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Arrêté Royal du 26 juin 2020
publié le 11 septembre 2023

Arrêté royal n° 46 pris en exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 visant à soutenir les employeurs et les travailleurs. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023031347
pub.
11/09/2023
prom.
26/06/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 46 pris en exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030524 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030525 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande fermer accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant à soutenir les employeurs et les travailleurs. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 15 et 16 de l'arrêté royal n° 46 du 26 juin 2020 pris en exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030524 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030525 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande fermer accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant à soutenir les employeurs et les travailleurs (Moniteur belge du 1 juillet 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr.46 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Kapitels IV des Gesetzes vom 10. August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag;

In Erwägung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen;

In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit;

In Erwägung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

Juni 2020;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.654 des Staatsrates vom 25. Juni 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27.

März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I);

Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der COVID-19-Pandemie Artikel 1 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird ein Unterabschnitt 8/1, der die Artikel 353bis/7/1 bis 353bis/7/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 8/1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der COVID-19-Pandemie Art. 353bis/7/1 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für die in Artikel 335 Absatz 3 erwähnten Arbeitgeber, auf die eine Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 26. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar ist, wobei der Zeitraum der Anerkennung frühestens am 1.

März 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt.

Art. 353bis/7/2 - Der Begriff "Arbeitszeit" im Sinne des vorliegenden Unterabschnitts ist so zu verstehen, wie er in Artikel 348 Absatz 1 definiert wird.

Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird die Arbeitszeit berücksichtigt, die entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen, das gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde, oder in der Arbeitsordnung festgelegt wird.

Der König kann die Modalitäten für die Berechnung der Arbeitszeit festlegen.

Art. 353bis/7/3 - Die in Artikel 353bis/7/1 erwähnten Arbeitgeber, die nach den in vorliegendem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen oder aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts eine zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit vornehmen, haben Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung.

Der König legt die Modalitäten für diese Anpassung der Arbeitszeit fest.

Art. 353bis/7/4 - Arbeitgeber erhalten ab dem Quartal, in dem die Regelung der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit im Unternehmen eingeführt wird, und bis zu dem Quartal, in dem die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit endet, für jedes Quartal eine pauschale Zielgruppenermäßigung, deren Pauschalbetrag von der prozentualen Anpassung der Arbeitszeit abhängt, unter der Bedingung, dass die Arbeitszeit um ein Viertel oder um ein Fünftel verringert wird.

Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung ist höher, wenn die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit mit der zeitweiligen Einführung der Viertagewoche im Unternehmen kombiniert wird.

Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung wird pro betroffenen Arbeitnehmer gewährt.

Der König bestimmt, was für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung unter Einführung der Viertagewoche zu verstehen ist.

Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden müssen, um die Zielgruppenermäßigung zu erhalten.

Art. 353bis/7/5 - Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Einführung der Viertagewoche müssen durch ein auf Unternehmensebene abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen, durch eine Abänderung der Arbeitsordnung festgelegt werden und auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder auf eine spezifische Kategorie von Arbeitnehmern des Unternehmens Anwendung finden. In den kollektiven Arbeitsabkommen oder den Bestimmungen der Arbeitsordnung muss ausdrücklich vermerkt werden, dass sie im Rahmen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt 8/1 - zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der COVID-19-Pandemie - des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 abgeschlossen oder aufgenommen wurden.

Der König legt den Mindestinhalt dieses kollektiven Arbeitsabkommens und die zu befolgenden Verfahren fest. Diese Vorschriften gelten ebenfalls, wenn die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die zeitweilige Einführung der Viertagewoche in die Arbeitsordnung aufgenommen wurden.

Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Einführung der Viertagewoche können lediglich für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr eingeführt werden, dessen Anfangs- und Enddatum in den Zeitraum der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder als Unternehmen in Schwierigkeiten fällt, wobei das Anfangsdatum der Anerkennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. Das Anfangsdatum der Anpassung der Arbeitszeit und der Einführung der Viertagewoche darf nicht vor dem Datum liegen, an dem der vorliegende Unterabschnitt in Kraft tritt.

Der in Absatz 2 erwähnte Mindestinhalt umfasst mindestens eine klare Angabe des Anfangs- und Enddatums der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit und gegebenenfalls der zeitweiligen Einführung der Viertagewoche und sieht einen Lohnausgleich vor. Das kollektive Arbeitsabkommen oder gegebenenfalls die Arbeitsordnung darf keine Bestimmung enthalten, durch die es stillschweigend verlängert werden kann.

Der in Absatz 4 erwähnte Lohnausgleich darf nicht zur Folge haben, dass der Bruttolohn des Arbeitnehmers höher ist als der Bruttolohn, auf den er vor der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht hatte. In dieser Hinsicht bleibt die Anpassung der Löhne an den Index und an die tabellenmäßige Erhöhung unberücksichtigt.

Dieser Lohnausgleich gilt als Lohn im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und von Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, auf den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.

Art. 353bis/7/6 - Für Vollzeitarbeitnehmer, die von der in vorliegendem Unterabschnitt vorgesehenen zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit betroffen sind, ist Artikel 28 § 4 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, die aus dem in der Arbeitsordnung erwähnten Arbeitsstundenplan hervorgeht, ebenfalls anwendbar.

Art. 353bis/7/7 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt, die aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts gewährten Vorteile zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Bezug auf die Arbeitszeit oder gegen die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts verstößt.

Diese Rückforderung erfolgt für jedes Quartal und für jeden Arbeitnehmer, auf die der Verstoß sich bezieht.

Die Rückforderung ist nur möglich, wenn der Verstoß entweder zu einem Vergleich mit dem Arbeitgeber, zu einer administrativen Geldbuße oder zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht geführt hat.

Art. 353bis/7/8 - Im Falle einer in Artikel 39 des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung, die vom Arbeitgeber während des Zeitraums der in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit ausgesprochen wird, ist unter "laufender Entlohnung" die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Anspruch gehabt hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht angepasst worden wäre." (...) KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

Kapitel 5 tritt am 1. September 2020 in Kraft und tritt am 31.

Dezember 2020 außer Kraft.

Art. 16 - Die für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE

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