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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2011
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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la modification de la loi relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende besluiten inzake registratie van persoonsgegevens ingevolge de wijziging van de wet op het consumentenkrediet. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
26 MAI 2011. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en 26 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende
matière d'enregistrement de données personnelles suite à la besluiten inzake registratie van persoonsgegevens ingevolge de
modification de la loi relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande wijziging van de wet op het consumentenkrediet. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 mai 2011 portant modification de divers arrêtés besluit van 26 mei 2011 tot wijziging van verschillende besluiten
en matière d'enregistrement de données personnelles suite à la
modification de la loi relative au crédit à la consommation (Moniteur inzake registratie van persoonsgegevens ingevolge de wijziging van de
belge du 6 juin 2011). wet op het consumentenkrediet (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse
in Bezug auf die Registrierung von personenbezogenen Daten infolge der in Bezug auf die Registrierung von personenbezogenen Daten infolge der
Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherkredit Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherkredit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs
gepfändeter unbeweglicher Güter, des Artikels 19 § 2, abgeändert durch gepfändeter unbeweglicher Güter, des Artikels 19 § 2, abgeändert durch
die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 13. Juni 2010; die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 13. Juni 2010;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für
Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 §§ 1 und 2, abgeändert durch Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 §§ 1 und 2, abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Juni 2010, 4 und 8 § 1, abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 13. Juni 2010, 4 und 8 § 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Juni 2010; vom 13. Juni 2010;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 75 § 1; vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 75 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur Regelung der
Registrierung der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung durch Registrierung der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung durch
die Belgische Nationalbank und deren Konsultierung durch die in die Belgische Nationalbank und deren Konsultierung durch die in
Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs
gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Personen; gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Personen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; Zentrale für Kredite an Privatpersonen;
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen vom 24. August 2010; Kredite an Privatpersonen vom 24. August 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 1. September 2010; Privatlebens vom 1. September 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 5. November 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 5. November 2010;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 10. Februar Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 10. Februar
2011; 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.104/1 des Staatsrates vom 13. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.104/1 des Staatsrates vom 13. Januar
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des Ministers beauftragt Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des Ministers beauftragt
mit Verbraucherschutz, des Ministers der Justiz und des Ministers der mit Verbraucherschutz, des Ministers der Justiz und des Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1. - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur KAPITEL 1. - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur
Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur
Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder Kreditgeber 1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder Kreditgeber
und Kreditnehmer einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel 3 § 2 und Kreditnehmer einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel 3 § 2
letzter Absatz des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den letzter Absatz des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit erwähnt," ergänzt. Verbraucherkredit erwähnt," ergänzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden
Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12, 12ter Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12, 12ter
und 12quater des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und 12quater des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
erwähnten Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen erwähnten Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen
gleichgesetzt." gleichgesetzt."
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. In § 2 Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2" 3. In § 2 Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2"
durch die Wörter "in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. durch die Wörter "in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 Absatz 1 bilden wird, wird durch 1. Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 Absatz 1 bilden wird, wird durch
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen beginnt "Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen beginnt
die Mitteilungsfrist an dem Datum, an dem der Kreditgeber den vom die Mitteilungsfrist an dem Datum, an dem der Kreditgeber den vom
Kreditnehmer unterzeichneten Vertrag erhält. Kreditnehmer unterzeichneten Vertrag erhält.
Bei Hypothekarkrediten ist das Datum des Vertragsabschlusses: Bei Hypothekarkrediten ist das Datum des Vertragsabschlusses:
1. das Datum der notariellen Beurkundung, 1. das Datum der notariellen Beurkundung,
2. das Datum des privatschriftlichen Kreditvertragsabschlusses im 2. das Datum des privatschriftlichen Kreditvertragsabschlusses im
Falle eines Hypothekenversprechens oder einer Hypothekenvollmacht, Falle eines Hypothekenversprechens oder einer Hypothekenvollmacht,
wenn die Vollmacht selbst in einer notariellen Urkunde separat wenn die Vollmacht selbst in einer notariellen Urkunde separat
aufgenommen ist, aufgenommen ist,
3. das Datum des Abschlusses des Wiederaufnahmevertrags oder der 3. das Datum des Abschlusses des Wiederaufnahmevertrags oder der
Vorschussvereinbarung, garantiert durch eine Hypothek gemäß Artikel Vorschussvereinbarung, garantiert durch eine Hypothek gemäß Artikel
51bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, im 51bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, im
Falle einer Wiederaufnahme beziehungsweise eines neuen Vorschusses, Falle einer Wiederaufnahme beziehungsweise eines neuen Vorschusses,
4. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen 4. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen
Kredits der Kreditgeber den vom Kreditnehmer unterzeichneten Kredits der Kreditgeber den vom Kreditnehmer unterzeichneten
Kreditvertrag erhält." Kreditvertrag erhält."
2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird wie folgt ergänzt:
", sofern nach der Rückzahlung keine neue Kreditaufnahme mehr möglich ", sofern nach der Rückzahlung keine neue Kreditaufnahme mehr möglich
ist." ist."
Art. 4 - In Artikel 4 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 4 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 § 2 "in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 § 2
erwähnte" ersetzt. erwähnte" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt Art. 5 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. für Krediteröffnungen: "2. für Krediteröffnungen:
a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des
Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des
Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht
oder nur teilweise zurückgezahlt worden. oder nur teilweise zurückgezahlt worden.
b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a)
erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der
Kreditnehmer hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise Kreditnehmer hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise
zurückgezahlt. zurückgezahlt.
c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in Artikel c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in Artikel
22 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit 22 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
erwähnten Betrags die Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist erwähnten Betrags die Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist
zur Erreichung des Nullwertes durchgeführt,". zur Erreichung des Nullwertes durchgeführt,".
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom
12. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 12. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch die Wörter "für den 1. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch die Wörter "für den
Verbraucher" ergänzt. Verbraucher" ergänzt.
2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und: "4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und:
a) entweder den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen a) entweder den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen
ausstehenden Betrag ausstehenden Betrag
b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c)
erwähnten Fälligkeit, den Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen erwähnten Fälligkeit, den Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen
ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher,
es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei dem keine es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei dem keine
Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die
Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss,
wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die
Zentrale folgende Daten: Zentrale folgende Daten:
a) die in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Daten, a) die in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Daten,
b) den Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, erhöht um die b) den Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, erhöht um die
fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher,
und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist,". und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist,".
3. In Absatz 2 werden die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen und 3. In Absatz 2 werden die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen und
Gerichtskosten" durch die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen, Gerichtskosten" durch die Wörter "bzw. Inverzugsetzungen,
Gerichtskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen" ersetzt. Gerichtskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass
vom 12. Juli 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: vom 12. Juli 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Bei Schuldforderungsabtretung an Organismen für gemeinsame Anlagen in "Bei Schuldforderungsabtretung an Organismen für gemeinsame Anlagen in
Forderungen, die gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Forderungen, die gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte
Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung der Aufsicht der Kommission Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung der Aufsicht der Kommission
für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen, bleibt die für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen, bleibt die
in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des
abtretenden Organismus." abtretenden Organismus."
Art. 8 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 8 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei Konsultierung der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den "Bei Konsultierung der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den
Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des Gesetzes die Gründe der Abfrage Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des Gesetzes die Gründe der Abfrage
an." an."
Art. 9 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1999 zur
Regelung der Registrierung der Meldungen einer kollektiven Regelung der Registrierung der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung durch die Belgische Nationalbank und deren Schuldenregelung durch die Belgische Nationalbank und deren
Konsultierung durch die in Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli Konsultierung durch die in Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli
1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines
freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten
Personen Personen
Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 11 - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2010 Art. 11 - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2010
zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit erwähnte Kreditverträge werden zwischen dem 23. Verbraucherkredit erwähnte Kreditverträge werden zwischen dem 23.
Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2011 registriert. Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2011 registriert.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2011 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2011 in Kraft.
Art. 13 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Art. 13 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für
Verbraucherschutz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Verbraucherschutz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige
Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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