publié le 01 juin 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klassen 1 und 7 Der Minister des Transportwesens, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985 und 28. Juli 1987;
Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1.« Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; 2. « beauftragtem Beamten »: a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der Landtransportverwaltung;b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt;c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur;3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte Prüfung. Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört.
Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten Berufsorganisationen zugelassen werden. § 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind: 1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen;2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen;3. über einen Schulungsplan verfügen. Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: 1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung;2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n) Gefahrgutkategorie(n);3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für jede der Teilschulungen vorgesehen ist;4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die Kurse erteilt werden;5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst oder die Einrichtung verfügt;6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird;7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen;8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen;9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen; 10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. § 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang mit der Zulassung.
Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die Schulungskurse in Belgien an.
Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen.
Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in der Anlage aufgenommenen Muster aus.
Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist.
Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst oder die Einrichtung: 1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt;2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt sind, nicht nachkommt;3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält;4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher angehört. § 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben notifiziert.
Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur;2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird;3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden;4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung bestimmt wird;5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende.
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend.
Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden Schulung entsprechen.
Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt.
Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. § 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten eingereicht.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 1. Juli 1999 M. DAERDEN
Anlage (Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für Sicherheitsberater Nachstehende Person Name und Vorname: Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1): - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 im Strassenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 im Schienenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse 7 - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: Datum der Kurse: Ort und Datum: Unterschrift: (1) Unzutreffendes bitte streichen Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1.Juli 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE