publié le 18 mars 2021
Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2020 n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19 (Moniteur belge du 8 juillet 2020), confirmé par la
loi du 24 décembre 2020Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
24/12/2020
pub.
15/01/2021
numac
2021200012
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant confirmation des arrêtés royaux pris en application de la loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (1)
fermer (Moniteur belge du 15 janvier 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr.39 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss, aufgrund von COVID-19 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5;
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss;
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), besteht für vorliegenden Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten Dringlichkeit keine Pflicht, die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen;
In Erwägung der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten von Fedris vom 13. Mai 2020;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 25. Mai 2020 und 27. Mai 2020; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2020;
Aufgrund des Protokolls Nr. 224/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 19. Juni 2020;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.608/1 des Staatsrates vom 19. Juni 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); In der Erwägung, dass es im Zuge der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Krise dringend erforderlich ist, Maßnahmen in Zusammenhang mit dem erheblichen Gesundheitsrisiko für Lohnempfänger beziehungsweise Bedienstete im öffentlichen Dienst zu ergreifen, die beruflich in Unternehmen tätig sind, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, und für die eine Infizierung mit COVID-19 derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, es sei denn im offenen System;
Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2013, wird zwischen der Codenummer "1.404.03" und der Codenummer "1.6" die folgende Codenummer eingefügt: "1.404.04 - Jede durch SARS-CoV-2 verursachte Krankheit bei Arbeitnehmern, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaß- nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erwähnt, angehören, sofern das Auftreten der Krankheit im Zeitraum vom 20. März 2020 bis einschließlich 31. Mai 2020 festgestellt wird." Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ergänzt: "Code 1.404.04 - SARS-CoV-2 Dem Berufsrisiko einer Krankheit 1.404.04 sind ausgesetzt: Arbeitnehmer, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erwähnt, angehören, sofern: - es durch die Arbeitsbedingungen oder die Art der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in der Regel unmöglich ist, im Kontakt mit anderen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten, - zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum der letzten tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers außerhalb seines Wohnsitzes nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, - und sofern zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum, an dem das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beruflich tätig war, nicht mehr in der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 23.
März 2020 aufgeführt war, nicht mehr als 14 Tage vergangen sind." Art. 3 - Die Artikel 36 Absatz 2 und 52 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten sind nicht anwendbar im Rahmen einer Anerkennung unter dem Code 1.404.04.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020.
Art. 5 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für die sozialen Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes D. CLARINVAL Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK