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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2023
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Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2024. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2024. - Duitse vertaling
25 AVRIL 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, 25 APRIL 2023. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel
alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor
d'imposition 2024. - Traduction allemande het aanslagjaar 2024. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 avril 2023 portant exécution de l'article 147, besluit van 25 april 2023 houdende uitvoering van artikel 147, vierde
alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het
d'imposition 2024 (Moniteur belge du 11 mai 2023, err. du 16 mai aanslagjaar 2024 (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2023, err. van 16 mei
2023). 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB in Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB
92) ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer 92) ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer
auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld
nach Anwendung der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für nach Anwendung der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für
Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld für einen Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld für einen
Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR
(Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen
Ersatzeinkünften oder aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf Ersatzeinkünften oder aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf
null herabgesetzt wird, der König den Betrag der ergänzenden null herabgesetzt wird, der König den Betrag der ergänzenden
Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer
auf null herabgesetzt wird. auf null herabgesetzt wird.
Für das Steuerjahr 2024 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und Für das Steuerjahr 2024 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und
andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld
2.067,84 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 2.067,84 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung
425,44 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des 425,44 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des
EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 18.290 EUR für EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 18.290 EUR für
das Steuerjahr 2024. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht das Steuerjahr 2024. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht
(15.200 x 25 Prozent) + ((18.290 - 15.200) x 40 Prozent) (15.200 x 25 Prozent) + ((18.290 - 15.200) x 40 Prozent)
beziehungsweise 3.800 + 1.236 = 5.036 EUR. Für das Steuerjahr 2024 beziehungsweise 3.800 + 1.236 = 5.036 EUR. Für das Steuerjahr 2024
entspricht der Steuerfreibetrag 10.160 EUR. Die Basissteuer wird somit entspricht der Steuerfreibetrag 10.160 EUR. Die Basissteuer wird somit
um 2.540 EUR (10.160 x 25 Prozent) auf 2.496 EUR (umzulegende Steuer) um 2.540 EUR (10.160 x 25 Prozent) auf 2.496 EUR (umzulegende Steuer)
verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden
Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der
Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld, Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld,
nämlich 2.067,84 + 425,44 = 2.493,28 EUR, reicht noch nicht, um die nämlich 2.067,84 + 425,44 = 2.493,28 EUR, reicht noch nicht, um die
geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und
andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null
herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der
indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere
Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld
folglich für das Steuerjahr 2024 um 2,72 EUR auf 428,16 EUR erhöht folglich für das Steuerjahr 2024 um 2,72 EUR auf 428,16 EUR erhöht
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte
Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178
§ 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und
wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder
niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel
5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das
Steuerjahr 2024 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des Steuerjahr 2024 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des
EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,7988. Um einen indexierten EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,7988. Um einen indexierten
Betrag von 428,16 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 Betrag von 428,16 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38
EUR auf 237,895 EUR erhöht werden. EUR auf 237,895 EUR erhöht werden.
Der neue Grundbetrag von 237,895 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 Der neue Grundbetrag von 237,895 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2024. letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2024.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch
das Gesetz vom 17. März 2022; das Gesetz vom 17. März 2022;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
2. April 2023; 2. April 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 7. April 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 7. April 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 6318/18 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt Artikel 1 - Artikel 6318/18 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, ersetzt durch den durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juni 2022, wird durch einen vierten Königlichen Erlass vom 6. Juni 2022, wird durch einen vierten
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- für das Steuerjahr 2024: 237,895 EUR." "- für das Steuerjahr 2024: 237,895 EUR."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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