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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/06/2020
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Arrêté royal n° 46 pris en exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 visant à soutenir les employeurs et les travailleurs. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit nr. 46 tot uitvoering van artikel 5, § 1, 5° van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 tot ondersteuning van de werkgevers en de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels
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26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 46 pris en exécution de l'article 5, § 26 JUNI 2020. - Koninklijk besluit nr. 46 tot uitvoering van artikel
1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin 5, § 1, 5° van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de
de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van
coronavirus COVID-19 (II) visant à soutenir les employeurs et les het coronavirus COVID-19 (II) tot ondersteuning van de werkgevers en
travailleurs. - Traduction allemande d'extraits de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 15
articles 1, 15 et 16 de l'arrêté royal n° 46 du 26 juin 2020 pris en en 16 van het koninklijk besluit nr. 46 van 26 juni 2020 tot
exécution de l'article 5, § 1er, 5° de la loi du 27 mars 2020 uitvoering van artikel 5, § 1, 5° van de wet van 27 maart 2020 die
accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd
lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant à tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) tot
soutenir les employeurs et les travailleurs (Moniteur belge du 1 juillet 2020). ondersteuning van de werkgevers en de werknemers (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 46 zur Ausführung von Artikel 5 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 46 zur Ausführung von Artikel 5
§ 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5; ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5;
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen; sozialer Bestimmungen;
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung
des Kapitels IV des Gesetzes vom 10. August 2001 über das des Kapitels IV des Gesetzes vom 10. August 2001 über das
In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich
des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung
der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung; der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von
Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in
Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in
Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge; Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag; Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag;
In Erwägung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven In Erwägung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen;
In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit; In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit;
In Erwägung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge; In Erwägung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die
Bewilligung von Unterbrechungszulagen; Bewilligung von Unterbrechungszulagen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Juni 2020; Juni 2020;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit; Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.654 des Staatsrates vom 25. Juni 2020, Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.654 des Staatsrates vom 25. Juni 2020,
abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27.
März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I);
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der KAPITEL 1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der
COVID-19-Pandemie COVID-19-Pandemie
Artikel 1 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) Artikel 1 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I)
vom 24. Dezember 2002 wird ein Unterabschnitt 8/1, der die Artikel vom 24. Dezember 2002 wird ein Unterabschnitt 8/1, der die Artikel
353bis/7/1 bis 353bis/7/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 353bis/7/1 bis 353bis/7/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 8/1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der "Unterabschnitt 8/1 - Zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der
COVID-19-Pandemie COVID-19-Pandemie
Art. 353bis/7/1 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für die in Artikel Art. 353bis/7/1 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für die in Artikel
335 Absatz 3 erwähnten Arbeitgeber, auf die eine Anerkennung als 335 Absatz 3 erwähnten Arbeitgeber, auf die eine Anerkennung als
Unternehmen in Umstrukturierung oder als Unternehmen in Unternehmen in Umstrukturierung oder als Unternehmen in
Schwierigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen Schwierigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen
Erlasses Nr. 46 vom 26. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. Erlasses Nr. 46 vom 26. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr.
5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergreifen (II) zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
anwendbar ist, wobei der Zeitraum der Anerkennung frühestens am 1. anwendbar ist, wobei der Zeitraum der Anerkennung frühestens am 1.
März 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt. März 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt.
Art. 353bis/7/2 - Der Begriff "Arbeitszeit" im Sinne des vorliegenden Art. 353bis/7/2 - Der Begriff "Arbeitszeit" im Sinne des vorliegenden
Unterabschnitts ist so zu verstehen, wie er in Artikel 348 Absatz 1 Unterabschnitts ist so zu verstehen, wie er in Artikel 348 Absatz 1
definiert wird. definiert wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird die Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird die
Arbeitszeit berücksichtigt, die entweder durch ein kollektives Arbeitszeit berücksichtigt, die entweder durch ein kollektives
Arbeitsabkommen, das gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die Arbeitsabkommen, das gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
abgeschlossen wurde, oder in der Arbeitsordnung festgelegt wird. abgeschlossen wurde, oder in der Arbeitsordnung festgelegt wird.
Der König kann die Modalitäten für die Berechnung der Arbeitszeit Der König kann die Modalitäten für die Berechnung der Arbeitszeit
festlegen. festlegen.
Art. 353bis/7/3 - Die in Artikel 353bis/7/1 erwähnten Arbeitgeber, die Art. 353bis/7/3 - Die in Artikel 353bis/7/1 erwähnten Arbeitgeber, die
nach den in vorliegendem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen oder nach den in vorliegendem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen oder
aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts eine zeitweilige Anpassung aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts eine zeitweilige Anpassung
der Arbeitszeit vornehmen, haben Anspruch auf eine der Arbeitszeit vornehmen, haben Anspruch auf eine
Zielgruppenermäßigung. Zielgruppenermäßigung.
Der König legt die Modalitäten für diese Anpassung der Arbeitszeit Der König legt die Modalitäten für diese Anpassung der Arbeitszeit
fest. fest.
Art. 353bis/7/4 - Arbeitgeber erhalten ab dem Quartal, in dem die Art. 353bis/7/4 - Arbeitgeber erhalten ab dem Quartal, in dem die
Regelung der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit im Unternehmen Regelung der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit im Unternehmen
eingeführt wird, und bis zu dem Quartal, in dem die zeitweilige eingeführt wird, und bis zu dem Quartal, in dem die zeitweilige
Anpassung der Arbeitszeit endet, für jedes Quartal eine pauschale Anpassung der Arbeitszeit endet, für jedes Quartal eine pauschale
Zielgruppenermäßigung, deren Pauschalbetrag von der prozentualen Zielgruppenermäßigung, deren Pauschalbetrag von der prozentualen
Anpassung der Arbeitszeit abhängt, unter der Bedingung, dass die Anpassung der Arbeitszeit abhängt, unter der Bedingung, dass die
Arbeitszeit um ein Viertel oder um ein Fünftel verringert wird. Arbeitszeit um ein Viertel oder um ein Fünftel verringert wird.
Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung ist höher, wenn die Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung ist höher, wenn die
zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit mit der zeitweiligen Einführung zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit mit der zeitweiligen Einführung
der Viertagewoche im Unternehmen kombiniert wird. der Viertagewoche im Unternehmen kombiniert wird.
Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung wird pro betroffenen Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermäßigung wird pro betroffenen
Arbeitnehmer gewährt. Arbeitnehmer gewährt.
Der König bestimmt, was für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung Der König bestimmt, was für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung
unter Einführung der Viertagewoche zu verstehen ist. unter Einführung der Viertagewoche zu verstehen ist.
Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten
werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden
müssen, um die Zielgruppenermäßigung zu erhalten. müssen, um die Zielgruppenermäßigung zu erhalten.
Art. 353bis/7/5 - Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Art. 353bis/7/5 - Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die
Einführung der Viertagewoche müssen durch ein auf Unternehmensebene Einführung der Viertagewoche müssen durch ein auf Unternehmensebene
abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder, in Ermangelung einer abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder, in Ermangelung einer
Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen, durch eine Abänderung der Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen, durch eine Abänderung der
Arbeitsordnung festgelegt werden und auf alle Arbeitnehmer des Arbeitsordnung festgelegt werden und auf alle Arbeitnehmer des
Unternehmens oder auf eine spezifische Kategorie von Arbeitnehmern des Unternehmens oder auf eine spezifische Kategorie von Arbeitnehmern des
Unternehmens Anwendung finden. In den kollektiven Arbeitsabkommen oder Unternehmens Anwendung finden. In den kollektiven Arbeitsabkommen oder
den Bestimmungen der Arbeitsordnung muss ausdrücklich vermerkt werden, den Bestimmungen der Arbeitsordnung muss ausdrücklich vermerkt werden,
dass sie im Rahmen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt dass sie im Rahmen von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt
8/1 - zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der 8/1 - zeitweilige Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der
COVID-19-Pandemie - des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 COVID-19-Pandemie - des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
abgeschlossen oder aufgenommen wurden. abgeschlossen oder aufgenommen wurden.
Der König legt den Mindestinhalt dieses kollektiven Arbeitsabkommens Der König legt den Mindestinhalt dieses kollektiven Arbeitsabkommens
und die zu befolgenden Verfahren fest. Diese Vorschriften gelten und die zu befolgenden Verfahren fest. Diese Vorschriften gelten
ebenfalls, wenn die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die ebenfalls, wenn die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die
zeitweilige Einführung der Viertagewoche in die Arbeitsordnung zeitweilige Einführung der Viertagewoche in die Arbeitsordnung
aufgenommen wurden. aufgenommen wurden.
Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Einführung der Die zeitweilige Anpassung der Arbeitszeit und die Einführung der
Viertagewoche können lediglich für einen Zeitraum von höchstens einem Viertagewoche können lediglich für einen Zeitraum von höchstens einem
Jahr eingeführt werden, dessen Anfangs- und Enddatum in den Zeitraum Jahr eingeführt werden, dessen Anfangs- und Enddatum in den Zeitraum
der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder als der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder als
Unternehmen in Schwierigkeiten fällt, wobei das Anfangsdatum der Unternehmen in Schwierigkeiten fällt, wobei das Anfangsdatum der
Anerkennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. Das Anfangsdatum der Anerkennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. Das Anfangsdatum der
Anpassung der Arbeitszeit und der Einführung der Viertagewoche darf Anpassung der Arbeitszeit und der Einführung der Viertagewoche darf
nicht vor dem Datum liegen, an dem der vorliegende Unterabschnitt in nicht vor dem Datum liegen, an dem der vorliegende Unterabschnitt in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Der in Absatz 2 erwähnte Mindestinhalt umfasst mindestens eine klare Der in Absatz 2 erwähnte Mindestinhalt umfasst mindestens eine klare
Angabe des Anfangs- und Enddatums der zeitweiligen Anpassung der Angabe des Anfangs- und Enddatums der zeitweiligen Anpassung der
Arbeitszeit und gegebenenfalls der zeitweiligen Einführung der Arbeitszeit und gegebenenfalls der zeitweiligen Einführung der
Viertagewoche und sieht einen Lohnausgleich vor. Das kollektive Viertagewoche und sieht einen Lohnausgleich vor. Das kollektive
Arbeitsabkommen oder gegebenenfalls die Arbeitsordnung darf keine Arbeitsabkommen oder gegebenenfalls die Arbeitsordnung darf keine
Bestimmung enthalten, durch die es stillschweigend verlängert werden Bestimmung enthalten, durch die es stillschweigend verlängert werden
kann. kann.
Der in Absatz 4 erwähnte Lohnausgleich darf nicht zur Folge haben, Der in Absatz 4 erwähnte Lohnausgleich darf nicht zur Folge haben,
dass der Bruttolohn des Arbeitnehmers höher ist als der Bruttolohn, dass der Bruttolohn des Arbeitnehmers höher ist als der Bruttolohn,
auf den er vor der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht auf den er vor der zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht
hatte. In dieser Hinsicht bleibt die Anpassung der Löhne an den Index hatte. In dieser Hinsicht bleibt die Anpassung der Löhne an den Index
und an die tabellenmäßige Erhöhung unberücksichtigt. und an die tabellenmäßige Erhöhung unberücksichtigt.
Dieser Lohnausgleich gilt als Lohn im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes Dieser Lohnausgleich gilt als Lohn im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und
von Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der von Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, auf allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, auf
den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.
Art. 353bis/7/6 - Für Vollzeitarbeitnehmer, die von der in Art. 353bis/7/6 - Für Vollzeitarbeitnehmer, die von der in
vorliegendem Unterabschnitt vorgesehenen zeitweiligen Anpassung der vorliegendem Unterabschnitt vorgesehenen zeitweiligen Anpassung der
Arbeitszeit betroffen sind, ist Artikel 28 § 4 des Gesetzes vom 16. Arbeitszeit betroffen sind, ist Artikel 28 § 4 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit bei Überschreitung der wöchentlichen März 1971 über die Arbeit bei Überschreitung der wöchentlichen
Arbeitszeit, die aus dem in der Arbeitsordnung erwähnten Arbeitszeit, die aus dem in der Arbeitsordnung erwähnten
Arbeitsstundenplan hervorgeht, ebenfalls anwendbar. Arbeitsstundenplan hervorgeht, ebenfalls anwendbar.
Art. 353bis/7/7 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt, Art. 353bis/7/7 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt,
die aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts gewährten Vorteile die aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts gewährten Vorteile
zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Bezug auf die Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Bezug auf die
Arbeitszeit oder gegen die Bestimmungen des vorliegenden Arbeitszeit oder gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Unterabschnitts verstößt. Unterabschnitts verstößt.
Diese Rückforderung erfolgt für jedes Quartal und für jeden Diese Rückforderung erfolgt für jedes Quartal und für jeden
Arbeitnehmer, auf die der Verstoß sich bezieht. Arbeitnehmer, auf die der Verstoß sich bezieht.
Die Rückforderung ist nur möglich, wenn der Verstoß entweder zu einem Die Rückforderung ist nur möglich, wenn der Verstoß entweder zu einem
Vergleich mit dem Arbeitgeber, zu einer administrativen Geldbuße oder Vergleich mit dem Arbeitgeber, zu einer administrativen Geldbuße oder
zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht geführt hat. zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht geführt hat.
Art. 353bis/7/8 - Im Falle einer in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Art. 353bis/7/8 - Im Falle einer in Artikel 39 des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung, die vom Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung, die vom
Arbeitgeber während des Zeitraums der in vorliegendem Unterabschnitt Arbeitgeber während des Zeitraums der in vorliegendem Unterabschnitt
erwähnten zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit ausgesprochen wird, erwähnten zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit ausgesprochen wird,
ist unter "laufender Entlohnung" die Entlohnung zu verstehen, auf die ist unter "laufender Entlohnung" die Entlohnung zu verstehen, auf die
der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Anspruch gehabt hätte, der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Anspruch gehabt hätte,
wenn seine Arbeitszeit nicht angepasst worden wäre." wenn seine Arbeitszeit nicht angepasst worden wäre."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Art. 15 - Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
Kapitel 5 tritt am 1. September 2020 in Kraft und tritt am 31. Kapitel 5 tritt am 1. September 2020 in Kraft und tritt am 31.
Dezember 2020 außer Kraft. Dezember 2020 außer Kraft.
Art. 16 - Die für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung Art. 16 - Die für die Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
N. MUYLLE N. MUYLLE
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