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Arrêté Royal du 26 avril 2019
publié le 15 avril 2022

Arrêté royal fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022031531
pub.
15/04/2022
prom.
26/04/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


26 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du 22 mai 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du 14 juin 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von den in Artikel 68/2 des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, erwähnten klinischen Heilpädagogen sowie auf die Zulassung von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen Heilpädagogik.

Art. 2 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine Anwendung auf klinische Heilpädagogen, die nachweisen können, dass sie am 1. September 2016 die klinische Heilpädagogik bereits ausübten. 1Art. 3 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine Anwendung auf Studenten der klinischen Heilpädagogik, die ihr Studium spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben.

KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen klinische Heilpädagogen die im vorliegenden Kapitel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.

Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Heilpädagogen, wie in Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Heilpädagogik ab. § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die generisch für alle Pädagogen und Psychologen sind. Es handelt sich um folgende Bereiche: 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der wissenschaftlichen Forschungsdaten, 2.biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns, 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns, 4.soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns, 5. Ethik und Deontologie, 6.Abschlussarbeit als Nachweis von Fachkenntnissen. § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die spezifisch für klinische Heilpädagogen sind. Es handelt sich um folgende Bereiche: 1. klinische Heilpädagogik basierend auf einem wissenschaftlichen Referenzrahmen mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen und Tätigkeitsbereiche, 2.Psychopathologie und Psychiatrie, 3. Diagnose und Bewertung im Bereich der heilpädagogischen Unterstützung und Hilfeleistung, 4.klinische heilpädagogische Interventionen, 5. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen Heilpädagogen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der Heilpädagogik erforderlich sind.

Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Heilpädagogik vertraut zu machen.

Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden.

Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen überschreitet, nachgeholt werden. § 5 - Auf schwangere angehende klinische Heilpädagoginnen sind die Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit vom 28. April 2017.

Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre Schwangerschaft in Kenntnis.

Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes.

Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen.

Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische Heilpädagoginnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, in der sie ihr Praktikum fortsetzen können.

Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische heilpädagogische Patientenakten, in denen sie die heilpädagogische Diagnose und die Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer klinischen Arbeitsweise während des Praktikums.

Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen Heilpädagogen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, erworben.

Art. 10 - Die angehenden klinischen Heilpädagogen verfassen im Hinblick auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zur Verfügung.

Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen Heilpädagogen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten Kompetenzprofil des klinischen Heilpädagogen bestimmt sind.

Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des beruflichen Handelns der klinischen Heilpädagogen und umfasst folgende Kompetenzen: 1. Professionalität: Klinische Heilpädagogen stellen professionelle Werte und Handlungen in den Mittelpunkt ihres Handelns.Sie evaluieren die Fälle, mit denen sie konfrontiert werden und passen ihre Intervention auf der Grundlage einer kritischen Selbstreflexion an.

Sie kennen die geltenden berufsethischen und ethischen Richtlinien und Vorschriften des Berufs und handeln entsprechend. 2. Beziehung und Kommunikation: Klinische Heilpädagogen führen einen konstruktiven, verbalen, nonverbalen und schriftlichen Dialog mit dem Patienten einerseits und mit ihren professionellen Partnern andererseits.Sie bauen ein Vertrauensverhältnis zum Patienten auf, in dem das Ziel der Rehabilitation, die aktive Teilnahme und das Mitspracherecht im Mittelpunkt stehen, und sie arbeiten mit ihren professionellen Partnern effizient zusammen und koordinieren diese Zusammenarbeit. 3. Wissenschaftliche Haltung: Klinische Heilpädagogen haben eine wissenschaftliche Orientierung.Sie beherrschen die wissenschaftlichen Grundlagen der Pädagogik im Allgemeinen, der Heilpädagogik im Besonderen, und die damit verbundenen Fachbereiche und verfolgen die jüngsten wissenschaftlichen Fach- und Praxisentwicklungen. Sie stützen ihr Handeln, wenn möglich, auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse und fördern die wissenschaftlichen Kenntnisse durch das Anwenden von wissenschaftlichen Methoden in der Berufsausübung. 4. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Heilpädagogen kennen und erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die heilpädagogische Begleitung.Sie übernehmen ihre soziale Verantwortung und nehmen an der gesellschaftlichen Debatte teil. 5. Zusammenarbeit: Klinische Heilpädagogen entwickeln eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Patienten einerseits und mit ihren professionellen Partnern andererseits, auf der Grundlage der Grundsätze der aktiven Teilnahme, der Zusammenarbeit mit zahlreichen Partnern und der Koordination. Sie sind mit der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich anderer Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zum Funktionieren in multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Zusammenhängen beitragen. 6. Diagnose: Klinische Heilpädagogen analysieren und diagnostizieren Störungen der Bildungs-, Entwicklungs- und Lernsysteme sowie Verhaltens- und emotionale Störungen und beziehen deren psychosoziale Folgen mit ein.Sie achten insbesondere auf Schutz- und Risikofaktoren bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Umfeld. Sie durchlaufen systematisch den diagnostischen Prozess. 7. Interventionen: Klinische Heilpädagogen führen präventive, begleitende und behandelnde Interventionen durch, um die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten, die Lebensqualität, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Eigenständigkeit des Patienten zu maximieren.Sie wenden den Interventionsprozess korrekt und systematisch an. 8. Schulung: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage ihrer Fachkompetenz und praktischen Erfahrung zur Schulung der Patienten einerseits und ihrer professionellen Partner andererseits bei.9. Organisation: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage ihrer heilpädagogischen Vision zur Strategie und Entwicklung der Organisation bei.Sie gewährleisten die Qualität der Unterstützung und geben einem Team von Fachleuten die Richtung vor. 10. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Heilpädagogen sind mit der elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. Art. 13 - Klinische Heilpädagogen optimieren die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und Weiterbildungsaktivitäten.

KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.

Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Heilpädagogen in Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in der klinischen Heilpädagogik ausgeübt haben.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter auch klinische Heilpädagogen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am 1. Juli 2026 eingereicht wird. [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 (B.S. vom 14. Juni 2021)] Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind. § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären Einrichtungen organisiert.

Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt ist, auszuüben.

Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen.

Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das Praktikumsteam.

Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag.

Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter oder ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe oder klinischer Heilpädagoge immer in der Praktikumseinrichtung anwesend.

Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er telefonisch erreichbar und abrufbar.

Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt.

Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer begrenzten Anzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die sich nach der Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl zugelassener klinischer Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung richtet.

Die Höchstzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die gleichzeitig von einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier begrenzt.

Art. 22 - Wenn der angehende klinische Heilpädagoge das Berufspraktikum nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter der Anleitung mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von ihnen als Praktikumsleiter-Koordinator.

Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Heilpädagogen verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen der Anwärter sein Praktikum absolviert.

Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Heilpädagoge schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung des angehenden klinischen Heilpädagogen festgelegt werden.

Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden klinischen Heilpädagogen abgeschlossen wurde. Diese Versicherung deckt alle Handlungen, die der Anwärter während seiner Ausbildung vornimmt.

Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen Heilpädagogen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Vorträgen und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen.

Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten der angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die von ihnen erstellten Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle.

Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden Austausch mit dem angehenden klinischen Heilpädagogen vor.

Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Heilpädagogik, und so weiter).

Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Heilpädagogen und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert.

Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen Heilpädagogen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner Ausbildung entsprechen.

KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten Zulassungskriterien erfüllen, 2.nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten Zulassungskriterien erfüllen, 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten Zulassungskriterien erfüllen. § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten spezifische Zulassungskriterien.

Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in einer Praxis statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung oder für einen Teil gelten.

Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle Tätigkeiten der klinischen Heilpädagogik oder für einen Teil davon gelten.

Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Heilpädagoge sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht weitreichende Erfahrungen sammeln kann.

Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, an.

Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes als auch eventuell mit anderen Diensten.

Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister alle nützlichen Informationen zur Verfügung.

Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um angehenden klinischen Heilpädagogen zu ermöglichen, das breite Spektrum der klinischen Heilpädagogik sowie deren Verschiedenartigkeit kennenzulernen.

Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden klinischen Heilpädagogen bestimmte spezifische Fertigkeiten beibringen, die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären Praktikumseinrichtung erworben werden können.

Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden klinischen Heilpädagogen nur einen Teil des Praktikums, der sich höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten.

Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden klinischen Heilpädagogen und dem Praktikumsleiter der nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die Vergütung des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die Modalitäten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält.

Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland Art. 39 - Angehende klinische Heilpädagogen können höchstens 420 Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen.

Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden klinischen Heilpädagogen und der für die Beaufsichtigung des angehenden klinischen Heilpädagogen im Gastland beauftragten Person oder Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine Vereinbarung geschlossen.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Heilpädagogen wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden.

Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt verlängert.

Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den angehenden klinischen Heilpädagogen zur Verfügung.

Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie gebunden sind, eingetragen.

Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt.

Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister die Zulassung entziehen.

Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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