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Arrêté Royal du 25 avril 2023
publié le 17 juin 2024

Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2024. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2024005310
pub.
17/06/2024
prom.
25/04/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 AVRIL 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2024. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2023 portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2024 (Moniteur belge du 11 mai 2023, err. du 16 mai 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld nach Anwendung der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld für einen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften oder aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König den Betrag der ergänzenden Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird.

Für das Steuerjahr 2024 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld 2.067,84 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 425,44 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 18.290 EUR für das Steuerjahr 2024. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (15.200 x 25 Prozent) + ((18.290 - 15.200) x 40 Prozent) beziehungsweise 3.800 + 1.236 = 5.036 EUR. Für das Steuerjahr 2024 entspricht der Steuerfreibetrag 10.160 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.540 EUR (10.160 x 25 Prozent) auf 2.496 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld, nämlich 2.067,84 + 425,44 = 2.493,28 EUR, reicht noch nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld folglich für das Steuerjahr 2024 um 2,72 EUR auf 428,16 EUR erhöht werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.

Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2024 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,7988. Um einen indexierten Betrag von 428,16 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 237,895 EUR erhöht werden.

Der neue Grundbetrag von 237,895 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2024.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23.März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 2. April 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 7. April 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 6318/18 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 2022, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- für das Steuerjahr 2024: 237,895 EUR."

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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