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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999
concernant la qualification professionnelle des conseillers à la
sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que betreffende de beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het
celles des classes 1 et 7 vervoer van andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de beroepsbekwaamheid
professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van andere gevaarlijke
marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7, établi goederen dan die van de klassen 1 en 7, opgemaakt door de Centrale
par le Service central de traduction allemande du Commissariat dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de
sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van
celles des classes 1 et 7. andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. Gegeven te Brussel, 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung 1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung
der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer
Klassen als der Klassen 1 und 7 Klassen als der Klassen 1 und 7
Der Minister des Transportwesens, Der Minister des Transportwesens,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985 und 28. Juli 1987; Juni 1985 und 28. Juli 1987;
Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die
Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder
Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16; Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar
1999; 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996, 4. August 1996,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über 1. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über
die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern
für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder
Binnenwasserstrassen; Binnenwasserstrassen;
2. « beauftragtem Beamten »: 2. « beauftragtem Beamten »:
a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen
Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der
Landtransportverwaltung; Landtransportverwaltung;
b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen
spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der
Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt; Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt;
c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse
spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf
mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor
der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur; der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur;
3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte 3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte
Prüfung. Prüfung.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht
zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört. zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört.
Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte
Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von
ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von
den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen
Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten
Berufsorganisationen zugelassen werden. Berufsorganisationen zugelassen werden.
§ 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind: § 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind:
1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, 1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten,
Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen,
und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen; und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen;
2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen; 2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen;
3. über einen Schulungsplan verfügen. 3. über einen Schulungsplan verfügen.
Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen,
die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen,
werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht.
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben:
1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung; 1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung;
2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n) 2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n)
Gefahrgutkategorie(n); Gefahrgutkategorie(n);
3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) 3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n)
Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für
jede der Teilschulungen vorgesehen ist; jede der Teilschulungen vorgesehen ist;
4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die 4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die
Kurse erteilt werden; Kurse erteilt werden;
5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst 5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst
oder die Einrichtung verfügt; oder die Einrichtung verfügt;
6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird; 6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird;
7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten 7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten
Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten
deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die
Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen; Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen;
8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele 8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele
Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen; Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen;
9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. 9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann.
Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen; Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen;
10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. 10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr.
§ 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten § 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten
Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang
mit der Zulassung. mit der Zulassung.
Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die
Schulungskurse in Belgien an. Schulungskurse in Belgien an.
Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes
vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum
der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden
erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der
Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen.
Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung
gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt
werden. werden.
Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren
Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in
der Anlage aufgenommenen Muster aus. der Anlage aufgenommenen Muster aus.
Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber
besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die
Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9
Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist. Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist.
Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst
oder die Einrichtung: oder die Einrichtung:
1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt; 1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt;
2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt 2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt
sind, nicht nachkommt; sind, nicht nachkommt;
3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass 3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass
auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält; auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält;
4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. 4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt.
Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher
angehört. angehört.
§ 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben § 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte
Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der 1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der
Verkehrsregelung und der Infrastruktur; Verkehrsregelung und der Infrastruktur;
2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der 2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der
Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der
Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt
bestimmt wird; bestimmt wird;
3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der 3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der
Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden; Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden;
4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der 4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der
Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und
einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung
bestimmt wird; bestimmt wird;
5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der 5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der
Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. der Mitglieder anwesend ist.
Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen
Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende. Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende.
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
der Versammlung ausschlaggebend. der Versammlung ausschlaggebend.
Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus
der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden
Schulung entsprechen. Schulung entsprechen.
Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen
oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und
Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt. Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt.
Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom
Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu
diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt.
§ 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten § 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten
eingereicht. eingereicht.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 1. Juli 1999 Brüssel, den 1. Juli 1999
M. DAERDEN M. DAERDEN
Anlage Anlage
(Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen (Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen
Einrichtung) Einrichtung)
Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für
Sicherheitsberater Sicherheitsberater
Nachstehende Person Nachstehende Person
Name und Vorname: Name und Vorname:
Geburtsdatum und Geburtsort: Geburtsdatum und Geburtsort:
Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit:
hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1): hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1):
- an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die
Beförderung von Gütern der Klasse 2 Beförderung von Gütern der Klasse 2
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der
Klasse 2 im Strassenverkehr Klasse 2 im Strassenverkehr
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der
Klasse 2 im Schienenverkehr Klasse 2 im Schienenverkehr
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der
Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr
- an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die
Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der
Klasse 7 Klasse 7
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der
Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse
7 7
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der
Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse
7 7
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der
Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der
Klasse 7 Klasse 7
- an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die
Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit
den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit
den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit
den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr
Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder:
Datum der Kurse: Datum der Kurse:
Ort und Datum: Ort und Datum:
Unterschrift: Unterschrift:
(1) Unzutreffendes bitte streichen (1) Unzutreffendes bitte streichen
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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