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Arrêté Royal du 26 avril 2009
publié le 04 novembre 2021

Arrêté royal portant mise en oeuvre d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2021042862
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04/11/2021
prom.
26/04/2009
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


26 AVRIL 2009. - Arrêté royal portant mise en oeuvre d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2009 portant mise en oeuvre d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil (Moniteur belge du 30 avril 2009), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 11 octobre 2012 portant modification de l'arrêté royal du 26 avril 2009 portant mise en oeuvre d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil (Moniteur belge du 19 octobre 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4.April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates.

Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: 1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden, 2.Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden ("In-situ-Produktion"), 3. Munition, [4.Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt, 5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind;sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab, 6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist.Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 11. Oktober 2012 (B.S. vom 19. Oktober 2012)] Art. 3 - § 1 - Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, bringen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung an.

Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist. § 2 - Paragraph 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs ermöglicht. § 3 - Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die in der Anlage zu vorliegendem Erlass beschriebenen Komponenten. § 4 - Jede in Belgien ansässige Produktionsstätte bekommt vom Dienst Explosivstoff- und Gasvorschriften der Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, nachstehend "Dienst Explosivstoff- und Gasvorschriften" genannt, einen dreistelligen Code zugewiesen. § 5 - Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, wendet sich der in Belgien ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und Gasvorschriften.

Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe in Belgien zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und Gasvorschriften. § 6 - Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten Verpackungseinheit angebracht wird.

Art. 4 - Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert oder fest angebracht sein und es muss sichergestellt sein, dass sie gut leserlich ist.

Der für Wirtschaft zuständige Minister regelt die technischen Modalitäten der eindeutigen Kennzeichnung, einschließlich der spezifischen Art und Weise, wie die eindeutige Kennzeichnung anzugeben ist, und der Stelle(n), wo die eindeutige Kennzeichnung auf den Artikeln oder ihrer Verpackung anzubringen ist.

Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die zusätzliche Anbringung passiver inerter elektronischer Etiketten erlauben; in diesem Fall regelt der Minister die Modalitäten der Anbringung solcher Etiketten.

Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am [5. April 2013 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 6 und Artikel 5, die am 5. April 2015 in Kraft treten]. [Art. 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2012 (B.S. vom 19. Oktober 2012)] Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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