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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/01/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 2006 modifiant certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services de police Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 maart 2006 tot wijziging van bepaalde basisregels van de evaluatie van de personeelsleden van de politiediensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 16 mars 2006 modifiant certaines officiële Duitse vertaling van de wet van 16 maart 2006 tot wijziging
règles de base de l'évaluation des membres du personnel des services van bepaalde basisregels van de evaluatie van de personeelsleden van
de police de politiediensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 16
16 mars 2006 modifiant certaines règles de base de l'évaluation des maart 2006 tot wijziging van bepaalde basisregels van de evaluatie van
membres du personnel des services de police, établi par le Service de personeelsleden van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande auprès du Commissariat Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 2006 modifiant vertaling van de wet van 16 maart 2006 tot wijziging van bepaalde
certaines règles de base de l'évaluation des membres du personnel des basisregels van de evaluatie van de personeelsleden van de
services de police. politiediensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. Gegeven te Brussel, 26 januari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
16. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Grundregeln der 16. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Grundregeln der
Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
Art. 2 - In Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Art. 2 - In Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste werden die Wörter "dessen Arbeitsweise" durch über die Polizeidienste werden die Wörter "dessen Arbeitsweise" durch
das Wort "der" ersetzt. das Wort "der" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 20 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 20 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter
"dessen Arbeitsweise" durch das Wort "der" ersetzt. "dessen Arbeitsweise" durch das Wort "der" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. "Bewerter": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 120 des « 2. "Bewerter": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 120 des
Gesetzes in einem Autoritätsverhältnis zu der bewerteten Person steht, Gesetzes in einem Autoritätsverhältnis zu der bewerteten Person steht,
das aufgrund seiner Kenntnis der Arbeitsweise dieser Person imstande das aufgrund seiner Kenntnis der Arbeitsweise dieser Person imstande
ist, das Resultat dieser Arbeitsweise zu beurteilen, und das ist, das Resultat dieser Arbeitsweise zu beurteilen, und das
mindestens dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder der Stufe mindestens dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder der Stufe
B angehört, ». B angehört, ».
2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. "Endverantwortlichem für die Bewertung": das Personalmitglied, « 3. "Endverantwortlichem für die Bewertung": das Personalmitglied,
das gemäss Artikel 120 des Gesetzes in einem Autoritätsverhältnis zu das gemäss Artikel 120 des Gesetzes in einem Autoritätsverhältnis zu
der bewerteten Person steht und das für die Kohärenz der operativen der bewerteten Person steht und das für die Kohärenz der operativen
Ziele seines Dienstes sorgt, und zwar: Ziele seines Dienstes sorgt, und zwar:
a) was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft: a) was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft:
den Korpschef. In den Zonen der in Artikel 67 erwähnten Kategorien 4 den Korpschef. In den Zonen der in Artikel 67 erwähnten Kategorien 4
und 5 kann der Korpschef für die anderen Personalmitglieder als die und 5 kann der Korpschef für die anderen Personalmitglieder als die
Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Stufe A ein oder mehrere Personalmitglieder Logistikkaders der Stufe A ein oder mehrere Personalmitglieder
bestimmen, die dem Offizierskader oder der Stufe A angehören. In allen bestimmen, die dem Offizierskader oder der Stufe A angehören. In allen
Fällen ist der Korpschef beauftragt, für die Kohärenz der operativen Fällen ist der Korpschef beauftragt, für die Kohärenz der operativen
Ziele seines Polizeikorps zu sorgen, Ziele seines Polizeikorps zu sorgen,
b) was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft: b) was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft:
1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des 1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: je nach Fall den Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: je nach Fall den
Generalkommissar oder den Generaldirektor für die Mitglieder, die Generalkommissar oder den Generaldirektor für die Mitglieder, die
ihrer Amtsgewalt unterstehen, ihrer Amtsgewalt unterstehen,
2) für die anderen Mitglieder: den Direktor oder den Leiter eines 2) für die anderen Mitglieder: den Direktor oder den Leiter eines
Dienstes, der unmittelbar vom Generalkommissar oder vom Dienstes, der unmittelbar vom Generalkommissar oder vom
Generaldirektor abhängt, dem sie unterstehen, Generaldirektor abhängt, dem sie unterstehen,
c) was die Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen c) was die Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei betrifft: Polizei und der lokalen Polizei betrifft:
den Generalinspektor, den Generalinspektor,
d) was die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen d) was die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen
integrierten Polizei betrifft: integrierten Polizei betrifft:
den Direktor-Dienstleiter, ». den Direktor-Dienstleiter, ».
3. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. "Bewertungsberater": den Offizier oder das Mitglied des « 4. "Bewertungsberater": den Offizier oder das Mitglied des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, der beziehungsweise das Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, der beziehungsweise das
vom Generalkommissar, vom Generaldirektor, vom Korpschef, vom vom Generalkommissar, vom Generaldirektor, vom Korpschef, vom
Generalinspektor oder vom Direktor-Dienstleiter bestimmt werden kann, Generalinspektor oder vom Direktor-Dienstleiter bestimmt werden kann,
um dem Endverantwortlichen für die Bewertung insbesondere bei der um dem Endverantwortlichen für die Bewertung insbesondere bei der
Vorbereitung und der Abfassung der Stellungnahmen in Sachen Bewertung Vorbereitung und der Abfassung der Stellungnahmen in Sachen Bewertung
beizustehen. » beizustehen. »
Art. 5 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 54 - Die Bewertung besteht in der Beurteilung der beruflichen « Art. 54 - Die Bewertung besteht in der Beurteilung der beruflichen
Kompetenz des Personalmitglieds auf der Grundlage von drei Kompetenz des Personalmitglieds auf der Grundlage von drei
Bewertungsbereichen. Sie zielt darauf ab, die Kompetenzen der Bewertungsbereichen. Sie zielt darauf ab, die Kompetenzen der
Personalmitglieder zu entwickeln und die Arbeitsweise der Personalmitglieder zu entwickeln und die Arbeitsweise der
Polizeidienste zu verbessern. Sie erfolgt auf beschreibende Weise. Polizeidienste zu verbessern. Sie erfolgt auf beschreibende Weise.
Die in Absatz 1 erwähnten Bewertungsbereiche sind folgende: Die in Absatz 1 erwähnten Bewertungsbereiche sind folgende:
1. die Übereinstimmung der beruflichen Kompetenz des Personalmitglieds 1. die Übereinstimmung der beruflichen Kompetenz des Personalmitglieds
mit dem mit der ausgeübten Funktion verbundenen Kompetenzprofil, mit dem mit der ausgeübten Funktion verbundenen Kompetenzprofil,
2. die Haltung gegenüber den Werten der Polizeidienste, 2. die Haltung gegenüber den Werten der Polizeidienste,
3. die Verwirklichung der Ziele. » 3. die Verwirklichung der Ziele. »
Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 55 - Die Bewertung wird stets mit einer Endnote "gut", « Art. 55 - Die Bewertung wird stets mit einer Endnote "gut",
"befriedigend" oder "ungenügend" abgeschlossen. Ausserdem wird pro "befriedigend" oder "ungenügend" abgeschlossen. Ausserdem wird pro
Bewertungsbereich eine Teilnote "gut", "befriedigend" oder Bewertungsbereich eine Teilnote "gut", "befriedigend" oder
"ungenügend" erteilt. » "ungenügend" erteilt. »
Art. 7 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 56 - Alle Personalmitglieder werden von einem Bewerter « Art. 56 - Alle Personalmitglieder werden von einem Bewerter
bewertet. bewertet.
Der Endverantwortliche für die Bewertung erkennt über die Berufung Der Endverantwortliche für die Bewertung erkennt über die Berufung
gegen eine Teil- oder Endnote, die der Bewerter erteilt hat. » gegen eine Teil- oder Endnote, die der Bewerter erteilt hat. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56bis mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 56bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 56bis - Bei der Bearbeitung einer selben Bewertungsakte ist die « Art. 56bis - Bei der Bearbeitung einer selben Bewertungsakte ist die
Funktion als Bewerter unvereinbar mit der Funktion als Funktion als Bewerter unvereinbar mit der Funktion als
Bewertungsberater. » Bewertungsberater. »
Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 58 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem « Art. 58 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem
Vorbereitungsgespräch und endet mit einem Bewertungsgespräch. Während Vorbereitungsgespräch und endet mit einem Bewertungsgespräch. Während
der Bewertungsperiode können Mitarbeitergespräche abgehalten werden. » der Bewertungsperiode können Mitarbeitergespräche abgehalten werden. »
Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 59 - Das Vorbereitungsgespräch ist ein Dialog zwischen der « Art. 59 - Das Vorbereitungsgespräch ist ein Dialog zwischen der
bewerteten Person und dem Bewerter, bei dem sie vereinbaren, was von bewerteten Person und dem Bewerter, bei dem sie vereinbaren, was von
der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben
muss. » muss. »
Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 60 - Das Mitarbeitergespräch ist ein Dialog zwischen der « Art. 60 - Das Mitarbeitergespräch ist ein Dialog zwischen der
bewerteten Person und dem Bewerter über die Arbeitsweise der bewerteten Person und dem Bewerter über die Arbeitsweise der
bewerteten Person innerhalb des Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten. bewerteten Person innerhalb des Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten.
Es besteht hauptsächlich darin zu prüfen, wie die bewertete Person Es besteht hauptsächlich darin zu prüfen, wie die bewertete Person
arbeitet und inwiefern sie den Erwartungen gerecht wird. Bei diesem arbeitet und inwiefern sie den Erwartungen gerecht wird. Bei diesem
Gespräch können die bewertete Person und der Bewerter vereinbaren, Gespräch können die bewertete Person und der Bewerter vereinbaren,
diese Erwartungen anzupassen. » diese Erwartungen anzupassen. »
Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 61 - Das Bewertungsgespräch ist ein Dialog zwischen der « Art. 61 - Das Bewertungsgespräch ist ein Dialog zwischen der
bewerteten Person und dem Bewerter über die Arbeitsweise der bewerteten Person und dem Bewerter über die Arbeitsweise der
bewerteten Person während der Bewertungsperiode innerhalb des bewerteten Person während der Bewertungsperiode innerhalb des
Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten. Es besteht hauptsächlich darin Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten. Es besteht hauptsächlich darin
zu prüfen, wie die bewertete Person gearbeitet hat und inwiefern sie zu prüfen, wie die bewertete Person gearbeitet hat und inwiefern sie
den Erwartungen nachgekommen ist. » den Erwartungen nachgekommen ist. »
Art. 13 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 14 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 63 - Alle in Artikel 53 Nr. 2 bis 4 erwähnten « Art. 63 - Alle in Artikel 53 Nr. 2 bis 4 erwähnten
Personalmitglieder müssen eine Ausbildung über die Bewertung Personalmitglieder müssen eine Ausbildung über die Bewertung
absolvieren. Nur solche Bewertungen sind gültig, die von absolvieren. Nur solche Bewertungen sind gültig, die von
Personalmitgliedern vorgenommen worden sind, die diese Ausbildung Personalmitgliedern vorgenommen worden sind, die diese Ausbildung
absolviert haben. » absolviert haben. »
Art. 15 - Artikel 64 wird wie folgt ergänzt: Art. 15 - Artikel 64 wird wie folgt ergänzt:
« oder mit zwei Teilnoten "ungenügend". » « oder mit zwei Teilnoten "ungenügend". »
Art. 16 - In Artikel 83 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 16 - In Artikel 83 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Bewertungen der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt. "Bewertungen der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
Art. 17 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März Art. 17 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März
2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, so wie er durch das Programmgesetz vom 30. Dezember Polizeidienste, so wie er durch das Programmgesetz vom 30. Dezember
2001 bestätigt worden ist, werden die Wörter "sechs Monate" durch die 2001 bestätigt worden ist, werden die Wörter "sechs Monate" durch die
Wörter "zwölf Monate" ersetzt. Wörter "zwölf Monate" ersetzt.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 18 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt das vorliegende Art. 18 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt das vorliegende
Gesetz an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. Gesetz an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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