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Arrêté royal n° 46 pris en exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 visant à soutenir les employeurs et les travailleurs. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit nr. 46 tot uitvoering van artikel 5, § 1, 5° van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 tot ondersteuning van de werkgevers en de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels |
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26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 46 pris en exécution de l'article 5, § | 26 JUNI 2020. - Koninklijk besluit nr. 46 tot uitvoering van artikel |
1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin | 5, § 1, 5° van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de |
de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du | Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van |
coronavirus COVID-19 (II) visant à soutenir les employeurs et les | het coronavirus COVID-19 (II) tot ondersteuning van de werkgevers en |
travailleurs. - Traduction allemande d'extraits | de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 15 |
articles 1, 15 et 16 de l'arrêté royal n° 46 du 26 juin 2020 pris en | en 16 van het koninklijk besluit nr. 46 van 26 juni 2020 tot |
exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 | uitvoering van artikel 5, § 1, 5° van de wet van 27 maart 2020 die |
accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la | machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd |
lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant à | tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) tot |
soutenir les employeurs et les travailleurs (Moniteur belge du 1 juillet 2020). | ondersteuning van de werkgevers en de werknemers (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 46 zur Ausführung von Artikel 5 | 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 46 zur Ausführung von Artikel 5 |
§ 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer | ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5; | ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5; |
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen; | sozialer Bestimmungen; |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung |
des Kapitels IV des Gesetzes vom 10. August 2001 über das | des Kapitels IV des Gesetzes vom 10. August 2001 über das |
In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich | In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich |
des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung | des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung |
der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung; | der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von |
Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in | Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in |
Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in | Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in |
Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge; | Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der |
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag; | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag; |
In Erwägung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | In Erwägung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; |
In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit; | In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit; |
In Erwägung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge; | In Erwägung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die |
Bewilligung von Unterbrechungszulagen; | Bewilligung von Unterbrechungszulagen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
Juni 2020; | Juni 2020; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit; | Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.654 des Staatsrates vom 25. Juni 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.654 des Staatsrates vom 25. Juni 2020, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. | abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. |
März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der | März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); |
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der | KAPITEL 1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der |
COVID-19-Pandemie | COVID-19-Pandemie |
Artikel 1 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) | Artikel 1 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) |
vom 24. Dezember 2002 wird ein Unterabschnitt 8/1, der die Artikel | vom 24. Dezember 2002 wird ein Unterabschnitt 8/1, der die Artikel |
353bis/7/1 bis 353bis/7/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 353bis/7/1 bis 353bis/7/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 8/1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der | "Unterabschnitt 8/1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der |
COVID-19-Pandemie | COVID-19-Pandemie |
Art. 353bis/7/1 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für die in Artikel | Art. 353bis/7/1 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für die in Artikel |
335 Absatz 3 erwähnten Arbeitgeber, auf die eine Anerkennung als | 335 Absatz 3 erwähnten Arbeitgeber, auf die eine Anerkennung als |
Unternehmen in Umstrukturierung oder als Unternehmen in | Unternehmen in Umstrukturierung oder als Unternehmen in |
Schwierigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen | Schwierigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses Nr. 46 vom 26. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. | Erlasses Nr. 46 vom 26. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. |
5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer | ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
anwendbar ist, wobei der Zeitraum der Anerkennung frühestens am 1. | anwendbar ist, wobei der Zeitraum der Anerkennung frühestens am 1. |
März 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt. | März 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt. |
Art. 353bis/7/2 - Der Begriff "Arbeitszeit" im Sinne des vorliegenden | Art. 353bis/7/2 - Der Begriff "Arbeitszeit" im Sinne des vorliegenden |
Unterabschnitts ist so zu verstehen, wie er in Artikel 348 Absatz 1 | Unterabschnitts ist so zu verstehen, wie er in Artikel 348 Absatz 1 |
definiert wird. | definiert wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird die | Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird die |
Arbeitszeit berücksichtigt, die entweder durch ein kollektives | Arbeitszeit berücksichtigt, die entweder durch ein kollektives |
Arbeitsabkommen, das gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Arbeitsabkommen, das gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
abgeschlossen wurde, oder in der Arbeitsordnung festgelegt wird. | abgeschlossen wurde, oder in der Arbeitsordnung festgelegt wird. |
Der König kann die Modalitäten für die Berechnung der Arbeitszeit | Der König kann die Modalitäten für die Berechnung der Arbeitszeit |
festlegen. | festlegen. |
Art. 353bis/7/3 - Die in Artikel 353bis/7/1 erwähnten Arbeitgeber, die | Art. 353bis/7/3 - Die in Artikel 353bis/7/1 erwähnten Arbeitgeber, die |
nach den in vorliegendem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen oder | nach den in vorliegendem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen oder |
aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts eine zeitweilige Anpassung | aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts eine zeitweilige Anpassung |
der Arbeitszeit vornehmen, haben Anspruch auf eine | der Arbeitszeit vornehmen, haben Anspruch auf eine |
Zielgruppenermäßigung. | Zielgruppenermäßigung. |
Der König legt die Modalitäten für diese Anpassung der Arbeitszeit | Der König legt die Modalitäten für diese Anpassung der Arbeitszeit |
fest. | fest. |
Art. 353bis/7/4 - Arbeitgeber erhalten ab dem Quartal, in dem die | Art. 353bis/7/4 - Arbeitgeber erhalten ab dem Quartal, in dem die |
Regelung der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit im Unternehmen | Regelung der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit im Unternehmen |
eingeführt wird, und bis zu dem Quartal, in dem die zeitweilige | eingeführt wird, und bis zu dem Quartal, in dem die zeitweilige |
Anpassung der Arbeitszeit endet, für jedes Quartal eine pauschale | Anpassung der Arbeitszeit endet, für jedes Quartal eine pauschale |
Zielgruppenermäßigung, deren Pauschalbetrag von der prozentualen | Zielgruppenermäßigung, deren Pauschalbetrag von der prozentualen |
Anpassung der Arbeitszeit abhängt, unter der Bedingung, dass die | Anpassung der Arbeitszeit abhängt, unter der Bedingung, dass die |
Arbeitszeit um ein Viertel oder um ein Fünftel verringert wird. | Arbeitszeit um ein Viertel oder um ein Fünftel verringert wird. |
Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung ist höher, wenn die | Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung ist höher, wenn die |
zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit mit der zeitweiligen Einführung | zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit mit der zeitweiligen Einführung |
der Viertagewoche im Unternehmen kombiniert wird. | der Viertagewoche im Unternehmen kombiniert wird. |
Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung wird pro betroffenen | Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung wird pro betroffenen |
Arbeitnehmer gewährt. | Arbeitnehmer gewährt. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung | Der König bestimmt, was für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung |
unter Einführung der Viertagewoche zu verstehen ist. | unter Einführung der Viertagewoche zu verstehen ist. |
Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten | Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten |
werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden | werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden |
müssen, um die Zielgruppenermäßigung zu erhalten. | müssen, um die Zielgruppenermäßigung zu erhalten. |
Art. 353bis/7/5 - Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die | Art. 353bis/7/5 - Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die |
Einführung der Viertagewoche müssen durch ein auf Unternehmensebene | Einführung der Viertagewoche müssen durch ein auf Unternehmensebene |
abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder, in Ermangelung einer | abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder, in Ermangelung einer |
Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen, durch eine Abänderung der | Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen, durch eine Abänderung der |
Arbeitsordnung festgelegt werden und auf alle Arbeitnehmer des | Arbeitsordnung festgelegt werden und auf alle Arbeitnehmer des |
Unternehmens oder auf eine spezifische Kategorie von Arbeitnehmern des | Unternehmens oder auf eine spezifische Kategorie von Arbeitnehmern des |
Unternehmens Anwendung finden. In den kollektiven Arbeitsabkommen oder | Unternehmens Anwendung finden. In den kollektiven Arbeitsabkommen oder |
den Bestimmungen der Arbeitsordnung muss ausdrücklich vermerkt werden, | den Bestimmungen der Arbeitsordnung muss ausdrücklich vermerkt werden, |
dass sie im Rahmen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt | dass sie im Rahmen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt |
8/1 - zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der | 8/1 - zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der |
COVID-19-Pandemie - des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | COVID-19-Pandemie - des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
abgeschlossen oder aufgenommen wurden. | abgeschlossen oder aufgenommen wurden. |
Der König legt den Mindestinhalt dieses kollektiven Arbeitsabkommens | Der König legt den Mindestinhalt dieses kollektiven Arbeitsabkommens |
und die zu befolgenden Verfahren fest. Diese Vorschriften gelten | und die zu befolgenden Verfahren fest. Diese Vorschriften gelten |
ebenfalls, wenn die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die | ebenfalls, wenn die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die |
zeitweilige Einführung der Viertagewoche in die Arbeitsordnung | zeitweilige Einführung der Viertagewoche in die Arbeitsordnung |
aufgenommen wurden. | aufgenommen wurden. |
Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Einführung der | Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Einführung der |
Viertagewoche können lediglich für einen Zeitraum von höchstens einem | Viertagewoche können lediglich für einen Zeitraum von höchstens einem |
Jahr eingeführt werden, dessen Anfangs- und Enddatum in den Zeitraum | Jahr eingeführt werden, dessen Anfangs- und Enddatum in den Zeitraum |
der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder als | der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder als |
Unternehmen in Schwierigkeiten fällt, wobei das Anfangsdatum der | Unternehmen in Schwierigkeiten fällt, wobei das Anfangsdatum der |
Anerkennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. Das Anfangsdatum der | Anerkennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. Das Anfangsdatum der |
Anpassung der Arbeitszeit und der Einführung der Viertagewoche darf | Anpassung der Arbeitszeit und der Einführung der Viertagewoche darf |
nicht vor dem Datum liegen, an dem der vorliegende Unterabschnitt in | nicht vor dem Datum liegen, an dem der vorliegende Unterabschnitt in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Der in Absatz 2 erwähnte Mindestinhalt umfasst mindestens eine klare | Der in Absatz 2 erwähnte Mindestinhalt umfasst mindestens eine klare |
Angabe des Anfangs- und Enddatums der zeitweiligen Anpassung der | Angabe des Anfangs- und Enddatums der zeitweiligen Anpassung der |
Arbeitszeit und gegebenenfalls der zeitweiligen Einführung der | Arbeitszeit und gegebenenfalls der zeitweiligen Einführung der |
Viertagewoche und sieht einen Lohnausgleich vor. Das kollektive | Viertagewoche und sieht einen Lohnausgleich vor. Das kollektive |
Arbeitsabkommen oder gegebenenfalls die Arbeitsordnung darf keine | Arbeitsabkommen oder gegebenenfalls die Arbeitsordnung darf keine |
Bestimmung enthalten, durch die es stillschweigend verlängert werden | Bestimmung enthalten, durch die es stillschweigend verlängert werden |
kann. | kann. |
Der in Absatz 4 erwähnte Lohnausgleich darf nicht zur Folge haben, | Der in Absatz 4 erwähnte Lohnausgleich darf nicht zur Folge haben, |
dass der Bruttolohn des Arbeitnehmers höher ist als der Bruttolohn, | dass der Bruttolohn des Arbeitnehmers höher ist als der Bruttolohn, |
auf den er vor der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht | auf den er vor der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht |
hatte. In dieser Hinsicht bleibt die Anpassung der Löhne an den Index | hatte. In dieser Hinsicht bleibt die Anpassung der Löhne an den Index |
und an die tabellenmäßige Erhöhung unberücksichtigt. | und an die tabellenmäßige Erhöhung unberücksichtigt. |
Dieser Lohnausgleich gilt als Lohn im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes | Dieser Lohnausgleich gilt als Lohn im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes |
vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und | vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und |
von Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | von Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, auf | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, auf |
den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. | den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. |
Art. 353bis/7/6 - Für Vollzeitarbeitnehmer, die von der in | Art. 353bis/7/6 - Für Vollzeitarbeitnehmer, die von der in |
vorliegendem Unterabschnitt vorgesehenen zeitweiligen Anpassung der | vorliegendem Unterabschnitt vorgesehenen zeitweiligen Anpassung der |
Arbeitszeit betroffen sind, ist Artikel 28 § 4 des Gesetzes vom 16. | Arbeitszeit betroffen sind, ist Artikel 28 § 4 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit bei Überschreitung der wöchentlichen | März 1971 über die Arbeit bei Überschreitung der wöchentlichen |
Arbeitszeit, die aus dem in der Arbeitsordnung erwähnten | Arbeitszeit, die aus dem in der Arbeitsordnung erwähnten |
Arbeitsstundenplan hervorgeht, ebenfalls anwendbar. | Arbeitsstundenplan hervorgeht, ebenfalls anwendbar. |
Art. 353bis/7/7 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt, | Art. 353bis/7/7 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt, |
die aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts gewährten Vorteile | die aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts gewährten Vorteile |
zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des | zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Bezug auf die | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Bezug auf die |
Arbeitszeit oder gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Arbeitszeit oder gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Unterabschnitts verstößt. | Unterabschnitts verstößt. |
Diese Rückforderung erfolgt für jedes Quartal und für jeden | Diese Rückforderung erfolgt für jedes Quartal und für jeden |
Arbeitnehmer, auf die der Verstoß sich bezieht. | Arbeitnehmer, auf die der Verstoß sich bezieht. |
Die Rückforderung ist nur möglich, wenn der Verstoß entweder zu einem | Die Rückforderung ist nur möglich, wenn der Verstoß entweder zu einem |
Vergleich mit dem Arbeitgeber, zu einer administrativen Geldbuße oder | Vergleich mit dem Arbeitgeber, zu einer administrativen Geldbuße oder |
zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht geführt hat. | zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht geführt hat. |
Art. 353bis/7/8 - Im Falle einer in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. | Art. 353bis/7/8 - Im Falle einer in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung, die vom | Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung, die vom |
Arbeitgeber während des Zeitraums der in vorliegendem Unterabschnitt | Arbeitgeber während des Zeitraums der in vorliegendem Unterabschnitt |
erwähnten zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit ausgesprochen wird, | erwähnten zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit ausgesprochen wird, |
ist unter "laufender Entlohnung" die Entlohnung zu verstehen, auf die | ist unter "laufender Entlohnung" die Entlohnung zu verstehen, auf die |
der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Anspruch gehabt hätte, | der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Anspruch gehabt hätte, |
wenn seine Arbeitszeit nicht angepasst worden wäre." | wenn seine Arbeitszeit nicht angepasst worden wäre." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. | Art. 15 - Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. |
Kapitel 5 tritt am 1. September 2020 in Kraft und tritt am 31. | Kapitel 5 tritt am 1. September 2020 in Kraft und tritt am 31. |
Dezember 2020 außer Kraft. | Dezember 2020 außer Kraft. |
Art. 16 - Die für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung | Art. 16 - Die für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |