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Arrêté royal portant mise en oeuvre d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot instelling van een systeem voor de identificatie en de traceerbaarheid van springstoffen voor civiel gebruik. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
26 AVRIL 2009. - Arrêté royal portant mise en oeuvre d'un système | 26 APRIL 2009. - Koninklijk besluit tot instelling van een systeem |
d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil. - | voor de identificatie en de traceerbaarheid van springstoffen voor |
Coordination officieuse en langue allemande | civiel gebruik. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2009 portant mise en oeuvre | het koninklijk besluit van 26 april 2009 tot instelling van een |
d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage | systeem voor de identificatie en de traceerbaarheid van springstoffen |
civil (Moniteur belge du 30 avril 2009), tel qu'il a été modifié par | voor civiel gebruik (Belgisch Staatsblad van 30 april 2009), zoals het |
l'arrêté royal du 11 octobre 2012 portant modification de l'arrêté | werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 11 oktober 2012 tot |
royal du 26 avril 2009 portant mise en oeuvre d'un système | wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2009 tot instelling |
d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil | van een systeem voor de identificatie en de traceerbaarheid van |
(Moniteur belge du 19 octobre 2012). | springstoffen voor civiel gebruik (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2012). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Verfahrens | 26. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Verfahrens |
zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile | zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile |
Zwecke | Zwecke |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines | 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines |
Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen | Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen |
für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates. | für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: | Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: |
1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert | 1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert |
und geliefert werden und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden, | und geliefert werden und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden, |
2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und | 2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und |
unverzüglich nach der Herstellung verladen werden | unverzüglich nach der Herstellung verladen werden |
("In-situ-Produktion"), | ("In-situ-Produktion"), |
3. Munition, | 3. Munition, |
[4. Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht | [4. Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht |
detonierende Anzündvorrichtungen handelt, | detonierende Anzündvorrichtungen handelt, |
5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem | 5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem |
Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem | Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem |
oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach | oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach |
dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche | dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche |
explosive Wirkung ab, | explosive Wirkung ab, |
6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in | 6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in |
denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, | denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, |
die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie | die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie |
dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als | dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als |
Perkussionsanzünder für Treibladungen.] | Perkussionsanzünder für Treibladungen.] |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. |
vom 11. Oktober 2012 (B.S. vom 19. Oktober 2012)] | vom 11. Oktober 2012 (B.S. vom 19. Oktober 2012)] |
Art. 3 - § 1 - Unternehmen des Explosivstoffsektors, die | Art. 3 - § 1 - Unternehmen des Explosivstoffsektors, die |
Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, | Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, |
bringen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten | bringen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten |
Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung an. | Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung an. |
Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen | Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen |
wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen | wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen |
eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche | eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche |
eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist. | eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist. |
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export | § 2 - Paragraph 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export |
hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen | hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen |
des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des | des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des |
Explosivstoffs ermöglicht. | Explosivstoffs ermöglicht. |
§ 3 - Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die in der Anlage zu | § 3 - Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass beschriebenen Komponenten. | vorliegendem Erlass beschriebenen Komponenten. |
§ 4 - Jede in Belgien ansässige Produktionsstätte bekommt vom Dienst | § 4 - Jede in Belgien ansässige Produktionsstätte bekommt vom Dienst |
Explosivstoff- und Gasvorschriften der Generaldirektion Qualität und | Explosivstoff- und Gasvorschriften der Generaldirektion Qualität und |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie, nachstehend "Dienst Explosivstoff- und | Mittelstand und Energie, nachstehend "Dienst Explosivstoff- und |
Gasvorschriften" genannt, einen dreistelligen Code zugewiesen. | Gasvorschriften" genannt, einen dreistelligen Code zugewiesen. |
§ 5 - Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, | § 5 - Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, |
wendet sich der in Belgien ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines | wendet sich der in Belgien ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines |
Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und | Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und |
Gasvorschriften. | Gasvorschriften. |
Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der | Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der |
Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der | Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der |
Importeur der betroffenen Explosivstoffe in Belgien zwecks Zuteilung | Importeur der betroffenen Explosivstoffe in Belgien zwecks Zuteilung |
eines Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und | eines Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und |
Gasvorschriften. | Gasvorschriften. |
§ 6 - Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass | § 6 - Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass |
die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten | die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten |
Verpackungseinheit angebracht wird. | Verpackungseinheit angebracht wird. |
Art. 4 - Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert | Art. 4 - Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert |
oder fest angebracht sein und es muss sichergestellt sein, dass sie | oder fest angebracht sein und es muss sichergestellt sein, dass sie |
gut leserlich ist. | gut leserlich ist. |
Der für Wirtschaft zuständige Minister regelt die technischen | Der für Wirtschaft zuständige Minister regelt die technischen |
Modalitäten der eindeutigen Kennzeichnung, einschließlich der | Modalitäten der eindeutigen Kennzeichnung, einschließlich der |
spezifischen Art und Weise, wie die eindeutige Kennzeichnung anzugeben | spezifischen Art und Weise, wie die eindeutige Kennzeichnung anzugeben |
ist, und der Stelle(n), wo die eindeutige Kennzeichnung auf den | ist, und der Stelle(n), wo die eindeutige Kennzeichnung auf den |
Artikeln oder ihrer Verpackung anzubringen ist. | Artikeln oder ihrer Verpackung anzubringen ist. |
Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die zusätzliche Anbringung | Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die zusätzliche Anbringung |
passiver inerter elektronischer Etiketten erlauben; in diesem Fall | passiver inerter elektronischer Etiketten erlauben; in diesem Fall |
regelt der Minister die Modalitäten der Anbringung solcher Etiketten. | regelt der Minister die Modalitäten der Anbringung solcher Etiketten. |
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am [5. April 2013 in Kraft, mit | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am [5. April 2013 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 3 § 6 und Artikel 5, die am 5. April 2015 in | Ausnahme von Artikel 3 § 6 und Artikel 5, die am 5. April 2015 in |
Kraft treten]. | Kraft treten]. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2012 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2012 (B.S. |
vom 19. Oktober 2012)] | vom 19. Oktober 2012)] |
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |