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Arrêté Royal du 26 janvier 2007
publié le 19 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 2006 modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police

source
service public federal interieur
numac
2007000097
pub.
19/02/2007
prom.
26/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/26/2007000097/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/2006 pub. 02/05/2006 numac 2006000204 source service public federal justice et service public federal interieur Loi modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police fermer modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/2006 pub. 02/05/2006 numac 2006000204 source service public federal justice et service public federal interieur Loi modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police fermer modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/2006 pub. 02/05/2006 numac 2006000204 source service public federal justice et service public federal interieur Loi modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police fermer modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 2 - In Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden die Wörter "dessen Arbeitsweise" durch das Wort "der" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 20 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "dessen Arbeitsweise" durch das Wort "der" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2."Bewerter": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 120 des Gesetzes in einem Autoritätsverhältnis zu der bewerteten Person steht, das aufgrund seiner Kenntnis der Arbeitsweise dieser Person imstande ist, das Resultat dieser Arbeitsweise zu beurteilen, und das mindestens dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder der Stufe B angehört, ». 2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3."Endverantwortlichem für die Bewertung": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 120 des Gesetzes in einem Autoritätsverhältnis zu der bewerteten Person steht und das für die Kohärenz der operativen Ziele seines Dienstes sorgt, und zwar: a) was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft: den Korpschef.In den Zonen der in Artikel 67 erwähnten Kategorien 4 und 5 kann der Korpschef für die anderen Personalmitglieder als die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A ein oder mehrere Personalmitglieder bestimmen, die dem Offizierskader oder der Stufe A angehören. In allen Fällen ist der Korpschef beauftragt, für die Kohärenz der operativen Ziele seines Polizeikorps zu sorgen, b) was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft: 1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: je nach Fall den Generalkommissar oder den Generaldirektor für die Mitglieder, die ihrer Amtsgewalt unterstehen, 2) für die anderen Mitglieder: den Direktor oder den Leiter eines Dienstes, der unmittelbar vom Generalkommissar oder vom Generaldirektor abhängt, dem sie unterstehen, c) was die Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betrifft: den Generalinspektor, d) was die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen integrierten Polizei betrifft: den Direktor-Dienstleiter, ».3. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4."Bewertungsberater": den Offizier oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, der beziehungsweise das vom Generalkommissar, vom Generaldirektor, vom Korpschef, vom Generalinspektor oder vom Direktor-Dienstleiter bestimmt werden kann, um dem Endverantwortlichen für die Bewertung insbesondere bei der Vorbereitung und der Abfassung der Stellungnahmen in Sachen Bewertung beizustehen. » Art. 5 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 54 - Die Bewertung besteht in der Beurteilung der beruflichen Kompetenz des Personalmitglieds auf der Grundlage von drei Bewertungsbereichen. Sie zielt darauf ab, die Kompetenzen der Personalmitglieder zu entwickeln und die Arbeitsweise der Polizeidienste zu verbessern. Sie erfolgt auf beschreibende Weise.

Die in Absatz 1 erwähnten Bewertungsbereiche sind folgende: 1. die Übereinstimmung der beruflichen Kompetenz des Personalmitglieds mit dem mit der ausgeübten Funktion verbundenen Kompetenzprofil, 2.die Haltung gegenüber den Werten der Polizeidienste, 3. die Verwirklichung der Ziele.» Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 55 - Die Bewertung wird stets mit einer Endnote "gut", "befriedigend" oder "ungenügend" abgeschlossen. Ausserdem wird pro Bewertungsbereich eine Teilnote "gut", "befriedigend" oder "ungenügend" erteilt. » Art. 7 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 56 - Alle Personalmitglieder werden von einem Bewerter bewertet.

Der Endverantwortliche für die Bewertung erkennt über die Berufung gegen eine Teil- oder Endnote, die der Bewerter erteilt hat. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 56bis - Bei der Bearbeitung einer selben Bewertungsakte ist die Funktion als Bewerter unvereinbar mit der Funktion als Bewertungsberater. » Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Vorbereitungsgespräch und endet mit einem Bewertungsgespräch. Während der Bewertungsperiode können Mitarbeitergespräche abgehalten werden. » Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 59 - Das Vorbereitungsgespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter, bei dem sie vereinbaren, was von der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben muss. » Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 60 - Das Mitarbeitergespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter über die Arbeitsweise der bewerteten Person innerhalb des Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten.

Es besteht hauptsächlich darin zu prüfen, wie die bewertete Person arbeitet und inwiefern sie den Erwartungen gerecht wird. Bei diesem Gespräch können die bewertete Person und der Bewerter vereinbaren, diese Erwartungen anzupassen. » Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 61 - Das Bewertungsgespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter über die Arbeitsweise der bewerteten Person während der Bewertungsperiode innerhalb des Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten. Es besteht hauptsächlich darin zu prüfen, wie die bewertete Person gearbeitet hat und inwiefern sie den Erwartungen nachgekommen ist. » Art. 13 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 63 - Alle in Artikel 53 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personalmitglieder müssen eine Ausbildung über die Bewertung absolvieren. Nur solche Bewertungen sind gültig, die von Personalmitgliedern vorgenommen worden sind, die diese Ausbildung absolviert haben. » Art. 15 - Artikel 64 wird wie folgt ergänzt: « oder mit zwei Teilnoten "ungenügend". » Art. 16 - In Artikel 83 desselben Gesetzes werden die Wörter "Bewertungen der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt.

KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 17 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, so wie er durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigt worden ist, werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "zwölf Monate" ersetzt.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 18 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt das vorliegende Gesetz an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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