbraucherkredit erwähnte Kreditverträge werden zwischen dem 23. |
Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2011 registriert. | Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2011 registriert. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2011 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2011 in Kraft. |
Art. 13 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für | Art. 13 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für |
Verbraucherschutz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige | Verbraucherschutz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige |
Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen | Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister | Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |