publié le 28 décembre 2023
Arrêté royal déterminant les moyens électroniques utilisés pour la présentation de listes et de candidats lors des élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone ainsi que pour la signature numérique des procès-verbaux des bureaux électoraux principaux lors de ces élections. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal déterminant les moyens électroniques utilisés pour la présentation de listes et de candidats lors des élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone ainsi que pour la signature numérique des procès-verbaux des bureaux électoraux principaux lors de ces élections. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2023 déterminant les moyens électroniques utilisés pour la présentation de listes et de candidats lors des élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone ainsi que pour la signature numérique des procès-verbaux des bureaux électoraux principaux lors de ces élections (Moniteur belge du 13 octobre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der elektronischen Mittel, die für den Vorschlag von Listen und den Wahlvorschlag bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie für die elektronische Signatur der Protokolle der Hauptwahlvorstände bei diesen Wahlen eingesetzt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.März 2023;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2018 zur Bestimmung der elektronischen Mittel, die für den Wahlvorschlag bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzt werden können;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 3. August 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 8. August 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der elektronische Wahlvorschlag bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der in Artikel 115 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, Artikel 19 des Gesetzes vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 11 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnt ist, erfolgt mittels der Online-EDV-Anwendung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres zur Verfügung gestellt wird. Die Internetadresse dieser EDV-Anwendung ist auf der Seite www.wahlen.fgov.be, www.elections.fgov.be beziehungsweise www.verkiezingen.fgov.be bekannt gegeben.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Anwendung ermöglicht sowohl die elektronische Signatur der Kandidaten als auch die Unterstützung der Listen durch ausscheidende Gewählte oder Wähler. Diese elektronische Signatur wird einer Unterschrift auf Papier gleichgesetzt.
Art. 2 - § 1 - Erfolgt der Wahlvorschlag in elektronischer Form, muss das elektronische Wahlvorschlagsformular in der in Artikel 1 erwähnten Online-EDV-Anwendung ausgefüllt und elektronisch unterzeichnet werden.
Dem elektronischen Wahlvorschlagsformular können digitale Aufnahmen der Unterlagen auf Papier beigefügt werden.
Art. 3 - Erfolgt der Wahlvorschlag in elektronischer Form, stellt der Vorsitzende des betreffenden Hauptwahlvorstandes eine elektronische Empfangsbestätigung für die Hinterlegung aus, die durch die in Artikel 1 erwähnte Anwendung generiert wird.
Art. 4 - Im Rahmen der Bescheinigung der handschriftlichen Unterschriften von Wählern für die Unterstützung einer Kandidatenliste, die in Artikel 116 § 3 des Wahlgesetzbuches, Artikel 21 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12.
Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, Artikel 22 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 14 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnt ist, setzt die Gemeinde den Hauptwahlvorstand elektronisch in der in Artikel 1 erwähnten Online-EDV-Anwendung von dem Ergebnis dieser Bescheinigung in Kenntnis, wenn der Wahlvorschlag elektronisch erfolgt ist. Auf den handschriftlichen Unterstützungsbekundungen, die bescheinigt worden sind, wird zudem der Gemeindestempel angebracht.
Erfolgt der Wahlvorschlag in nicht elektronischer Form, bringt die Gemeinde das Gemeindesiegel auf den handschriftlichen Unterstützungsbekundungen an und übergibt auch dem Vertreter der Kandidatenliste eine Bescheinigung über die Registrierung der bescheinigten Unterstützungsbekundung in der in Artikel 1 erwähnten Online-EDV-Anwendung.
Art. 5 - Die digitalen Protokolle der Hauptwahlvorstände, die in den Artikeln 119, 124, 126, 161 und 177 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 22 Absatz 2, 33 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, den Artikeln 14 § 2bis, 19 § 1 letzter Absatz und 20 § 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, den Artikeln 25 § 3, 42 § 1 Absatz 11 und 12 sowie 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und den Artikeln 17 § 2bis, 22 § 1 letzter Absatz und 23 § 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnt sind, werden elektronisch mittels der in Artikel 165 Absatz 2 und 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Anwendung unterzeichnet. Die elektronische Signatur in dieser Anwendung wird einer Unterschrift auf Papier gleichgesetzt.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2018 zur Bestimmung der elektronischen Mittel, die für den Wahlvorschlag bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzt werden können, wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN