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Arrêté Royal du 26 janvier 2023
publié le 31 mai 2024

Arrêté royal relatif à la lutte contre la tuberculose bovine. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2024004628
pub.
31/05/2024
prom.
26/01/2023
ELI
eli/arrete/2023/01/26/2024004628/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 JANVIER 2023. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la tuberculose bovine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2023 relatif à la lutte contre la tuberculose bovine (Moniteur belge du 9 février 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 26. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Rindertuberkulose PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, des Artikels 269;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1885 zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel, des Artikels 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 3, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, 4, 7, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, 8, 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, 12, 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 4 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 1, § 2 und § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2003 und 13. April 2019, des Artikels 4 § 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, des Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, des Artikels 4 § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 2007 über die Überwachung von Tuberkulose bei Pferden, Schafen und Ziegen, die Rohmilch und Kolostrum für den menschlichen Verzehr erzeugen, und bei Ziegen, die zusammen mit Rindern gehalten werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2021 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 7. März 2022 und 12. Mai 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 31. März 2022;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. Mai 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 25. August 2022; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 14/2022 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 23. September 2022;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.374/3 des Staatsrates vom 9. Dezember 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass im Königlichen Erlass vom 17. Januar 2021 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose eine Abweichung hinsichtlich der Akkreditierung der zugelassenen Labore für die Durchführung nichtbakteriologischer Untersuchungen bis zum 31. Januar 2022 vorgesehen ist, und um ein Rechtsvakuum zu vermeiden;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass wird Folgendes festgelegt: 1. die Überwachungsvorschriften zur Aufrechterhaltung des Status "frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex" Belgiens und die Maßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung von Rindertuberkulose angewendet werden müssen, in Ergänzung der Vorschriften, die festgelegt sind in: a) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, b) der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, 2. die Vorschriften für die Überwachung des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes bei Pferden, Schafen und Ziegen, die Rohmilch und Kolostrum für den menschlichen Verzehr erzeugen, 3.die Vorschriften für die Überwachung des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes bei Ziegen, die zusammen mit Rindern gehalten werden, 4. die Vorschriften für die Überwachung des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes bei Kamelen, 5.die Vorschriften für die Überwachung des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes bei Zuchthirschen. § 2 - Wenn in einem Betrieb mehrere Huftierbestände gehalten werden, gelten die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose für alle Huftierbestände desselben Betriebs.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Agentur jedoch von Fall zu Fall die Bestimmungen von Artikel 23.1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen anwenden.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen: 1. der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, 2. von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1. delegierte Verordnung (EU) 2020/689: delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, 2. Erreger der Rindertuberkulose: sämtliche Bakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes (MTBC) (= M.bovis, M. caprae und M. tuberculosis), 3. Rindertuberkulose: Infektion durch den Erreger der Rindertuberkulose bei Rindern, 4.Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion: Rind, bei dem a) klinische Untersuchungen, Nekropsieuntersuchungen oder Laboruntersuchungen ergeben haben, dass klinische Anzeichen, Post-mortem-Läsionen oder histologische Befunde für Tuberkulose sprechen oder b) die kombinierten Ergebnisse einer oder mehrerer indirekter Diagnosemethoden an einer Probe von einem Rind auf die wahrscheinliche Präsenz von MTBC hindeuten oder c) ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem Rind mit bestätigter MTBC-Infektion festgestellt wurde, 5.Rind mit bestätigter MTBC-Infektion: Rind a) bei dem der Erreger der Rindertuberkulose bei einer Probe von diesem Rind isoliert wurde oder b) bei dem spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Erregers der Rindertuberkulose in einer Probe von diesem Rind nachgewiesen wurden oder c) das sich in einem Seuchenherd befindet und bei dem eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Rind zu einem positiven Ergebnis geführt hat, 6.bakteriologischer Test: Laboruntersuchung zum Nachweis des Erregers der Rindertuberkulose: a) durch Isolierung und Identifizierung des Erregers der Rindertuberkulose oder b) durch Nachweis spezifischer Erbgutsequenzen des Erregers der Rindertuberkulose, 7.indirekte Diagnosemethode: a) Diagnosemethode zum Nachweis von Antikörpern gegen den Erreger der Rindertuberkulose oder b) Diagnosemethode zum Nachweis der Reaktion des Immunsystems auf den Erreger der Rindertuberkulose, 8.Seuchenherd: Betrieb, in dem ein Rind, das als "Rind mit bestätigter MTBC-Infektion" erklärt wird, zuletzt mindestens dreißig Tage gehalten worden ist, oder andernfalls der Betrieb, in dem das Rind geboren wurde, 9. amtlicher Tierarzt im Schlachthof: zugelassener Tierarzt, der für die Beschau im Schlachthof zuständig ist, 10.MTBC-verdächtiger Betrieb: jeder Betrieb, in dem ein Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion gehalten wird, 11. Mastbestand: Bestand, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem Rinder ausschließlich zur Mast vorhanden sind und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere auf Jahresbasis unter 0,05 bleibt, 12.Kälbermastbetrieb: Bestand, der in Artikel 107 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln erwähnt ist, 13. Fonds: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.März 1998 geschaffener Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 14. NRL: das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3.August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnte Nationale Referenzlabor, 15. zugelassenes Labor: Labor, das zugelassen ist, um Tests im Rahmen der Bekämpfung der Rindertuberkulose durchzuführen gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3.August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, 16. Schlachtbefehl: von der Agentur vorgeschriebene Zwangsschlachtung eines Tieres, wie in Artikel 8 Nr.3 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit vorgesehen, die binnen dreißig Tagen nach Ausstellung des Schlachtbefehls ausgeführt werden muss, 17. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört, 18.FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 19. Pferd, Schaf oder Ziege mit bestätigter MTBC-Infektion: Tier a) bei dem der Erreger der Rindertuberkulose bei einer Probe von diesem Tier isoliert wurde oder b) bei dem spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Erregers der Rindertuberkulose in einer Probe von diesem Tier nachgewiesen wurden oder c) das sich in einem Seuchenherd befindet und bei dem eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von diesem Tier zu einem positiven Ergebnis geführt hat, 20.Kamel: Kamel einer der folgenden Arten: a) Lama (Lama glama), b) Guanako (Lama guanicoe), c) Vikunja (Vicugna vicugna), d) Alpaka (Vicugna pacos), e) Dromedar (Camelus dromedarius), f) Trampeltier (Camelus bactrianus), 21.AHLICS: von den Vereinigungen verwaltete Datenbank, in der unter anderem die Ergebnisse der Analysen im Rahmen der Tests zum Nachweis des Erregers der Rindertuberkulose gespeichert werden.

KAPITEL 2 - Meldung

Art. 3 - § 1 - Alle Unternehmer, Tierärzte und Labore unterliegen der Meldepflicht bei Tuberkulose gemäß dem Königlichen Erlass vom 3.

Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht. § 2 - Unternehmer, die bei einem oder mehreren ihrer Tiere Tuberkulose vermuten, ziehen unverzüglich ihren Betriebstierarzt hinzu. Der Betriebstierarzt untersucht alle Tiere des Betriebs binnen drei Tagen.

Art. 4 - § 1 - Tierärzte, die bei einem lebenden Rind, dass sie untersuchen, Tuberkulose vermuten, entnehmen diesem Rind zwei Blutproben zur Durchführung von Bluttests gemäß zwei verschiedenen indirekten Diagnosemethoden.

Sie übermitteln die Proben einem zugelassenen Labor, nachdem sie mit Letzterem einen Termin vereinbart haben.

In Erwartung der Testergebnisse darf das in Absatz 1 erwähnte Rind den Betrieb nicht verlassen und wird in einem Gebäude des Betriebs von allen anderen Tieren isoliert. § 2 - Ein Tierarzt, der bei der Autopsie eines Rindes Tuberkulose vermutet, beprobt dieses Rind zur Bestätigung des Vorhandenseins des Erregers der Rindertuberkulose. Falls vorhanden, entnimmt er vollständig folgendes Material: pathologische Veränderungen, anomale Lymphknoten und parenchymatöse Organe wie Lunge, Leber, Milz, usw.

Zeigt das Tier keine pathologischen Veränderungen, werden in ausreichender Anzahl Proben von Lymphknoten (Lnn. retropharyngeales, bronchales, mediastinales, supramammalis, mandibulares und bestimmte Lnn. mesenterici) und Leber entnommen.

Er übermittelt die Proben zwecks bakteriologischer Tests an das NRL. Mögliche Schädigungen, die auf eine Infektion mit Tuberkulose hindeuten können, werden unter anderem in Anlage II Kapitel II Nr. I zum Königlichen Erlass vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.

Oktober 1997 und 16. Mai 2001, beschrieben. § 3 - Wenn das Ergebnis der in § 1 erwähnten Untersuchungen dazu führt, dass das Rind als "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt wird, wird der Betrieb, in dem das Rind gehalten wird, unter Verdacht gestellt.

Die Agentur stellt für das verdächtige Rind einen Schlachtbefehl aus. § 4 - Wenn das Ergebnis der in § 2 erwähnten bakteriologischen Tests positiv ist, wird der Betrieb, in dem das Rind zuletzt mindestens dreißig Tage gehalten worden ist, zum Seuchenherd erklärt. § 5 - Tierärzte, die bei einem von ihnen untersuchten lebenden Tier, das kein Rind ist, Tuberkulose vermuten, setzen die Agentur davon in Kenntnis. Die Agentur beschließt in Absprache mit dem NRL, welche Tests durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu bestätigen.

Unterdessen darf das in Absatz 1 erwähnte Tier den Betrieb nicht verlassen und wird in einem Gebäude des Betriebs von allen anderen Tieren isoliert.

KAPITEL 3 - Diagnose

Art. 5 - § 1 - Folgende Tests werden zur Überwachung der Tuberkulose bei Rindern verwendet: 1. Tests zum Nachweis von Antikörpern, 2.Tests zum Nachweis zellvermittelter Immunität, a) Gamma-Interferon-Test, b) intrakutaner Tuberkulintest, 3.folgende bakteriologische Tests: a) PCR-Test, b) Anzüchtung: zwecks Isolierung, Identifizierung und Typisierung des Erregers der Rindertuberkulose. § 2 - Der in Belgien für die Aufrechterhaltung des Status "frei von einer MTBC-Infektion" verwendete Test ist der Gamma-Interferon-Test. § 3 - In Abweichung von § 2 kann die Agentur bei Überschreitung der Kapazität der zugelassenen Labore zur Durchführung von Gamma-Interferon-Tests beschließen, die Gamma-Interferon-Tests durch intrakutane Tuberkulintests zu ersetzen.

Art. 6 - § 1 - Folgende Diagnosetests werden bei Pferden, Schafen und Ziegen verwendet: 1. die Tests einer indirekten Diagnosemethode gemäß den Anweisungen des NRL, 2.folgende bakteriologische Tests: a) PCR-Test, b) Anzüchtung: zwecks Isolierung und Identifizierung des Erregers der Rindertuberkulose. Art. 7 - Die bei Kamelen und gehaltenen Hirschen verwendeten Tests werden durch das NRL bestimmt.

Art. 8 - Für die Durchführung von Tuberkulintests in Anwendung des vorliegenden Erlasses verwenden zugelassene Tierärzte Tuberkulin, für das eine Inverkehrbringungsgenehmigung erteilt wurde.

Art. 9 - Das NRL für Rindertuberkulose wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, bestimmt.

Art. 10 - § 1 - Für die Aufrechterhaltung des Status "frei von einer MTBC-Infektion" und für die Durchführung des Überwachungsprogramms werden nur Tests berücksichtigt, die vom NRL und von zugelassenen Laboren durchgeführt werden. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann das NRL das Validierungsniveau festlegen, das erforderlich ist, damit ein Labor, das für ähnliche Methoden zugelassen, aber noch nicht für nichtbakteriologische Untersuchungen akkreditiert ist, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Analysen durchführen kann. § 3 - Unbeschadet der Meldepflicht übermitteln die zugelassenen Labore alle Ergebnisse der gemäß vorliegendem Erlass durchgeführten Untersuchungen auf elektronischem Wege an AHLICS. Die Agentur kann den zugelassenen Vereinigungen die Zentralisierung der Daten anvertrauen.

TITEL 2 - Bekämpfung von Tuberkulose bei Rindern KAPITEL 1 - Ergänzendes Verfahren bei Tests einer indirekten Diagnosemethode zwecks Bestätigung von Verdachtsfällen

Art. 11 - § 1 - Auf einen ersten nichtnegativen serologischen Test folgt immer ein zweiter serologischer Test, den das NRL an derselben Probe durchführt, um das Endergebnis zu verfeinern, bevor die Agentur das betreffende Tier als "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt. § 2 - Ein Gamma-Interferon-Test umfasst zwei Arten von Tests, die vom selben Labor durchgeführt werden: 1. Gamma-Interferon-Test mit PPDA-PPDB, 2.Gamma-Interferon-Test mit spezifischen Antigenen.

Der Gamma-Interferon-Test mit spezifischen Antigenen wird verwendet, um das positive Ergebnis eines Gamma-Interferon-Tests mit PPDA-PPDB zu bestätigen oder zu widerlegen. § 3 - Die kombinierten Ergebnisse der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Tests ermöglichen es zu bestimmen: 1. ob bei einem Rind Verdacht auf MTBC-Infektion besteht oder 2.ob bei einem Rind kein Verdacht besteht oder 3. ob ein Rind erneut getestet werden muss, bevor es gegebenenfalls als Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion erklärt wird. § 4 - Die Agentur kann die Vereinigungen damit beauftragen, die administrative Koordinierung neuer Probenahmen gemäß den von ihr bestimmten technischen Modalitäten zu gewährleisten.

Art. 12 - § 1 - Wenn mehrere Blutproben aus einem Betrieb getestet werden, stützt sich die Agentur auf die Gesamtheit der Ergebnisse des Betriebs und den epidemiologischen Kontext, um ein oder mehrere Rinder als "Rinder mit Verdacht auf MTBC-Infektion" zu erklären.

Die Agentur kann auf der Grundlage der Risikoanalyse verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben entnommen und erneut getestet werden, bevor sie ein Rind zu einem "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt. § 2 - Bei individuellen Proben stützt sich die Agentur auf eine Risikoanalyse, bevor sie das Rind als "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt. Die Agentur kann verlangen, dass binnen dreißig Tagen nach dem ersten Testergebnis weitere Proben von dem betreffenden Rind entnommen und getestet werden, bevor sie dieses zu einem "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt. § 3 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von dem Endergebnis in Kenntnis, wenn eine erneute Probenahme durchgeführt wurde oder der Betrieb infolge des Vorhandenseins eines oder mehrerer "Rinder mit Verdacht auf MTBC-Infektion" unter Verdacht gestellt wird. § 4 - In Erwartung der Endergebnisse der Tests, anhand deren Rinder als "Rinder mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt werden können: 1. dürfen die betreffenden Rinder den Betrieb nicht verlassen, 2.werden in dem Betrieb, in dem die Rinder gehalten werden, keine Maßnahmen ergriffen.

KAPITEL 2 - Überwachungsprogramm Abschnitt 1 - Überwachungsprogramm für Rinder aus nicht amtlich anerkannten tuberkulosefreien Gebieten

Art. 13 - Vorliegender Abschnitt betrifft Rinder, die älter als sechs Monate sind und aus Drittländern eingeführt werden oder aus einem nicht amtlich anerkannt tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats stammen oder dort geboren wurden.

Art. 14 - Diesen Rindern wird während fünf Jahren nach dem Jahr ihrer Ankunft auf nationalem Hoheitsgebiet vom Betriebstierarzt jährlich eine Vollblutprobe entnommen, zwecks Durchführung von zwei Tests gemäß zwei verschiedenen indirekten Diagnosemethoden.

Ist das Testergebnis aller Proben günstig, werden im Betrieb keine Maßnahmen ergriffen. Der Betrieb behält den Status "frei von einer MTBC-Infektion".

Erweist sich mindestens ein Rind als "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion", stellt die Agentur den Betrieb unter Verdacht.

Abschnitt 2 - Standard-Überwachungsprogramm

Art. 15 - § 1 - Alle fünf Jahre wird in allen Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, mit Ausnahme von Betrieben, die bereits in Anwendung der Artikel 14, 18, 19, 20, 21 und 23 wegen Tuberkulose überwacht werden, eine serologische Probe, wie in Anlage 1 Buchstabe A beschrieben, durchgeführt. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten weder für Kälbermastbetriebe noch für andere Rinder als weibliche Rinder, die älter als vierundzwanzig Monate sind, in Mastbeständen. § 3 - Die Auswahl von Betrieben und Tieren, Planung von Probenahmen und Übermittlung von Aufträgen an Betriebstierärzte werden von der Vereinigung gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführt.

Art. 16 - § 1 - Zeigt das Endergebnis aller im Rahmen des Überwachungsprogramms durchgeführten Tests, dass kein "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" vorhanden ist, werden im Betrieb keine Maßnahmen ergriffen. Dieser behält den Status "frei von einer MTBC-Infektion". § 2 - Wird das positive Ergebnis des ersten serologischen Tests durch den ergänzenden Test bei mindestens einem Rind bestätigt, werden alle Rinder, die einer ersten Beprobung im Rahmen des Überwachungsprogramms unterzogen worden sind, und eine zusätzliche Anzahl von Rindern, die nach dem Zufallsprinzip unter den über sechs Monate alten Tieren ausgewählt werden, binnen dreißig Tagen nach dem positiven Ergebnis gemäß Anlage 1 Buchstabe B beprobt zwecks Durchführung: 1. von zwei Tests gemäß zwei verschiedenen indirekten Diagnosemethoden bei den zusätzlichen Rindern, 2.eines Tests zum Nachweis zellvermittelter Immunität bei den Rindern, die bereits einem ersten serologischen Test unterzogen wurden, sofern sie nicht geschlachtet worden sind. § 3 - In Erwartung des Ergebnisses der zweiten Probenahme werden im Betrieb keine Maßnahmen ergriffen.

Art. 17 - Wenn ein Rind nach den in Artikel 16 § 2 erwähnten Tests als "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt wird, stellt die Agentur zwecks bakteriologischem Test zum Nachweis von Tuberkulose unmittelbar einen Schlachtbefehl für das betreffende Rind aus.

Die Agentur erklärt den Betrieb, in dem dieses Rind gehalten wird, zum "MTBC-verdächtigen Betrieb".

Abschnitt 3 - Überwachungsprogramm für Betriebe, in denen ein Rind des Betriebs bei der Autopsie tuberkuloseverdächtige Schädigungen aufgewiesen hat

Art. 18 - Im ersten Jahr nach der Autopsie des "Rindes mit Verdacht auf MTBC-Infektion" wird in dem Betrieb, dem dieses Rind angehörte, eine serologische Probe, wie in Anlage 1 Buchstabe A beschrieben, durchgeführt.

Die in Artikel 16 erwähnten Maßnahmen sind anwendbar.

Abschnitt 4 - Überwachungsprogramm, das in Betrieben durchgeführt werden muss, für die der Verdacht auf MTBC-Infektion aufgehoben worden ist

Art. 19 - § 1 - Betriebe, bei denen der Verdacht auf MTBC-Infektion aufgehoben worden ist, werden im folgenden Jahr in das Überwachungsprogramm aufgenommen und gemäß den Bestimmungen von Anlage 1 Buchstabe A beprobt.

Die in Artikel 16 erwähnten Maßnahmen sind anwendbar. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten weder für Kälbermastbetriebe noch für andere Rinder als weibliche Rinder, die älter als vierundzwanzig Monate sind, in Mastbeständen.

Abschnitt 5 - Überwachungsprogramm, das in Betrieben durchgeführt werden muss, die freigegeben werden nach ihrer Erklärung zum Seuchenherd

Art. 20 - In Betrieben, die zum Seuchenherd erklärt worden waren und nach vollständiger Beseitigung der Rinder freigegeben werden, wird während den fünf Jahren nach dem Jahr der Wiederbelegung eine serologische Probe, wie in Anlage 1 Buchstabe A beschrieben, durchgeführt.

Die in Artikel 16 erwähnten Maßnahmen sind anwendbar.

Art. 21 - Alle über sechs Monate alten Rinder in Betrieben, die zum Seuchenherd erklärt worden waren und nach teilweiser Beseitigung der Rinder freigegeben werden, werden während fünf aufeinanderfolgender Jahre zwecks Durchführung von zwei Tests gemäß zwei verschiedenen indirekten Diagnosemethoden beprobt.

Abschnitt 6 - Überwachungsprogramm, das in Betrieben durchgeführt werden muss, die einem teilweisen umfassenden Check-up mit günstigem Ergebnis unterzogen worden sind

Art. 22 - Vorliegender Abschnitt bezieht sich auf die in den Artikeln 15, 18, 19 und 20 erwähnten Betriebe, bei denen die in Artikel 16 § 2 erwähnten Tests ein günstiges Ergebnis geliefert haben.

Art. 23 - In dem Jahr nach dem Jahr, in dem das teilweise umfassende Check-up durchgeführt worden ist, wird in den in Artikel 22 erwähnten Betrieben eine serologische Probe, wie in Anlage 1 Buchstabe A beschrieben, durchgeführt.

Die in Artikel 16 erwähnten Maßnahmen sind anwendbar.

KAPITEL 3 - Bekämpfungsmaßnahmen Abschnitt 1 - Verdacht in einem Schlachthof und Maßnahmen bei Verdacht in einem Schlachthof

Art. 24 - § 1 - Amtliche Tierärzte in Schlachthöfen, die bei der Beschau eines Rindes Tuberkulose vermuten, entnehmen von diesem Rind Proben gemäß den von der Agentur mitgeteilten technischen Modalitäten.

Die Proben müssen an das NRL geschickt werden, wo sie einem Test zum Nachweis des Seuchenerregers unterzogen werden. § 2 - Wenn der Test zum Nachweis des Seuchenerregers für alle entnommenen Proben ein günstiges Ergebnis liefert, werden im Herkunftsbetrieb keine Maßnahmen ergriffen.

Abschnitt 2 - Verdacht in einem Betrieb und Maßnahmen bei Verdacht in einem Betrieb

Art. 25 - Die Agentur setzt den Status "frei von einer MTBC-Infektion" in jedem Betrieb aus, in dem ein "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" gehalten wird.

Die Agentur setzt den Unternehmer vom Datum der Aussetzung und von den an diesem Datum in Kraft tretenden Maßnahmen in Kenntnis.

Die Agentur erklärt den Betrieb zum "MTBC-verdächtigen Betrieb".

Art. 26 - In allen Betrieben, in denen ein "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" gehalten wird, weist die Agentur den Betriebstierarzt an, binnen dreißig Tagen nach dem Datum der Aussetzung des Status "frei von einer MTBC-Infektion" alle Rinder, die älter als sechs Monate sind, für die Durchführung zweier Tests zu beproben, einer gemäß einer Diagnosemethode zum Nachweis von Antikörpern gegen den Erreger der Rindertuberkulose und der andere zum Nachweis zellvermittelter Immunität.

Art. 27 - Sobald die Agentur von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland davon in Kenntnis gesetzt wird, dass auf seinem Hoheitsgebiet bei einem Rind, das aus einem belgischen Betrieb stammt, Tuberkulose festgestellt worden ist, führt die Agentur im Herkunftsbetrieb dieses Rindes eine epidemiologische Untersuchung durch, auf deren Grundlage sie beschließen kann, den Betrieb zum "MTBC-verdächtigen Betrieb" zu erklären.

Art. 28 - § 1 - Verbringungen von Rindern zu oder aus einem "MTBC-verdächtigen Betrieb" sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 sind folgende direkte Transporte von Rindern ohne Umweg über Auftriebsorte oder Händlerställe aus "MTBC-verdächtigen Betrieben" erlaubt, es sei denn, die Agentur entscheidet auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung anders: 1. Transport von Rindern zu einem inländischen Schlachthof unter der Bedingung, dass der Unternehmer vorab einen Antrag bei der Agentur eingereicht hat, 2.Transport von weniger als sechs Wochen alten Kälbern zu einem Kälbermastbetrieb unter der Bedingung, dass für sie eine von der LKE ausgestellte Transportgenehmigung mitgeführt wird. Der Bestimmungsbetrieb wird dann gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unter Verdacht gestellt.

Art. 29 - "Rinder mit Verdacht auf MTBC-Infektion" werden innerhalb der Gebäude des Betriebs und bei unzureichender Kapazität auf einer von der Agentur genehmigten isolierten Weide von allen anderen Tieren isoliert.

Diese Rinder dürfen weder direkt noch indirekt mit Rindern einer anderen epidemiologischen Einheit in Kontakt kommen.

Art. 30 - Die Agentur stellt für jedes Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion einen Schlachtbefehl oder Einschläferungsbefehl aus.

Diese Rinder werden nach der Schlachtung oder Einschläferung zwecks Durchführung eines bakteriologischen Tests zum Nachweis des Seuchenerregers beprobt.

Art. 31 - § 1 - Die Agentur hebt den Verdacht auf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Alle in Anwendung von Artikel 26 durchgeführten Tests bei Rindern, die älter als sechs Monate sind, haben zu dem Schluss geführt, dass die Rinder nicht MTBC-verdächtig sind.2. Bei allen Rindern, die gegebenenfalls von der Agentur als "Rinder mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt und auf Befehl geschlachtet worden sind, hat der Test zum Nachweis des Seuchenerregers ein negatives Ergebnis geliefert. § 2 - Die Agentur setzt den Unternehmer und seinen Betriebstierarzt von diesem Beschluss in Kenntnis und hebt die im "MTBC-verdächtigen Betrieb" ergriffenen und auferlegten Maßnahmen auf.

Dem Betrieb wird erneut der Status "frei von einer MTBC-Infektion" zugeteilt.

Abschnitt 3 - Seuchenherd und Maßnahmen im Falle eines Seuchenherdes

Art. 32 - § 1 - Die Agentur erklärt jeden Betrieb, in dem ein Rind mit bestätigter MTBC-Infektion vorhanden ist, zum Seuchenherd. Sie entzieht den Status "frei von einer MTBC-Infektion" des Betriebs. § 2 - In Abweichung von § 1 und gemäß den Bestimmungen der Artikel 20 Absatz 4 und 23 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die Agentur den Entzug des Status "frei von einer MTBC-Infektion" auf epidemiologische Einheiten beschränken, in denen ein Fall bestätigt worden ist. § 3 - In Abweichung von § 1 wird ein Betrieb mit ausschließlich Mastbeständen nicht zum Seuchenherd sondern zum "MTBC-verdächtigen Betrieb" erklärt. Die Agentur führt eine epidemiologische Untersuchung gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 durch. § 4 - Wenn das Rind mit bestätigter MTBC-Infektion nicht mehr als dreißig Tage im Herkunftsbetrieb gehalten worden ist, erklärt die Agentur den letzten Betrieb, in dem das Rind während mindestens dreißig Tagen gehalten worden ist, oder andernfalls den Betrieb, in dem das Rind geboren wurde, zum Seuchenherd.

Jeder Betrieb, in dem das Rind nach Verlassen des zum Seuchenherd erklärten Betriebs weniger als dreißig Tage gehalten worden ist, wird zum "MTBC-verdächtigen Betrieb" erklärt. § 5 - Die Agentur setzt den Unternehmer und den Betriebstierarzt von den von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen und von dem Datum, ab dem die Maßnahmen gelten, in Kenntnis.

Art. 33 - § 1 - Wird ein Betrieb zum Seuchenherd erklärt, setzt die Agentur die für Volksgesundheit zuständigen Behörden davon in Kenntnis und führt eine epidemiologische Untersuchung durch, die sich auf den Ursprung der Kontamination mit Tuberkulose und auf ihre mögliche Verbreitung bezieht. § 2 - Die epidemiologische Untersuchung bezweckt eine Erfassung folgender Betriebe: 1. aufeinanderfolgender Betriebe, in denen das Rind mit bestätigter MTBC-Infektion seit seiner Geburt gehalten worden ist, 2.Betriebe, in denen Rinder, die in dem zum Seuchenherd erklärten Betrieb gehalten wurden, derzeit gehalten werden oder während des ermittelten Risikozeitraums gehalten wurden oder sich auf der Durchfuhr befanden, 3. Betriebe mit Rindern, die während des ermittelten Risikozeitraums direkt oder indirekt mit Rindern aus dem zum Seuchenherd erklärten Betrieb in Kontakt gekommen sind, 4.Betriebe mit Rindern, die während des ermittelten Risikozeitraums direkt oder indirekt mit Stoffen oder Materialien aus dem zum Seuchenherd erklärten Betrieb in Kontakt gekommen sind, 5. jedes Betriebs, von dem die Agentur der Meinung ist, dass eine mögliche Verbindung zu dem zum Seuchenherd erklärten Betrieb besteht, sodass das Vorhandensein eines oder mehrerer tuberkuloseinfizierter Rinder nicht ausgeschlossen werden kann. § 3 - Die Agentur erklärt jeden in § 2 erwähnten Betrieb zum "MTBC-verdächtigen Betrieb", für den die in Abschnitt 2 vorgesehenen Maßnahmen gelten.

Art. 34 - § 1 - "Rinder mit Verdacht auf MTBC-Infektion" werden innerhalb der Gebäude des Betriebs und bei unzureichender Kapazität auf einer von der Agentur genehmigten isolierten Weide von allen anderen Tieren isoliert.

Diese Rinder dürfen weder direkt noch indirekt mit Rindern eines anderen Betriebs in Kontakt kommen. § 2 - Verbringungen von Rindern zu oder aus einem Seuchenherd sind verboten, außer direkte Transporte anderer als der auf Befehl zu schlachtenden Rinder aus einem Seuchenherd zu einem ausgewiesenen Schlachthof und ausschließlich unter den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen. § 3 - In einem Seuchenherd vorhandene Hunde, Katzen, Schafe, Ziegen, Kamele, gehaltene Hirsche und Pferde, die in Kontakt mit einem Rind mit bestätigter MTBC-Infektion gekommen sind, werden isoliert. Die Agentur kann diese Tiere einem Test zum Nachweis von Tuberkulose unterziehen und Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung des MTBC zu vermeiden.

Art. 35 - § 1 - Binnen dreißig Tagen nach dem Datum des Entzugs des Status "frei von einer MTBC-Infektion" des Betriebs beprobt der Betriebstierarzt alle im Betrieb vorhandenen Rinder, die älter als sechs Wochen sind, zwecks gleichzeitiger Durchführung von zwei verschiedenen Tests einer indirekten Diagnosemethode.

Rinder, die infolge eines Verdachts in dem Betrieb binnen dreißig Tagen vor dem Datum des Entzugs des Status beprobt wurden, müssen jedoch nicht erneut beprobt werden. § 2 - Sind in einem Seuchenherd alle Ergebnisse der in § 1 erwähnten Tests günstig, sind die Bestimmungen von Artikel 38 anwendbar, um den Seuchenherd freizugeben. § 3 - Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 oder in Artikel 38 Nr. 2 erwähnten Tests mindestens ein Rind des Seuchenherds als "Rind mit Verdacht auf MTBC-Infektion" erklärt, stellt die Agentur einen "Schlachtbefehl" für alle Rinder des Seuchenherds aus.

Art. 36 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 35 § 3 kann die Agentur auf Antrag des Unternehmers beschließen, in einem Seuchenherd nur für einen Teil der Rinder des Betriebs einen "Schlachtbefehl" auszustellen, sofern: 1. die epidemiologische Untersuchung und die sanitären Verhältnisse im Betrieb eine solche Maßnahme erlauben, 2.die betreffende Gruppe zu erhaltender Rinder in ihrer Gesamtheit günstig auf die in Artikel 35 § 1 erwähnten Untersuchungen reagiert hat. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss der Agentur, in einem Seuchenherd einen teilweisen "Schlachtbefehl" auszustellen, kann für diesen Seuchenherd nur einmal gefasst werden. Wenn im weiteren Verlauf der Untersuchungen zum zweiten Mal ein "Schlachtbefehl" ausgestellt wird, gilt dieser für alle verbliebenen Rinder des Seuchenherds.

Art. 37 - Die Agentur kann erlauben, dass Rinder mit "Schlachtbefehl" im Betrieb eingeschläfert werden. In diesem Fall erfolgt die Tötung unter Aufsicht der Agentur und gehen die Kosten für die Tötung im Betrieb und für den Transport von Tieren zum Vernichtungsbetrieb zu Lasten des Unternehmers.

Art. 38 - Die Agentur beschließt die Freigabe eines Seuchenherds, wenn: 1. alle Rinder geschlachtet worden sind oder alle Rinder mit bestätigter MTBC-Infektion und alle Rinder, die in einem Gamma-Interferon-Test nicht negativ getestet wurden, entfernt worden sind und 2.die nicht geschlachteten Rinder, die älter als sechs Wochen sind, in einem gemäß den Bestimmungen von Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführten Gamma-Interferon-Test negativ getestet wurden und 3. die Reinigung und die Desinfektion abgeschlossen sind. Abschnitt 4 - Transport und Vermarktung von Rindern

Art. 39 - § 1 - Im Rahmen einer Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs muss der Unternehmer, wenn über sechs Monate alte Rinder in seinen Betrieb verbracht werden, die direkt aus einem Betrieb, der "frei von einer MTBC-Infektion" ist, stammen oder in einem solchen Betrieb geboren wurden, der sich in einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats befindet, der nicht "frei von einer MTBC-Infektion" ist, seinen Betriebstierarzt bestellen, damit dieser die Rinder auf Tuberkulose untersucht.

Die verbrachten Rinder müssen isoliert gehalten werden bis die Ergebnisse der Tests zum Nachweis von Tuberkulose bekannt sind.

Der Betriebstierarzt entnimmt diesen Rindern binnen zehn Tagen nach ihrer Ankunft zwei Blutproben zur Durchführung von zwei Tests gemäß zwei verschiedenen indirekten Diagnosemethoden. § 2 - Der Unternehmer darf ein Rind nur dann aus der Isolierung entlassen, wenn das Ergebnis der Tests günstig ist. Im Betrieb werden keine Maßnahmen ergriffen. Dieser behält den Status "frei von einer MTBC-Infektion". § 3 - Die Bestimmungen von § 1 gelten auch im Bestimmungsbetrieb für die über einen Auftriebsort verbrachten Rinder, die älter als sechs Monate sind und aus einem Betrieb stammen, der "frei von einer MTBC-Infektion" ist und sich in einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats befindet, der nicht "frei von einer MTBC-Infektion" ist.

Art. 40 - Die Agentur kann beschließen, einen Betrieb, in dem ein in Artikel 38 erwähntes Rind als "Rind mit bestätigter MTBC-Infektion" erklärt wird, nicht zum Seuchenherd zu erklären, wenn die Isolierung der in dem Betrieb eingestellten Rinder von solcher Qualität ist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Tuberkulose auf andere Rinder des Betriebs als besonders gering angesehen werden kann.

Art. 41 - Die Agentur kann zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schlachtbefehls für ein in Artikel 38 erwähntes Rind beschließen, den Betrieb unter Verdacht zu stellen und die in Abschnitt 2 erwähnten Maßnahmen anzuwenden, wenn die Isolierung der gekauften Rinder im Betrieb von solcher Qualität ist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Tuberkulose auf andere Rinder des Betriebs nicht als besonders gering angesehen werden kann.

Art. 42 - Wenn der Unternehmer unter anderen als den in Artikel 38 erwähnten Umständen freiwillig eine Untersuchung zum Nachweis einer Kontamination mit Tuberkulose bei den in seinem Betrieb eingestellten Rindern durchführen lässt, kann die Agentur bei ungünstigem Ergebnis dieselben Maßnahmen wie die in Abschnitt 2 erwähnten ergreifen.

KAPITEL 4 - Entschädigungen

Art. 43 - § 1 - Für jedes Rind, für das ein "Schlachtbefehl" oder Einschläferungsbefehl ausgestellt worden ist, zahlt der Fonds dem in Sanitel erwähnten Verantwortlichen im Rahmen der Haushaltsmittel eine Entschädigung aus, die nach den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet wird.

Die erwähnte Entschädigung versteht sich mit Mehrwertsteuer. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten nicht für "Schlachtbefehle", die für Rinder ausgestellt werden, bei denen sich die Untersuchung bei Ankauf im Sinne von Artikel 39 als ungünstig erwiesen hat. § 3 - Der in Sanitel erwähnte Verantwortliche verliert jeden Anspruch auf Entschädigung, wenn eine oder mehrere der Maßnahmen des vorliegenden Erlasses nicht eingehalten werden.

Art. 44 - § 1 - Dem Betriebstierarzt und gegebenenfalls, wenn eine große Anzahl von Proben entnommen wird, dem von und unter der Verantwortung des Betriebstierarztes angestellten Tierarzt werden zu Lasten des Fonds folgende Entschädigungen für Probenahmen und dafür erforderliche Betriebsbesuche gewährt, sofern die Betriebsbesuche und Probenahmen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfolgen: 1. 30,66 EUR ohne MwSt.pro Betriebsbesuch zwecks Probenahme(n), pro Tierarzt und pro Tag, 2. 3,05 EUR ohne MwSt.pro entnommener Probe bei Blutentnahmen, 3. 5,97 EUR ohne MwSt.pro Tuberkulintest, 4. 1,00 EUR ohne MwSt.pro beprobtem Rind im Fall doppelter Blutentnahmen, als Entschädigung für die damit verbundenen Verwaltungskosten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Entschädigungen werden nicht geschuldet: 1. für Probenahmen und Tests im Rahmen einer Untersuchung beim Ankauf im Sinne von Artikel 39 oder eines Verdachts, der bei der Einführung von Rindern aus einem Risikoland zum Zeitpunkt der Ankunft erhoben wird.In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Unternehmers des Betriebs, in den die Rinder eingeführt worden sind, 2. wenn die entnommene Probe für die Durchführung des angeforderten Tests ungeeignet ist. Art. 45 - Die Kosten für die Versendung von Proben an ein zugelassenes Labor und Kosten für Tests gemäß indirekten Diagnosemethoden, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, gehen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Fonds zu dessen Lasten, auf der Grundlage des von den zugelassenen Laboren am 1. Januar jeden Jahres mitgeteilten Tarifs.

Die Kosten werden auf Vorlage der monatlichen Forderungen mit Angabe der Anzahl durchgeführter Tests festgelegt.

Art. 46 - Dem vom Minister bestimmten Sachverständigen werden Entschädigungen gewährt für die Schätzung von Rindern mit "Schlachtbefehl", gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Entgelte für Sachverständige, die für den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse mit der Schätzung von Tieren beauftragt sind, sowie für Fahrtkosten, gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden.

TITEL 3 - Überwachung von Tuberkulose bei Pferden, Schafen und Ziegen, die Rohmilch und Kolostrum für den menschlichen Verzehr erzeugen, und bei Ziegen, die zusammen mit Rindern gehalten werden KAPITEL 1 - Maßnahmen bei Pferden, Schafen und Ziegen, die Rohmilch und Kolostrum für den menschlichen Verzehr erzeugen, und bei Ziegen, die zusammen mit Rindern gehalten werden

Art. 47 - § 1 - Rohmilch von Stuten, Mutterschafen oder Ziegen, die weder eine positive Reaktion auf einen Test einer indirekten Diagnosemethode zum Nachweis von Tuberkulose noch Krankheitssymptome aufweisen, aber einem Betrieb angehören, in dem Tuberkulose festgestellt wurde, darf mit Erlaubnis der Agentur verwendet werden, wenn sie auf solche Weise behandelt wird, dass die Sicherheit der Volksgesundheit gewährleistet ist. § 2 - Rohmilch von Stuten, Mutterschafen oder Ziegen, die einzeln positiv auf einen Test einer indirekten Diagnosemethode zum Nachweis von Tuberkulose reagieren, darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

Art. 48 - Pferde, Schafe oder Ziegen, bei denen Verdacht auf MTBC-Infektion besteht, müssen isoliert werden, um die Übertragung von MTBC auf andere Tiere zu verhindern.

Art. 49 - Wird bei einem Pferd, einem Schaf oder einer Ziege in einem in Artikel 47 erwähnten Betrieb eine MTBC-Infektion bestätigt, erstellt die Agentur einen Entseuchungsplan. In diesem Plan werden die Tiere erwähnt, die binnen dreißig Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses geschlachtet oder getötet werden müssen.

Während dieser dreißig Tage werden die Tiere mit Verdacht auf MTBC-Infektion isoliert.

KAPITEL 2 - Kosten

Art. 50 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Schafen und Ziegen, die auf Anordnung getötet werden, eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Tiere gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.

In keinem Fall darf diese Entschädigung 2.500 EUR pro Tier übersteigen.

Der Wert der zu schlachtenden Tiere wird von einem Sachverständigen festgelegt. § 2 - Die Entgelte für die Sachverständigen werden gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Entgelte für Sachverständige, die für den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse mit der Schätzung von Tieren beauftragt sind, bestimmt.

TITEL 4 - Überwachung von Tuberkulose bei Kamelen

Art. 51 - Jedes Kamel, das älter als sechs Monate ist und tot aufgefunden wird, muss von den zugelassenen Vereinigungen obduziert werden.

Art. 52 - § 1 - Bei der Autopsie von Kamelen wird an Lymphknoten, Organen oder am Körper nach tuberkuloseverdächtigen Schädigungen gesucht. § 2 - Bei Feststellung verdächtiger Schädigungen werden Proben entnommen.

Wenn keine verdächtigen Schädigungen beobachtet werden, werden Proben der Schlundlymphknoten, der Lungenlymphknoten (mediastinale und tracheobronchiale Lymphknoten) und der mesenterialen Lymphknoten entnommen.

Die Proben werden dem NRL binnen achtundvierzig Stunden nach Entnahme gemäß den von der Agentur mitgeteilten technischen Modalitäten übermittelt.

Art. 53 - Die vom Nationalen Referenzlabor durchgeführten bakteriologischen Tests zum Nachweis von MTBC und die von den zugelassenen Vereinigungen im Rahmen der Überwachung von Tuberkulose bei Kamelen durchgeführten Autopsien gehen zu Lasten der Agentur.

Art. 54 - Die Diagnosetests für Kamele sind auf der Website des europäischen Referenzlabors einsehbar.

TITEL 5 - Überwachung von Tuberkulose bei gehaltenen Hirschen

Art. 55 - § 1 - Bei der Autopsie von gehaltenen Hirschen oder bei der Schlachtung wird an Lymphknoten, Organen oder am Körper nach tuberkuloseverdächtigen Schädigungen gesucht. § 2 - Bei Feststellung tuberkuloseverdächtiger Schädigungen werden Proben entnommen.

Wenn keine verdächtigen Schädigungen beobachtet werden, werden Proben der Schlundlymphknoten, der Lungenlymphknoten (mediastinale und tracheobronchiale Lymphknoten) und der mesenterialen Lymphknoten entnommen.

Die Proben werden dem NRL binnen achtundvierzig Stunden nach Entnahme gemäß den von der Agentur mitgeteilten technischen Modalitäten übermittelt.

Art. 56 - Die vom Nationalen Referenzlabor durchgeführten bakteriologischen Tests zum Nachweis von MTBC und die von den zugelassenen Vereinigungen im Rahmen der Überwachung von Tuberkulose bei gehaltenen Hirschen durchgeführten Autopsien gehen zu Lasten der Agentur.

TITEL 6 - Abänderungsbestimmungen

Art. 57 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Bei folgenden Tieren wird davon ausgegangen, dass sie von Tuberkulose befallen sind: Rindern, die in Artikel 2 § 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2023 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose erwähnt sind." TITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen

Art. 58 - Im Königlichen Erlass vom 17. Januar 2021 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose werden aufgehoben: 1. die Artikel 1 bis 8, 2.Artikel 9 § 1, § 2 und § 4, 3. die Artikel 10 bis 20, 4.die Artikel 22 bis 24, 2. Artikel 25 § 1, § 2 und § 3 Nr.1, 6. die Artikel 26 bis 31, 7.die Artikel 38 bis 60, 8. die Artikel 63 bis 74, 9.die Anlagen 1 bis 3.

Art. 59 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2007 über die Überwachung von Tuberkulose bei Pferden, Schafen und Ziegen, die Rohmilch und Kolostrum für den menschlichen Verzehr erzeugen, und bei Ziegen, die zusammen mit Rindern gehalten werden, wird aufgehoben.

TITEL 8 - Schlussbestimmungen

Art. 60 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10 § 2, der mit 29. April 2022 wirksam wird.

Art. 61 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL


Pour la consultation du tableau, voir image


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