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Arrêté Royal du 26 avril 2024
publié le 27 janvier 2025

Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence national. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025000447
pub.
27/01/2025
prom.
26/04/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence national. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2024 portant fixation du plan d'urgence national (Moniteur belge du 14 mai 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

KÖNIGREICH BELGIEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 8 und 9 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2024;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 14. März 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Notifizierung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 15. März 2024, den Begutachtungsantrag, der unter der Nummer 75.900/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen wurde, gemäß Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat von der Liste zu streichen;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung;

In Erwägung der Empfehlungen der parlamentarischen Untersuchungskommission, die mit der Untersuchung der Umstände beauftragt ist, die zu den Terroranschlägen vom 22. März 2016 im Flughafen Brüssel-National und in der Metrostation Maelbeek in Brüssel geführt haben;

In Erwägung des Berichts vom 13. September 2021 der Sonderkommission, die mit der Untersuchung der Bewältigung der COVID-19-Epidemie in Belgien beauftragt ist;

In Erwägung des Berichts vom 24. März 2022 der parlamentarischen Untersuchungskommission, beauftragt mit der Untersuchung der Ursachen und mit der Auswertung des Krisenmanagements im Zuge der Überschwemmungen vom Juli 2021 in der Wallonie;

In Erwägung des Weißbuchs von März 2023 mit Empfehlungen zur Verbesserung des Krisenmanagements in Belgien, verfasst von der Sachverständigenkommission für Krisenmanagement in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2022;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan, der vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, wird festgelegt.

Dieser Plan findet Anwendung, wenn kein spezifischer nationaler Noteinsatzplan vorliegt.

Art. 2 - § 1 - Das Nationale Krisenzentrum, nachstehend "NCCN" genannt, beruft den nationalen Sicherheitsstab ein, wann immer es dies für notwendig erachtet, und in jedem Fall mindestens einmal pro Jahr.

Das NCCN leitet die Versammlungen des nationalen Sicherheitsstabs und übernimmt die Sekretariatsaufgaben. § 2 - Der nationale Sicherheitsstab setzt sich mindestens aus den folgenden Mitgliedern zusammen: -dem Generaldirektor des NCCN, - dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - dem Generalkommissar der Föderalen Polizei, - dem Verteidigungschef des Ministeriums der Landesverteidigung, - einem Vertreter des NCCN im Rahmen von dessen Rolle bei der Alarmierung und Information der Bevölkerung, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - dem Präsidenten des Rates des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen.

Jedes Mitglied kann sich bei den Versammlungen des Nationalen Sicherheitsstabs von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigen Vertreter vertreten lassen, beispielsweise von einem Vertreter des Krisenstabs seines Ministeriums.

Das NCCN ersucht um die Teilnahme der Vertreter der Krisenzentren der föderierten Teilgebiete an den Versammlungen des nationalen Sicherheitsstabs.

Die Vertreter der anderen ministeriellen Krisenstäbe werden vom NCCN zu den Versammlungen des nationalen Sicherheitsstabs eingeladen: 1. wenn auf der Tagesordnung der Versammlung ein Punkt steht, der das Ministerium betrifft, für das sie verantwortlich sind, oder 2.wenn das NCCN der Ansicht ist, dass ein Punkt auf der Tagesordnung der Versammlung eine bereichsübergreifende Einbeziehung aller ministeriellen Krisenstäbe erfordert.

Das NCCN kann zu den Versammlungen des nationalen Sicherheitsstabs alle weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden einladen, einschließlich Experten. § 3 - Das NCCN informiert die Gouverneure über die Arbeit des nationalen Sicherheitsstabs. § 4 - Die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieder des nationalen Sicherheitsstabs verabschieden eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Sicherheitsstabs festgelegt wird.

Art. 3 - Bis zu ihrer eventuellen Abänderung gelten Verweise auf den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und auf dessen Anlage in Bestimmungen föderaler und föderierter Rechtsvorschriften und Regelungen sowie ministerieller Rundschreiben als Verweise auf vorliegenden Erlass und seine Anlage.

Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Artikel 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "im Rahmen von Krisenereignissen und -situationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, wie im Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, erwähnt" durch die Wörter "auf kommunaler und provinzialer Ebene im Fall einer föderalen Phase" ersetzt. 3. In Artikel 23 § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Königlichen Erlass vom 31.Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern," durch die Wörter "Königlichen Erlass vom 26. April 2024 zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans" ersetzt. 4. In Artikel 23 § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in Punkt 4.1" durch die Wörter "in Punkt 4.1.1" ersetzt. 5. Artikel 42 wird aufgehoben. Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, wird aufgehoben.

Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN


Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. April 2024 Anlage 1 - Nationaler Noteinsatzplan EINLEITUNG Das belgische Staatsgebiet ist einer Reihe von Risiken ausgesetzt, die sich aus menschlichen Aktivitäten beziehungsweise natürlichen oder technologischen Ursachen ergeben. Es ist zwingend erforderlich, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu kontrollieren und die Bevölkerung und die Umwelt effizient vor der von ihnen ausgehenden Gefahr zu schützen. Sollte trotz dieser Vorkehrungen eines der Risiken eintreten, müssen die Behörden vorbereitet sein, damit die Folgen für die Bevölkerung, die Umwelt und die sozioökonomischen Tätigkeiten begrenzt bleiben.

Um dieses globale Ziel zum Schutz vor allen Arten von Risiken, die sich auf das Staatsgebiet auswirken können, bestmöglich zu erreichen, muss ein allgemeiner Noteinsatzplan ausgearbeitet werden. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle nationalen Krisen und Situationen, die eine Unterstützung auf nationaler Ebene erfordern, unabhängig von ihrem Ursprung, von Anfang an nach demselben Konzept und mit derselben Grundstruktur angegangen werden. Diese Schlussfolgerung hatte bereits zur Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, geführt, den der vorliegende Noteinsatzplan ersetzt. Nach zwanzig Jahren ist jedoch eine Überarbeitung erforderlich, sodass der aktuellen Praxis Rechnung getragen werden kann und die Lehren, die Belgien in diesem Zeitraum aus nationalen Krisen gezogen hat, in den Plan einfließen. Darüber hinaus stellt diese Aktualisierung die erste Etappe eines Prozesses dar, der zur Ausarbeitung eines belgischen Gesetzbuches für Noteinsatzplanung und Krisenmanagement führen soll, mit spezifischem und harmonisiertem rechtlichem Rahmen in diesem Bereich.

Ungeachtet dessen, ob es sich um eine Entwicklung oder ein plötzliches Eintreten handelt, hat vorliegender Plan zum Ziel, eine Struktur zu schaffen, mit der auf nationale Krisen, Zwischenfälle, Notsituationen und andere Ereignisse, die eine Unterstützung auf nationaler Ebene erfordern, reagiert werden kann.

Insbesondere wird somit Folgendes gewährleistet: - frühzeitige Ermittlung von Ereignissen, die zu einer nationalen Krise führen können, durch Erkennungs- und Meldemechanismen, - Unterstützung auf nationaler Ebene bei nationalen Zwischenfällen, Notsituationen und anderen Ereignissen, die dies erfordern, - geordneter Übergang zu einer strategischen Koordination auf nationaler Ebene, - schnelle Mobilisierung der verschiedenen betreffenden Dienste, Ministerien, Sektoren und Behörden durch verschiedene Aktivierungsstufen des Plans, - Beschlussverfahren auf der Grundlage der Bewertung der Situation in all ihren Aspekten, - Koordinierung der einzusetzenden Mittel, - Information der Bevölkerung, - Weiterverfolgung der ergriffenen Maßnahmen, - Bestimmung des Endes der nationalen Krise, - Organisation der Bewertung.

Vorliegender Plan bildet einen Rahmenplan, den Leitfaden für die im Bedarfsfall zu befolgenden Verfahren, zu treffenden Entscheidungen und zu ergreifenden Maßnahmen. Dort sind die Aufgaben beschrieben, die von den betreffenden Behörden, Ministerien, Diensten und Sektoren, jeweils im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse, zu erfüllen sind. Dennoch ist vorliegender Plan nur der Ausgangspunkt eines umfassenden Prozesses: Er muss durch die Pläne und Verfahren dieser Behörden, Ministerien, Dienste und Sektoren umgesetzt und ergänzt werden, insbesondere durch die Noteinsatzpläne der Bürgermeister und Gouverneure oder die vom Nationalen Krisenzentrum (nachstehend: "NCCN") entwickelten Noteinsatzplanungsverfahren und -instrumente für bestimmte Risiken.

Vorliegender Plan findet Anwendung auf Risiken, für die kein spezifischer nationaler Noteinsatzplan vorliegt. Was spezifische Risiken betrifft, wie beispielsweise das Risiko einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags beziehungsweise nukleare und radiologische Risiken, werden die Verfahren weiterhin in den nationalen Noteinsatzplänen für diese Risiken festgelegt.

KAPITEL 1 - Erkennung oder Meldung von Ereignissen, die zur Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans führen können Verschiedene Arten von Ereignissen und Situationen, die sich auf das Staatsgebiet auswirken können oder sich dort ereignen, können dazu führen, dass das NCCN vorliegenden Plan in verschiedenen Stufen aktiviert. 1.1 Erkennung oder Meldung von nationalen Zwischenfällen und Aktivierungsstufen Als nationaler Zwischenfall gilt jedes Ereignis, das sich aus menschlichen Aktivitäten, natürlichen Ursachen oder technologischen Ursachen ergibt und die Voraussetzungen für eine nationale Krise (siehe Punkt 1.3) nicht erfüllt, jedoch aufgrund seiner Art oder seiner Auswirkungen oder aufgrund der Entwicklungen, die begründeterweise erwartet werden können: - das Allgemeinwohl, die vitalen Interessen der Nation oder die Grundbedürfnisse der Bevölkerung1 bedroht oder bedrohen könnte oder einem oder mehreren dieser Interessen oder Bedürfnisse schadet oder schaden könnte - und dringende Entscheidungen auf Ebene eines Betreibers oder Sektors erfordert - und möglicherweise einer strategischen Koordination auf nationaler Ebene bedarf, für das jedoch eine Bewältigung auf Ebene des Betreibers oder Sektors in diesem Stadium ausreichend ist.

In diesem Teil werden lediglich nationale Zwischenfälle behandelt, das heißt Zwischenfälle, die einen bestimmten Schweregrad aufweisen und aufgrund der möglichen Auswirkungen auf andere Sektoren und des Risikos, dass sich der Zwischenfall zu einer nationalen Krise ausweitet, zur Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans führen.

Angesichts der Tatsache, dass ein nationaler Zwischenfall einen gewissen Schweregrad aufweist und definitionsgemäß die vitalen Interessen der Nation und die Grundbedürfnisse der Bevölkerung bedroht oder bedrohen kann, kann begründeterweise davon ausgegangen werden, dass sich der nationale Zwischenfall zu einer nationalen Krise entwickelt, sofern er nicht eingedämmt werden kann und seine Auswirkungen auf andere Sektoren oder Teile der Gesellschaft übergehen. Daher ist es relevant, dass in vorliegendem Noteinsatzplan die Erkennung und Meldung nationaler Zwischenfälle und die Aktivierung des Noteinsatzplans vorgesehen sind, wenn sich ein solcher Zwischenfall ereignet.

Das NCCN kann auf zwei Arten von einem nationalen Zwischenfall Kenntnis erlangen. 1.1.1 Das NCCN erkennt einen nationalen Zwischenfall im Zuge seiner aktiven Wachsamkeit.

Wenn das NCCN im Zuge seiner aktiven Wachsamkeit2 Ereignisse erkennt, die einem nationalen Zwischenfall entsprechen oder zu einem solchen führen können, setzt es sich mit der Kontaktstelle des betreffenden Sektors beziehungsweise Ministeriums in Verbindung und fordert Analysen an, damit ein erstes Gesamtbild der Situation erstellt und bestimmt werden kann, ob vorliegender Plan aktiviert werden muss und, wenn ja, welche Aktivierungsstufe erforderlich ist. 1.1.2 Das NCCN wird von einem externen Partner über einen nationalen Zwischenfall benachrichtigt.

Das NCCN ist an allen Tagen der Woche rund um die Uhr erreichbar. Alle Partner, die über einen nationalen Zwischenfall oder eine Situation, die zu einem nationalen Zwischenfall führen kann, informiert werden, melden dies dem NCCN. Die Meldung eines (potentiellen) nationalen Zwischenfalls an das NCCN erfolgt mündlich (per Telefon), wobei ein erfolgreicher direkter Kontakt3 Voraussetzung ist. Diese Meldung muss anschließend schriftlich (per E-Mail) bestätigt werden; der Inhalt dieser Bestätigung muss es dem NCCN ermöglichen, die geeigneten Vorkehrungen, die infolge des erfolgreichen direkten Kontakts bereits getroffen wurden, zu ergänzen. Diese schriftliche Mitteilung umfasst (1) eine kurze Beschreibung der Ereignisse und der Situation und (2) eine kurze allgemeine Beschreibung in Bezug auf die zu erwartenden/möglichen Auswirkungen sowie die Maßnahmen, die der Sektor ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um einem nationalen Zwischenfall vorzubeugen beziehungsweise um zu verhindern, dass der nationale Zwischenfall zu einer nationalen Krise führt.

Für bestimmte ermittelte Risiken kann das NCCN zusammen mit den Partnern, die einen nationalen Zwischenfall erkennen können, Folgendes festlegen: - Art der Ereignisse, über die es benachrichtigt werden muss, - Ereignisse, die einem nationalen Zwischenfall entsprechen, - Typologie nationaler Zwischenfälle mit entsprechender Aktivierungsstufe des Plans.

In letzterem Fall kann das NCCN vorliegenden Noteinsatzplan automatisch in der zuvor vereinbarten Aktivierungsstufe aktivieren. 1.1.3 Aktivierungsstufen des Noteinsatzplans bei nationalen Zwischenfällen Alle nationalen Zwischenfälle führen zur Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans durch das NCCN: - Nationale Zwischenfälle, die auf Ebene eines Betreibers oder Sektors bewältigt werden können, erfordern die Aktivierung des vorliegenden Plans in der Stufe Stand-by (siehe Punkt 2.1 über die Aktivierungsstufe Stand-by). - Nationale Zwischenfälle, die auf Ebene eines Betreibers oder Sektors bewältigt werden können und bei denen eine Koordinierung verschiedener Akteure erforderlich ist, um den Sektor zu unterstützen, erfordern die Aktivierung des vorliegenden Plans in der Stufe Voralarm (siehe Punkt 2.2 über die Aktivierungsstufe Voralarm).

Ereignisse, bei denen eine Koordinierung durch den Sektor nicht mehr ausreicht und für die eine strategische Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, entsprechen einer nationalen Krise (siehe Punkt 1.3). In diesem Fall findet die Aktivierungsstufe für nationale Krisen Anwendung, nämlich Alarm (siehe Punkt 2.3 über die Aktivierungsstufe Alarm). 1.2 Erkennung von Notsituationen und Aktivierungsstufen Wenn das NCCN im Zuge seiner aktiven Wachsamkeit eine Notsituation oder eine drohende Notsituation4 erkennt, setzt es sich mit den betreffenden Stellen in Verbindung und fordert Analysen an, damit ein erstes Gesamtbild der Situation erstellt und bestimmt werden kann, ob vorliegender Plan aktiviert werden muss und, wenn ja, welche Aktivierungsstufe erforderlich ist.

Nur bestimmte Notsituationen führen zur Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans durch das NCCN und gemäß den folgenden Aktivierungsstufen: - Notsituationen, die auf provinzialer Ebene bewältigt werden können, sich jedoch ausweiten und in einem späteren Stadium eine strategische Koordination auf nationaler Ebene erfordern könnten, führen zur Aktivierung des vorliegenden Plans in der Stufe Stand-by (siehe Punkt 2.1 über die Aktivierungsstufe Stand-by). - Notsituationen, die auf provinzialer Ebene bewältigt werden können, sich jedoch ausweiten und in einem späteren Stadium eine strategische Koordination auf nationaler Ebene erfordern könnten und bei denen zudem eine Koordinierung verschiedener Akteure auf nationaler Ebene zur Unterstützung der provinzialen Ebene erforderlich ist, führen zur Aktivierung des vorliegenden Plans in der Stufe Voralarm (siehe Punkt 2.2 über die Aktivierungsstufe Voralarm).

Notsituationen, die eine strategische Koordination auf nationaler Ebene erfordern, entsprechen einer nationalen Krise (siehe Punkt 1.3).

In diesem Fall findet die Aktivierungsstufe für nationale Krisen Anwendung, nämlich Alarm (siehe Punkt 2.3 über die Aktivierungsstufe Alarm). 1.3 Erkennung oder Meldung von nationalen Krisen und Aktivierungsstufen Als nationale Krise gilt jedes Ereignis, einschließlich Notsituationen, das sich aus menschlichen Aktivitäten, natürlichen Ursachen oder technologischen Ursachen ergibt und aufgrund seiner Art oder seiner Auswirkungen: - das Allgemeinwohl, die vitalen Interessen der Nation oder die Grundbedürfnisse der Bevölkerung bedroht oder bedrohen könnte oder einem oder mehreren dieser Interessen oder Bedürfnisse schadet oder schaden könnte - und dringende Entscheidungen erfordert - sowie einer strategischen Koordination auf nationaler Ebene und gegebenenfalls einer einheitlichen und kohärenten Information der Bevölkerung bedarf.

Nationale Krisen können aus einer Zuspitzung eines nationalen Zwischenfalls oder aus einer Notsituation entstehen. In diesem Fall wird das NCCN gemäß den oben beschriebenen Verfahren benachrichtigt.

In Fällen, in denen das NCCN ein plötzliches Ereignis, das von vornherein einer nationalen Krise entspricht, erkennt oder darüber informiert wird, kann das NCCN vorliegenden Noteinsatzplan aus eigener Initiative aktivieren.

Alle nationalen Krisen erfordern die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans durch das NCCN in der Stufe Alarm (siehe Punkt 2.3 über die Aktivierungsstufe Alarm).

KAPITEL 2 - Mobilisierung je nach Aktivierungsstufen Vorliegender Plan hat zum Ziel, eine Struktur zu schaffen, mit der auf nationale Krisen, Zwischenfälle, Notsituationen und andere Ereignisse, die eine Unterstützung auf nationaler Ebene erfordern, reagiert werden kann.

Je nach Ernst der Lage kann vorliegender Plan in verschiedenen Stufen aktiviert werden. Die Aktivierung des Noteinsatzplans ist von der Auslösung einer Phase zu unterscheiden. Nur die Aktivierung des Noteinsatzplans in der Stufe Alarm beinhaltet das Auslösen der föderalen Phase. 2.1 Stand-by Die Aktivierung des vorliegenden Plans durch das NCCN in der Stufe "Stand-by" entspricht einer Wachsamkeits- und Wartephase für die Mitglieder der Krisenstäbe, die mit der strategischen Koordination auf nationaler Ebene beauftragt sind.

Die Stufe "Stand-by" bedeutet, dass die Dienste, aus denen sich die in Punkt 4.2.1.2 des vorliegenden Plans erwähnten Krisenstäbe zusammensetzen, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie im Rahmen eines Voralarms oder Alarms des vorliegenden Plans möglicherweise abgerufen und mobilisiert werden können, wenn sich die Lage verschlechtert. Wenn es die Situation erfordert, kann das NCCN auch zusätzliche Krisenstäbe, wie in Punkt 4.2.1.3 des vorliegenden Plans vorgesehen, in Stand-by versetzen. Allen Behörden/Diensten, die vom NCCN in Stand-by versetzt wurden, obliegt es, die erforderlichen internen Maßnahmen zu ergreifen, damit das notwendige Personal mobilisiert werden kann, falls in eine höhere Aktivierungsstufe geschaltet wird.

Des Weiteren informiert das NCCN die betreffenden Gouverneure über die Aktivierung des Noteinsatzplans in der Stufe Stand-by. Das NCCN stimmt sich mit den Gouverneuren über den Informationsaustausch zwischen der nationalen und der provinzialen Ebene sowie über eventuelle Maßnahmen auf provinzialer Ebene ab, einschließlich Mobilisierung von Personal und Krisenstrukturen.

In der Aktivierungsstufe Stand-by übt das NCCN weiterhin aktive Wachsamkeit aus und sammelt bei den betreffenden Diensten die notwendigen zusätzlichen Informationen. Alle zuständigen Behörden und Dienste werden aufgefordert, dem NCCN von Amts wegen und so schnell wie möglich, unter anderem über das nationale Sicherheitsportal, alle verfügbaren Informationen und Erkenntnisse mitzuteilen, die dienlich sind, ein Gesamtbild der Lage zu erstellen, für die vorliegender Plan aktiviert wird.

Die Aktivierung des nationalen Noteinsatzplans in der Stufe Stand-by steht der Auslösung beziehungsweise Beibehaltung einer kommunalen oder provinzialen Phase nicht im Wege. Im Fall einer kommunalen oder provinzialen Phase finden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 Anwendung.

In der Aktivierungsstufe Stand-by verfolgt das NCCN in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Sektor, dem betreffenden Ministerium und/oder der betreffenden lokalen Behörde weiterhin die Situation und bewertet sie fortlaufend.

Geht aus dieser Überwachung und Bewertung hervor, dass der nationale Zwischenfall weiterhin vom Sektor beziehungsweise die Notsituation weiterhin von der lokalen Behörde bewältigt werden kann, sich die Lage jedoch verschlechtert und/oder für bestimmte Aspekte (wie Information der Bevölkerung oder Koordinierung der verfügbaren Mittel) Unterstützung der nationalen Ebene erforderlich ist, wird der nationale Noteinsatzplan in der Stufe Voralarm aktiviert.

Wenn aus dieser Überwachung und Bewertung hervorgeht, dass der nationale Zwischenfall oder die Notsituation einer nationalen Krise entspricht und eine strategische Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, wird vorliegender Noteinsatzplan in der Stufe Alarm aktiviert.

Geht aus dieser Überwachung und Bewertung hervor, dass der nationale Zwischenfall oder die Notsituation keine Wachsamkeit oder Überwachung durch die Mitglieder der Krisenstäbe, die mit der strategischen Koordination auf nationaler Ebene beauftragt sind, mehr erfordert, oder wenn der nationale Zwischenfall oder die Notsituation, der/die zur Aktivierung der Stufe Stand-by geführt hat, endet, beendet das NCCN die Aktivierung des Plans und informiert die betreffenden Partner. 2.2 Voralarm Die Aktivierung des vorliegenden Plans durch das NCCN in der Stufe Voralarm entspricht Ereignissen, die Gegenstand einer föderalen Phase sein können, aber in ihrem Anfangsstadium noch keine strategische Koordination auf nationaler Ebene erfordern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein nationaler Zwischenfall oder eine Notsituation auf sektorieller oder lokaler Ebene bewältigt werden kann, aber eine Koordinierung der verschiedenen Akteure auf nationaler Ebene erforderlich ist, um: - zu bestimmen, ob die Aktivierung des vorliegenden Plans in der Stufe "Alarm" und die Auslösung einer föderalen Phase erforderlich sind, und/oder - die Bewältigung des nationalen Zwischenfalls oder der Notsituation durch den betreffenden Sektor oder die betreffende lokale Behörde zu unterstützen.

Die Aktivierungsstufe "Voralarm" entspricht somit: - einer Wachsamkeits- und Wartephase für die Mitglieder der Krisenstäbe, die mit der strategischen Koordination auf nationaler Ebene beauftragt sind, wie für die Aktivierungsstufe Stand-by (siehe oben Punkt 2.1) vorgesehen, und - der Einberufung und Mobilisierung bestimmter Dienste und Behörden durch das NCCN im Rahmen einer Koordinierungsversammlung, wie in Punkt 3.1 des vorliegenden Plans vorgesehen. Allen Behörden/Diensten, die vom NCCN im Rahmen des Voralarms einberufen werden, obliegt es, die erforderlichen internen Maßnahmen zu ergreifen, damit das notwendige Personal für die Teilnahme an dieser Koordinierungsversammlung mobilisiert werden kann und die dort gefassten Beschlüsse, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, umgesetzt werden.

Das NCCN setzt die Notrufzentralen 112, die Gouverneure, die Krisenstäbe der Ministerien, den Premierminister sowie die Krisenzentren und Ministerpräsidenten der föderierten Teilgebiete von der Aktivierung des Noteinsatzplans in der Stufe Voralarm in Kenntnis.

Das NCCN stimmt sich mit den Gouverneuren über den Informationsaustausch zwischen der nationalen und der provinzialen Ebene sowie über eventuelle Maßnahmen auf provinzialer Ebene ab, einschließlich Mobilisierung von Personal und Krisenstrukturen.

In der Aktivierungsstufe Voralarm übt das NCCN weiterhin aktive Wachsamkeit aus und sammelt bei den betreffenden Diensten die notwendigen zusätzlichen Informationen. Zudem werden alle zuständigen Behörden und Dienste aufgefordert, dem NCCN von Amts wegen und so schnell wie möglich, unter anderem über das nationale Sicherheitsportal, alle verfügbaren Informationen und Erkenntnisse mitzuteilen, die dienlich sind, ein Gesamtbild der Lage zu erstellen, für die vorliegender Plan aktiviert wird.

Die Aktivierung des nationalen Noteinsatzplans in der Stufe Voralarm steht der Auslösung beziehungsweise Beibehaltung einer kommunalen oder provinzialen Phase nicht im Wege. Im Fall einer kommunalen oder provinzialen Phase finden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 Anwendung.

In der Aktivierungsstufe Voralarm verfolgt das NCCN in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Sektor, dem betreffenden Ministerium und/oder der betreffenden lokalen Behörde weiterhin die Situation und bewertet sie fortlaufend.

Wenn aus dieser Überwachung und Bewertung sowie aus der Koordinierungsversammlung hervorgeht, dass sich die Lage verschlechtert und eine strategische Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, wird vorliegender Plan in der Stufe "Alarm" aktiviert und muss eine föderale Phase ausgelöst werden.

Geht aus dieser Überwachung und Bewertung hervor, dass die Ereignisse, die Gegenstand des Voralarms waren, diese Aktivierungsstufe nicht mehr erfordern, beendet das NCCN den Voralarm und informiert die betreffenden Partner. Bei Beendigung des Voralarms kann das NCCN beschließen, den Plan in der Stufe Stand-by aktiviert zu lassen, wenn die Situation dies erfordert. 2.3 Alarm Die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans durch das NCCN in der Stufe Alarm beinhaltet die Auslösung der föderalen Phase durch den Minister des Innern. Die Aktivierungsstufe Alarm bedeutet, dass die in Punkt 4.2.1.2 des vorliegenden Plans erwähnten Krisenstäbe mobilisiert und einberufen werden. Wenn es die Situation erfordert, kann das NCCN zudem zusätzliche Krisenstäbe, wie in Punkt 4.2.1.3 des vorliegenden Plans vorgesehen, einberufen.

Allen Behörden und Diensten, die vom NCCN im Rahmen des Alarms einberufen werden, obliegt es, die erforderlichen internen Maßnahmen zu ergreifen, damit das notwendige Personal für die Teilnahme an den Versammlungen dieser Krisenstäbe mobilisiert werden kann und die dort gefassten Beschlüsse, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, umgesetzt werden.

Im Fall einer Aktivierung des vorliegenden Plans in der Stufe Alarm und der Auslösung der föderalen Phase finden die Bestimmungen von Kapitel 4 Anwendung.

KAPITEL 3 - Koordinierung im Vorfeld der Auslösung einer föderalen Phase zur Unterstützung einer provinzialen Phase beziehungsweise der Bewältigung eines nationalen Zwischenfalls auf sektorieller Ebene 3.1 Organisation von Koordinierungsversammlungen Während des Voralarms zur föderalen Phase beruft das NCCN eine Koordinierungsversammlung ein. Ziel dieser Versammlung ist, den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Akteuren zu ermöglichen, eine Überwachung der Lage und die Koordinierung der von den verschiedenen Partnern ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten sowie gegebenenfalls dem Gouverneur beziehungsweise dem betroffenen Sektor die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Koordinierungsversammlungen dienen ebenfalls dazu, gemeinsam mit den betreffenden Partnern zu analysieren, ob die Situation eine höhere Aktivierungsstufe erfordert, und sich gegebenenfalls bereitzuhalten, um die strategische Koordination der Lage auf nationaler Ebene zu übernehmen.

Der Vorsitzende der Koordinierungsversammlung kann beschließen, andere Krisenstäbe einzuberufen, um die Arbeit der Koordinierungsversammlung zu unterstützen.

Zusammensetzung Unbeschadet der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse führt der Generaldirektor des NCCN oder sein Vertreter den Vorsitz über die Koordinierungsversammlungen.

Koordinierungsversammlungen setzen sich grundsätzlich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: - dem Generaldirektor des NCCN oder seinem Vertreter, - dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - dem Generalkommissar der Föderalen Polizei, - dem Verteidigungschef des Ministeriums der Landesverteidigung, - einem Vertreter des NCCN im Rahmen von dessen Rolle bei der Information der Bevölkerung, - dem Vertreter des öffentlichen Dienstes, der am stärksten von dem Risiko betroffen ist, das der Notsituation, dem nationalen Zwischenfall oder dem Ereignis zugrunde liegt, wofür die Koordinierungsversammlung einberufen wird, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - dem Präsidenten des Rates des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen, - dem Vertreter des Ministers des Innern als Verbindungsperson mit dem für die Koordinierung der Noteinsatzplanung und für das Krisenmanagement zuständigen Minister, - dem Vertreter des/der Minister(s), der/die für das Risiko zuständig ist/sind, aufgrund dessen die Koordinierungsversammlung einberufen wird5.

Jedes Mitglied kann sich bei den Koordinierungsversammlungen von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen, beispielsweise von einem Vertreter des Krisenstabs seines Ministeriums.

Abhängig von dem Ereignis, dem nationalen Zwischenfall oder der Notsituation und dessen/deren (tatsächlichen oder möglichen) Auswirkungen kann die grundlegende Zusammensetzung der Koordinierungsversammlung erweitert werden.

Der Vorsitzende der Koordinierungsversammlung ersucht um die Teilnahme von Vertretern der Krisenzentren der föderierten Teilgebiete, wenn ihre Teilnahme für die Umsetzung der Aufträge der Koordinierungsversammlung erforderlich ist.

Der Vorsitzende der Koordinierungsversammlung kann zu dieser Versammlung jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden einladen, einschließlich Experten.

Die Zusammensetzung der Koordinierungsversammlung für ein bestimmtes Risiko kann vom NCCN in Absprache mit den betreffenden Partnern im Voraus festgelegt werden.

Versammlungsort Außer bei anderslautender Entscheidung des Vorsitzenden der Koordinierungsversammlung und sofern die Situation es zulässt, finden die Versammlungen aus organisatorischen und logistischen Gründen in den Räumlichkeiten des NCCN statt. Wenn es die Sicherheitsvorschriften erlauben, kann der Vorsitzende der Koordinierungsversammlung entscheiden, die Versammlung digital oder teilweise digital abzuhalten.

Aufträge Ziel der Koordinierungsversammlungen ist es: - ein Gesamtbild der Lage für die betreffenden Partner zu erstellen, - eine Überwachung der Situation und die Koordinierung der von den betreffenden Partnern ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten, - den Sektor beziehungsweise die lokale Behörde, der/die die Bewältigung der Situation übernommen hat, gegebenenfalls zu unterstützen, - sich auf den Übergang in eine höhere Aktivierungsstufe vorzubereiten und gegebenenfalls die strategische Koordination der Situation auf nationaler Ebene zu übernehmen, - zu analysieren, ob eine föderale Phase ausgelöst werden muss, und den Minister des Innern diesbezüglich zu beraten.

Arbeitsweise Der Vorsitz der Koordinierungsversammlung: - bereitet die Tagesordnung der Versammlung vor und koordiniert ihre Arbeit, - gewährleistet, dass bei den Versammlungen alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden, - sorgt dafür, dass in Absprache mit allen Mitgliedern (Vorschläge für) Beschlüsse ausgearbeitet werden, - gewährleistet eine klare Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedern entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, - sorgt für die Weiterverfolgung der Beschlüsse durch die verschiedenen Mitglieder, - stellt sicher, dass im nationalen Sicherheitsportal ein allgemeines Logbuch geführt wird.

Die einzelnen Mitglieder der Koordinierungsversammlung: - gewährleisten, dass die für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche relevanten Informationen gesammelt und an die anderen Mitglieder und den Vorsitzenden der Versammlung weitergeleitet werden, - sind verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, und zwar gemäß etwaigen Vereinbarungen, die im Rahmen der Koordinierungsversammlung getroffen wurden, - ergreifen in Absprache mit dem Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktion, die sie im Rahmen der Koordinierungsversammlung erfüllen, für die gesamte Dauer der Arbeiten gewährleistet ist, gegebenenfalls durch die Organisation einer Vertretung.

Die Beschlüsse der Koordinierungsversammlung werden im Rahmen einer ständigen Konzertierung zwischen den Mitgliedern gefasst. 3.2 Verhältnis und Interaktion mit den Phasen auf lokaler Ebene Der Voralarm zur föderalen Phase steht der Auslösung beziehungsweise Beibehaltung einer kommunalen oder provinzialen Phase oder der Bewältigung eines Zwischenfalls auf sektorieller Ebene nicht im Wege.

Im Fall einer kommunalen oder provinzialen Phase finden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 Anwendung.

KAPITEL 4 - Strategische Koordination auf nationaler Ebene 4.1 Auslösung der föderalen Phase 4.1.1 Umstände, die zur Auslösung einer föderalen Phase führen können Die Notwendigkeit, eine föderale Phase auszulösen - was der Übernahme der strategischen Koordination einer nationalen Krise entspricht - kann sich: - entweder auf evolutive Weise, unter anderem durch eine Verstärkung der erforderlichen Mittel (mit Übergang von einer oder mehreren kommunalen und/oder provinzialen Phase(n)6 zur föderalen Phase beziehungsweise Übergang von der Bewältigung eines nationalen Zwischenfalls auf sektorieller Ebene zur föderalen Phase) - oder plötzlich oder unmittelbar ergeben.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Auslösung einer föderalen Phase im Rahmen des vorliegenden Plans7 gegeben sind, sobald eine Notsituation eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist: - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind betroffen. - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Einsatzmittel, die ein Gouverneur im Rahmen des provinzialen Koordinierungsausschusses koordinieren kann. - Zahlreiche Personen sind betroffen oder ein solches Ausmaß wird befürchtet. - Größere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind aufgetreten oder werden befürchtet. - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. - Die Notwendigkeit liegt vor, auf nationaler Ebene verschiedene Ministerien oder Einrichtungen des Föderalstaates und der föderierten Teilgebiete einzubeziehen und miteinander zu koordinieren. - Die gesamte Bevölkerung muss informiert werden.

Darüber hinaus kann eine föderale Phase ausgelöst werden, wenn sich ein nationaler Zwischenfall zuspitzt, wenn eine Bewältigung auf sektorieller Ebene nicht mehr ausreicht und/oder wenn (die ernste oder unmittelbare Gefahr besteht, dass) die negativen Auswirkungen des nationalen Zwischenfalls auf andere Sektoren oder Teile der Gesellschaft übergehen. 4.1.2 Beschluss zur Auslösung einer föderalen Phase Die Auslösung einer föderalen Phase fällt in die Verantwortlichkeit des Ministers des Innern. Bevor er diesen Beschluss fasst, kann sich der Minister des Innern mit dem Generaldirektor des NCCN, den betreffenden Gouverneuren und/oder anderen Behörden beraten.

Wenn der Generaldirektor des NCCN von einer Situation in Kenntnis gesetzt wird, die die in Punkt 4.1.1 erwähnten Bedingungen erfüllt, erstellt er auf der Grundlage etwaiger Beiträge der betreffenden Gouverneure und/oder der Koordinierungsversammlung für den Minister des Innern eine konsolidierte Stellungnahme über die eventuelle Auslösung der föderalen Phase.

Ungeachtet der obigen Ausführungen hat ein Gouverneur die Möglichkeit, den Minister des Innern direkt um die Auslösung der föderalen Phase zu ersuchen. In diesem Fall spricht sich der Minister des Innern mit dem Generaldirektor des NCCN ab, um dieses Ersuchen zu analysieren.

Alle Behörden/Dienste mit Informationen darüber, dass die Voraussetzungen für die Auslösung einer föderalen Phase erfüllt sein können, sind verpflichtet, diese Informationen dem NCCN weiterzuleiten, das den Minister des Innern auf dem Laufenden hält. 4.1.3 Notifizierung der Auslösung einer föderalen Phase Wenn der Minister des Innern die föderale Phase auslöst, benachrichtigt er über das NCCN: - die Mitglieder der aufgrund des vorliegenden Noteinsatzplans auf nationaler Ebene aktivierten Krisenstäbe, - die Notrufzentralen 112, - die Gouverneure, - die Krisenzentren der föderierten Teilgebiete, - den Premierminister, - die Ministerpräsidenten der föderierten Teilgebiete.

Die Gouverneure setzen die Bürgermeister und den/die eventuelle(n) Dir-PC-Ops8 von der Auslösung der föderalen Phase in Kenntnis.

Außerdem meldet das NCCN die Auslösung der föderalen Phase im Nationalen Sicherheitsportal.

Die Auslösung der föderalen Phase wird vom Minister des Innern durch Ministeriellen Erlass beschlossen. 4.1.4 Auswirkungen der Auslösung einer föderalen Phase Bei Auslösung einer föderalen Phase übernimmt der Minister des Innern die strategische Koordination der Krise.

Die Auslösung der föderalen Phase dient dazu, die Tätigkeiten der verschiedenen an der Bewältigung der nationalen Krise beteiligten Behörden auf nationaler Ebene zu koordinieren. Diese Koordinierung kann beinhalten, dass die Föderalbehörde mit Zustimmung der föderierten Teilgebiete Maßnahmen ergreift, um die Ausübung der Zuständigkeiten dieser Teilgebiete zu unterstützen, oder dass die föderierten Teilgebiete mit Zustimmung der Föderalbehörde Maßnahmen ergreifen, um die Ausübung der föderalen Zuständigkeiten zu unterstützen.9 Die Auslösung der föderalen Phase führt zur Aufhebung der provinzialen beziehungsweise kommunalen Phase(n), die sich auf dieselbe Notsituation beziehen.

In einer föderalen Phase führen die Gouverneure die auf nationaler Ebene gefassten Beschlüsse aus, indem sie die Arbeit der Disziplinen und Bürgermeister, die an der Umsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Provinz beteiligt sind, koordinieren.

Gouverneure fungieren als Verbindungsstelle zwischen dem Föderalen Koordinierungsausschuss einerseits und den kommunalen Krisenstäben andererseits. Bei Einrichtung einer operativen Koordination fungieren Gouverneure ebenfalls als Verbindungsstelle zwischen dem Föderalen Koordinationsausschuss und der PC-Ops.

In diesem Rahmen haben Gouverneure, die dabei von ihrem provinzialen Krisenstab unterstützt werden, unter anderem folgende Aufgaben: - Übermittlung von Informationen an den Föderalen Koordinierungsausschuss in Bezug auf die (Entwicklung der) Situation in ihrer Provinz und vor Ort, - Abgabe von Stellungnahmen an den Föderalen Koordinierungsausschuss in Bezug auf die Durchführbarkeit der geplanten Beschlüsse und Übermittlung von Informationen über den Fortschritt der Umsetzung der gefassten Beschlüsse vor Ort, - Einsatz und Interaktion mit der PC-Ops, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Schutzmaßnahmen und ihre Durchführung vor Ort, - Übermittlung von Informationen an die Bevölkerung in Bezug auf die Situation auf lokaler Ebene im Rahmen der Arbeiten der Disziplin 5, - Benachrichtigung des Föderalen Koordinierungsausschusses über den Bedarf an zusätzlichen nationalen Mitteln und an Unterstützung, insbesondere in Bezug auf die Einsatzmittel zur Durchführung der Maßnahmen vor Ort und die Weiterverfolgung der Maßnahmen für spezifische sozioökonomische Sektoren, die in die Verantwortung der föderalen Ministerien fallen, - gegebenenfalls Zusammenarbeit mit den entsprechenden lokalen Krisenstrukturen angrenzender Länder in Bezug auf die Alarmierung und den Austausch von Informationen im Hinblick auf eine kohärente Durchführung der Maßnahmen vor Ort im Grenzgebiet.

Wenn es einen lokalen Bedarf an Verstärkung gibt, können Gouverneure diese beim Föderalen Koordinierungsausschuss beantragen. Der Föderale Koordinierungsausschuss evaluiert solche Anträge und gewährleistet eine effiziente Verteilung der verfügbaren nationalen Mittel, um den Bedarf bestmöglich abzudecken.

Im Rahmen ihrer Unterstützung der strategischen Koordination des Ministers des Innern können Gouverneure und Bürgermeister, jeweils für ihr eigenes Gebiet, zusätzlich zu den auf nationaler Ebene gefassten Beschlüssen weitere Maßnahmen beschließen, sofern es sich um rein lokale Situationen handelt. Diese ergänzenden Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu den auf nationaler Ebene gefassten Beschlüssen beziehungsweise dem dort festgelegten strategischen Rahmen stehen.

Außerdem dürfen Gouverneure und Bürgermeister keine Maßnahmen in Angelegenheiten ergreifen, für die die nationale Ebene mitgeteilt hat, dass sie darüber noch befinden muss. Sofern die nationale Ebene nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, dürfen Gouverneure und Bürgermeister bei Auslösung einer föderalen Phase nichts beschließen, was den Einsatz anderer Mittel und Dienste betrifft als derjenigen, über die sie auf lokaler Ebene verfügen.

Bürgermeister erstatten dem Gouverneur Bericht über die Umsetzung der auf nationaler Ebene gefassten Beschlüsse und Maßnahmen auf kommunaler Ebene. Über das NCCN berichten Gouverneure ihrerseits dem Minister über die Umsetzung der auf nationaler Ebene gefassten Beschlüsse und Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Provinz.

In einer föderalen Phase sorgt der Vorsitzende des Föderalen Koordinierungsausschusses dafür, dass die Gouverneure über die Arbeit des Föderalen Koordinierungsausschusses auf dem Laufenden gehalten werden, unter anderem über das nationale Sicherheitsportal. Darüber hinaus achtet er darauf, sich regelmäßig mit den betreffenden Gouverneuren abzustimmen. Gegebenenfalls kann er die betreffenden Gouverneure (oder deren Vertreter) zur Teilnahme an den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses auffordern. 4.2 Organisation des Krisenmanagements während einer föderalen Phase In vorliegendem Abschnitt des Plans wird die Organisation der Krisenstäbe beschrieben, die bei einer nationalen Krise eingerichtet werden. Je nachdem, welche Art von nationaler Krise eintreten könnte, werden die am besten geeignete Struktur und die entsprechenden Krisenstäbe mobilisiert. 4.2.1 Organisation auf nationaler Ebene 4.2.1.1 Das Nationale Krisenzentrum (NCCN) Das NCCN koordiniert und unterstützt das auf nationaler Ebene organisierte Krisenmanagement. Es ist für die ordnungsgemäße Organisation des nationalen Krisenmanagements gemäß den geltenden Noteinsatzplänen und Verfahren verantwortlich, führt den Vorsitz in verschiedenen Krisenstäben und leitet die Mobilisierung zusätzlicher Krisenstäbe. Das NCCN organisiert die Vorbereitung und überwacht die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen und teilt diese Informationen mit den Partnern und zuständigen Behörden. Durch seine einzigartige Position in Sachen Information und die Bereitstellung von Fachkompetenz, Personal, Infrastruktur und Ressourcen gewährleistet es eine angemessene Organisation dieses Krisenmanagements.

Informationsmanagement in Bezug auf nationale Krisen Das NCCN behält jederzeit den Überblick über die derzeitige Lage, die mögliche Entwicklung der nationalen Krise und die anzuwendenden Maßnahmen. Im Einklang mit seiner Funktion als Informationsknotenpunkt gewährleistet es einen reibungslosen Informationsfluss10 (zwischen dem NCCN und seinen Partnern). Das NCCN überprüft und analysiert alle relevanten Informationen über die nationale Krise und leitet sie gegebenenfalls an die Vorsitzenden der Krisenstäbe beziehungsweise an deren Mitglieder und an andere betreffende Dienste und Behörden weiter. Es sorgt für die Weiterleitung der offiziellen Informationen über die Lage und die auf nationaler Ebene beschlossenen Maßnahmen an die Gouverneure, die nationalen Krisenstäbe, die Krisenstäbe der Ministerien, die föderierten Teilgebiete beziehungsweise Krisenzentren der föderierten Teilgebiete und - in Absprache mit den zuständigen Behörden - an die Nachbarländer sowie die internationalen Instanzen und Institutionen. Des Weiteren speist das NCCN das nationale Sicherheitsportal mit relevanten Informationen.

Das NCCN zentralisiert die von den Ministerien und Behörden ausgehenden Informationsanfragen zur strategischen Koordination der nationalen Krise und leitet sie an die entsprechenden Krisenstäbe beziehungsweise Partner weiter. Gegebenenfalls kümmert es sich um die Erstellung konsolidierter Antworten.

Vorsitz Das NCCN führt den Vorsitz im Föderalen Koordinierungsausschuss, im Informationsstab Celinfo/Infocel und im Nationalen Logistik-Hub NatLogHub. Im Zuge dessen fordert das NCCN alle relevanten Akteure dazu auf, eine einheitliche Informationshaltung zu der Problematik, ein gemeinsames Verständnis der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen und einen konsolidierten Plan dieser Maßnahmen, die von jedem Partner in seinem Zuständigkeitsbereich umgesetzt werden, anzustreben. Innerhalb dieser Krisenstäbe übernimmt das NCCN ebenfalls die Sekretariatsaufgaben und das Informationsmanagement. Je nach Lage und ihrer erwarteten Entwicklung kann der Vorsitzende des Föderalen Koordinierungsausschusses die Mobilisierung zusätzlicher Krisenstäbe (siehe Punkt 4.2.1.3 des vorliegenden Plans) beschließen, um den Koordinierungsauftrag des Föderalen Koordinierungsausschusses zu unterstützen.

Bereitstellung von Infrastruktur, Personal und weiteren Tools für das Krisenmanagement Das NCCN bietet den nationalen Krisenstäben seine Infrastruktur an und stellt seine Räumlichkeiten und Krisenräume sowie die erforderlichen Kommunikationsmittel bereit. Außerdem stellt das NCCN den Krisenstäben, in denen es den Vorsitz führt, sein Personal zur Verfügung. Diese Mitarbeiter können ihre Fachkompetenz und Unterstützung bei der Verteilung relevanter Unterlagen und der Nutzung spezieller Kommunikationsmittel und digitaler Anwendungen einbringen oder unterstützende Aufgaben übernehmen, wie das Führen des Logbuchs im nationalen Sicherheitsportal, das Verfassen von Besprechungs- oder Lageberichten (SITREPS), das Vorbereiten von Rechtsdokumenten zur Unterstützung der Managementstrategie usw. 4.2.1.2 Basiskrisenstäbe, die bei einer föderalen Phase mobilisiert werden Die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans in der Stufe Alarm hat zur Folge, dass innerhalb des NCCN verschiedene Basiskrisenstäbe aktiviert werden können, die die Umsetzung der strategischen Koordination der nationalen Krise gewährleisten: der Bewertungsstab, der Föderale Koordinierungsausschuss, der Krisenbewältigungsstab und der Informationsstab.

A. Bewertungsstab (CELEVAL) Der Bewertungsstab tritt auf Beschluss des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses zusammen, um diesen bei seinem Koordinierungsauftrag zu unterstützen.

Dieser Stab ist beauftragt, die relevanten technischen und wissenschaftlichen Informationen über das Risiko zusammenzutragen, aus dem die nationale Krise hervorgeht. Außerdem muss er die Lage und ihre Auswirkungen auf technischer Ebene beobachten und bewerten, um den Föderalen Koordinierungsausschuss hinsichtlich der zu ergreifenden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu beraten. Dabei muss er die voraussichtliche technische Entwicklung der Situation und die Auswirkungen erschwerender Umstände, die auftreten könnten, berücksichtigen.

Zusammensetzung Der Bewertungsstab setzt sich aus Experten der öffentlichen Dienste zusammen, in deren Zuständigkeitsbereich die nationale Krise ihren Ursprung hat oder deren Zuständigkeitsbereiche am stärksten betroffen sind. Experten und/oder Vertreter von Diensten oder Einrichtungen mit relevanter Fachkompetenz im Zusammenhang mit dem betreffenden Risiko werden hinzugezogen.

Unbeschadet der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse wird der Bewertungsstab von einem Vertreter des am stärksten betroffenen öffentlichen Dienstes geleitet.

Der Vorsitzende des Bewertungsstabs ersucht um die Teilnahme der Vertreter der betreffenden Ministerien und Einrichtungen der föderierten Teilgebiete an den Versammlungen des Bewertungsstabs, wenn ihre Teilnahme für die Umsetzung der Aufträge des Bewertungsstabs erforderlich ist.

Der Vorsitzende des Bewertungsstabs kann zu diesen Versammlungen jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden vorladen, einschließlich Experten.

Die Zusammensetzung und der Vorsitz des Bewertungsstabs für ein bestimmtes Risiko können vom NCCN in Absprache mit den betreffenden Partnern im Voraus festgelegt werden.

Versammlungsort Außer bei gemeinsamer anderslautender Entscheidung der Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses und des Bewertungsstabs und sofern die Situation es zulässt, finden die Versammlungen aus organisatorischen und logistischen Gründen in den Räumlichkeiten des NCCN statt.

Wenn es die Sicherheitsvorschriften erlauben, kann der Vorsitzende des Bewertungsstabs entscheiden, die Versammlungen digital oder teilweise digital abzuhalten.

Aufträge Der Bewertungsstab ist beauftragt: - technische und wissenschaftliche Informationen über die Situation zu sammeln, - die Situation zu bewerten und zu analysieren, um ihre Ursache und die erwartete Entwicklung zu ermitteln, - die (potentiellen) Auswirkungen der Situation einzuschätzen, - den Föderalen Koordinierungsausschuss zu beraten, indem er Folgendes vorschlägt: o Maßnahmen zur Kontrolle der Situation und zur Begrenzung der schädlichen Auswirkungen, o mögliche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, - dem Föderalen Koordinierungsausschuss in Bezug auf die oben angeführten Punkte Bericht zu erstatten.

Die Einrichtung des Bewertungsstabs soll eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen betreffenden Diensten ermöglichen, ohne dabei die Aufgaben dieser Dienste zu beeinträchtigen, die weiterhin für die Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Diese Umsetzung erfolgt innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Arbeitsweise Der Vorsitz des Bewertungsstabs: - bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor und koordiniert die Arbeit des Stabs, - gewährleistet, dass bei den Versammlungen alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden, - gewährleistet eine klare Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedern entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, - koordiniert die Sekretariatsaufgaben für die Versammlungen und legt den Mitgliedern des Stabs und dem Föderalen Koordinierungsausschuss einen konsolidierten Bericht vor, - stellt sicher, dass im nationalen Sicherheitsportal das Logbuch des Bewertungsstabs geführt wird, - vertritt den Bewertungsstab bei den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses, - stellt auf Ersuchen des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses sicher, dass die Analyse des Bewertungsstabs in diesem Ausschuss mündlich erläutert werden kann.

Die einzelnen Mitglieder des Bewertungsstabs: - gewährleisten, dass die für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche relevanten Informationen gesammelt und an die Mitglieder des Stabs und den Vorsitzenden weitergeleitet werden, - sind verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse und Maßnahmen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - ergreifen in Absprache mit dem Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktion, die sie innerhalb des Stabs erfüllen, für die gesamte Dauer der Arbeiten gewährleistet ist, gegebenenfalls durch die Organisation einer Vertretung.

Jedes Mitglied kann sich bei den Versammlungen des Bewertungsstabs von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.

Interaktion mit anderen Krisenstäben und -strukturen Der Bewertungsstab agiert zur Unterstützung des Föderalen Koordinierungsausschusses. Sein Vorsitzender hat einen Sitz in diesem Ausschuss.

Der Bewertungsstab berät den Föderalen Koordinierungsausschuss im Hinblick auf die Maßnahmen zur Begrenzung der schädlichen Auswirkungen der Situation und zur schnellstmöglichen Rückkehr zur Normalität sowie über Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt. Er liefert Antworten zu besonderen Fragen und Anliegen des Föderalen Koordinierungsausschusses. Seinerseits informiert der Föderale Koordinierungsausschuss den Bewertungsstab über die tatsächlich gefassten Beschlüsse und die durchgeführten Maßnahmen.

Diese Informationen fließen in spätere Bewertungen des Bewertungsstabs ein.

B. Föderaler Koordinierungsausschuss (COFECO) Der Föderale Koordinierungsausschuss (COFECO) ist das zentralisierte Expertenumfeld, das das interministerielle Krisenmanagement auf nationaler Ebene leitet und koordiniert.

Aus den Informationen der verschiedenen nationalen Krisenstäbe, der Krisenstäbe der Ministerien und der lokalen Behörden erstellt der Föderale Koordinierungsausschuss ein umfassendes und zentralisiertes Gesamtbild der Situation und ihrer möglichen Entwicklung.

Auf dieser Grundlage bereitet der Föderale Koordinierungsausschuss ein kohärentes Paket von Verwaltungsmaßnahmen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zur Bewältigung der nationalen Krise vor und legt dies den zuständigen Ministern, die gemeinsam im Krisenbewältigungsstab sitzen, vor. Der Föderale Koordinierungsausschuss gewährleistet die Umsetzung und koordinierte Weiterverfolgung der vom Krisenbewältigungsstab beschlossenen Maßnahmen und Vorkehrungen.

Zusammensetzung Unbeschadet der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse werden die Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses vom Generaldirektor des NCCN oder seinem Vertreter geleitet.

Der Föderale Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern verschiedener Behörden und Dienste zusammen. Zu seinen Mitgliedern zählen grundsätzlich: - der Generaldirektor des NCCN oder sein Vertreter, - der Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - der Generalkommissar der Föderalen Polizei, - der Verteidigungschef des Ministeriums der Landesverteidigung, - die Vorsitzenden der Krisenstäbe, die vom Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses aktiviert wurden, - der Vertreter des Ministers des Innern als Verbindungsperson mit dem für die Koordinierung der Noteinsatzplanung und für das Krisenmanagement zuständigen Minister und im weiteren Sinne auch mit dem Krisenbewältigungsstab, - der Vertreter des/der Minister(s), in dessen/deren Zuständigkeitsbereich die nationale Krise ihren Ursprung hat oder dessen/deren Zuständigkeitsbereich am stärksten betroffen ist, als Verbindungsperson mit dem betreffenden Minister, - der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - der Präsident des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - der Präsident des Rates des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen.

Jedes Mitglied kann sich bei den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschuss von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen, beispielsweise von einem Vertreter des Krisenstabs seines Ministeriums.

Der Vorsitzende des Föderalen Koordinierungsausschusses ersucht um die Teilnahme der Vertreter der Krisenzentren der föderierten Teilgebiete.

Abhängig von der nationalen Krise und ihren (tatsächlichen oder möglichen) Auswirkungen und davon, ob bestimmte Krisenstäbe aktiviert wurden oder nicht, kann die grundlegende Zusammensetzung des Föderalen Koordinierungsausschusses erweitert werden.

Der Vorsitzende des Föderalen Koordinierungsausschusses kann zu den Versammlungen des Ausschusses jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden vorladen, einschließlich Experten.

Die Zusammensetzung des Föderalen Koordinierungsausschusses für ein bestimmtes Risiko kann vom NCCN in Absprache mit den betreffenden Partnern im Voraus festgelegt werden.

Versammlungsort Außer bei anderslautender Entscheidung des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses und sofern die Situation es zulässt, finden die Versammlungen aus organisatorischen und logistischen Gründen in den Räumlichkeiten des NCCN statt.

Wenn es die Sicherheitsvorschriften erlauben, kann der Vorsitzende des Föderalen Koordinierungsausschusses entscheiden, die Versammlungen digital oder teilweise digital abzuhalten.

Aufträge Der Föderale Koordinierungsausschuss ist beauftragt: - ein Gesamtbild der nationalen Krise, ihrer Entwicklung und des interministeriellen Krisenmanagements in all seinen Aspekten zu erstellen, - Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltungsmaßnahmen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung vorzubereiten und sie dem Krisenbewältigungsstab vorzulegen, - für die koordinierte Umsetzung und Weiterverfolgung der Beschlüsse und Maßnahmen zu sorgen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Darüber hinaus gewährleistet der Föderale Koordinierungsausschuss in der Übergangszeit zwischen dem Ende der akuten Krise und der Aufhebung der Phase, Aspekte der Wiederherstellung zu antizipieren, und berät in dieser Hinsicht ebenfalls den Minister des Innern, damit dieser die Nachkrisenbilanz erstellen kann. Gegebenenfalls unterstützt der Föderale Koordinierungsausschuss den Minister des Innern vor der Aufhebung der föderalen Phase bei der Koordinierung des Übergangs vom nationalen Krisenmanagement zum Wiederherstellungszeitraum (siehe Kapitel 8 des vorliegenden Plans für weitere Einzelheiten zu der Nachkrisenbilanz und dem Zeitraum der Wiederherstellung).

Die Einrichtung des Föderalen Koordinierungsausschusses soll eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen betreffenden Diensten ermöglichen, ohne dabei die Aufgaben dieser Dienste zu beeinträchtigen, die weiterhin für die Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Diese Umsetzung erfolgt innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Arbeitsweise Der Vorsitz des Föderalen Koordinierungsausschusses: - bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor und koordiniert die Arbeit des Ausschusses, - gewährleistet, dass bei den Versammlungen alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden, - sorgt dafür, dass in Absprache mit allen Mitgliedern (Vorschläge für) Beschlüsse ausgearbeitet werden, - koordiniert die Sekretariatsaufgaben für die Versammlungen und legt den Mitgliedern des Ausschusses und dem Krisenbewältigungsstab einen konsolidierten Bericht vor, - gewährleistet eine klare Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedern entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, - sorgt für die Weiterverfolgung der Beschlüsse durch die verschiedenen Mitglieder, - stellt sicher, dass im nationalen Sicherheitsportal ein allgemeines Logbuch geführt wird, - vertritt den Föderalen Koordinierungsausschuss bei den Versammlungen des Krisenbewältigungsstabs.

Die einzelnen Mitglieder des Föderalen Koordinierungsausschusses: - gewährleisten, dass die für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche relevanten Informationen gesammelt und an den Ausschuss weitergeleitet werden, - sind verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse und Maßnahmen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - ergreifen in Absprache mit dem Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktion, die sie innerhalb des Föderalen Koordinierungsausschusses erfüllen, für die gesamte Dauer der Arbeiten gewährleistet ist, gegebenenfalls durch die Organisation einer Vertretung.

Die Beschlüsse des Föderalen Koordinierungsausschusses werden im Rahmen einer ständigen Konzertierung zwischen den Mitgliedern gefasst.

Interaktion mit anderen Krisenstäben und -strukturen Als Koordinator interagiert der Föderale Koordinierungsausschuss, sowohl was das Lagebild als auch was die Vorbereitung und Weiterverfolgung der Beschlüsse in Bezug auf Vorsorge- und Schutzmaßnahmen betrifft, mit anderen Krisenstäben und -strukturen.

Krisenbewältigungsstab Der Föderale Koordinierungsausschuss: - informiert den Krisenbewältigungsstab über die Situation und ihre (wahrscheinliche) Entwicklung, - gibt dem Krisenbewältigungsstab integrierte Stellungnahmen zu den zu fassenden Beschlüssen und zu ergreifenden Maßnahmen ab, - informiert den Krisenbewältigungsstab über die Weiterverfolgung seiner Beschlüsse und Maßnahmen.

Bewertungsstab Der Föderale Koordinierungsausschuss steht in Kontakt mit dem Bewertungsstab, um sich ein Bild der technischen Lage und ihrer erwarteten Entwicklung zu machen. Er erhält vom Bewertungsstab Vorschläge für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Analyse der technischen Auswirkungen der Notsituation.

Informationsstab Der Föderale Koordinierungsausschuss erhält vom Informationsstab Analysen zum Informationsbedarf der Bevölkerung und Vorschläge in Bezug auf Kommunikationsstrategie und -maßnahmen, um diesen Bedarf zu decken. Der Föderale Koordinierungsausschuss überwacht die vom Informationsstab koordinierten Maßnahmen zur Alarmierung und Information der Bevölkerung; diese Maßnahmen erfolgen innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Betreffende Gouverneure und ihre Krisenstäbe Der Föderale Koordinierungsausschuss steht in Kontakt mit den Gouverneuren und ihren eventuellen Krisenstäben, um sich über die Wahrnehmung der Situation auf lokaler Ebene und die operative Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu informieren. Er übermittelt den Gouverneuren Informationen über die für die Bevölkerung beschlossenen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen. Die Gouverneure halten den Föderalen Koordinierungsausschuss über den Fortschritt der Durchführung der Maßnahmen vor Ort auf dem Laufenden.

Krisenstäbe der föderalen öffentlichen Dienste Die Vertreter der ministeriellen Krisenstäbe nehmen an den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses teil. In diesen Versammlungen werden sie zu den Auswirkungen der nationalen Krise und, sofern die Situation es zulässt, die Auswirkungen möglicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen auf spezifische sozioökonomische Sektoren, die in ihre Zuständigkeit fallen, konsultiert. Der Föderale Koordinierungsausschuss überwacht die Übermittlung von Informationen über Beschlüsse und Maßnahmen, die auf Ebene der betreffenden Ministerien ergriffen werden müssen.

Krisenzentren der föderierten Teilgebiete Der Föderale Koordinierungsausschuss berät sich mit den Krisenzentren der föderierten Teilgebiete über die Auswirkungen der nationalen Krise und, sofern die Situation es zulässt, die Auswirkungen möglicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen auf spezifische sozioökonomische Sektoren, die in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen.

Er überwacht die Übermittlung von Informationen über Beschlüsse und Maßnahmen, die auf Ebene der betreffenden föderierten Teilgebiete ergriffen werden müssen.

Entsprechende nationale Krisenstrukturen der Nachbarländer In Absprache mit den zuständigen Behörden überwacht der Föderale Koordinierungsausschuss über das NCCN die Alarmierung der entsprechenden nationalen Krisenstrukturen der Nachbarländer und den Informationsaustausch mit ihnen. Falls erforderlich und sofern die Situation es zulässt, berät er sich mit diesen Strukturen über die eventuellen grenzüberschreitenden Auswirkungen und über die Abstimmung und Weiterverfolgung grenzüberschreitender Vorsorge- und Schutzmaßnahmen. Er berät sich über Ersuchen um gegenseitigen Beistand.

Internationale Instanzen In Absprache mit den zuständigen Behörden überwacht der Föderale Koordinierungsausschuss über das NCCN die Alarmierung der internationalen Instanzen und den Informationsaustausch mit ihnen und sorgt bei Bedarf und in Übereinstimmung mit den geltenden Verfahren und den Zuständigkeiten der betreffenden Instanzen für die Aktivierung internationaler Beistandsmechanismen.

Verantwortliche der betreffenden Standorte/Sektoren Die Interaktion mit dem Verantwortlichen des Standorts oder Sektors, in dem die nationale Krise ihren Ursprung hat, beziehungsweise des am stärksten betroffenen Sektors erfolgt im Allgemeinen über den Bewertungsstab. Wenn die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der Bevölkerung es erfordert, steht der Föderale Koordinierungsausschuss in Kontakt mit dem Verantwortlichen des betroffenen Standorts, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation vor Ort zu ergreifen, einschließlich des Schutzes der anwesenden Personen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

C. Informationsstab (CELINFO/INFOCEL) Der Informationsstab (CELINFO/INFOCEL) tritt auf Beschluss des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses zusammen, um diesen bei seinem Koordinierungsauftrag zu unterstützen.

Er ist beauftragt, die Alarmierung und Information der Bevölkerung auf nationaler Ebene zu koordinieren. Zudem analysiert er den Informationsbedarf der Bevölkerung und schlägt dem Föderalen Koordinierungsausschuss eine Kommunikationsstrategie und -maßnahmen vor, um diesen Bedarf zu decken.

Zusammensetzung Der Informationsstab setzt sich aus Kommunikationsexperten der Behörden/Dienste zusammen, die im Föderalen Koordinierungsausschuss tagen, einschließlich derer des Ministers des Innern und des/der Minister(s), in dessen/deren Zuständigkeitsbereich die nationale Krise ihren Ursprung hat oder dessen/deren Zuständigkeitsbereich am stärksten betroffen ist.

Unbeschadet der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse wird der Informationsstab von einem Vertreter des NCCN geleitet.

Der Vorsitzende des Informationsstabs ersucht um die Teilnahme von Vertretern der betreffenden Ministerien und Einrichtungen der föderierten Teilgebiete an den Versammlungen des Informationsstabs, wenn ihre Teilnahme für die Umsetzung der Aufträge des Informationsstabs erforderlich ist.

Der Vorsitzende des Informationsstabs kann zu den Versammlungen dieses Stabs jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden vorladen, einschließlich Experten.

Die Zusammensetzung des Informationsstabs für ein bestimmtes Risiko kann vom NCCN in Absprache mit den betreffenden Partnern im Voraus festgelegt werden.

Versammlungsort Außer bei anderslautender Entscheidung des Vorsitzenden des Informationsstabs und sofern die Situation es zulässt, finden die Versammlungen aus organisatorischen und logistischen Gründen in den Räumlichkeiten des NCCN statt.

Wenn es die Sicherheitsvorschriften erlauben, kann der Vorsitzende des Informationsstabs entscheiden, die Versammlungen digital oder teilweise digital abzuhalten.

Aufträge Der Informationsstab ist beauftragt: - die situationsbedingt erforderlichen Maßnahmen zur Alarmierung der Bevölkerung umzusetzen, - die Wahrnehmung der Lage durch die Bevölkerung zu analysieren, - den Informationsbedarf der Bevölkerung einzuschätzen und zu analysieren, - den Föderalen Koordinierungsausschuss zu beraten, indem er eine Kommunikationsstrategie und -maßnahmen vorschlägt, um diesen Bedarf zu decken, und die Bevölkerung regelmäßig über die Situation, ihre Entwicklung und die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen zu informieren, - was die Alarmierung und Information der Bevölkerung betrifft, für die koordinierte Umsetzung und Weiterverfolgung der Beschlüsse und Maßnahmen zu sorgen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - dem Föderalen Koordinierungsausschuss in Bezug auf die oben angeführten Punkte Bericht zu erstatten.

Die Einrichtung des Informationsstabs soll eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen betreffenden Diensten ermöglichen, ohne dabei die Aufgaben dieser Dienste zu beeinträchtigen, die weiterhin für die Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Diese Umsetzung erfolgt innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Arbeitsweise Der Vorsitz des Informationsstabs: - bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor und koordiniert die Arbeit des Stabs, - gewährleistet, dass bei den Versammlungen alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden, - koordiniert die Sekretariatsaufgaben für die Versammlungen und legt den Mitgliedern des Stabs und dem Föderalen Koordinierungsausschuss einen konsolidierten Bericht vor, - sorgt dafür, dass in Absprache mit allen Mitgliedern (Vorschläge für) eine Kommunikationsstrategie und -maßnahmen ausgearbeitet werden, - gewährleistet eine klare Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedern entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, - sorgt für die Weiterverfolgung der Beschlüsse durch die verschiedenen Mitglieder, - stellt sicher, dass im nationalen Sicherheitsportal das Logbuch des Informationsstabs geführt wird, - vertritt den Informationsstab bei den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses.

Die einzelnen Mitglieder des Informationsstabs: - gewährleisten, dass die für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche relevanten Informationen gesammelt und an die Mitglieder des Stabs und den Vorsitzenden weitergeleitet werden, - sind verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse und Maßnahmen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - ergreifen in Absprache mit dem Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktion, die sie innerhalb des Stabs erfüllen, für die gesamte Dauer der Arbeiten gewährleistet ist, gegebenenfalls durch die Organisation einer Vertretung.

Jedes Mitglied kann sich bei den Versammlungen des Informationsstabs von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.

Interaktion mit anderen Krisenstäben und -strukturen Föderaler Koordinierungsausschuss Der Vorsitzende des Informationsstabs hat einen Sitz im Föderalen Koordinierungsausschuss.

Der Informationsstab übermittelt dem Föderalen Koordinierungsausschuss Analysen über den Informationsbedarf der Bevölkerung und Vorschläge für Strategien und Maßnahmen, um den ermittelten Bedarf zu decken.

Seinerseits informiert der Föderale Koordinierungsausschuss den Informationsstab über die tatsächlich gefassten Beschlüsse. Der Informationsstab informiert den Föderalen Koordinierungsausschuss über die Umsetzung der zuvor ergriffenen Alarmierungs- und Informationsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung.

Diese Informationen fließen in spätere Analysen und Vorschläge des Informationsstabs ein.

Interaktion mit der lokalen Ebene Die betreffenden Gouverneure und Bürgermeister unterstützen die Umsetzung der auf nationaler Ebene beschlossenen Kommunikationsstrategie und -maßnahmen in ihrem jeweiligen Gebiet.

Für eine optimale Krisenkommunikation findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem Informationsstab und den Vertretern von Disziplin 5 der Krisenstäbe der betreffenden Gouverneure statt.

Dieser Informationsaustausch erfolgt in beide Richtungen (von nationaler zu lokaler Ebene und umgekehrt) und ist von entscheidender Bedeutung, um eine klare, kohärente und strukturierte Information der Bevölkerung zu gewährleisten.

Interaktion mit entsprechenden Krisenstrukturen der Nachbarländer: Falls erforderlich und sofern die Situation es zulässt, kann der Informationsstab Kontakt mit den Krisenstrukturen aufnehmen, die in den Nachbarländern mit der Alarmierung und Information der Bevölkerung beauftragt sind. Ziel dieser Konzertierung ist es, sich über die geplanten Kommunikationsmaßnahmen auszutauschen und so weit wie möglich für die Kohärenz der Kommunikationsmaßnahmen auf beiden Seiten der Grenze zu sorgen.

D. Krisenbewältigungsstab Im Rahmen der föderalen Phase ergreifen die im Krisenbewältigungsstab zusammengetretenen Minister alle Maßnahmen, die aufgrund des Ernstes der Lage erforderlich sind, und legen einen kohärenten strategischen Rahmen als Grundlage für die Beschlüsse und Maßnahmen fest, die die verschiedenen betreffenden Behörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen fassen/treffen müssen. Dazu können sich die Minister unter anderem auf die konsolidierten Stellungnahmen des Föderalen Koordinierungsausschusses stützen.

Die Einrichtung des Krisenbewältigungsstabs soll eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen betreffenden Behörden ermöglichen, ohne dabei deren Zuständigkeiten zu beeinträchtigen.

Der Krisenbewältigungsstab wird vom Minister des Innern geleitet und setzt sich aus den vom Krisenmanagement betroffenen föderalen Ministern und Staatssekretären beziehungsweise ihren Vertretern sowie dem Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses zusammen. Der Minister des Innern ersucht ebenfalls um die Teilnahme der betreffenden Ministerpräsidenten der föderierten Teilgebiete und der anderen vom Krisenmanagement betroffenen Minister der Regierungen der föderierten Teilgebiete.

Der Vorsitzende des Krisenbewältigungsstabs kann zu den Versammlungen dieses Stabs jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden vorladen, einschließlich Experten. 4.2.1.3 Zusätzliche Krisenstäbe Auf Beschluss des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses können zusätzliche Krisenstäbe mobilisiert werden, um den Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses bei seinem Koordinierungsauftrag zu unterstützen.

A. Sozioökonomischer Stab (ECOSOC) Beim Sozioökonomischen Stab ECOSOC handelt es sich um einen ergänzenden Krisenstab, der auf Beschluss des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses zusammentritt.

Zusammensetzung Unbeschadet der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse wird der Sozioökonomische Stab vom Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder seinem Vertreter geleitet.

Der Sozioökonomische Stab setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung.

Jedes Mitglied kann sich bei den Versammlungen des Sozioökonomischen Stabs von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.

Der Vorsitzende ersucht um die Teilnahme von Vertretern der Ministerien der föderierten Teilgebiete an den Versammlungen des Sozioökonomischen Stabs, wenn ihre Teilnahme für die Umsetzung der Aufträge des Stabs erforderlich ist.

Der Vorsitzende des Sozioökonomischen Stabs kann zu den Versammlungen dieses Stabs jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden vorladen, einschließlich Experten.

Versammlungsort Außer bei anderslautender Entscheidung des Vorsitzenden des Sozioökonomischen Stabs und sofern die Situation es zulässt, finden die Versammlungen aus organisatorischen und logistischen Gründen in den Räumlichkeiten des NCCN statt.

Wenn es die Sicherheitsvorschriften erlauben, kann der Vorsitzende des Sozioökonomischen Stabs entscheiden, die Versammlungen digital oder teilweise digital abzuhalten.

Aufträge Der Sozioökonomische Stab ist eine Beratungs- und Koordinierungsplattform, die den Koordinierungsauftrag des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses hinsichtlich der Bewältigung der sozioökonomischen Aspekte einer nationalen Krise unterstützen soll.

Der Sozioökonomische Stab ist beauftragt: - die direkten Auswirkungen der nationalen Krise und der im Rahmen der strategischen Koordination ergriffenen oder geplanten Maßnahmen auf bestimmte Bereiche der Gesellschaft zu ermitteln und zu analysieren, - die übergreifende Konzertierung eines spezifischen sozioökonomischen Sektors zu organisieren, - koordinierte Maßnahmen zur Begrenzung der sozioökonomischen Auswirkungen der nationalen Krise auszuarbeiten und diese dem Föderalen Koordinierungsausschuss vorzuschlagen, - was die Bewältigung der sozioökonomischen Aspekte betrifft, für die koordinierte Umsetzung und die Organisation einer Weiterverfolgung der Beschlüsse und Maßnahmen zu sorgen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Die Einrichtung des Sozioökonomischen Stabs soll eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen betreffenden Diensten ermöglichen, ohne dabei die Aufgaben dieser Dienste zu beeinträchtigen, die weiterhin für die Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Diese Umsetzung erfolgt innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Arbeitsweise Der Vorsitz des Stabs: - bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor und koordiniert die Arbeit des Stabs, - gewährleistet, dass bei den Versammlungen alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden, - gewährleistet eine klare Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedern entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, - koordiniert die Sekretariatsaufgaben für die Versammlungen und legt den Mitgliedern des Stabs und dem Föderalen Koordinierungsausschuss einen konsolidierten Bericht vor, - vertritt den Sozioökonomischen Stab bei den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses.

Die einzelnen Mitglieder des Sozioökonomischen Stabs: - gewährleisten, dass die für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche relevanten Informationen gesammelt und an die anderen Mitglieder und den Vorsitzenden des Stabs weitergeleitet werden, - sind verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse und Maßnahmen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - ergreifen in Absprache mit dem Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktion, die sie innerhalb des Stabs erfüllen, für die gesamte Dauer der Arbeiten gewährleistet ist, gegebenenfalls durch die Organisation einer Vertretung.

Interaktion mit anderen Krisenstäben und -strukturen Der Sozioökonomische Stab arbeitet zur Unterstützung des Föderalen Koordinierungsausschusses. Sein Vorsitzender hat einen Sitz in diesem Ausschuss. Er übermittelt dem Föderalen Koordinierungsausschuss seine Analysen und Vorschläge für Maßnahmen in Bezug auf die sozioökonomischen Aspekte beziehungsweise Auswirkungen der nationalen Krise auf die Gesellschaft.

B. Nationaler Logistik-Hub (NatLogHub) Der Nationale Logistik-Hub (NatLogHub) ist ein zusätzlicher Krisenstab, der auf Beschluss des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses zusammentritt, um diesen bei seinem Koordinierungsauftrag zu unterstützen.

Der Nationale Logistik-Hub ist eine Beratungs- und Koordinationsplattform, die auf die Verwaltung der logistischen Mittel auf nationaler und internationaler Ebene spezialisiert ist.

Zusammensetzung Dieser Krisenstab setzt sich aus Vertretern der Generaldirektion Zivile Sicherheit, des Ministeriums der Landesverteidigung, der Hilfeleistungszonen und des NCCN zusammen.

Unbeschadet der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse wird der Nationale Logistik-Hub von einem Vertreter des NCCN geleitet.

Der Vorsitzende des Nationalen Logistik-Hubs ersucht um die Teilnahme von Vertretern der betreffenden Ministerien und Einrichtungen der föderierten Teilgebiete an den Versammlungen des Hubs, wenn ihre Teilnahme für die Umsetzung der Aufträge des Nationalen Logistik-Hubs erforderlich ist.

Der Vorsitzende des Nationalen Logistik-Hubs kann zu den Versammlungen dieses Stabs jegliche weiteren erforderlichen Personen, Dienste oder Behörden vorladen, einschließlich Experten.

Versammlungsort Außer bei anderslautender Entscheidung des Vorsitzenden des Nationalen Logistik-Hubs und sofern die Situation es zulässt, finden die Versammlungen aus organisatorischen und logistischen Gründen in den Räumlichkeiten des NCCN statt. Wenn es die Sicherheitsvorschriften erlauben, kann der Vorsitzende des Nationalen Logistik-Hubs entscheiden, die Versammlungen digital oder teilweise digital abzuhalten.

Aufträge Der Nationale Logistik-Hub ist beauftragt: - den logistischen Bedarf zu konsolidieren und einzuschätzen, - die aktuelle Verteilung der logistischen Unterstützung vor Ort, die Verfügbarkeit noch nicht eingesetzter logistischer Mittel und den vermutlichen Bedarf für die weitere Krisenbewältigung zu erfassen, - für eine effiziente Verteilung der nationalen und internationalen Mittel zu sorgen (durch ein Antragsverfahren), - eine (Um-)Verteilung der Ressourcen vor Ort, eine Strategie für die Anwendung noch nicht eingesetzter Mittel und den Erwerb zusätzlicher Ressourcen vorzuschlagen, - den Überblick über bereits eingesetzte Mittel zu wahren und den künftigen logistischen Bedarf je nach Entwicklung der Lage zu antizipieren, - die Aktivierung internationaler Beistandsmechanismen vorzuschlagen, - was die Verwaltung der logistischen Mittel betrifft, für die koordinierte Umsetzung und Weiterverfolgung der Beschlüsse und Maßnahmen zu sorgen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - dem Föderalen Koordinierungsausschuss in Bezug auf die oben angeführten Punkte Bericht zu erstatten.

Die Einrichtung des Nationalen Logistik-Hubs soll eine optimale Koordinierung der nationalen und internationalen Mittel zwischen den verschiedenen betreffenden Diensten ermöglichen, ohne dabei die Aufgaben dieser Dienste zu beeinträchtigen, die weiterhin für die Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Diese Umsetzung erfolgt innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen.

Arbeitsweise Der Vorsitz des Nationalen Logistik-Hubs: - bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor und koordiniert die Arbeit des Hubs, - gewährleistet, dass bei den Versammlungen alle notwendigen Informationen ausgetauscht werden, - sorgt dafür, dass in Absprache mit allen Mitgliedern (Vorschläge für) Beschlüsse ausgearbeitet werden, - gewährleistet eine klare Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Mitgliedern entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, - koordiniert die Sekretariatsaufgaben für die Versammlungen und legt den Mitgliedern des Hubs und dem Föderalen Koordinierungsausschuss einen konsolidierten Bericht vor, - sorgt für die Weiterverfolgung der Beschlüsse durch die verschiedenen Mitglieder, - vertritt den Nationalen Logistik-Hub bei den Versammlungen des Föderalen Koordinierungsausschusses.

Die einzelnen Mitglieder des Nationalen Logistik-Hubs: - gewährleisten, dass die für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche relevanten Informationen gesammelt und an die anderen Mitglieder und den Vorsitzenden des Hubs weitergeleitet werden, - sind verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse und Maßnahmen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, und zwar innerhalb des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen, - ergreifen in Absprache mit dem Vorsitzenden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Funktion, die sie im Hub erfüllen, für die gesamte Dauer der Arbeiten gewährleistet ist, gegebenenfalls durch die Organisation einer Vertretung.

Jedes Mitglied kann sich bei den Versammlungen des Nationalen Logistik-Hubs von einem ordnungsgemäß informierten und bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.

Interaktion mit anderen Krisenstäben und -strukturen Der Vorsitzende des Nationalen Logistik-Hubs hat einen Sitz im Föderalen Koordinierungsausschuss.

C. Einrichtung zusätzlicher Ad-hoc-Krisenstäbe Wenn es die Situation erfordert, können weitere ergänzende Ad-hoc-Krisenstäbe als zusätzliche Beratungs- und Koordinierungsplattformen eingerichtet werden, um spezifische Aspekte des nationalen Krisenmanagements abzudecken.

Gegebenenfalls unterstützen diese Ad-hoc-Krisenstäbe den Koordinierungsauftrag des Vorsitzenden des Föderalen Koordinierungsausschusses, sind Teil der in vorliegendem Plan vorgesehenen interministeriellen Organisation auf nationaler Ebene und gliedern sich in diese ein. Zusammensetzung, Vorsitz, Versammlungsort und Aufträge dieser Ad-hoc-Krisenstäbe sowie ihre Interaktion mit den durch vorliegenden Noteinsatzplan vorgesehenen Krisenstäben werden im Föderalen Koordinierungsausschuss vereinbart. Um die Teilnahme von Vertretern der betreffenden Ministerien oder Einrichtungen der föderierten Teilgebiete an den Versammlungen dieser Ad-hoc-Krisenstäbe kann ersucht werden. Der Föderale Koordinierungsausschuss stellt außerdem sicher, dass die erforderlichen logistischen und personellen Mittel bereitgestellt werden, damit die Aufgaben dieser Ad-hoc-Krisenstäbe erfüllt werden können. 4.2.2 Unterstützung beim Krisenmanagement für die Krisenstäbe der Ministerien und der föderierten Teilgebiete 4.2.2.1 Krisenstäbe der Ministerien In jedem föderalen öffentlichen Dienst wird ein ministerieller Krisenstab eingerichtet, der mit der Koordinierung der Noteinsatzplanung und des Krisenmanagements des Ministeriums beauftragt ist.

Alle betreffenden föderalen öffentlichen Dienste beteiligen sich aktiv an den Arbeiten des Föderalen Koordinierungsausschusses. Diese Arbeiten dienen einerseits der Vorbereitung von Verwaltungsmaßnahmen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen und andererseits der koordinierten Umsetzung des im Krisenbewältigungsstab festgelegten strategischen Rahmens und der dort getroffenen Vereinbarungen. Die betreffenden föderalen öffentlichen Dienste aktivieren zu diesem Zweck einen Krisenstab in ihrem Ministerium.

Für Bereiche, die sowohl in die Zuständigkeit des Föderalstaats als auch in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, gewährleistet der betreffende föderale öffentliche Dienst die Konzertierung mit den föderierten Teilgebieten.

Gegebenenfalls kann der föderale öffentliche Dienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die nationale Krise ihren Ursprung hat oder dessen Zuständigkeitsbereich am stärksten von der nationalen Krise betroffen ist, mit dem Vorsitz des Bewertungsstabs betraut werden. In diesem Fall kann der ministerielle Krisenstab den Bewertungsstab bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Darüber hinaus unterstützt dieser Krisenstab weiterhin die Arbeit des Föderalen Koordinierungsausschusses bei Aspekten, die nicht in die Zuständigkeit des Bewertungsstabs fallen. 4.2.2.2 Krisenzentren der föderierten Teilgebiete Der Vorsitzende des Föderalen Koordinierungsausschusses ersucht die Krisenzentren der föderierten Teilgebiete um Teilnahme an den Arbeiten des Föderalen Koordinierungsausschusses, damit Verwaltungsmaßnahmen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vorbereitet und der im Krisenbewältigungsstab festgelegte strategische Rahmen und die dort getroffenen Vereinbarungen koordiniert umgesetzt werden können.

KAPITEL 5 - Vorsorge- und Schutzmaßnahmen Auf der Grundlage der technischen Bewertung der Lage empfiehlt der Bewertungsstab dem Föderalen Koordinierungsausschuss bestimmte Vorsorge- und/oder Schutzmaßnahmen. Der Föderale Koordinierungsausschuss bewertet die Relevanz der vom Bewertungsstab empfohlenen Maßnahmen unter Berücksichtigung anderer Faktoren (Zeit und Mittel, die für die Umsetzung benötigt werden, tatsächlich verfügbare Zeit und Mittel, sozioökonomische Durchführbarkeit, Wahrung der Grundrechte, psychisches Wohlbefinden der Bevölkerung, Kommunikation usw.) und bezieht dabei die erforderlichen Experten mit ein. Der Föderale Koordinierungsausschuss kann diesen ursprünglichen Empfehlungen folgen, sie ablehnen oder anpassen, bevor er sie dem Krisenbewältigungsstab vorlegt.

Der Krisenbewältigungsstab legt einen kohärenten strategischen Rahmen als Grundlage für die Beschlüsse und Maßnahmen fest, die die verschiedenen betreffenden Behörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen fassen/treffen müssen. Dazu kann sich der Krisenbewältigungsstab unter anderem auf die konsolidierten Stellungnahmen des Föderalen Koordinierungsausschusses stützen.

Die vom Krisenbewältigungsstab beschlossenen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, für die verwaltungspolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, werden von den zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei auf der Grundlage ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse getroffen.

KAPITEL 6 - Ende der strategischen Koordination auf nationaler Ebene Die Aufhebung der föderalen Phase ist ein wichtiger Moment bei der Bewältigung einer nationalen Krise. Sie symbolisiert das Ende der Krisensituation und den Beginn der Rückkehr zur Normalität. 6.1 Umstände, die zur Aufhebung der föderalen Phase führen können Eine föderale Phase kann nur dann aufgehoben werden, wenn eine strategische Koordination auf nationaler Ebene nicht mehr notwendig ist. Dafür wird unter anderem Folgendes berücksichtigt: - Dringende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung wurden ergriffen. - Eine Nachkrisenbilanz wurde erstellt, die dazu dient, einen Überblick über die Situation und die durchgeführten Maßnahmen sowie gegebenenfalls den Bedarf an einer Fortsetzung des Wiederherstellungszeitraums aufzustellen. - Die Bevölkerung wurde über die Gründe für die Aufhebung der föderalen Phase unterrichtet. 6.2 Beschluss, eine föderale Phase aufzuheben Die Aufhebung einer föderalen Phase fällt in die Zuständigkeit des Ministers des Innern. Der Beschluss, die föderale Phase aufzuheben, wird im Krisenbewältigungsstab besprochen.

Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor des NCCN in seiner Funktion als Vorsitzender des Föderalen Koordinierungsausschusses eine konsolidierte Stellungnahme zur eventuellen Aufhebung der föderalen Phase ausarbeiten, und zwar auf der Grundlage der Beiträge des Föderalen Koordinierungsausschusses und der betreffenden Gouverneure.

In jedem Fall ist er verpflichtet, diese Stellungnahme abzugeben, wenn sie vom Krisenbewältigungsstab angefordert wird. 6.3 Notifizierung der Aufhebung der föderalen Phase Wenn der Minister des Innern die föderale Phase aufhebt, informiert das NCCN: - die Mitglieder der verschiedenen Krisenstäbe, die auf nationaler Ebene aktiviert wurden, - die Notrufzentralen 112, - die Gouverneure, - die Krisenzentren der föderierten Teilgebiete, - den Premierminister, - die Ministerpräsidenten der föderierten Teilgebiete.

Die Gouverneure setzen ihrerseits die Bürgermeister und die eventuellen betreffenden Dir-PC-Ops von der Aufhebung der föderalen Phase in Kenntnis.

Außerdem meldet das NCCN die Aufhebung der föderalen Phase im Nationalen Sicherheitsportal.

Die Aufhebung einer föderalen Phase wird vom Minister des Innern durch Ministeriellen Erlass beschlossen.

KAPITEL 7 - Bewertung Jede nationale Krise wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrem Ende einer vom Minister des Innern koordinierten Bewertung unterzogen. Das NCCN unterstützt den Minister bei dieser Aufgabe.

Alle Vorsitzenden der Basiskrisenstäbe (Punkt 4.2.1.2 des vorliegenden Plans) und der zusätzlichen Krisenstäbe (Punkt 4.2.1.3 des vorliegenden Plans), die im Zuge der nationalen Krise mobilisiert wurden, erstellen einen Bewertungsbericht für den von ihnen geleiteten Krisenstab und übermitteln diesen an das NCCN. Jeder Vorsitzende sorgt dafür, dass dieser Bewertungsbericht in Absprache mit allen Mitgliedern des Krisenstabs ausgearbeitet wird, und legt den Mitgliedern und dem NCCN einen konsolidierten Bericht vor.

Die einzelnen Mitglieder gewährleisten, dass die für ihren Zuständigkeitsbereich relevanten Informationen gesammelt und an den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder des Krisenstabs weitergeleitet werden.

Die betreffenden Gouverneure übermitteln dem NCCN ebenfalls einen Bewertungsbericht über die Bewältigung der nationalen Krise in ihrer Provinz. Dabei achten sie darauf, sich mit ihrem Krisenstab und den betreffenden Bürgermeistern abzusprechen.

Das NCCN stimmt sich sowohl mit den Vorsitzenden der nationalen Krisenstäbe als auch mit den Gouverneuren über die Methodik und Fristen ab, die im Rahmen der Bewertung einzuhalten sind.

Das NCCN arbeitet einen Entwurf für einen umfassenden Bewertungsbericht aus mit den Lehren, die aus dem Management der nationalen Krise zu ziehen sind, und zwar ausgehend von den Analysen und Empfehlungen, die von den Vorsitzenden der Krisenstäbe und den Gouverneuren in ihren jeweiligen Berichten übermittelt wurden. Dieser Entwurf eines umfassenden Bewertungsberichts wird durch einen Aktionsplan ergänzt, der auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse die Noteinsatzplanung und das Krisenmanagement verbessern soll.

Sowohl der Bericht als auch der Aktionsplan werden im nationalen Sicherheitsstab analysiert, zu dem auch ein oder mehrere Gouverneure eingeladen werden können.

Im Anschluss leitet das NCCN den vom nationalen Sicherheitsstab validierten Bewertungsbericht und den Aktionsplan zur endgültigen Validierung an den Minister des Innern weiter.

Der nationale Sicherheitsstab sorgt für die Weiterverfolgung des Aktionsplans und das NCCN informiert den Minister des Innern über diese Überwachung.

Durch die Organisation dieses Verfahrens wird eine koordinierte Bewertung der nationalen Krise bezweckt, ohne dabei die möglichen Aufgaben der verschiedenen Dienste in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Die Umsetzung dieses Verfahrens befreit die verschiedenen Dienste demnach nicht von ihrer Verantwortung in Sachen Bewertung11.

KAPITEL 8 - Wiederherstellung Ziel der im Rahmen der strategischen Koordination auf nationaler Ebene ergriffenen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen ist es, die schädlichen Auswirkungen einer nationalen Krise zu begrenzen. In bestimmten Fällen ist eine Rückkehr zur Normalität, so wie sie vor der nationalen Krise bestand, aufgrund des Ausmaßes der nationalen Krise, ihrer Art, ihrer Auswirkungen und des Schadens, den sie eventuell angerichtet hat, aber auch aufgrund der Dynamik und Widerstandsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft nicht möglich. Der Aufbau einer neuen Normalität kann manchmal Wochen, Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen und muss als Gelegenheit für einen "besseren Wiederaufbau"12 betrachtet werden.

In diesem Fall ist es erforderlich, einen Zeitraum der Wiederherstellung einzurichten.

Zwar ist es nicht bei allen nationalen Krisen notwendig, einen Zeitraum der Wiederherstellung auf nationaler Ebene zu organisieren, doch liegt es in der Verantwortung des Ministers des Innern, im Rahmen der strategischen Koordination den entsprechenden Bedarf zu antizipieren. Dieser Bedarf ist ab dem Beginn einer nationalen Krise zu bewerten, sodass vor der Aufhebung der föderalen Phase analysiert werden kann, ob nach der nationalen Krise ein Zeitraum der Wiederherstellung fortgesetzt werden soll. Zu diesem Zweck arbeitet der Minister des Innern spätestens vor der Aufhebung der föderalen Phase eine Nachkrisenbilanz aus, die dazu dient, einen Überblick über die Situation und die durchgeführten Maßnahmen sowie gegebenenfalls den Bedarf an einer Fortsetzung des Wiederherstellungszeitraums aufzustellen.

Für die Erstellung dieser Bilanz stützt sich der Minister des Innern auf die konsolidierten Stellungnahmen des Föderalen Koordinierungsausschusses und berät sich mit den betreffenden Gouverneuren (über das NCCN) und den anderen zuständigen Ministern im Krisenbewältigungsstab. Die Nachkrisenbilanz wird den Behörden übermittelt, die in den Zeitraum der Wiederherstellung eingebunden sind.

Geht aus dieser Nachkrisenbilanz hervor, dass die Auswirkungen der nationalen Krise es erforderlich machen, dass nach der Aufhebung der föderalen Phase ein Zeitraum der Wiederherstellung fortgesetzt wird, koordiniert der Minister des Innern vor der Aufhebung dieser Phase den Übergang vom nationalen Krisenmanagement zum Wiederherstellungszeitraum. Dabei wird der Minister vom Föderalen Koordinierungsausschuss unterstützt. Ziel ist es, den Zeitraum zwischen der akuten Krise und der Wiederherstellung zu überbrücken und so einen reibungslosen Übergang der Verantwortlichkeiten zu gewährleisten. Dies gewährleistet Kontinuität und eine erfolgreiche Übergabe der Maßnahmen, die im Rahmen der strategischen Koordination der nationalen Krise eingeleitet wurden, sowie der Maßnahmen, die im Rahmen des Wiederherstellungszeitraums fortgesetzt beziehungsweise eingeleitet werden müssen.

KAPITEL 9 - Übungen Vorliegender Noteinsatzplan ist Gegenstand mindestens einer Übung pro Jahr, mit der seine Umsetzung getestet wird. Ist der Plan bei einer realen Situation angewandt worden, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter beschließen, die jährliche Übung zu streichen.

In Zusammenarbeit mit den betreffenden Partnern in dem in Artikel 2 erwähnten nationalen Sicherheitsstab und mit den lokalen Behörden arbeitet das NCCN ein Jahres- und/oder Mehrjahresprogramm zur Erprobung des vorliegenden Plans aus.

Das NCCN ist beauftragt, die Organisation der Übungen auf nationaler Ebene zu koordinieren und sich dabei mit den anderen betreffenden Ministerien und Diensten, insbesondere im Rahmen des nationalen Sicherheitsstabs, sowie mit den lokalen Behörden abzustimmen.

Der Umfang jeder Übung wird im Zuge der Ausarbeitung des Übungsprogramms allgemein diskutiert und bei Beginn der Vorbereitungen für jede Übung spezifiziert.

Die Übungen werden einer vom NCCN koordinierten Bewertung unterzogen, an der die betreffenden Behörden und Dienste gemäß den im Rahmen der Vorbereitung getroffenen Vereinbarungen beteiligt sind.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 2024 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN _______ Nota 1 Unter "vitalen Interessen der Nation und Grundbedürfnissen der Bevölkerung" sind die vitalen Interessen des Landes und Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu verstehen, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung erwähnt. 2 Artikel 3 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung. 3 Ein erfolgreicher direkter Kontakt ist ein Kontakt mit dem Empfänger der Meldung, das heißt einem der Mitarbeiter des NCCN-Bereitschaftsdienstes, wodurch die Meldung eines nationalen Zwischenfalls unmittelbar, mündlich und verständlich erfolgen kann. 4 Unter "Notsituation" sind Notsituationen zu verstehen, wie in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, erwähnt (nachstehend: "Königlicher Erlass vom 22. Mai 2019"). 5 Wenn beispielsweise eine Koordinierungsversammlung nach dem Ausbruch einer Epidemie einberufen wird, handelt es sich um einen Vertreter des föderalen Ministers der Volksgesundheit; wird eine Koordinierungsversammlung nach großflächigen Störungen des Stromnetzes angesetzt, handelt es sich um den föderalen Minister der Energie usw. 6 Der evolutive Übergang von der kommunalen Phase zur provinzialen Phase und von dieser zur föderalen Phase rechtfertigt die Pflicht der Bürgermeister, den Gouverneur über die Auslösung einer kommunalen Phase zu informieren und zu benachrichtigen, und die Pflicht der Gouverneure, den Minister des Innern über die Auslösung einer provinzialen Phase zu informieren und zu benachrichtigen. 7 Zur Erinnerung: Vorliegender Plan findet Anwendung auf Risiken, für die kein spezifischer nationaler Noteinsatzplan vorliegt. In einem risikospezifischen nationalen Noteinsatzplan können andere Kriterien für die Auslösung einer föderalen Phase vorgesehen sein. Wird eine föderale Phase auf der Grundlage der Kriterien eines anderen nationalen Noteinsatzplans ausgelöst, gelten die Bestimmungen dieses anderen Plans. 8 Unter "Dir-PC-Ops" ist der Leiter der Einsatzleitstelle zu verstehen, wie in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 erwähnt. 9 Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, Gutachten Nr. 68.936/AG vom 7. April 2021 zu einem Vorentwurf eines Gesetzes "über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation", http://www.raadvst-consetat.be/dbx/avis/68936.pdf, 46. 10 Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung. 11 Wenn beispielsweise die nationale Krise, die einer Bewertung unterzogen wird, auf evolutive oder progressive Weise entstanden ist und die Situation vor der strategischen Koordination auf nationaler Ebene Gegenstand einer operativen und/oder strategischen Koordination auf lokaler Ebene war, finden die in Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung. 12 SCHMITZ, O. et al. (2023) Weißbuch. Recommandations permettant d'améliorer la gestion de crise en Belgique/Aanbevelingen tot verbetering van het crisisbeheer in België (Empfehlungen zur Verbesserung des Krisenmanagements in Belgien) Sachverständigenkommission für Krisenbewältigung, S. 53.


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