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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/05/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 maart 1997
perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation betreffende de inning en de consignatie van een som bij het
d'infractions en matière de transport par route de marchandises vaststellen van sommige overtredingen inzake het vervoer over de weg
dangereuses, à l'exception des matières explosibles et radioactives van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 24 mars 1997 relatif à la perception et à la consignation besluit van 24 maart 1997 betreffende de inning en de consignatie van
d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de een som bij het vaststellen van sommige overtredingen inzake het
transport par route de marchandises dangereuses, à l'exception des vervoer over de weg van gevaarlijke goederen, met uitzondering van
matières explosibles et radioactives (Moniteur belge du 16 avril 1997, ontplofbare en radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad van 16 april
erratum : Moniteur belge du 31 mai 1997), établi par le Service 1997, erratum : Belgisch Staatsblad van 31 mei 1997), opgemaakt door
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mars 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 24 maart 1997 betreffende de
relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige
constatation d'infractions en matière de transport par route de overtredingen inzake het vervoer over de weg van gevaarlijke goederen,
marchandises dangereuses, à l'exception des matières explosibles et met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen.
radioactives.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002. Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DES MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DES
VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM DER JUSTIZ VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
24. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die 24. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen Stoffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Anlagen, Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Anlagen,
unterzeichnet in Genf am 30. September 1957 und gebilligt durch das unterzeichnet in Genf am 30. September 1957 und gebilligt durch das
Gesetz vom 10. August 1960; Gesetz vom 10. August 1960;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, eingefügt durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Februar 1984; das Gesetz vom 29. Februar 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1991 über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, insbesondere des Artikels explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, insbesondere des Artikels
9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1994; 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 1996;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 1996; April 1996;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers des Transportwesens, Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers des Transportwesens,
Unseres Ministers der Justiz und Unseres Staatssekretärs für Unseres Ministers der Justiz und Unseres Staatssekretärs für
Sicherheit Sicherheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "ADR": das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch 1. "ADR": das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch
das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
und seine Anlagen, und seine Anlagen,
2. "gefährlichen Gütern/Gefahrgut": Güter der Klassen 2, 3 (mit 2. "gefährlichen Gütern/Gefahrgut": Güter der Klassen 2, 3 (mit
Ausnahme von Klasse 3 Nr. 6), 4.1 (mit Ausnahme von Klasse 4.1 Nr. 21 Ausnahme von Klasse 3 Nr. 6), 4.1 (mit Ausnahme von Klasse 4.1 Nr. 21
bis 25), 4.2, 4.3, 5.1 (mit Ausnahme von Klasse 5.1 Nr. 20 und 21), bis 25), 4.2, 4.3, 5.1 (mit Ausnahme von Klasse 5.1 Nr. 20 und 21),
5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9. 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9.
Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof die Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof die
Gerichtspolizeioffiziere, die Gendarmerie, die Gemeindepolizei, das Gerichtspolizeioffiziere, die Gendarmerie, die Gemeindepolizei, das
Personal der Zollverwaltung und die Beamten und Bediensteten der Personal der Zollverwaltung und die Beamten und Bediensteten der
Landtransportverwaltung und der Verwaltung der Verkehrsregelung und Landtransportverwaltung und der Verwaltung der Verkehrsregelung und
der Infrastruktur, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat der Infrastruktur, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat
ausgestattet sind, beauftragt werden. ausgestattet sind, beauftragt werden.
Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen:
1. können die nachstehend aufgezählten Übertretungen, die auf oder 1. können die nachstehend aufgezählten Übertretungen, die auf oder
entlang der öffentlichen Strasse festgestellt werden, Anlass geben zur entlang der öffentlichen Strasse festgestellt werden, Anlass geben zur
sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags von 20.000 Belgischen Franken sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags von 20.000 Belgischen Franken
pro Übertretung: pro Übertretung:
a) Übertretungen in Bezug auf das Beförderungspapier und die Erklärung a) Übertretungen in Bezug auf das Beförderungspapier und die Erklärung
über die ADR-Konformität, über die ADR-Konformität,
b) Übertretungen in Bezug auf das Mitführen einer Abschrift der b) Übertretungen in Bezug auf das Mitführen einer Abschrift der
gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmeregelung im Fahrzeug, gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmeregelung im Fahrzeug,
c) Übertretungen in Bezug auf das Mitführen der gefahrgutbezogenen c) Übertretungen in Bezug auf das Mitführen der gefahrgutbezogenen
Sicherheitsanweisungen im Fahrzeug, Sicherheitsanweisungen im Fahrzeug,
d) Übertretungen in Bezug auf die Gültigkeit und das Mitführen der d) Übertretungen in Bezug auf die Gültigkeit und das Mitführen der
Fahrzeugzulassungsbescheinigung im Fahrzeug, Fahrzeugzulassungsbescheinigung im Fahrzeug,
e) Übertretungen in Bezug auf die Gültigkeit und das Mitführen der e) Übertretungen in Bezug auf die Gültigkeit und das Mitführen der
Schulungsbescheinigung des Führers im Fahrzeug, Schulungsbescheinigung des Führers im Fahrzeug,
f) Übertretungen in Bezug auf die Kennzeichnung des Fahrzeugs, seines f) Übertretungen in Bezug auf die Kennzeichnung des Fahrzeugs, seines
beziehungsweise seiner Tanks oder seines Containers anhand von beziehungsweise seiner Tanks oder seines Containers anhand von
orangefarbenen Warntafeln und Gefahrzetteln, orangefarbenen Warntafeln und Gefahrzetteln,
g) Übertretungen in Bezug auf die Angabe der Kennnummer des Gefahrguts g) Übertretungen in Bezug auf die Angabe der Kennnummer des Gefahrguts
und die Bezettelung der Verpackungen und Grossbehälter für Schüttgut, und die Bezettelung der Verpackungen und Grossbehälter für Schüttgut,
h) Übertretungen in Bezug auf das Prototyp-Konformitätszeichen auf h) Übertretungen in Bezug auf das Prototyp-Konformitätszeichen auf
Verpackungen, Grossbehältern für Schüttgut und Tanks, Verpackungen, Grossbehältern für Schüttgut und Tanks,
i) Übertretungen in Bezug auf den Transport von Nahrungsmitteln, i) Übertretungen in Bezug auf den Transport von Nahrungsmitteln,
Genussmitteln oder Futtermitteln, Genussmitteln oder Futtermitteln,
j) Übertretungen in Bezug auf das Austreten gefährlicher Substanzen j) Übertretungen in Bezug auf das Austreten gefährlicher Substanzen
und die Sauberkeit des Transportmittels, und die Sauberkeit des Transportmittels,
k) Übertretungen in Bezug auf den Füllungsgrad der Verpackungen, k) Übertretungen in Bezug auf den Füllungsgrad der Verpackungen,
Grossbehälter für Schüttgut und Tanks, Grossbehälter für Schüttgut und Tanks,
2. können die anderen auf oder entlang der öffentlichen Strasse 2. können die anderen auf oder entlang der öffentlichen Strasse
festgestellten Übertretungen der Vorschriften über die Transportweise festgestellten Übertretungen der Vorschriften über die Transportweise
und die Dienst- und Verkehrsbedingungen der Fahrzeuge Anlass geben zur und die Dienst- und Verkehrsbedingungen der Fahrzeuge Anlass geben zur
sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags von 5.000 Belgischen Franken sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags von 5.000 Belgischen Franken
pro Übertretung. pro Übertretung.
Wenn bei einem selben Transport mehrere Übertretungen gleichzeitig Wenn bei einem selben Transport mehrere Übertretungen gleichzeitig
festgestellt werden, darf die Gesamtsumme des verlangten festgestellt werden, darf die Gesamtsumme des verlangten
Bargeldbetrags nicht mehr als 100.000 Belgische Franken betragen. Bargeldbetrags nicht mehr als 100.000 Belgische Franken betragen.
Art. 4 - § 1 - Für die Barzahlung werden nummerierte Formulare Art. 4 - § 1 - Für die Barzahlung werden nummerierte Formulare
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster
von Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die von Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr übereinstimmen. Strassenverkehr übereinstimmen.
§ 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, § 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus,
von denen: von denen:
1. das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, 1. das Stammblatt am Heft befestigt bleibt,
2. der Zahlungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim 2. der Zahlungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim
zuständigen Polizeigericht gesandt wird, zuständigen Polizeigericht gesandt wird,
3. die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. 3. die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird.
§ 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in § 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in
Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, erfolgt die Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, erfolgt die
Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen:
Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden,
Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar oder mit in Belgischen Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar oder mit in Belgischen
Franken ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Franken ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten
Euroschecks. Euroschecks.
Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt
der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelmässig für jede der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelmässig für jede
Summe die in ausländischer Währung zu zahlenden Beträge fest. Summe die in ausländischer Währung zu zahlenden Beträge fest.
Art. 5 - § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort Art. 5 - § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird
der zu hinterlegende Betrag pro Übertretung für die in Artikel 3 Nr. 1 der zu hinterlegende Betrag pro Übertretung für die in Artikel 3 Nr. 1
erwähnten Übertretungen auf 20.000 Belgische Franken und für die in erwähnten Übertretungen auf 20.000 Belgische Franken und für die in
Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Übertretungen auf 5.000 Belgische Franken Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Übertretungen auf 5.000 Belgische Franken
festgelegt. festgelegt.
Wenn bei einem selben Transport mehrere Übertretungen gleichzeitig Wenn bei einem selben Transport mehrere Übertretungen gleichzeitig
festgestellt werden, darf die Gesamtsumme des zu hinterlegenden festgestellt werden, darf die Gesamtsumme des zu hinterlegenden
Geldbetrags nicht mehr als 100.000 Belgische Franken betragen. Geldbetrags nicht mehr als 100.000 Belgische Franken betragen.
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte
Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit
dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen.
§ 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, § 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus,
von denen: von denen:
1. das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, 1. das Stammblatt am Heft befestigt bleibt,
2. der Hinterlegungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim 2. der Hinterlegungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim
zuständigen Polizeigericht gesandt wird, zuständigen Polizeigericht gesandt wird,
3. die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. 3. die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird.
§ 4 - Artikel 4 § 3 ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags § 4 - Artikel 4 § 3 ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags
anwendbar. anwendbar.
Art. 6 - Wenn ein Barzahlungs- oder Hinterlegungsformular für nichtig Art. 6 - Wenn ein Barzahlungs- oder Hinterlegungsformular für nichtig
erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des
Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift
versehenen Vermerk auf allen drei Abschnitten des Formulars fest. versehenen Vermerk auf allen drei Abschnitten des Formulars fest.
Art. 7 - Die gemäss Artikel 4 und 5 gezahlten oder hinterlegten Art. 7 - Die gemäss Artikel 4 und 5 gezahlten oder hinterlegten
Barbeträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das Barbeträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das
Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Mehrwertsteuer-, Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung überwiesen. Die Euroschecks Registrierungs- und Domänenverwaltung überwiesen. Die Euroschecks
werden innerhalb derselben Frist ebenfalls an diesen Rechnungsführer werden innerhalb derselben Frist ebenfalls an diesen Rechnungsführer
weitergeleitet. weitergeleitet.
Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines
Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in
Artikel 2 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. Artikel 2 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen und Art. 10 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen und
des Aussenhandels, Unser Minister des Transportwesens, Unser Minister des Aussenhandels, Unser Minister des Transportwesens, Unser Minister
der Justiz und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für der Justiz und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1997 Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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