publié le 25 juillet 2017
Arrêté royal relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
25 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 14 décembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 25. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 3, 4, 6 § 1, 7 und 8 Absatz 1 Nr. 1 und 9 Nr. 3 und 5, des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 18;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, der Artikel 4 Absatz 4 und 6 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 2006 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer vom 7.
Januar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom 11. Januar 2016; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01-2016 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 29. Januar 2016;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den Föderalbehörden vom 1. Februar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 1. April 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
Juni 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.087/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis.
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf offiziell anerkannte Einrichtungen, Institute oder Zentren, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren bestimmt, mit Ausnahme der Maßnahmen der Kapitel II bis VI. Art. 2 - Klinische infektiöse bovine Rhinotracheitis ist eine Tierkrankheit, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fällt.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten des Weiteren folgende Begriffsbestimmungen: 1. IBR: infektiöse bovine Rhinotracheitis, 2.BHV1: Virus, das IBR verursacht, 3. Rind mit klinischer IBR: Rind, das klinische Symptome der IBR, die durch die Ergebnisse virologischer Untersuchungen bestätigt werden, aufweist, 4.virologische Untersuchung: Untersuchung zum Nachweis von BHV1, 5. serologische Untersuchung: Untersuchung auf Antikörper gegen BHV1, 6.Seuchenherd: Bestand, in dem sich ein oder mehrere Rinder mit klinischer IBR befinden, 7. Status "I2": Status, der einem Bestand, der die in Anlage III Punkt A beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 8.Status "I3" oder "frei von IBR": Status, der einem Bestand, der die in Anlage III Punkt B beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 9. Status "I4" oder "amtlich anerkannt frei von IBR": Status, der einem Bestand, der die in Anlage III Punkt C beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 10.Status "I1": Status, der einem Bestand, der über keinen in den Nummern 7, 8 und 9 erwähnten Status verfügt, zugeteilt wird, 11. BHV1-freies und nicht gegen BHV1 geimpftes Rind: Rind, das den in Anlage III Punkt D.1 beschriebenen Bedingungen entspricht, 12. BHV1-freies Rind: Rind, das den in Anlage III Punkt D.2 beschriebenen Bedingungen entspricht, 13. mit BHV1 infiziertes Rind: Rind, das den in Anlage III Punkt D.3 beschriebenen Bedingungen entspricht, 14. Rindermastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem kein Rind geboren wird und in dem nur Rinder angeliefert werden, um gemästet zu werden, und die den Bestand ausschließlich als Schlachtrinder verlassen, 15.Verantwortlicher: Eigentümer oder Halter, der die Rinder gewöhnlich direkt verwaltet und beaufsichtigt, 16. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 17.Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, 18. ÜE: überberufliche Einrichtung, wie im Königlichen Erlass vom 3. März 1994 über die Zulassung von überberuflichen Einrichtungen für die Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der Milch bestimmt, die einen schriftlichen Vertrag mit einer Vereinigung abgeschlossen hat, 19. gE-Markerimpfstoff: Impfstoff gegen infektiöse bovine Rhinotracheitis, der keinerlei Seroreaktion gegen das Glykoprotein E hervorruft, 20.NRL: Nationales Referenzlabor, 21. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Staates bestimmt, 22. zugelassenes Labor: Labor, das die in Anlage I bestimmten Bedingungen erfüllt, 23.IBR-Datenbank: in Artikel 9 § 3 erwähnte Datenbank, 24. Tankmilchprobe: zu einem Bestand gehörende Milchprobe, die nicht einem individuellen Tier zuzuordnen ist und die aus allen Milchkühltank(s) stammt, in denen die von den laktierenden Kühen des Bestands erzeugte Milch gelagert wird, 25.Aufnahme eines Rindes in einen Bestand: erstmalige Aufnahme eines Rindes in einen Bestand, 26. Wiederaufnahme eines Rindes in einen Bestand: Rückkehr eines Rindes in seinen Bestand, nachdem es Kontakt zu einem oder mehreren Rindern aus anderen Beständen hatte, 27.VAD: Verabreichungs- und Abgabedokument, wie im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Benutzung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für die Tiere bestimmt, 28. Impfregister: das in Anlage II Punkt 2 erwähnte Register.Dieses Impfregister ist Teil des im Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Benutzung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für die Tiere erwähnten Registers; Artikel 54, wenn der Betriebstierarzt die Impfung durchführt, beziehungsweise Artikel 55, wenn der Verantwortliche mit der Impfung beauftragt wird, 29. Impfbericht: Zusammenfassung der Daten des Impfregisters, die die in Anlage II Punkt 3 beschriebenen Bedingungen erfüllt, 30.zoologischer Garten: zoologischer Garten wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten bestimmt, 31. Unternehmen: Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 32. auf Milchviehhaltung ausgerichteter Betrieb: Betrieb mit einem Bestand, der zu mindestens 95 Prozent aus mehr als vierundzwanzig Monate alten weiblichen Tieren von Milchnutzungsrassen und zu höchstens 5 Prozent aus mehr als zwölf Monate alten männlichen Tieren besteht. § 3 - Für die Anwendung der Anlage VI gelten die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren.
KAPITEL II - Maßnahmen im Verdachtsfall Art. 4 - § 1 - Verantwortliche, die bei einem oder mehreren Rindern ihres Bestands Symptome der klinischen IBR wie Fieber, Atembeschwerden und/oder Aborte feststellen, müssen unverzüglich den Betriebstierarzt hinzuziehen. § 2 - Der Betriebstierarzt nimmt eine klinische Untersuchung vor. Wenn diese Untersuchung den Verdacht auf IBR nicht ausschließt, nimmt er gemäß den Modalitäten von Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 die für die Durchführung einer virologischen Untersuchung erforderlichen Proben und übermittelt sie spätestens am Tag nach der Probenahme einem zugelassenen Labor. In Erwartung ihrer Versendung müssen die Proben trocken und kühl (2-8 ° C) aufbewahrt werden.
KAPITEL III - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht gilt die Meldepflicht für IBR erst, nachdem der Verdacht durch die Ergebnisse der virologischen Untersuchung bestätigt worden ist. Die Agentur erklärt den Bestand zum Seuchenherd und bestimmt die Grenzen dieses Seuchenherds. § 2 - Die Agentur setzt den Verantwortlichen für den Bestand, den Betriebstierarzt, die Verantwortlichen für die benachbarten Bestände, die Verantwortlichen für die Bestände mit epidemiologischer Verbindung und die Vereinigung über die Bestätigung des Seuchenherds und die innerhalb des Seuchenherds vorgeschriebenen Maßnahmen in Kenntnis.
Art. 6 - Innerhalb des Seuchenherds finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung durch und setzt den Verantwortlichen über die Hygienemaßnahmen, die anzuwenden sind, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, in Kenntnis.2. Alle Rinder des Bestands müssen innerhalb der Gebäude oder an einer Stelle, wo kein direkter oder indirekter Kontakt mit Rindern aus anderen Beständen möglich ist, isoliert werden.3. Jeglicher Abtransport von Rindern aus dem Seuchenherd ist verboten. Das direkte Verbringen von Rindern zu einem inländischen Schlachthof im Hinblick auf ihre sofortige Schlachtung ist jedoch erlaubt, unter der Bedingung, dass für sie ein von der Agentur ausgestellter Passierschein mitgeführt wird.
KAPITEL IV - Aufhebung des Seuchenherds Art. 7 - Der Betriebstierarzt setzt die Agentur von dem Datum in Kenntnis, an dem keine klinischen Symptome mehr aufgetreten sind.
Die Agentur hebt die in Kapitel III beschriebenen Maßnahmen frühestens dreißig Tage, nachdem innerhalb des Seuchenherds keine klinischen Symptome mehr aufgetreten sind, auf.
Die Agentur bestätigt dem Verantwortlichen für den Bestand, dem Betriebstierarzt, den Verantwortlichen für die benachbarten Bestände, den Verantwortlichen für die Bestände mit epidemiologischer Verbindung und der Vereinigung die Aufhebung der Maßnahmen.
KAPITEL V - Diagnose Art. 8 - Das S.F.Z.V.A. ist das Nationale Referenzlabor für BHV1.
In dieser Eigenschaft: 1. bestimmt es die Liste der Methoden und Reagenzien, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses für die Verwendung durch zugelassene Labore anerkannt sind.Für jedes Reagens bestimmt es das Ziel der Untersuchung und die Probe(n), für die das Reagens verwendet werden kann, sowie eventuelle Konservierungsstoffe, die verwendet werden dürfen, und die für spezifische Probetypen erforderlichen Vorbehandlungen.
Die Agentur veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website und hält die zugelassenen Labore über jede Fortschreibung auf dem Laufenden, 2. kontrolliert es die Qualität der Chargen von ELISA-Reagenzien vor ihrer Verwendung durch die zugelassenen Labore, 3.organisiert es für diese Methoden Ringvergleiche, bei denen die von den zugelassenen Laboren für identische Proben erhaltenen Ergebnisse mit einem Referenzwert verglichen werden, 4. führt es Bestätigungstests und virologische Analysen durch. Art. 9 - § 1 - Nur die Ergebnisse der in den zugelassenen Laboren und anhand der in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnten Methoden durchgeführten Analysen werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses berücksichtigt. § 2 - Alle Labore, Tierärzte oder Viehhalter, die außerhalb des Rahmens des Paragraphen 1 serologische oder virologische Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, müssen der Agentur sofort jedes positive Ergebnis melden. § 3 - Die Vereinigungen schaffen und unterhalten die IBR-Datenbank, in der alle Ergebnisse der in Artikel 8 erwähnten Analysen zentralisiert werden.
Art. 10 - § 1 - Alle zugelassenen Labore müssen die validierten Ergebnisse der serologischen und/oder virologischen Untersuchungen elektronisch und gemäß den Anweisungen der Vereinigungen gleichzeitig mit der Mitteilung an den Viehhalter und an den Betriebstierarzt der IBR-Datenbank übermitteln. § 2 - Ein zugelassenes Labor, das Proben zur Untersuchung im Rahmen des vorliegenden Erlasses erhält, kann über relevante Informationen aus SANITEL zu den Rindern und Beständen, denen die Rinder angehören und von denen es Proben erhalten hat, und für jeden Bestand zum entsprechenden Verantwortlichen und Betriebstierarzt verfügen. Die Agentur stellt diese Informationen aus SANITEL allen zugelassenen Laboren, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses zugelassen sind, zur Verfügung.
KAPITEL VI - Impfung Art. 11 - § 1 - Für die Impfung gegen IBR sind nur gE-Markerimpfstoffe zugelassen. § 2 - Die Impfung von Rindern gegen IBR in Beständen mit Status "I4" ist verboten.
Art. 12 - § 1 - Der Betriebstierarzt führt die Impfung durch. § 2 - In Abweichung von § 1 darf der Betriebstierarzt die Durchführung der Impfung an den Verantwortlichen für den Rinderbestand delegieren, sofern zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen worden ist. § 3 - Ab dem in Artikel 30 erwähnten Datum ist die in § 2 erwähnte Delegation der Impfung nur noch erlaubt, wenn der Bestand die in Anlage II Punkt 4 beschriebenen Bedingungen erfüllt. § 4 - Der Verantwortliche leistet bei der vom Betriebstierarzt durchgeführten Impfung der Tiere jede erforderliche Hilfestellung. § 5 - Der Betriebstierarzt: 1. erstellt ein detailliertes Impfschema für den Betrieb mit Angabe der zu impfenden Rinder pro Altersgruppe und des zu verwendenden Impfstofftyps, 2.erstellt für jede in vorliegendem Erlass erwähnte Verabreichung oder Abgabe von Impfstoffen ein VAD, 3. gibt bei Delegation der Impfung schriftliche Anweisungen für die Lagerung, die Verwendung und die Verabreichung des Impfstoffs, 4.hält pro Bestand die Angaben aller verabreichten und/oder abgegebenen Impfstoffe zur Verfügung der Vereinigung. Diese Angaben werden der Vereinigung gemäß den in Anlage II Punkt 3 festgelegten Bedingungen und Anweisungen übermittelt. § 6 - Der Verantwortliche, der selbst impft: 1. tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, der ihm vom Betriebstierarzt abgegeben worden ist, 2.wendet das vom Betriebstierarzt erstellte Impfschema an, 3. lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des Betriebstierarztes, 4.trägt jede durchgeführte Impfung in das Impfregister ein, § 7 - Impfungen, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als ungültig.
KAPITEL VII - Probenahme Art. 13 - § 1 - Der Betriebstierarzt ist allein zuständig für die Durchführung der Probenahmen in Anwendung der Kapitel II, VIII und XI des vorliegenden Erlasses. § 2 - In Abweichung von § 1 können Tankmilchproben oder individuelle Milchproben auch von der ÜE entnommen werden. § 3 - Jede individuelle Probe muss anhand der vollständigen Identifizierungsnummer des Rindes identifiziert werden.
Tankmilchproben müssen anhand der Bestandsnummer identifiziert werden. § 4 - Die Person, die die Proben entnimmt, ist zuständig für die Übermittlung der Proben an das zugelassene Labor binnen sieben Tagen nach der Probenahme für Blutproben, binnen zwei Tagen für Tankmilchproben ohne Konservierungsstoffe und binnen vier Tagen für Tankmilchproben, denen ein Konservierungsstoff hinzugefügt wurde. In Erwartung ihrer Versendung müssen die Proben trocken und kühl (2-8 ° C) aufbewahrt werden.
KAPITEL VIII - Klassifizierung des Bestands Art. 14 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss alle von ihm gehaltenen Bestände den Bedingungen unterwerfen, die für die Erlangung beziehungsweise die Aufrechterhaltung eines Status "I2", "I3" oder "I4" erforderlich sind.
Jedes Rind, das Teil eines Bestands ist, erhält den Status des Bestands, dem es angehört. § 2 - Wenn die Bedingungen von § 1 nicht erfüllt werden, wird der Status des Bestands gemäß Artikel 15 § 2 ausgesetzt. § 3 - Die Haltung von Rindern in Beständen mit Status "I1" ist verboten.
Art. 15 - § 1 - Die Vereinigungen sind mit der Verwaltung des IBR-Status der Bestände beauftragt.
In dieser Eigenschaft: 1. teilen sie einen IBR-Status pro Bestand zu, gemäß den Modalitäten von Artikel 16, 2.verlängern sie die Gültigkeit des IBR-Status der Bestände gemäß den Modalitäten von Artikel 17, 3. überprüfen sie die Berücksichtigung der in Artikel 19 vorgesehenen Modalitäten, 4.geben sie in SANITEL den jedem Bestand zugeteilten Status ein und setzen sie den Verantwortlichen und den Betriebstierarzt davon in Kenntnis. § 2 - Falls die in den Artikeln 17 und 19 erwähnten Modalitäten nicht berücksichtigt worden sind, wird der IBR-Status des Bestands für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen zeitweilig ausgesetzt. Während dieses Zeitraums ist eine Regularisierung möglich. Wenn während dieses Zeitraums eine Regularisierung nicht möglich ist oder die Bedingungen für die erneute Zuteilung des Status nicht erfüllt sind, wird der Status herabgestuft, gegebenenfalls bis auf den Status "I1", wenn nicht mindestens die Bedingungen des Status "I2" erfüllt werden.
Art. 16 - § 1 - Den Status "I2" erlangt ein Bestand, sobald er den Bestimmungen von Anlage III Punkt A.1 entspricht. § 2 - Den Status "I3" erlangt ein Bestand, sobald er den Bestimmungen von Anlage III Punkt B.1 entspricht. § 3 - Den Status "I4" erlangt ein Bestand, sobald er den Bestimmungen von Anlage III Punkt C.1 entspricht. § 4 - Bei der Schaffung eines neuen Rinderbestands oder bei einem Bestand, in dem seit dreißig Tagen kein Rind anwesend war und der den Bestimmungen von Anlage III Punkt B.1 letzter Absatz beziehungsweise Anlage III Punkt C.1 letzter Absatz nicht entspricht, wird automatisch der Status "I2" zugeteilt.
Art. 17 - § 1 - Der Status "I2" wird aufrechterhalten, solange der Bestand den Bestimmungen von Anlage III Punkt A.2 entspricht. § 2 - Der Status "I3" wird aufrechterhalten, solange der Bestand den Bestimmungen von Anlage III Punkt B.2 entspricht. § 3 - Der Status "I4" wird aufrechterhalten, solange der Bestand den Bestimmungen von Anlage III Punkt C.2 entspricht. § 4 - Unter der Bedingung, dass die in Anlage III Punkt A.3 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden, kann für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status "I2" eine befristete Befreiung von der Impfung erlangt werden.
Art. 18 - Der Minister kann beschließen, den Vermerk des IBR-Status eines Rinds im Pass aufzuerlegen.
Art. 19 - § 1 - Möchte der Verantwortliche für seinen Bestand die Klassifizierung "I3" beziehungsweise "I4" aufrechterhalten, darf er in seinen Bestand nur Rinder aus einem Bestand mit der Klassifizierung "I3" oder "I4" aufnehmen. § 2 - Die Bedingungen für die Aufnahme und die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I2", "I3" oder "I4" sind in Anlage V festgelegt. § 3 - Die Sonderbedingungen für die Teilnahme von Rindern an Ansammlungen sind in Anlage VI festgelegt. § 4 - Die Aufnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung "I2" in zugelassene Rinderselektionszentren oder zugelassene Besamungsstationen ist verboten. § 5 - In Abweichung von § 4 und bis zu dem in Artikel 30 erwähnten Datum ist die Aufnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung "I2" in zugelassene Rinderselektionszentren oder zugelassene Besamungsstationen unter Berücksichtigung der in Anlage VII festgelegten Modalitäten zugelassen.
KAPITEL IX - Bescheinigungen Art. 20 - Die Vereinigung gewährleistet für Tierärzte, zugelassene Labore, Viehhalter, Rinderhändler und Sammelstellen für Rinder einen ständigen Zugang für die Abfrage des IBR-Status jedes Bestands und jedes Rinds.
KAPITEL X - Verbringung und Weidegang Art. 21 - § 1 - Jeglicher Abtransport von Rindern aus Beständen mit Status "I1" oder aus Beständen, deren Status ausgesetzt ist, ist verboten. In Abweichung davon ist die direkte Verbringung zu einem inländischen Schlachthof von Rindern aus einem Bestand, dessen Status ausgesetzt worden ist, erlaubt. § 2 - Der Abtransport von Rindern aus Beständen mit Status "I2" ist nur zu einem Schlachthof, einem Rindermastbetrieb oder einem Kälbermastbetrieb erlaubt.
In Abweichung von Absatz 1 ist der Abtransport eines Rinds aus einem Bestand mit Status "I2" an einen anderen Ort erlaubt, sofern dieses Rind eine der in Anlage VIII beschriebenen Bedingungen erfüllt.
Art. 22 - § 1 - Der Weidegang von Rindern, die einem Bestand mit dem Status "I1", einem Bestand, dessen Status ausgesetzt worden ist, oder einem Rindermastbetrieb oder einem Kälbermastbetrieb angehören, ist verboten. § 2 - Die Bedingungen und Modalitäten für den Weidegang von Rindern, die einem Bestand mit dem Status "I2" angehören, sind in Anlage IV festgelegt.
KAPITEL XI - Vermarktung von Rindern Art. 23 - § 1 - Verantwortliche für Bestände mit dem Status "I2", "I3" oder "I4", die ein oder mehrere Rinder für die Zucht, die Milcherzeugung oder die Mast erwerben, müssen diese Tiere vom Rest des Bestands isolieren und binnen achtundvierzig Stunden nach Erwerb der Rinder den Betriebstierarzt hinzuziehen, um eine klinische Untersuchung durchzuführen und, im Fall eines Bestands mit der Klassifizierung "I3" oder "I4", die in Anlage V Punkt 2 und 3 vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen oder, im Fall eines Bestands mit der Klassifizierung "I2", die vorgeschriebenen Impfungen gemäß den in Kapitel VI und in Anlage V Punkt 1 festgelegten Modalitäten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn mit dem Betriebstierarzt kein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen wurde. § 2 - Verantwortliche für Bestände mit der Klassifizierung "I3" oder "I4" dürfen ein solches Rind nur unter der Bedingung in ihren Bestand aufnehmen, dass das Rind angesichts der in § 1 erwähnten Untersuchungen entweder, im Fall eines Bestands mit Status "I3", als "BHV1-frei" gilt, oder, im Fall eines Bestands mit Status "I4", als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" gilt.
Art. 24 - Der in Artikel 23 § 1 erwähnte Betriebstierarzt muss binnen drei Tagen nach Anfrage des Erwerbers eine klinische Untersuchung des Rindes vornehmen und die erforderlichen Proben nehmen beziehungsweise die in Artikel 23 § 1 erwähnten Impfungen durchführen oder durchführen lassen.
KAPITEL XII - Betriebstierärzten gewährte Entschädigungen Art. 25 - Für einen als Seuchenherd bestätigten Bestand werden einem Betriebstierarzt folgende Beteiligungen gewährt: 1. eine Pauschalbeteiligung von 17,84 EUR für den ersten Besuch in einem als Seuchenherd bestätigten Bestand, 2.1,81 EUR für jedes Rind, das beim ersten Besuch Gegenstand einer Probenahme ist, sofern diese Probenahme gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 erfolgt ist.
Der Betriebstierarzt wird auf Vorlage eines ordnungsgemäß mit Belegen versehenen und von der Agentur für richtig bescheinigten Quartalstands bezahlt.
Art. 26 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beteiligungen werden jährlich anhand eines Faktors auf der Grundlage des Gesundheitsindexes angepasst, das heißt des Preisindexes, berechnet für die Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30.
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, unter der Bedingung einer vorherigen günstigen Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds.
KAPITEL XIII - Schlussbestimmungen Art. 27 - Der Minister kann auf Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds einem Unternehmen, in dem Rinder gehalten werden, in außergewöhnlichen Fällen eine Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewähren, sofern die Rinder in diesem Unternehmen so gehalten werden, dass kein direkter Kontakt mit anderen Rindern möglich ist und das Unternehmen nicht die Bekämpfung der IBR gefährdet.
Unternehmen, die eine Abweichung in Anspruch nehmen möchten, müssen einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag an den geschäftsführenden Verwalter der Agentur richten.
Die Agentur teilt dem Rat des Haushaltsfonds auf der Grundlage einer Risikoanalyse und bei einem günstigen Ergebnis ihren mit Gründen versehenen Beschluss binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt des Antrags des Unternehmens mit.
Der Minister teilt der Vereinigung seinen Beschluss mit.
Die Vereinigung führt den Beschluss aus.
Wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder nicht eingehalten werden, wird die Abweichung sofort entzogen und werden die Rinder allen von der Agentur als erforderlich erachteten Maßnahmen unterworfen, um die Bekämpfung der IBR nicht zu gefährden.
Art. 28 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 22. November 2006 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. April 2015, wird aufgehoben.
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 19 §§ 1 und 4 und von Artikel 21 § 2, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Art. 31 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE I zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Zulassungskriterien für Labore im Rahmen der Bekämpfung der IBR Um gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen zu werden, muss ein Labor nachfolgende Kriterien erfüllen: 1. für jede im Rahmen der Bekämpfung der IBR verwendeten Methode, wie in Artikel 8 Absatz 2 Nr.1 erwähnt, in Anwendung von Buch VIII Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches akkreditiert sein, 2. für jede im Labor im Rahmen der Bekämpfung der IBR verwendete Methode, wie in Artikel 8 Absatz 2 Nr.1 erwähnt, auf seine Kosten an den vom NRL organisierten Ringvergleichen teilnehmen und ihnen genügen, 3. ausschließlich vorher vom NRL validierte Chargen von Reagenzien verwenden, 4.nicht-negative Proben und Proben, die zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses vorgelegt worden sind, während mindestens dreißig Tagen nach Versendung des Ergebnisses an die IBR-Datenbank aufbewahren, 5. alle Ergebnisse der Analysen gemäß den Modalitäten des Verwalters der IBR-Datenbank auf elektronischem Wege an diese Datenbank übermitteln. Die zugelassenen Labore befinden sich auf der Liste, die auf der Website der FASNK verfügbar ist: http ://www.favv-afsca.fgov.be/laboratoires/laboratoiresagrees/Generalites/liste.asp http ://www.favv-afsca.fgov.be/laboratoria/erkendelaboratoria/algemeenheden/lijst.asp Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE II zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Impfung 1. Impfprotokoll 1.1 Ein Rind gilt als grundimmunisiert, wenn es gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers entweder eine einzige oder eine doppelte Impfdosis gegen IBR in einem Abstand von mindestens einundzwanzig und höchstens fünfunddreißig Tagen erhalten hat. Das Rind muss zum Zeitpunkt der ersten Injektion gemäß den Empfehlungen des Herstellers ein ausreichendes Alter haben, damit binnen sechs Monaten nach der letzten Injektion keine Auffrischungsimpfung erforderlich ist. 1.2 Ein hyperimmunisiertes Rind ist ein bereits grundimmunisiertes Rind, das mindestens eine Dosis der Auffrischungsimpfung gegen IBR binnen einem Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens acht Monaten nach der letzten Impfung erhalten hat und das die vorgeschriebenen Auffrischungsimpfungen gegen IBR erhält. 2. Impfregister Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses durchgeführten Impfungen müssen binnen sieben Tagen nach der Impfung in einem Impfregister festgehalten werden. Dieses Impfregister muss mindestens folgende Informationen enthalten: a) Nummer des Bestands, b) Identifizierungsnummer in SANITEL jedes geimpften Tiers, c) Impfdatum jedes Tiers, d) Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs, e) Identität und Unterschrift der Person, die die Impfung durchgeführt hat, entweder des Betriebstierarzts oder des Verantwortlichen, f) VAD-Nummer(n). Das Register muss mindestens fünf Jahre lang beim Bestand aufbewahrt werden und kann jederzeit von der Vereinigung verlangt werden.
Dieses Impfregister kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form geführt werden. 3. Impfbericht 3.1 Wenn die Impfung durch den Betriebstierarzt oder den stellvertretenden Betriebstierarzt durchgeführt worden ist, muss der Betriebstierarzt der zugelassenen Vereinigung binnen einem Monat nach der Impfung mindestens folgende Daten übermitteln: a) Anzahl Erstimpfungen, erste Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs, b) Anzahl Erstimpfungen, zweite Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs, c) Anzahl Auffrischungsimpfungen und Bezeichnung des Impfstoffs, d) Anzahl Impfungen im Rahmen eines Ankaufs. 3.2 Wenn die Impfung durch den Halter durchgeführt worden ist, übermittelt der Betriebstierarzt der Vereinigung auf Antrag des Halters und auf der Grundlage der Angaben des im Betrieb vorhandenen Impfregisters binnen einem Monat nach der Impfung mindestens folgende Angaben: a) Anzahl Erstimpfungen, erste Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs, b) Anzahl Erstimpfungen, zweite Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs, c) Anzahl Auffrischungsimpfungen und Bezeichnung des Impfstoffs, d) Anzahl Impfungen im Rahmen eines Ankaufs. Wenn die Impfung durch den Halter durchgeführt worden ist, wird bei der Übermittlung der Angaben folgender Satz angegeben: "Die Impfung wurde durch den Halter durchgeführt." 3.3 Die Punkte 3.1 und 3.2 sind nicht anwendbar im Fall von Impfungen, für die der Vereinigung eine Kopie des Impfregisters auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt worden ist. 4. Bedingungen, die ein Bestand erfüllen muss, bevor die Delegation der Impfung an den Halter gewährt wird Der Bestand a) hat den Status "I3", oder b) hat den Status "I2", hatte jedoch in den letzten vier Jahren den Status "I3" oder "I4" oder c) hat den Status "I2" und nimmt für den gesamten Bestand eine Befreiung von der Impfung in Anspruch oder d) gehört einem Rindermastbetrieb oder einem Kälbermastbetrieb an oder e) hat den Status "I2", ist jedoch in den letzten fünf Jahren niemals zum Seuchenherd erklärt worden und in den letzten dreizehn Monaten wurde i) entweder eine Entnahme von Stichproben bei einer begrenzten Anzahl von Rindern gemäß den in Anlage III Punkt A.2 Buchstabe a) Nr. 1) beschriebenen Bedingungen durchgeführt und aus diesen Analysen geht hervor, dass die getesteten Tiere in der Altersgruppe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten "BHV1-frei" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.2, ii) oder ein komplettes serologisches Check-up gemäß den in Anlage III Punkt A.2 Buchstabe a) Nr. 2) beschriebenen Bedingungen durchgeführt und aus diesen Analysen geht hervor, dass in der Altersgruppe von zwölf bis vierundzwanzig Monaten mehr als 90 Prozent der Tiere "BHV1-frei" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.2.
Ab dem 1. Januar 2018 ist die Delegation der Impfung an den Halter nur noch für Bestände mit dem Status "I3" erlaubt.
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ANLAGE III zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Klassifizierung des Bestands A. Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status "I2" A.1 Erlangung des Status "I2" a) Der Status "I2" wird erlangt, sobald: i) alle mehr als zehn Monate alten und seit mindestens fünfunddreißig Tagen im Bestand vorhandenen Rinder grundimmunisiert sind und ii) alle mehr als sechzehn Monate alten und seit mindestens sieben Monaten im Bestand vorhandenen Rinder hyperimmunisiert sind. Der Status "I2" bleibt gültig, sofern die Bedingungen von Anlage II erfüllt sind. b) Rindermastbetriebe erlangen den Status "I2", sobald alle seit mehr als fünfunddreißig Tagen in den Bestand aufgenommenen Rinder grundimmunisiert sind.c) Kälbermastbetriebe erlangen den Status "I2" automatisch, sofern alle in den Bestand aufgenommenen Rinder eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) Die Rinder stammen aus Beständen mit der Klassifizierung "I2", "I3" oder "I4". ii) Die Rinder stammen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden. iii) Die Rinder stammen nicht aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, sind jedoch gemäß den Modalitäten von Artikel 2 beziehungsweise Artikel 3 dieser Entscheidung aufgenommen worden.
A.2 Aufrechterhaltung des Status "I2" a) Der Status "I2" wird aufrechterhalten, solange: i) alle mehr als zehn Monate alten und seit mindestens fünfunddreißig Tagen im Bestand vorhandenen Rinder grundimmunisiert sind und ii) alle mehr als sechzehn Monate alten und seit mindestens sieben Monaten im Bestand vorhandenen Rinder hyperimmunisiert sind.1) Bis zum 30.Juni 2018 wird der Status "I2" aufrechterhalten, sofern die in Buchstabe a) beschriebenen Bedingungen erfüllt sind und sofern nach dem 1. Juli 2015 und spätestens binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bei den Rindern des Bestands ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E an einer bestimmten Anzahl Blutproben, die gemäß der Tabelle A für die Probenahme stichprobenweise entnommen werden, durchgeführt wird. Diese Probenahme muss binnen zwölf Monaten vor dem 1. Juli 2017 wiederholt werden.
TABELLE A FÜR DIE PROBENAHME
Größe des Bestands
Anzahl zu beprobender Rinder
> 260
20
[80-260]
19
[40-79]
18
[20-39]
16
[16-19]
13
[14-15]
12
[13]
11
[12]
10
[10-11]
9
[1-9]
Alle Rinder
- Die Entnahme von Stichproben erfolgt bei Tieren, die mehr als zwölf und weniger als vierundzwanzig Monate alt sind. Wenn in der Herde nicht genug Rinder in dieser Altersgruppe vorhanden sind, wird die Probenahme anhand von älteren Tieren ergänzt. - Die Anzahl der zu entnehmenden Proben ist von der Gesamtzahl der im Bestand vorhandenen Rinder abhängig, wie in Tabelle A für die Probenahme bestimmt.
Die Identität der zu beprobenden Tiere wird von der Vereinigung festgelegt. 2) Nach dem 1.Juli 2018 wird der Status "I2" aufrechterhalten, sofern die in Buchstabe a) beschriebenen Bedingungen erfüllt sind und sofern in dem Bestand in den letzten zwölf Monaten ein komplettes serologisches Check-up zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E durchgeführt worden ist: i) bei allen mehr als zwölf Monate alten Rindern, ii) bei allen weniger als zwölf Monate alten Rindern, die nicht im Betrieb geboren sind (das heißt im Laufe letzten zwölf Monate erworben und in den Bestand aufgenommen), iii) bei allen weniger als zwölf Monate alten im Bestand geborenen Rindern, sofern diese mehr als 50 Prozent des gesamten Rinderbestands darstellen.b) In Rindermastbetrieben wird der Status "I2" aufrechterhalten, solange alle seit mehr als fünfunddreißig Tagen im Bestand aufgenommenen Rinder grundimmunisiert sind.c) In Kälbermastbetrieben wird der Status "I2" aufrechterhalten, sofern alle in den Bestand aufgenommenen Rinder mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) Die Rinder stammen aus Beständen mit der Klassifizierung "I2", "I3" oder "I4". ii) Die Rinder stammen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden. iii) Die Rinder stammen nicht aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, sind jedoch gemäß den Modalitäten von Artikel 2 und Artikel 3 dieser Entscheidung aufgenommen worden.
A.3 Befreiung von der Impfung Eine Befreiung von der Impfung des gesamten Bestands kann für eine Höchstdauer von zwölf Monaten gewährt werden, wenn: aus einem kompletten serologischen Check-up: i) bei allen mehr als zwölf Monate alten Rindern, ii) bei allen weniger als zwölf Monate alten Rindern, die nicht im Betrieb geboren sind (das heißt im Laufe letzten zwölf Monate erworben und in den Bestand aufgenommen), iii) bei allen weniger als zwölf Monate alten im Bestand geborenen Rindern, sofern diese mehr als 50 Prozent des gesamten Rinderbestands darstellen, hervorgeht, dass der Anteil der Rinder, die nicht als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden, nicht mehr als 10 Prozent des Bestands ausmacht und dass alle Rinder, die nicht als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden, hyperimmunisiert oder aus dem Bestand entfernt werden.
B. Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status "I3" B.1 Erlangung des Status "I3" Der Status "I3" kann erlangt werden anhand von zwei in einem Abstand von mindestens vier und höchstens acht Monaten durchgeführten kompletten serologischen Check-ups: i) bei allen mehr als zwölf Monate alten Rindern, ii) bei allen weniger als zwölf Monate alten Rindern, die nicht im Betrieb geboren sind (das heißt im Laufe letzten zwölf Monate erworben und in den Bestand aufgenommen), iii) bei allen weniger als zwölf Monate alten im Bestand geborenen Rindern, sofern diese mehr als 50 Prozent des gesamten Rinderbestands darstellen. Der Status "I3" wird erlangt, wenn: a) alle bei den zwei kompletten serologischen Check-ups getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden, oder, b) beim ersten kompletten serologischen Check-up eine begrenzte Anzahl von Rindern nicht als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen wird, sofern: o diese Rinder so schnell wie möglich und spätestens zwei Monate nach dem ersten kompletten serologischen Check-up aus dem Bestand entfernt werden, o alle beim zweiten kompletten serologischen Check-up getesteten Rinder "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden.
Die Höchstanzahl von Rindern, die beim ersten kompletten serologischen Check-up nicht als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden, ist auf zwei Tiere pro komplettes serologisches Check-up von fünfzig oder mehr Tieren beziehungsweise auf ein Tier in den anderen Fällen begrenzt.
Ein Bestand, in dem vorher noch nie Rinder gehalten wurden, beziehungsweise in dem in den letzten dreißig Tagen keine Rinder mehr anwesend waren, kann den Status "I3" erlangen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: - Der Betrieb ist gründlich gereinigt und desinfiziert worden. - Zugeführte Rinder stammen aus Beständen mit dem Status "I3" oder "I4". - Alle serologischen Tests, die gemäß den in Anlage V Punkt 2 bestimmten Modalitäten bei der Aufnahme in den Bestand durchgeführt worden sind, sind negativ.
B.2 Aufrechterhaltung des Status "I3" Der Status "I3" kann vorbehaltlich der Anwendung eines der beiden folgenden Überwachungsprogramme aufrechterhalten werden: jährlich im Abstand von höchstens dreizehn Monaten: a) ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E, durchgeführt an einer bestimmten Anzahl Proben, die, wie in Tabelle B für die Probenahme beschrieben, stichprobenweise entnommen werden. Der Status "I3" wird aufrechterhalten, wenn alle für die Aufrechterhaltung des Status getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden, oder b) sechs ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E an Tankmilch, durchgeführt im Abstand von mindestens sieben und höchstens neun Wochen.Der Status "I3" wird aufrechterhalten, wenn alle für die Aufrechterhaltung des Status getesteten Tankmilchproben als "frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1" im Sinne von Punkt E.2 angesehen werden. Dieses Überwachungsprogramm ist nur in Milchviehbetrieben erlaubt und muss auf eine Frischmilchprobe aus allen Milchtanks angewendet werden.
TABELLE B FÜR DIE PROBENAHME
Größe des Bestands
Anzahl zu beprobender Rinder
> 260
20
[80-260]
19
[40-79]
18
[20-39]
16
[16-19]
13
[14-15]
12
[13]
11
[12]
10
[10-11]
9
[1-9]
Alle Tiere
Bei einer Entnahme von Stichproben, wie in Buchstabe a) vorgesehen, - erfolgt die Entnahme von Stichproben bei Tieren, die mehr als zwölf Monate alt sind, wenn diese Tiere mindestens 50 Prozent des gesamten Rinderbestands darstellen. In den anderen Fällen erfolgt die Entnahme von Stichproben im gesamten Rinderbestand, - ist die Anzahl der zu entnehmenden Proben von der Gesamtzahl der im Bestand vorhandenen Rinder abhängig, wie in Tabelle B für die Probenahme bestimmt, - wird die Identität der zu beprobenden Tiere von der Vereinigung festgelegt.
C. Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status "I4" C.1 Erlangung des Status "I4" Der Status "I4" kann erlangt werden anhand von zwei in einem Abstand von mindestens vier und höchstens acht Monaten durchgeführten kompletten serologischen Check-ups: i) bei allen mehr als zwölf Monate alten Rindern, ii) bei allen weniger als zwölf Monate alten Rindern, die nicht im Betrieb geboren sind (das heißt im Laufe letzten zwölf Monate erworben und in den Bestand aufgenommen), iii) bei allen weniger als zwölf Monate alten im Bestand geborenen Rindern, sofern diese mehr als 50 Prozent des gesamten Rinderbestands darstellen. Ein Bestand mit dem Status "I3" kann den Status "I4" anhand eines serologischen Check-ups erlangen, das bei derselben Kategorie von Rindern wie der, die im vorangehenden Paragraphen erwähnt ist, durchgeführt wird.
Der Status "I4" wird in folgenden Fällen erlangt: a) Alle bei den zwei kompletten serologischen Check-ups getesteten Rinder werden als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Punkt D.1 angesehen. b) Alle bei den zwei kompletten serologischen Check-ups getesteten Rinder werden als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen, und alle Rinder, die nicht als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Punkt D.1 angesehen werden, sind aus dem Bestand entfernt worden. c) Wenn beim ersten kompletten serologischen Check-up eine begrenzte Anzahl von Rindern nicht als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen wird, kann dieses erste komplette serologische Check-up als gültig angesehen werden, sofern: o die betroffenen Rinder so schnell wie möglich und spätestens zwei Monate nach dem ersten kompletten serologischen Check-up aus dem Bestand entfernt werden und o alle beim zweiten kompletten serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Punkt D.1 angesehen werden.
Die Höchstanzahl von Rindern, die beim ersten kompletten serologischen Check-up nicht als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden, ist auf zwei Tiere pro komplettes serologisches Check-up für Bestände von fünfzig oder mehr Tieren beziehungsweise ein Tier in den anderen Fällen begrenzt.
Milchviehbetriebe können anhand von neun ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1, die an einer Frischmilchprobe aus allen Milchtanks im Abstand von mindestens sieben und höchstens neun Wochen durchgeführt werden, ebenfalls den Status "I4" erlangen, sofern alle für die Erlangung des Status "I4" getesteten Tankmilchproben als "frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1" im Sinne von Punkt E.1 angesehen werden.
Ein Milchviehbetrieb mit dem Status "I3" kann anhand von sechs ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, die an einer Frischmilchprobe aus allen Milchtanks im Abstand von mindestens sieben und höchstens neun Wochen durchgeführt werden, ebenfalls den Status "I4" erlangen, sofern alle für die Erlangung des Status "I4" getesteten Tankmilchproben als "frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1" im Sinne von Punkt E.1 angesehen werden.
Ein Bestand, in dem vorher noch nie Rinder gehalten wurden beziehungsweise in dem in den letzten dreißig Tagen keine Rinder mehr anwesend waren, kann den Status "I4" erlangen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: - Der Betrieb ist gründlich gereinigt und desinfiziert worden. - Zugeführte Rinder stammen aus Beständen mit dem Status "I4". - Alle serologischen Tests, die bei der Aufnahme in den Bestand gemäß den in Anlage V Punkt 3 bestimmten Modalitäten durchgeführt worden sind, sind negativ.
C.2 Aufrechterhaltung des Status "I4" Der Status "I4" kann vorbehaltlich der Anwendung eines der beiden folgenden Überwachungsprogramme aufrechterhalten werden: jährlich im Abstand von höchstens dreizehn Monaten: a) ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, durchgeführt an einer bestimmten Anzahl Proben, die gemäß Tabelle C stichprobenweise entnommen werden, sofern alle für die Aufrechterhaltung des Status getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Punkt D.1 angesehen werden oder b) sechs ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B an Tankmilch, durchgeführt im Abstand von mindestens sieben und höchstens neun Wochen oder wenn alle getesteten Tankmilchproben als "frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1" im Sinne von Punkt E.1 angesehen werden.
Dieses Überwachungsprogramm ist nur in Milchviehbetrieben erlaubt und muss auf frische Tankmilch angewendet werden.
TABELLE C FÜR DIE PROBENAHME
Größe des Bestands
Anzahl zu beprobender Rinder
> 320
15
[51-320]
14
[26-50]
13
[21-25]
12
[16-20]
11
[12-15]
10
[11]
9
[10]
8
[8-9]
7
[1-7]
Alle Tiere
Bei einer Entnahme von Stichproben, wie in den Punkten a) und b) vorgesehen, - erfolgt die Entnahme von Stichproben bei Tieren, die mehr als zwölf Monate alt sind, wenn diese Tiere mindestens 50 Prozent des gesamten Rinderbestands darstellen. In den anderen Fällen erfolgt die Entnahme von Stichproben im gesamten Rinderbestand, - ist die Anzahl der zu entnehmenden Proben gemäß Tabelle C für die Probenahme von der Gesamtzahl der im Bestand vorhandenen Rinder abhängig, - wird die Identität der zu beprobenden Tiere von der Vereinigung festgelegt.
D. Interpretation der serologischen Tests an Blutproben D.1 BHV1-freies und nicht gegen BHV1 geimpftes Rind Folgende Rinder werden als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" angesehen: a) Rinder, die bei einem vom Referenzlabor validierten und an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführten ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B negative Ergebnisse geliefert haben.In diesem Fall legt das Referenzlabor die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest oder b) Rinder, die nach Abschluss eines vom Referenzlabor bestimmten und von der Agentur validierten Verfahrens zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses eines ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1 als solche angesehen werden. D.2 BHV1-freies Rind Als "BHV1-frei" werden angesehen: a) Rinder, die die Bedingungen von Punkt D.1 erfüllen oder b) Rinder, die bei einem vom Referenzlabor validierten und an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführten ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1 negative Ergebnisse geliefert haben.In diesem Fall legt das Referenzlabor die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest oder c) Rinder, die nach Abschluss eines vom Referenzlabor bestimmten und von der Agentur validierten Verfahrens zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses eines ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1 als solche angesehen werden. D.3 mit BHV1 infiziertes Rind Als "mit BHV1 infiziert" werden angesehen: a) Rinder, die bei einem ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1 positive Ergebnisse geliefert haben und die die Bedingungen von Punkt D.2 nicht erfüllen oder b) Rinder, die bei einem ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B oder das Glykoprotein E des BHV1 nicht-negative Ergebnisse geliefert haben und die die Bedingungen von Punkt D.2 nicht erfüllen.
E. Interpretation der Ergebnisse der serologischen Tests an Tankmilchproben E.1 Tankmilchprobe, die frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1 ist Folgende Tankmilchproben werden als Tankmilchproben, die "frei von Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1" sind, angesehen: a) Tankmilchproben, die bei einem vom Referenzlabor validierten ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1 negative Ergebnisse geliefert haben oder b) Tankmilchproben, die nach Abschluss eines vom Referenzlabor bestimmten und von der Agentur validierten Verfahrens zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses eines ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B des BHV1 als solche angesehen werden. E.2 Tankmilchprobe, die frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1 ist Folgende Tankmilchproben werden als Tankmilchproben, die "frei von spezifischen Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1" sind, angesehen: a) Tankmilchproben, die die Bedingungen von Punkt E.1 erfüllen oder b) Tankmilchproben, die bei einem vom Referenzlabor validierten ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1 negative Ergebnisse geliefert haben oder c) Tankmilchproben, die nach Abschluss eines vom Referenzlabor bestimmten und von der Agentur validierten Verfahrens zur Bestätigung eines nicht-negativen Ergebnisses eines ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1 als solche angesehen werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE IV zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Bedingungen und Modalitäten für den Weidegang von Rindern aus Beständen mit Status "I2" 1. Verantwortliche für Bestände mit der Klassifizierung "I2", die ihre Tiere auf der Weide halten möchten, müssen folgende Maßnahmen ergreifen, um Kontakte zwischen ihren Rindern und Rindern aus anderen Beständen zu vermeiden: 1) die Unversehrtheit der Einzäunung überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Reparaturen durchführen, bevor die Rinder auf die Weide gebracht werden, 2) überprüfen, dass an gemeinschaftlichen Teilen der Umzäunung kein physischer Kontakt zwischen ihren Rindern und denjenigen, die auf den Nachbarparzellen grasen beziehungsweise grasen werden, möglich ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen durchführen, bevor ihre Rinder auf die Weide gebracht werden. 2. Die Modalitäten von Punkt 1 sind nicht anwendbar auf Bestände mit der Klassifizierung "I2", die von der Impfung befreit sind und dem letzten kompletten serologischen Check-up zufolge nur Rinder enthalten, die als "BHV1-frei" im Sinne von Anlage III Punkt D.2 angesehen werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE V zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Bedingungen für die Aufnahme und die Wiederaufnahme von Rindern in einen klassifizierten Bestand 1. Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I2" 1.1 Bei der Aufnahme eines oder mehrerer mehr als drei Monate alter Rinder müssen diese einem Protokoll für die Erstimpfung unterzogen werden. 1.2 Für Bestände mit der Klassifizierung "I2", die von der Impfung befreit sind, sind die für Bestände mit der Klassifizierung "I3" vorgeschriebenen Modalitäten anwendbar. 2. Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I3" 2.1 Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder, die aus Beständen mit der Klassifizierung "I3" oder "I4" stammen und die keinen Kontakt zu Rindern aus Beständen mit niedrigerer Klassifizierung hatten, a) muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe von jedem Rind nehmen, b) dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 2.2 In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder a) muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe von jedem Rind nehmen, b) muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens fünfzig Tage nach der Aufnahme eine zweite Blutprobe nehmen, c) dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der beiden serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 2.3 Ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E wird an individuellen Seren oder einem Serenpool durchgeführt. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Proben, aus denen die Pools bestehen können, fest. 2.4 Nur Rinder, die "BHV1-frei" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.2, dürfen in den Bestand aufgenommen werden. 3. Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I4" 3.1 Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder, die aus Beständen mit der Klassifizierung "I3" oder "I4" stammen und die keinen Kontakt zu Rindern aus Beständen mit niedrigerer Klassifizierung hatten, a) muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe von jedem Rind nehmen, b) dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 3.2 In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder a) muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe von jedem Rind nehmen, b) muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens fünfzig Tage nach der Aufnahme eine zweite Blutprobe nehmen, c) dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der beiden serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 3.3 Ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B wird an individuellen Seren oder einem Serenpool durchgeführt. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Proben, aus denen die Pools bestehen können, fest. 3.4 Nur Rinder, die "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.1, dürfen in den Bestand aufgenommen werden. 4. Modalitäten für die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I2", der von der Impfung befreit ist Für Bestände mit der Klassifizierung "I2", die von der Impfung befreit sind, sind die für Bestände mit der Klassifizierung "I3" vorgeschriebenen Modalitäten anwendbar. 5. Modalitäten für die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I3" 5.1 Bei der Wiederaufnahme eines oder mehrerer Rinder a) muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens fünfzig Tage nach der Wiederaufnahme eine Blutprobe von jedem Rind nehmen, b) dürfen das wieder aufgenommene Rind beziehungsweise die wieder aufgenommenen Rinder in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 5.2 Ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E wird an individuellen Seren oder einem Serenpool durchgeführt. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Proben, aus denen die Pools bestehen können, fest. 5.3 Nur Rinder, die "BHV1-frei" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.2, dürfen wieder in den Bestand aufgenommen werden. 6. Modalitäten für die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung "I4" 6.1 Bei der Wiederaufnahme eines oder mehrerer Rinder a) muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens fünfzig Tage nach der Wiederaufnahme eine Blutprobe von jedem Tier nehmen.b) Das wieder aufgenommene Rind beziehungsweise die wieder aufgenommenen Rinder dürfen in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 6.2 Ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B wird an individuellen Seren oder einem Serenpool durchgeführt. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Proben, aus denen die Pools bestehen können, fest. 6.3 Nur Rinder, die "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.1, dürfen wieder in den Bestand aufgenommen werden.
Die Punkte 5 und 6 sind nicht anwendbar auf wieder aufgenommene Rinder, die an einer Ansammlung teilgenommen haben, an der nur Rinder aus Beständen mit der Klassifizierung "I3" oder "I4" gemäß den Bestimmungen der Anlage VI teilgenommen haben.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE VI zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Modalitäten für die Teilnahme an Ansammlungen Teilnahme von Rindern an Ansammlungen ohne Handelszweck, mit Ausnahme von Jahrmärkten 1. Nur Rinder aus Beständen mit der Klassifizierung "I3" oder "I4" dürfen teilnehmen.2. Nur Rinder, für die eine individuelle IBR-Bescheinigung mitgeführt wird, dürfen teilnehmen.Verantwortliche von Ansammlungen bewahren für jedes teilnehmende Rind während eines Jahres eine Kopie der individuellen IBR-Bescheinigung auf. 3. Für die Teilnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung "I4" sind folgende Bedingungen anwendbar: a) Der Betriebstierarzt muss binnen sechzig Tagen vor der Ansammlung eine Blutprobe nehmen.b) Das zugelassene Labor führt einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B durch. c) Nur Rinder, die "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.1, dürfen an der Ansammlung teilnehmen. 4. Für die Teilnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung "I3" sind folgende Bedingungen anwendbar: a) Der Betriebstierarzt muss binnen sechzig Tagen vor der Ansammlung eine Blutprobe nehmen.b) Das zugelassene Labor führt auf Antrag des Betriebstierarztes entweder einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E oder einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B durch. c) Nur Rinder, die "BHV1-frei" sind im Sinne von Anlage III Punkt D.2, dürfen an der Ansammlung teilnehmen. 5. In Abweichung von Punkt 1 kann die Agentur die Teilnahme von Rindern aus Beständen mit dem Status "I2", "I3" oder "I4" an kulturellen und traditionellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung folgender Bedingungen zulassen: a) Die Liste der teilnehmenden Rinder muss der Agentur und den zugelassenen Vereinigungen spätestens fünf Werktage vor der Ansammlung vom Veranstalter übermittelt werden.b) Rinder aus "I2"-Beständen dürfen nach der Teilnahme nur zum Schlachthof verbracht werden, eventuell nach einem Zeitraum für die Endmast im Herkunftsbetrieb.Zwischen der Ansammlung und der Schlachtung dürfen sich diese Rinder keinesfalls auf der Weide befinden. c) Rinder aus "I3"- oder "I4"-Beständen, die an der Ansammlung teilgenommen haben, müssen direkt zu einem Schlachthof verbracht werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
ANLAGE VII zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus "I2"- oder "I3"-Beständen in Rinderselektionszentren (RSZ) oder Besamungsstationen (BS) 1. Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus "I3"-Beständen in Rinderselektionszentren In Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ist die Aufnahme von Rindern aus "I3"-Beständen in zugelassene Rinderselektionszentren erlaubt unter Berücksichtigung folgender ergänzender Garantie: - Die Tiere müssen auf der Grundlage eines Tests, der an einer binnen dreißig Tagen vor der Aufnahme in ein Rinderselektionszentrum entnommenen Blutprobe durchgeführt worden ist, als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Anlage III Punkt D.1 angesehen werden. 2. Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus "I2"-Beständen in Rinderselektionszentren In Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ist die Aufnahme von Rindern aus "I2"-Beständen in zugelassene Rinderselektionszentren erlaubt unter Berücksichtigung folgender ergänzender Garantien: a) Die Tiere müssen auf der Grundlage eines Tests, der an einer zwischen dem dritten und dem achtundzwanzigsten Lebenstag entnommenen Blutprobe durchgeführt worden ist, als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Anlage III Punkt D.1 angesehen werden. b) Am Ende einer Quarantänezeit von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen müssen die Tiere für eine Dauer von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen vom Rest des Bestands in Räumen für die Nachquarantäne isoliert bleiben. c) Am Ende dieser Nachquarantänezeit müssen die Tiere "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" sein im Sinne von Anlage III Punkt D.1, bevor sie in den Bestand aufgenommen werden. 3. Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus "I2"-Beständen in Besamungsstationen In Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ist die Aufnahme von Rindern aus "I2"-Beständen in zugelassene Besamungsstationen erlaubt unter Berücksichtigung folgender ergänzender Garantien: a) Die Tiere müssen auf der Grundlage eines Tests, der an einer im Herkunftsbestand binnen dreißig Tagen vor der Aufnahme in ein Rinderselektionszentrum entnommenen Blutprobe durchgeführt worden ist, als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" im Sinne von Anlage III Punkt D.1 angesehen werden. b) Am Ende einer Quarantänezeit von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen müssen die Tiere für eine Dauer von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen vom Rest des Bestands in Räumen für die Nachquarantäne isoliert bleiben. c) Am Ende dieser Nachquarantänezeit müssen die Tiere "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft" sein im Sinne von Anlage III Punkt D.1, bevor sie in den Bestand aufgenommen werden.
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ANLAGE VIII zum Königlichen Erlass vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Vorbedingungen für den Abtransport eines Rindes aus einem "I2"-Bestand zu einem anderen Bestimmungsort als einem Schlachthof, einem Rindermastbetrieb oder einem Kälbermastbetrieb Das Rind muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) aus einem "von der Impfung befreiten Bestand mit Status I2", in dem kein mit BHV1 infiziertes Rind anwesend ist, stammen, oder b) auf der Grundlage eines ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E des BHV1, der an einer binnen dreißig Tagen vor dem Abtransport entnommenen Blutprobe durchgeführt wird, als "BHV1-frei" im Sinne von Anlage III Punkt D.2 angesehen werden.
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