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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/06/2020
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Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 39 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 maart 1969 houdende vaststelling van de lijst van beroepsziekten die aanleiding geven tot schadeloosstelling en tot vaststelling van de criteria waaraan de blootstelling aan het beroepsrisico voor sommige van deze ziekten moet voldoen wegens COVID-19. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2020 n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2020. - Koninklijk besluit nr. 39 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 maart 1969 houdende vaststelling van de lijst van beroepsziekten die aanleiding geven tot schadeloosstelling en tot vaststelling van de criteria waaraan de blootstelling aan het beroepsrisico voor sommige van deze ziekten moet voldoen wegens COVID-19. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2020 nr. 39 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 maart 1969 houdende vaststelling van de lijst van beroepsziekten die aanleiding geven tot schadeloosstelling en tot vaststelling van de criteria waaraan de blootstelling aan het beroepsrisico voor sommige van deze ziekten moet voldoen wegens
raison de COVID-19 (Moniteur belge du 8 juillet 2020), confirmé par la COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2020), bekrachtigd bij de wet
loi du 24 décembre 2020 (Moniteur belge du 15 janvier 2021). van 24 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 39 zur Abänderung des 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 39 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu
entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien, entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien,
denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser
Krankheiten genügen muss, aufgrund von COVID-19 Krankheiten genügen muss, aufgrund von COVID-19
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5; ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5;
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung
von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; von und die Entschädigung für Berufskrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der
Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der
Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für
bestimmte dieser Krankheiten genügen muss; bestimmte dieser Krankheiten genügen muss;
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur
Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), besteht für vorliegenden Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), besteht für vorliegenden
Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten
Dringlichkeit keine Pflicht, die erforderlichen Stellungnahmen Dringlichkeit keine Pflicht, die erforderlichen Stellungnahmen
einzuholen; einzuholen;
In Erwägung der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für In Erwägung der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für
Berufskrankheiten von Fedris vom 13. Mai 2020; Berufskrankheiten von Fedris vom 13. Mai 2020;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 25. Mai 2020 und Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 25. Mai 2020 und
27. Mai 2020; 27. Mai 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni
2020; 2020;
Aufgrund des Protokolls Nr. 224/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 224/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 19. Juni 2020; öffentlichen Dienste vom 19. Juni 2020;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus
COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden
Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften
befreit; befreit;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.608/1 des Staatsrates vom 19. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.608/1 des Staatsrates vom 19. Juni
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom
27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I);
In der Erwägung, dass es im Zuge der mit der COVID-19-Pandemie In der Erwägung, dass es im Zuge der mit der COVID-19-Pandemie
einhergehenden Krise dringend erforderlich ist, Maßnahmen in einhergehenden Krise dringend erforderlich ist, Maßnahmen in
Zusammenhang mit dem erheblichen Gesundheitsrisiko für Lohnempfänger Zusammenhang mit dem erheblichen Gesundheitsrisiko für Lohnempfänger
beziehungsweise Bedienstete im öffentlichen Dienst zu ergreifen, die beziehungsweise Bedienstete im öffentlichen Dienst zu ergreifen, die
beruflich in Unternehmen tätig sind, die den Schlüsselsektoren und beruflich in Unternehmen tätig sind, die den Schlüsselsektoren und
wesentlichen Diensten angehören, und für die eine Infizierung mit wesentlichen Diensten angehören, und für die eine Infizierung mit
COVID-19 derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, es COVID-19 derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, es
sei denn im offenen System; sei denn im offenen System;
Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers
der Sicherheit und des Innern und der Ministerin der Sozialen der Sicherheit und des Innern und der Ministerin der Sozialen
Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969
zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und
zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem
Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss, zuletzt Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2013, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2013, wird
zwischen der Codenummer "1.404.03" und der Codenummer "1.6" die zwischen der Codenummer "1.404.03" und der Codenummer "1.6" die
folgende Codenummer eingefügt: folgende Codenummer eingefügt:
"1.404.04 - Jede durch SARS-CoV-2 verursachte Krankheit bei "1.404.04 - Jede durch SARS-CoV-2 verursachte Krankheit bei
Arbeitnehmern, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 Arbeitnehmern, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020
einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den
Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaß- nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Dringlichkeitsmaß- nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 erwähnt, angehören, sofern das Auftreten der Coronavirus COVID-19 erwähnt, angehören, sofern das Auftreten der
Krankheit im Zeitraum vom 20. März 2020 bis einschließlich 31. Mai Krankheit im Zeitraum vom 20. März 2020 bis einschließlich 31. Mai
2020 festgestellt wird." 2020 festgestellt wird."
Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ergänzt: Erlass vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ergänzt:
"Code 1.404.04 - SARS-CoV-2 "Code 1.404.04 - SARS-CoV-2
Dem Berufsrisiko einer Krankheit 1.404.04 sind ausgesetzt: Dem Berufsrisiko einer Krankheit 1.404.04 sind ausgesetzt:
Arbeitnehmer, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 Arbeitnehmer, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020
einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den
Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 erwähnt, angehören, sofern: COVID-19 erwähnt, angehören, sofern:
- es durch die Arbeitsbedingungen oder die Art der ausgeübten - es durch die Arbeitsbedingungen oder die Art der ausgeübten
beruflichen Tätigkeiten in der Regel unmöglich ist, im Kontakt mit beruflichen Tätigkeiten in der Regel unmöglich ist, im Kontakt mit
anderen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten, anderen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten,
- zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum der letzten - zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum der letzten
tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers außerhalb seines tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers außerhalb seines
Wohnsitzes nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, Wohnsitzes nicht mehr als 14 Tage vergangen sind,
- und sofern zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum, an - und sofern zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum, an
dem das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beruflich tätig war, dem das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beruflich tätig war,
nicht mehr in der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 23. nicht mehr in der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 23.
März 2020 aufgeführt war, nicht mehr als 14 Tage vergangen sind." März 2020 aufgeführt war, nicht mehr als 14 Tage vergangen sind."
Art. 3 - Die Artikel 36 Absatz 2 und 52 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 Art. 3 - Die Artikel 36 Absatz 2 und 52 Absatz 4 der am 3. Juni 1970
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung
für Berufskrankheiten sind nicht anwendbar im Rahmen einer Anerkennung für Berufskrankheiten sind nicht anwendbar im Rahmen einer Anerkennung
unter dem Code 1.404.04. unter dem Code 1.404.04.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020.
Art. 5 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister, der für Art. 5 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister, der für
Inneres zuständige Minister und der für die sozialen Angelegenheiten Inneres zuständige Minister und der für die sozialen Angelegenheiten
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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