publié le 27 décembre 2011
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 février 2011 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 février 2011 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 21 février 2011 relatif à la formation des membres des services publics de secours (Moniteur belge du 7 novembre 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2 und des Artikels 9 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 16.
Juli 1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste vom 3. Mai 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. August 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.252/4 des Staatsrates vom 3. Oktober 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21.Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9/1 - Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird eine Vereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung umfasst mindestens Folgendes: 1. die Aufträge und Verpflichtungen der provinzialen Ausbildungszentren.Diese Aufträge und Verpflichtungen sind hauptsächlich folgende: a) Beteiligung an der Organisation der Auswahl der Mitglieder der Feuerwehrdienste, b) Organisation der Ausbildungen zur Erlangung der Brevets für die Mitglieder der Feuerwehrdienste, c) Organisation der Weiterbildungen und Fachausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste, des Zivilschutzes und anderer Hilfsdienste, für das Personal der öffentlichen Dienste und eventuell für Dritte, d) Zurverfügungstellung des angemessenen Materials und der angemessenen Infrastruktur für das Training und die Übungen, e) Entwicklung und Aktualisierung der Kurse und des Lehrmaterials gemäss den technischen Entwicklungen des Sektors und/oder Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Entwicklung dieses Lehrmaterials, f) Erfüllung der Qualitätsnormen in Bezug auf Ausstattung, Material und Infrastruktur des provinzialen Ausbildungszentrums sowie der in Bezug auf die Anzahl Schüler verlangten Quoten, 2.die Sachmittel, die der Föderale Öffentliche Dienst Inneres den provinzialen Ausbildungszentren zur Verfügung stellen kann, 3. den Mindest- und Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die die provinzialen Ausbildungszentren neben den Zuschüssen verlangen können, 4.die Laufzeit der Vereinbarung und die Modalitäten für deren Abänderung und Kündigung, 5. die Kontrollmassnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres hinsichtlich der Anwendung der Vereinbarung, wie in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen, 6.die Leistungen des provinzialen Ausbildungszentrums in Bezug auf die Ausbildung der Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes. » Art. 2 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "1.158 EUR" durch die Wörter "2.116 EUR" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "460 EUR" durch die Wörter "920 EUR" ersetzt. 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 810 oder 930 EUR, je nach Kosten des Wahlmoduls,". 4. In Nr.4 werden die Wörter "580 EUR" durch die Wörter "1.159 EUR" ersetzt. 5. Nummer 5 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 1.274 EUR,". 6. In Nr.6 werden die Wörter "840 EUR" durch die Wörter "1.259 EUR" ersetzt. 7. In Nr.7 werden die Wörter "300 EUR" durch die Wörter "590 EUR" ersetzt. 8. In Nr.8 werden die Wörter "840 EUR" durch die Wörter "1.260 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein Zuschuss gewährt, der wie folgt berechnet wird: 1. für die theoretischen Ausbildungen: vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 4 EUR, 2.für die praktischen Kaltausbildungen: vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 21 EUR, 3. für die praktischen Heissausbildungen: vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 43 EUR. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn das Modul mindestens 4 Stunden umfasst. » Art. 4 - Artikel 53/1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter « auf Absatz 1 und Absatz 2 » durch die Wörter « auf Absatz 1 » ersetzt. Art. 5 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage II durch Anlage I zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
ANLAGE I Anlage II - BETRAG DER ZUSCHÜSSE 1. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
985 EUR
- Individueller Schutz:
557 EUR
- Erste Hilfe:
257 EUR
- Integrierte praktische Übungen:
317 EUR
TOTAL
2.116 EUR
2. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
230 EUR
- Pumpen - Bedienung der Vorrichtungen:
230 EUR
Ein vierzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:
- Bedienung der Pumpen - Steuern der Fahrzeuge Spezialisierung:
460 EUR
- Rettungstechniken:
460 EUR
TOTAL
920 EUR
3.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
350 EUR
- Organisation und Personalmanagement:
230 EUR
Ein zwanzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:
- Brandverhütung:
230 EUR
- Gefährliche Stoffe:
350 EUR
- Einsatzleitung:
350 EUR
TOTAL
810 oder 930 EUR
4. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Verbrennung und Löschung:
349 EUR
- Gefährliche Stoffe:
350 EUR
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
230 EUR
- Personalmanagement:
230 EUR
TOTAL
1.159 EUR
5. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Organisation der Hilfsdienste:
88 EUR
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
593 EUR
- Personalmanagement:
148 EUR
- Verbindungen - Kommunikationsmittel:
148 EUR
Ein vierzigstündiges Modul, das unter folgenden Modulen zu wählen ist:
- Ausbilder :
297 EUR
- Material:
297 EUR
TOTAL
1.274 EUR
b) für die Unterleutnants auf Probe: 1.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
289 EUR
- Individueller Schutz:
173 EUR
- Erste Hilfe:
58 EUR
TOTAL
520 EUR
2. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
58 EUR
- Pumpen - Bedienung der Pumpen und Maschinen:
172 EUR
- Rettungstechniken:
115 EUR
TOTAL
345 EUR
3.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
87 EUR
- Organisation und Personalmanagement:
58 EUR
- Gefährliche Stoffe:
58 EUR
- Einsatzleitung (Probezeit einbegriffen):
115 EUR
- Ausbilder :
232 EUR
TOTAL
550 EUR
4. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Verbrennung und Löschung:
116 EUR
- Gefährliche Stoffe:
116 EUR
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
58 EUR
- Personalmanagement:
116 EUR
TOTAL
406 EUR
5.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Offiziers:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Organisation der Hilfsdienste:
50 EUR
- Hilfsaktionen und Brandbekämpfung:
395 EUR
- Personalmanagement:
100 EUR
- Verbindungen - Kommunikationsmittel:
100 EUR
TOTAL
645 EUR
6. Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Rechtsgrundlagen:
44 EUR
- Vorschriften:
270 EUR
- Feuerwiderstandsdauer der Bauelemente und Brandverhalten der Baumaterialien:
225 EUR
- Bauweise:
180 EUR
- Meldeanlagen - Löschmittel:
90 EUR
- Praktische Übungen und Ausbildung:
450 EUR
TOTAL
1.259 EUR
7. Ausbildung zur Erlangung des Brevets im Bereich Krisenmanagement:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Gesetzestexte und Verordnungen:
90 EUR
- Schwere Unfälle: Risikoanalyse und -bewältigung:
230 EUR
- Notfallplanung:
150 EUR
- Telekommunikation und Vorgehensweisen in Ausnahmesituationen, Informationsverwaltung in kollektiven Notfallsituationen:
120 EUR
TOTAL
590 EUR
8.Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters:
Pflichtmodule:
Betrag der Zuschüsse:
- Management - Personalmanagement:
630 EUR
- Öffentlichkeitsarbeit:
315 EUR
- Technische Planung und Haushaltsführung:
315 EUR
TOTAL
1.260 EUR
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Oktober 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM