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Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2024. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2024. - Duitse vertaling |
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25 AVRIL 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, | 25 APRIL 2023. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel |
alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice | 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor |
d'imposition 2024. - Traduction allemande | het aanslagjaar 2024. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 avril 2023 portant exécution de l'article 147, | besluit van 25 april 2023 houdende uitvoering van artikel 147, vierde |
alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice | lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het |
d'imposition 2024 (Moniteur belge du 11 mai 2023, err. du 16 mai | aanslagjaar 2024 (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2023, err. van 16 mei |
2023). | 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 | 25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 |
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 | Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB | in Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB |
92) ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer | 92) ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer |
auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld | auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld |
nach Anwendung der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für | nach Anwendung der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für |
Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld für einen | Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld für einen |
Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR | Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR |
(Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen | (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen |
Ersatzeinkünften oder aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf | Ersatzeinkünften oder aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf |
null herabgesetzt wird, der König den Betrag der ergänzenden | null herabgesetzt wird, der König den Betrag der ergänzenden |
Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer | Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer |
auf null herabgesetzt wird. | auf null herabgesetzt wird. |
Für das Steuerjahr 2024 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und | Für das Steuerjahr 2024 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und |
andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld | andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld |
2.067,84 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung | 2.067,84 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung |
425,44 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des | 425,44 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des |
EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 18.290 EUR für | EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 18.290 EUR für |
das Steuerjahr 2024. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht | das Steuerjahr 2024. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht |
(15.200 x 25 Prozent) + ((18.290 - 15.200) x 40 Prozent) | (15.200 x 25 Prozent) + ((18.290 - 15.200) x 40 Prozent) |
beziehungsweise 3.800 + 1.236 = 5.036 EUR. Für das Steuerjahr 2024 | beziehungsweise 3.800 + 1.236 = 5.036 EUR. Für das Steuerjahr 2024 |
entspricht der Steuerfreibetrag 10.160 EUR. Die Basissteuer wird somit | entspricht der Steuerfreibetrag 10.160 EUR. Die Basissteuer wird somit |
um 2.540 EUR (10.160 x 25 Prozent) auf 2.496 EUR (umzulegende Steuer) | um 2.540 EUR (10.160 x 25 Prozent) auf 2.496 EUR (umzulegende Steuer) |
verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden | verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden |
Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der | Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der |
Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld, | Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld, |
nämlich 2.067,84 + 425,44 = 2.493,28 EUR, reicht noch nicht, um die | nämlich 2.067,84 + 425,44 = 2.493,28 EUR, reicht noch nicht, um die |
geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und | geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und |
andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null | andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null |
herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der | herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der |
indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere | indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere |
Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld | Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld |
folglich für das Steuerjahr 2024 um 2,72 EUR auf 428,16 EUR erhöht | folglich für das Steuerjahr 2024 um 2,72 EUR auf 428,16 EUR erhöht |
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. | werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. |
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte | Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte |
Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 | Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 |
§ 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und | § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und |
wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder | wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder |
niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel | niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel |
5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das | 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das |
Steuerjahr 2024 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des | Steuerjahr 2024 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des |
EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,7988. Um einen indexierten | EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,7988. Um einen indexierten |
Betrag von 428,16 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 | Betrag von 428,16 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 |
EUR auf 237,895 EUR erhöht werden. | EUR auf 237,895 EUR erhöht werden. |
Der neue Grundbetrag von 237,895 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 | Der neue Grundbetrag von 237,895 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 |
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2024. | letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2024. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 | 25. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 |
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 | Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2024 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz |
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch | 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 17. März 2022; | das Gesetz vom 17. März 2022; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Januar 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
2. April 2023; | 2. April 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 7. April 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 7. April 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 6318/18 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt | Artikel 1 - Artikel 6318/18 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, ersetzt durch den | durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juni 2022, wird durch einen vierten | Königlichen Erlass vom 6. Juni 2022, wird durch einen vierten |
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- für das Steuerjahr 2024: 237,895 EUR." | "- für das Steuerjahr 2024: 237,895 EUR." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |