publié le 20 août 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives (Moniteur belge du 16 avril 1997, erratum : Moniteur belge du 31 mai 1997), établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 24. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Anlagen, unterzeichnet in Genf am 30. September 1957 und gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 1996;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 1996;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "ADR": das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen, 2. "gefährlichen Gütern/Gefahrgut": Güter der Klassen 2, 3 (mit Ausnahme von Klasse 3 Nr.6), 4.1 (mit Ausnahme von Klasse 4.1 Nr. 21 bis 25), 4.2, 4.3, 5.1 (mit Ausnahme von Klasse 5.1 Nr. 20 und 21), 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9.
Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof die Gerichtspolizeioffiziere, die Gendarmerie, die Gemeindepolizei, das Personal der Zollverwaltung und die Beamten und Bediensteten der Landtransportverwaltung und der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind, beauftragt werden.
Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die nachstehend aufgezählten Übertretungen, die auf oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellt werden, Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags von 20.000 Belgischen Franken pro Übertretung: a) Übertretungen in Bezug auf das Beförderungspapier und die Erklärung über die ADR-Konformität, b) Übertretungen in Bezug auf das Mitführen einer Abschrift der gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmeregelung im Fahrzeug, c) Übertretungen in Bezug auf das Mitführen der gefahrgutbezogenen Sicherheitsanweisungen im Fahrzeug, d) Übertretungen in Bezug auf die Gültigkeit und das Mitführen der Fahrzeugzulassungsbescheinigung im Fahrzeug, e) Übertretungen in Bezug auf die Gültigkeit und das Mitführen der Schulungsbescheinigung des Führers im Fahrzeug, f) Übertretungen in Bezug auf die Kennzeichnung des Fahrzeugs, seines beziehungsweise seiner Tanks oder seines Containers anhand von orangefarbenen Warntafeln und Gefahrzetteln, g) Übertretungen in Bezug auf die Angabe der Kennnummer des Gefahrguts und die Bezettelung der Verpackungen und Grossbehälter für Schüttgut, h) Übertretungen in Bezug auf das Prototyp-Konformitätszeichen auf Verpackungen, Grossbehältern für Schüttgut und Tanks, i) Übertretungen in Bezug auf den Transport von Nahrungsmitteln, Genussmitteln oder Futtermitteln, j) Übertretungen in Bezug auf das Austreten gefährlicher Substanzen und die Sauberkeit des Transportmittels, k) Übertretungen in Bezug auf den Füllungsgrad der Verpackungen, Grossbehälter für Schüttgut und Tanks, 2.können die anderen auf oder entlang der öffentlichen Strasse festgestellten Übertretungen der Vorschriften über die Transportweise und die Dienst- und Verkehrsbedingungen der Fahrzeuge Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags von 5.000 Belgischen Franken pro Übertretung.
Wenn bei einem selben Transport mehrere Übertretungen gleichzeitig festgestellt werden, darf die Gesamtsumme des verlangten Bargeldbetrags nicht mehr als 100.000 Belgische Franken betragen.
Art. 4 - § 1 - Für die Barzahlung werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. § 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen: 1. das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, 2.der Zahlungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, 3. die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, erfolgt die Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar oder mit in Belgischen Franken ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroschecks.
Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelmässig für jede Summe die in ausländischer Währung zu zahlenden Beträge fest.
Art. 5 - § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag pro Übertretung für die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Übertretungen auf 20.000 Belgische Franken und für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Übertretungen auf 5.000 Belgische Franken festgelegt.
Wenn bei einem selben Transport mehrere Übertretungen gleichzeitig festgestellt werden, darf die Gesamtsumme des zu hinterlegenden Geldbetrags nicht mehr als 100.000 Belgische Franken betragen. § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. § 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen: 1. das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, 2.der Hinterlegungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, 3. die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 4 - Artikel 4 § 3 ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar.
Art. 6 - Wenn ein Barzahlungs- oder Hinterlegungsformular für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen drei Abschnitten des Formulars fest.
Art. 7 - Die gemäss Artikel 4 und 5 gezahlten oder hinterlegten Barbeträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung überwiesen. Die Euroschecks werden innerhalb derselben Frist ebenfalls an diesen Rechnungsführer weitergeleitet.
Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Artikel 2 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen und des Aussenhandels, Unser Minister des Transportwesens, Unser Minister der Justiz und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE