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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/04/2009
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Arrêté royal portant mise en oeuvre d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot instelling van een systeem voor de identificatie en de traceerbaarheid van springstoffen voor civiel gebruik. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
26 AVRIL 2009. - Arrêté royal portant mise en oeuvre d'un système 26 APRIL 2009. - Koninklijk besluit tot instelling van een systeem
d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil. - voor de identificatie en de traceerbaarheid van springstoffen voor
Coordination officieuse en langue allemande civiel gebruik. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2009 portant mise en oeuvre het koninklijk besluit van 26 april 2009 tot instelling van een
d'un système d'identification et de traçabilité des explosifs à usage systeem voor de identificatie en de traceerbaarheid van springstoffen
civil (Moniteur belge du 30 avril 2009), tel qu'il a été modifié par voor civiel gebruik (Belgisch Staatsblad van 30 april 2009), zoals het
l'arrêté royal du 11 octobre 2012 portant modification de l'arrêté werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 11 oktober 2012 tot
royal du 26 avril 2009 portant mise en oeuvre d'un système wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2009 tot instelling
d'identification et de traçabilité des explosifs à usage civil van een systeem voor de identificatie en de traceerbaarheid van
(Moniteur belge du 19 octobre 2012). springstoffen voor civiel gebruik (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Verfahrens 26. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Verfahrens
zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile
Zwecke Zwecke
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines
Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen
für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates. für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates.
Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für:
1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert 1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert
und geliefert werden und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden, und geliefert werden und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden,
2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und 2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und
unverzüglich nach der Herstellung verladen werden unverzüglich nach der Herstellung verladen werden
("In-situ-Produktion"), ("In-situ-Produktion"),
3. Munition, 3. Munition,
[4. Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht [4. Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht
detonierende Anzündvorrichtungen handelt, detonierende Anzündvorrichtungen handelt,
5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem 5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem
Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem
oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach
dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche
explosive Wirkung ab, explosive Wirkung ab,
6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in 6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in
denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen,
die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie
dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als
Perkussionsanzünder für Treibladungen.] Perkussionsanzünder für Treibladungen.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E.
vom 11. Oktober 2012 (B.S. vom 19. Oktober 2012)] vom 11. Oktober 2012 (B.S. vom 19. Oktober 2012)]
Art. 3 - § 1 - Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Art. 3 - § 1 - Unternehmen des Explosivstoffsektors, die
Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen,
bringen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten bringen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten
Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung an. Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung an.
Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen
wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen
eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche
eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist. eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist.
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export § 2 - Paragraph 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export
hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen
des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des
Explosivstoffs ermöglicht. Explosivstoffs ermöglicht.
§ 3 - Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die in der Anlage zu § 3 - Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die in der Anlage zu
vorliegendem Erlass beschriebenen Komponenten. vorliegendem Erlass beschriebenen Komponenten.
§ 4 - Jede in Belgien ansässige Produktionsstätte bekommt vom Dienst § 4 - Jede in Belgien ansässige Produktionsstätte bekommt vom Dienst
Explosivstoff- und Gasvorschriften der Generaldirektion Qualität und Explosivstoff- und Gasvorschriften der Generaldirektion Qualität und
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie, nachstehend "Dienst Explosivstoff- und Mittelstand und Energie, nachstehend "Dienst Explosivstoff- und
Gasvorschriften" genannt, einen dreistelligen Code zugewiesen. Gasvorschriften" genannt, einen dreistelligen Code zugewiesen.
§ 5 - Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, § 5 - Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen,
wendet sich der in Belgien ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines wendet sich der in Belgien ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines
Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und
Gasvorschriften. Gasvorschriften.
Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der
Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der
Importeur der betroffenen Explosivstoffe in Belgien zwecks Zuteilung Importeur der betroffenen Explosivstoffe in Belgien zwecks Zuteilung
eines Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und eines Codes für die Produktionsstätte an den Dienst Explosivstoff- und
Gasvorschriften. Gasvorschriften.
§ 6 - Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass § 6 - Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass
die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten
Verpackungseinheit angebracht wird. Verpackungseinheit angebracht wird.
Art. 4 - Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert Art. 4 - Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert
oder fest angebracht sein und es muss sichergestellt sein, dass sie oder fest angebracht sein und es muss sichergestellt sein, dass sie
gut leserlich ist. gut leserlich ist.
Der für Wirtschaft zuständige Minister regelt die technischen Der für Wirtschaft zuständige Minister regelt die technischen
Modalitäten der eindeutigen Kennzeichnung, einschließlich der Modalitäten der eindeutigen Kennzeichnung, einschließlich der
spezifischen Art und Weise, wie die eindeutige Kennzeichnung anzugeben spezifischen Art und Weise, wie die eindeutige Kennzeichnung anzugeben
ist, und der Stelle(n), wo die eindeutige Kennzeichnung auf den ist, und der Stelle(n), wo die eindeutige Kennzeichnung auf den
Artikeln oder ihrer Verpackung anzubringen ist. Artikeln oder ihrer Verpackung anzubringen ist.
Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die zusätzliche Anbringung Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die zusätzliche Anbringung
passiver inerter elektronischer Etiketten erlauben; in diesem Fall passiver inerter elektronischer Etiketten erlauben; in diesem Fall
regelt der Minister die Modalitäten der Anbringung solcher Etiketten. regelt der Minister die Modalitäten der Anbringung solcher Etiketten.
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am [5. April 2013 in Kraft, mit Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am [5. April 2013 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 3 § 6 und Artikel 5, die am 5. April 2015 in Ausnahme von Artikel 3 § 6 und Artikel 5, die am 5. April 2015 in
Kraft treten]. Kraft treten].
[Art. 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2012 (B.S. [Art. 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2012 (B.S.
vom 19. Oktober 2012)] vom 19. Oktober 2012)]
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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