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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7 |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 |
concernant la qualification professionnelle des conseillers à la | |
sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que | betreffende de beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het |
celles des classes 1 et 7 | vervoer van andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification | ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de beroepsbekwaamheid |
professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de | van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van andere gevaarlijke |
marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7, établi | goederen dan die van de klassen 1 en 7, opgemaakt door de Centrale |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
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officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la | vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de |
sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que | beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van |
celles des classes 1 et 7. | andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. | Gegeven te Brussel, 25 april 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung | 1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung |
der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer | der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer |
Klassen als der Klassen 1 und 7 | Klassen als der Klassen 1 und 7 |
Der Minister des Transportwesens, | Der Minister des Transportwesens, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juni 1985 und 28. Juli 1987; | Juni 1985 und 28. Juli 1987; |
Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung | Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung |
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die | und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die |
Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder | Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder |
Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16; | Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar |
1999; | 1999; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996, | 4. August 1996, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über | 1. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über |
die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern | die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern |
für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder | für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder |
Binnenwasserstrassen; | Binnenwasserstrassen; |
2. « beauftragtem Beamten »: | 2. « beauftragtem Beamten »: |
a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen | a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen |
Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der | Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung; | Landtransportverwaltung; |
b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen | b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen |
spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der | spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der |
Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt; | Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt; |
c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse | c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse |
spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf | spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf |
mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor | mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor |
der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur; | der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur; |
3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte | 3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte |
Prüfung. | Prüfung. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht | Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht |
zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört. | zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört. |
Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte | Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte |
Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von | Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von |
ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von | ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von |
den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen | den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen |
Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten | gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten |
Berufsorganisationen zugelassen werden. | Berufsorganisationen zugelassen werden. |
§ 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind: | § 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind: |
1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, | 1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, |
Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, | Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, |
und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen; | und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen; |
2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen; | 2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen; |
3. über einen Schulungsplan verfügen. | 3. über einen Schulungsplan verfügen. |
Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, | Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, |
die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, | die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, |
werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. | werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. |
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: | § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: |
1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung; | 1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung; |
2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n) | 2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n) |
Gefahrgutkategorie(n); | Gefahrgutkategorie(n); |
3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) | 3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) |
Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für | Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für |
jede der Teilschulungen vorgesehen ist; | jede der Teilschulungen vorgesehen ist; |
4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die | 4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die |
Kurse erteilt werden; | Kurse erteilt werden; |
5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst | 5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst |
oder die Einrichtung verfügt; | oder die Einrichtung verfügt; |
6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird; | 6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird; |
7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten | 7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten |
Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten | Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten |
deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die | deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die |
Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen; | Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen; |
8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele | 8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele |
Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen; | Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen; |
9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. | 9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. |
Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen; | Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen; |
10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. | 10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. |
§ 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten | § 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten |
Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang | Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang |
mit der Zulassung. | mit der Zulassung. |
Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die | Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die |
Schulungskurse in Belgien an. | Schulungskurse in Belgien an. |
Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes | Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes |
vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum | vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum |
der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden | der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden |
erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der | erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der |
Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. | Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. |
Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung | Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung |
gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt | gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt |
werden. | werden. |
Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren | Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren |
Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in | Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in |
der Anlage aufgenommenen Muster aus. | der Anlage aufgenommenen Muster aus. |
Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber | Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber |
besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die | besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die |
Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 | Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 |
Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist. | Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist. |
Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst | Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst |
oder die Einrichtung: | oder die Einrichtung: |
1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt; | 1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt; |
2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt | 2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt |
sind, nicht nachkommt; | sind, nicht nachkommt; |
3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass | 3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass |
auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält; | auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält; |
4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. | 4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. |
Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher | Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher |
angehört. | angehört. |
§ 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben | § 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte | Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte |
Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: | Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der | 1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der |
Verkehrsregelung und der Infrastruktur; | Verkehrsregelung und der Infrastruktur; |
2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der | 2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der | Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der |
Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt | Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt |
bestimmt wird; | bestimmt wird; |
3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der | 3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der |
Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden; | Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden; |
4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der | 4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der |
Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und | Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und |
einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung | einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung |
bestimmt wird; | bestimmt wird; |
5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der | 5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der |
Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. | Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. |
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte | Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte |
der Mitglieder anwesend ist. | der Mitglieder anwesend ist. |
Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen | Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen |
Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende. | Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende. |
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der | Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der |
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
der Versammlung ausschlaggebend. | der Versammlung ausschlaggebend. |
Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus | Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus |
der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden | der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden |
Schulung entsprechen. | Schulung entsprechen. |
Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen | Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen |
oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und | oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und |
Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt. | Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt. |
Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom | Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom |
Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu | Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu |
diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. | diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. |
§ 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten | § 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten |
eingereicht. | eingereicht. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 1. Juli 1999 | Brüssel, den 1. Juli 1999 |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Anlage | Anlage |
(Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen | (Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen |
Einrichtung) | Einrichtung) |
Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für | Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für |
Sicherheitsberater | Sicherheitsberater |
Nachstehende Person | Nachstehende Person |
Name und Vorname: | Name und Vorname: |
Geburtsdatum und Geburtsort: | Geburtsdatum und Geburtsort: |
Staatsangehörigkeit: | Staatsangehörigkeit: |
hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1): | hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1): |
- an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die | - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die |
Beförderung von Gütern der Klasse 2 | Beförderung von Gütern der Klasse 2 |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
Klasse 2 im Strassenverkehr | Klasse 2 im Strassenverkehr |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
Klasse 2 im Schienenverkehr | Klasse 2 im Schienenverkehr |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr | Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr |
- an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die | - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die |
Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der | Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der |
Klasse 7 | Klasse 7 |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse | Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse |
7 | 7 |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse | Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse |
7 | 7 |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der | Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der |
Klasse 7 | Klasse 7 |
- an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die | - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die |
Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 | Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit |
den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr | den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit |
den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr | den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr |
- an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit |
den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr | den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr |
Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: | Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: |
Datum der Kurse: | Datum der Kurse: |
Ort und Datum: | Ort und Datum: |
Unterschrift: | Unterschrift: |
(1) Unzutreffendes bitte streichen | (1) Unzutreffendes bitte streichen |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |