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Arrêté Royal du 24 novembre 2000
publié le 19 décembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, et de dispositions légales et réglementaires modifiant ces lois

source
ministere de l'interieur
numac
2000001003
pub.
19/12/2000
prom.
24/11/2000
ELI
eli/arrete/2000/11/24/2000001003/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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24 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, et de dispositions légales et réglementaires modifiant ces lois


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 18 juillet 1966 portant coordination des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, - de la loi du 23 décembre 1970 modifiant la loi du 2 août 1963 sur l'emploi des langues en matière administrative, portant modification des articles 3 et 7 des lois coordonnées susvisées, - de l'article 87 de la loi du 26 juillet 1971 organisant les agglomérations et les fédérations de communes, - de la loi du 30 mars 1972 complétant l'article 22 des lois coordonnées par l'arrêté royal du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative, - de la loi du 20 juillet 1979 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière administrative coordonnées le 18 juillet 1966, - de l'article 84 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, abrogeant implicitement l'article 56, § 2, des lois coordonnées susvisées, - de l'article 34 de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles, - de l'article 37, § 1er, de la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles, - de l'article 68 de la loi 18 juillet 1991 organique du contrôle des services de police et de renseignements, - des articles 123 et 124 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat, - du livre II, titre X, chapitre II, de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat, - des articles 19 et 20 de la loi du 22 juillet 1993 portant certaines mesures en matière de fonction publique, - du chapitre II de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi provinciale, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, les lois sur la milice, coordonnées le 30 avril 1962, ainsi que la nouvelle loi communale, - de l'article 35 de l'arrêté royal du 2 avril 1998 portant réforme des structures de gestion de l'aéroport de Bruxelles-National, - de la loi du 19 octobre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/10/1998 pub. 03/12/1998 numac 1998002117 source ministere de la fonction publique Loi modifiant l'article 43 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966 fermer modifiant l'article 43 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 15 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 18 juillet 1966 portant coordination des lois sur l'emploi des langues en matière administrative; - de la loi du 23 décembre 1970 modifiant la loi du 2 août 1963 sur l'emploi des langues en matière administrative, portant modification des articles 3 et 7 des lois coordonnées susvisées; - de l'article 87 de la loi du 26 juillet 1971 organisant les agglomérations et les fédérations de communes; - de la loi du 30 mars 1972 complétant l'article 22 des lois coordonnées par l'arrêté royal du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative; - de la loi du 20 juillet 1979 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière administrative coordonnées le 18 juillet 1966; - de l'article 84 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, abrogeant implicitement l'article 56, § 2, des lois coordonnées susvisées; - de l'article 34 de la loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles; - de l'article 37, § 1er, de la loi du 16 juin 1989 portant diverses réformes institutionnelles; - de l'article 68 de la loi 18 juillet 1991 organique du contrôle des services de police et de renseignements; - des articles 123 et 124 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat; - du livre II, titre X, chapitre II, de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat; - des articles 19 et 20 de la loi du 22 juillet 1993 portant certaines mesures en matière de fonction publique; - du chapitre II de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi provinciale, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, les lois sur la milice, coordonnées le 30 avril 1962, ainsi que la nouvelle loi communale; - de l'article 35 de l'arrêté royal du 2 avril 1998 portant réforme des structures de gestion de l'aéroport de Bruxelles-National; - de la loi du 19 octobre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/10/1998 pub. 03/12/1998 numac 1998002117 source ministere de la fonction publique Loi modifiant l'article 43 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966 fermer modifiant l'article 43 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 18. JULI 1966 - Königlicher Erlass zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2.August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere des Artikels 57 Nr.1;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Folgende Artikel werden gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass koordiniert: 1. Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 28.Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, 2. Artikel 1 § 1 Absatz 3 bis 7 und Artikel 4 § § 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 8.November 1962 zur Abänderung der Provinz-, Bezirks- und Gemeindegrenzen und zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die Sprachenregelung im Primar- und Mittelschulwesen, 3. die Artikel 1 bis 5, 6 § § 1, 2 (partim) und 3 Nr.3, 7 § § 1, 2, 4, 5 und 6, 8 bis 48 und 50 bis 56 des Gesetzes vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten.

Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1966 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern H. VANDERPOORTEN

Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, koordiniert am 18. Juli 1966 KAPITEL I - Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze Artikel 1 - § 1 - Die vorliegenden koordinierten Gesetze finden Anwendung: 1. auf zentralisierte und dezentralisierte öffentliche Dienste des Staates, der Provinzen und der Gemeinden, insofern sie hinsichtlich des Sprachengebrauchs nicht einem anderen Gesetz unterstehen, 2.auf natürliche und juristische Personen, die Konzessionäre eines öffentlichen Dienstes sind oder mit einem Auftrag betraut sind, der über die Grenzen eines Privatunternehmens hinausreicht und ihnen durch das Gesetz oder die öffentlichen Behörden im Rahmen des Gemeinwohls anvertraut worden ist, 3. auf Verwaltungsarbeiten, auf das Verwaltungspersonal und auf die Organisation der Dienststellen des Staatsrates und des Rechnungshofs, 4.auf verwaltungsbezogene Handlungen der rechtsprechenden Gewalt, ihrer Mitarbeiter und der Schulbehörden, 5. auf Verrichtungen in bezug auf die Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, 6.innerhalb der durch Artikel 52 festgelegten Grenzen auf Urkunden und Papiere von privaten Industrie-, Handels- und Finanzbetrieben. § 2 - Die verschiedenen Dienststellen mit einem bestimmten Zuständigkeitsgebiet der Verwaltungen, öffentlichen Dienste und Einrichtungen, die in § 1 erwähnt sind, und die im selben Paragraphen angegebenen natürlichen Personen werden nachstehend « Dienststellen » genannt.

Die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze über die Organisation der Dienststellen, das Personalstatut und die vom Personal erworbenen Rechte finden keine Anwendung auf die Personen, die in § 1 Nr. 2 erwähnt sind, ausser wenn diese der Amtsgewalt einer öffentlichen Behörde unterstehen.

KAPITEL II - Sprachgebiete Art. 2 - Das Land umfasst vier Sprachgebiete: das niederländische Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das deutsche Sprachgebiet und Brüssel-Hauptstadt.

Art. 3 - § 1 - Das niederländische Sprachgebiet besteht aus: 1. den Provinzen Antwerpen, Limburg, Ostflandern und Westflandern, 2.dem in § 2 erwähnten Bezirk Halle-Vilvoorde, 3. dem Bezirk Löwen. § 2 - Die Gemeinden, die nicht in den Artikeln 6 und 7 aufgezählt werden, werden vom Verwaltungsbezirk Brüssel abgesondert. Der König schliesst diese Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk mit den Hauptorten Halle und Vilvoorde zusammen.

Die Verwaltungsbezirke Brüssel-Hauptstadt und Halle-Vilvoorde und der in Artikel 7 erwähnte getrennte Verwaltungsbezirk bilden sowohl für die Parlamentswahlen als auch für die Provinzialwahlen zusammen einen Wahlbezirk mit Brüssel als Hauptort.

Art. 4 - Das französische Sprachgebiet besteht aus: 1. den Provinzen Hennegau, Luxemburg und Namur, 2.der Provinz Lüttich mit Ausnahme der in Artikel 5 aufgezählten Gemeinden, 3. dem Bezirk Nivelles. Art. 5 - Das deutsche Sprachgebiet besteht aus den Gemeinden Eupen, Eynatten, Hauset, Hergenrath, Kelmis, Kettenis, Lontzen, Neu-Moresnet, Raeren, Walhorn, Amel, Büllingen, Bütgenbach, Crombach, Elsenborn, Heppenbach, Lommersweiler, Manderfeld, Meyerode, Recht, Reuland, Rocherath, Sankt Vith, Schönberg und Thommen.

Art. 6 - Es wird ein Verwaltungsbezirk mit der Bezeichnung « Brüssel-Hauptstadt » gebildet, der aus folgenden Gemeinden besteht: Anderlecht, Auderghem, Berchem-Sainte-Agathe, Brüssel, Etterbeek, Evere, Forest, Ganshoren, Ixelles, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Gilles, Saint-Josse-ten-Noode, Schaerbeek, Uccle, Watermael-Boitsfort, Woluwe-Saint-Lambert und Woluwe-Saint-Pierre.

In diesem Verwaltungsbezirk ist Brüssel der Hauptort.

Art. 7 - Die Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem werden zu einem getrennten Verwaltungsbezirk zusammengeschlossen und mit einer eigenen Regelung versehen.

Zwecks Anwendung der nachstehenden Bestimmungen und insbesondere der Bestimmungen des Kapitels IV gelten diese Gemeinden als Gemeinden mit Sonderregelung. Sie werden nachstehend « Randgemeinden » genannt.

Art. 8 - In folgenden Gemeinden gilt eine Sonderregelung zum Schutz ihrer Minderheiten: 1. im Bezirk Verviers in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.im Bezirk Verviers in den Gemeinden Bellevaux-Ligneuville, Bevercé, Faymonville, Malmedy, Robertville und Weismes. Sie werden nachstehend « Malmedyer Gemeinden » genannt, 3. im Bezirk Ypern in der Gemeinde Mesen, 4.im Bezirk Kortrijk in den Gemeinden Helkijn und Spiere, 5. im Bezirk Mouscron in den Gemeinden Bas-Warneton, Comines, Dottignies, Herseaux, Houthem, Luingne, Mouscron, Ploegsteert und Warneton, 6.im Bezirk Oudenaarde in der Gemeinde Ronse, 7. im Bezirk Ath in der Gemeinde Flobecq, 8.im Bezirk Halle-Vilvoorde in der Gemeinde Bever, 9. im Bezirk Soignies in den Gemeinden Enghien, Marcq und Petit-Enghien, 10.im Bezirk Tongern in den Gemeinden Herstappe, Moelingen, Remersdaal, 's-Gravenvoeren, Sint-Martens-Voeren, Sint-Pieters-Voeren und Teuven.

Die in den Nummern 3 bis 10 erwähnten Gemeinden werden nachstehend « Sprachgrenzgemeinden » genannt.

KAPITEL III - Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 9 - Für die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze versteht man unter lokalen Dienststellen die Dienststellen im Sinne des Artikels 1 § 2, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf mehr als eine Gemeinde erstreckt.

Abschnitt 2 - Französisches Sprachgebiet, niederländisches Sprachgebiet und deutsches Sprachgebiet Art. 10 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der Sprache ihres Gebietes.

Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, können jedoch den Unterlagen, die sie an Dienststellen, denen sie unterstehen, und an Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt senden, eine Übersetzung beifügen, wenn sie dies für notwendig erachten.

Lokale Dienststellen, die im niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, der niederländischen Sprache.

Art. 11 - § 1 - Lokale Dienststellen, die im französischen oder niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare ausschliesslich in der Sprache des betreffenden Gebietes auf.

In den Malmedyer Gemeinden werden diese Unterlagen jedoch in französisch und in deutsch aufgesetzt, wenn ihr Gemeinderat dies beschliesst. § 2 - In den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes werden die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in deutsch und in französisch aufgesetzt.

In den Sprachgrenzgemeinden werden sie in französisch und in niederländisch aufgesetzt. § 3 - Die Gemeinderäte der Touristikzentren können beschliessen, dass die für Touristen bestimmten Bekanntmachungen und Mitteilungen mindestens in drei Sprachen aufgesetzt werden.

Sie teilen der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle innerhalb acht Tagen den Inhalt ihrer Beschlüsse mit. § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 und von § 2 erfolgen Veröffentlichungen in bezug auf den Personenstand ausschliesslich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen, oder gegebenenfalls in der Sprache der Übersetzung, die der Betreffende aufgrund von Artikel 13 zu erhalten wünschte.

Art. 12 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen ausschliesslich der Sprache ihres Gebietes, unbeschadet der ihnen gelassenen Möglichkeit, Privatpersonen, die in einem anderen Sprachgebiet wohnhaft sind, in der von den Betreffenden benutzten Sprache zu antworten.

Es wird jedoch immer in der seitens der Privatperson benutzten Sprache geantwortet, wenn diese sich auf französisch oder auf deutsch an eine Dienststelle richtet, die in einer Malmedyer Gemeinde oder einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes angesiedelt ist.

In den Sprachgrenzgemeinden wenden sich die Dienststellen in derjenigen der beiden Sprachen - Französisch oder Niederländisch - an Privatpersonen, die diese benutzen oder deren Gebrauch sie beantragt haben.

Art. 13 - § 1 - Lokale Dienststellen, die im französischen oder niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, in der Sprache ihres Gebietes auf.

Interessehabende, die die Notwendigkeit nachweisen, können sich kostenlos eine für richtig bescheinigte Übersetzung ins Französische, Niederländische beziehungsweise Deutsche aushändigen lassen. Diese Übersetzung gilt als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift.

Interessehabende richten den Übersetzungsantrag an den Gouverneur der Provinz, in der sie ihren Wohnsitz haben, oder, wenn es sich um eine deutsche Übersetzung handelt, an den Gouverneur der Provinz Lüttich.

In Abweichung von Absatz 2 können Interessehabende in den Malmedyer Gemeinden oder in den Sprachgrenzgemeinden von der Dienststelle, die die Urkunde ausgestellt hat, ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags eine für richtig bescheinigte Übersetzung erhalten, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt: a) ins Deutsche, wenn die Dienststelle in einer Malmedyer Gemeinde angesiedelt ist, b) ins Französische beziehungsweise Niederländische, wenn die Dienststelle in einer Sprachgrenzgemeinde angesiedelt ist. § 2 - Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, in deutsch auf.

Interessehabende können ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags von der Dienststelle, die die Urkunde ausgestellt hat, eine für richtig bescheinigte französische Übersetzung erhalten, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. § 3 - Gemeindeverwaltungen bedienen sich bei der Übertragung von Personenstandsurkunden der Sprache ihres Gebietes.

Wenn die Übertragung in einer anderen Sprache als der Sprache der Urkunde vorzunehmen ist: 1. beantragt die Gemeindeverwaltung, die die Urkunde von einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes erhält, die Übersetzung beim Gouverneur ihrer Provinz beziehungsweise beim Gouverneur der Provinz Lüttich, 2.fügt die Gemeindeverwaltung einer Malmedyer Gemeinde, einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes, einer Sprachgrenzgemeinde, einer Gemeinde von Brüssel-Hauptstadt oder einer Randgemeinde, die die Urkunde absendet, selbst eine Übersetzung bei, ausser wenn die Gemeinde, die die Urkunde erhält, gesetzlich befugt ist, diese Übersetzung anzufertigen. Wenn jedoch eine Urkunde aus einer Sprachgrenzgemeinde, einer Gemeinde von Brüssel-Hauptstadt oder einer Randgemeinde ins Deutsche oder eine Urkunde aus dem deutschen Sprachgebiet ins Niederländische übersetzt werden muss, wendet sich die Gemeindeverwaltung, die sie erhält, an den Gouverneur der Provinz Lüttich. Für die niederländische Übersetzung einer Urkunde aus einer Malmedyer Gemeinde wendet sich die Gemeinde, die diese Urkunde erhält und keiner besonderen Regelung untersteht, an den Gouverneur der Provinz, zu der sie gehört.

Art. 14 - § 1 - Lokale Dienststellen, die im französischen oder niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen in der Sprache ihres Gebietes auf.

Interessehabende, die die Notwendigkeit nachweisen, können sich eine Übersetzung unter den in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Bedingungen aushändigen lassen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Unterlage je nach Wunsch der Interessehabenden wie folgt aufgesetzt: a) in französisch oder in deutsch, wenn die Dienststelle in einer Malmedyer Gemeinde angesiedelt ist, b) in französisch oder in niederländisch, wenn die Dienststelle in einer Sprachgrenzgemeinde angesiedelt ist. § 3 - Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden in deutsch oder in französisch auf.

Art. 15 - § 1 - In lokalen Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die Sprache des Gebietes nicht beherrscht.

Zulassungs- und Beförderungsprüfungen werden in derselben Sprache abgehalten.

Bewerber werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn aus den erforderlichen Diplomen oder Studienzeugnissen hervorgeht, dass sie am Unterricht in der obenerwähnten Sprache teilgenommen haben. In Ermangelung eines solchen Diploms oder Zeugnisses muss die Kenntnis der Sprache vorher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Wird ein Amt oder eine Stelle ohne Zulassungsprüfung vergeben, so wird die erforderliche Kenntnis der Sprache anhand der diesbezüglich in Absatz 3 vorgeschriebenen Nachweise festgestellt. § 2 - In den Sprachgrenzgemeinden sind die Ämter als Gemeindesekretär, Gemeindeeinnehmer, Polizeikommissar und Sekretär oder Einnehmer der öffentlichen Unterstützungskommission nur Bewerbern zugänglich, die vorher eine Prüfung über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache, das heisst des Französischen beziehungsweise Niederländischen, bestanden haben.

In Gemeindeverwaltungen und in Verwaltungen öffentlich-rechtlicher Personen, die den Gemeinden unterstellt sind, darf niemand eine Stelle bekleiden, in der er mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt, wenn er nicht vorher eine Prüfung über Grundkenntnisse der zweiten Sprache, das heisst des Französischen beziehungsweise Niederländischen, bestanden hat.

Von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sprachprüfungen werden Bewerber befreit, aus deren Diplom oder Studienzeugnis hervorgeht, dass sie ihr Studium in dieser Sprache absolviert haben.

Diese Sprachprüfungen und gegebenenfalls die Prüfung über die Kenntnis der Sprache des Gebietes werden unter der Aufsicht der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle abgehalten.

In anderen lokalen Dienststellen als denen der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Personen, die den Gemeinden unterstellt sind, darf niemand eine Stelle bekleiden, in der er mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt, wenn er keine ausreichenden Kenntnisse oder Grundkenntnisse der zweiten Sprache, das heisst des Französischen beziehungsweise Niederländischen, besitzt. Diese der Stelle entsprechenden Kenntnisse werden durch eine Prüfung nachgewiesen. § 3 - In den Malmedyer Gemeinden und in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes werden die Dienststellen so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der französischen oder der deutschen Sprache bedienen kann.

Art. 16 - In den Gemeinden Baelen, Gemmenich, Henri-Chapelle, Hombourg, Membach, Montzen, Moresnet, Sippenaeken und Welkenraedt (Bezirk Verviers) kann der König nach Anhörung der Gemeinderäte und unter Berücksichtigung der von der Bevölkerung gesprochenen Sprache und der verwaltungsmässigen Notwendigkeiten eine Abweichung von den Artikeln 11 bis 15 gewähren.

Die vom König gefassten Erlasse müssen spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden.

Abschnitt 3 - Brüssel-Hauptstadt Art. 17 - § 1 - Lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt ohne Inanspruchnahme von Übersetzern je nach folgenden Unterscheidungen der französischen oder der niederländischen Sprache: A) Wenn die Angelegenheit begrenzt oder begrenzbar ist: 1. ausschliesslich auf das französische oder niederländische Sprachgebiet: der Sprache dieses Gebietes, 2.gleichzeitig auf Brüssel-Hauptstadt und auf das französische oder niederländische Sprachgebiet: der Sprache dieses Gebietes, 3. gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet: der Sprache des Gebietes, in dem die Angelegenheit ihren Ursprung hat, 4.gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet und auf Brüssel-Hauptstadt, wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in einem der zwei ersten Gebiete hat: der Sprache dieses Gebietes, 5. gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet und auf Brüssel-Hauptstadt, wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in letzerer hat: der nachstehend unter Buchstabe B) vorgeschriebenen Sprache, 6.ausschliesslich auf Brüssel-Hauptstadt: der nachstehend unter Buchstabe B) vorgeschriebenen Sprache, B) Wenn die Angelegenheit örtlich weder begrenzt noch begrenzbar ist: 1. wenn sie sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht: der Sprache, in der dieser seine Zulassungsprüfung abgelegt hat oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, der Sprache der Gruppe, der der Betreffende aufgrund seiner Hauptsprache angehört, 2.wenn sie von einer Privatperson eingeleitet wurde: der Sprache, der diese Person sich bedient hat, 3. in allen anderen Fällen: der Sprache, in der der Bedienstete, dem die Angelegenheit anvertraut wird, seine Zulassungsprüfung abgelegt hat.Wenn dieser Bedienstete keine Zulassungsprüfung abgelegt hat, bedient er sich seiner Hauptsprache. § 2 - Dienstanweisungen und andere Anweisungen, die an das Personal gerichtet sind, und Formulare, die für den Innendienst bestimmt sind, werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt. § 3 - Lokale Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes der Sprache dieses Gebietes.

Art. 18 - Lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in französisch und in niederländisch auf.

Veröffentlichungen in bezug auf den Personenstand erfolgen jedoch ausschliesslich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen.

Art. 19 - Lokale Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die die Betreffenden benutzen, wenn dies Französisch oder Niederländisch ist.

Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, wird jedoch in der Sprache dieser Gemeinde geantwortet.

Art. 20 - § 1 - Lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, und Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden in französisch oder in niederländisch auf. § 2 - Gemeindeverwaltungen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, übertragen in französisch oder in niederländisch aufgesetzte Personenstandsurkunden in der ursprünglichen Sprache. Wenn sie von der Verwaltung, die eine in deutsch aufgesetzte Urkunde abgesandt hat, keine für richtig bescheinigte Übersetzung der zu übertragenden Urkunde erhalten haben, bitten sie den Gouverneur der Provinz Lüttich um eine solche Übersetzung, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. Diese Übersetzung wird je nach Wunsch der Interessehabenden oder, falls diese keinen diesbezüglichen Wunsch äussern, je nach den Umständen in französisch oder in niederländisch angefertigt.

Die gleichen Verwaltungen fügen wenn nötig einer Urkunde, die ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt übertragen werden muss, eine Übersetzung bei, ausser wenn die Urkunde in deutsch übertragen werden muss. In diesem Fall fertigt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, selbst die Übersetzung an; wenn es sich jedoch um eine niederländische Urkunde handelt, die in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes übertragen werden muss, beantragt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, die Übersetzung beim Gouverneur der Provinz Lüttich.

Art. 21 - § 1 - Bewerber um ein Amt oder eine Stelle in lokalen Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, legen die Zulassungsprüfung, wenn sie vorgeschrieben ist, in französisch oder in niederländisch ab, je nachdem, ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben.

Wenn keine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, gilt als Hauptsprache der Bewerber die der Sprachenregelung, in der sie ihr Studium absolviert haben, so wie es aus den obenerwähnten Unterlagen hervorgeht.

Bewerber, die ihr Studium im Ausland oder im deutschen Sprachgebiet in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in französisch oder in niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung vorausgeht, wird die Kenntnis der gewählten Hauptsprache anhand einer vorherigen Prüfung festgestellt.

Während ihrer Laufbahn legen Beamte oder Bedienstete die Beförderungsprüfungen in ihrer Hauptsprache ab, so wie sie aufgrund der obenerwähnten Kriterien festgelegt worden ist. § 2 - Die Zulassungsprüfung umfasst, wenn sie vorgeschrieben ist, für jeden Bewerber eine schriftliche Teilprüfung über Grundkenntnisse der zweiten Sprache.

Wenn keine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, müssen Bewerber vor ihrer Ernennung eine schriftliche Prüfung über die gleichen Kenntnisse ablegen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Fach- und Arbeiterpersonal. § 4 - Ernennungen oder Beförderungen in Ämter, durch die deren Inhaber gegenüber der Behörde, der er untersteht, für die Beibehaltung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Verwaltung in der Dienststelle, deren oberste Leitung ihm anvertraut wird, verantwortlich wird, sind abhängig vom Bestehen einer schriftlichen Prüfung über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache. § 5 - Unbeschadet der voranstehenden Bestimmungen darf niemand in eine Stelle oder ein Amt ernannt oder befördert werden, in der beziehungsweise dem der Inhaber mit der Öffentlichkeit in Kontakt steht, wenn er nicht durch eine zusätzliche Teilprüfung oder eine Sonderprüfung mündlich nachweist, dass er ausreichende Kenntnisse oder Grundkenntnisse besitzt, die dem von ihm zu bekleidenden Amt entsprechen. § 6 - Die obenerwähnten Sprachprüfungen beziehungsweise Teilprüfungen finden unter der Aufsicht des Ständiges Anwerbungssekretärs statt. § 7 - Bei der Anwerbung des Personals müssen die Verwaltungen der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Personen, die den Gemeinden unterstehen, mindestens fünfzig Prozent der zu vergebenden Stellen in gleichem Masse auf die beiden Sprachgruppen verteilen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 1 müssen Stellen, die der Stelle eines Abteilungsleiters entsprechen oder übergeordnet sind, spätestens zehn Jahre nach dem 1. September 1963 in gleicher Zahl durch Beamte aus jeder der beiden Sprachgruppen bekleidet werden.

Art. 22 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts unterstehen Einrichtungen, deren kulturelle Tätigkeit ausschliesslich eine Sprachgruppe betrifft, der Regelung, die auf das betreffende Gebiet Anwendung findet.

Abschnitt 4 - Randgemeinden Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Randgemeinden Art. 23 - Lokale Dienststellen, die in den Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit Dienststellen des niederländischen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der niederländischen Sprache.

Art. 24 - Lokale Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in niederländisch und in französisch auf.

Veröffentlichungen in bezug auf den Personenstand erfolgen jedoch ausschliesslich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen.

Art. 25 - Die gleichen Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die die Betreffenden benutzen, wenn dies Niederländisch oder Französisch ist.

Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, wird jedoch in der Sprache dieser Gemeinde geantwortet.

Art. 26 - Die obenerwähnten Dienststellen setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen, je nach Wunsch der Interessehabenden in niederländisch oder in französisch auf.

Art. 27 - In lokalen Dienststellen der Randgemeinden darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die niederländische Sprache nicht beherrscht. Zulassungs- und Beförderungsprüfungen werden in derselben Sprache abgehalten.

Bewerber werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn aus den erforderlichen Diplomen oder Studienzeugnissen hervorgeht, dass sie am Unterricht in der obenerwähnten Sprache teilgenommen haben. In Ermangelung eines solchen Diploms oder Zeugnisses muss die Kenntnis der Sprache vorher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Wird ein Amt oder eine Stelle ohne Zulassungsprüfung vergeben, wird die erforderliche Kenntnis der Sprache anhand der diesbezüglich in Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise festgestellt.

Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für lokale Dienststellen in Drogenbos, Kraainem, Linkebeek und Wemmel Art. 28 - In den Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek und Wemmel werden Urkunden je nach Wunsch der Interessehabenden in niederländisch oder in französisch aufgesetzt.

Die Gemeindeverwaltungen übertragen in niederländisch oder in französisch aufgesetzte Personenstandsurkunden in der ursprünglichen Sprache.

Wenn diese Verwaltungen von der Verwaltung, die eine in deutsch aufgesetzte Urkunde abgesandt hat, keine für richtig bescheinigte Übersetzung der zu übertragenden Urkunde erhalten haben, bitten sie den Gouverneur der Provinz Lüttich um eine solche Übersetzung, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. Diese Übersetzung wird je nach Wunsch der Interessehabenden oder, falls diese keinen diesbezüglichen Wunsch äussern, je nach den Umständen in niederländisch oder in französisch angefertigt.

Die lokalen Dienststellen der vier obenerwähnten Gemeinden fügen wenn nötig einer Urkunde, die ausserhalb dieser Gemeinden übertragen werden muss, eine Übersetzung bei, ausser wenn die Urkunde in deutsch übertragen werden muss. In diesem Fall fertigt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, selbst die Übersetzung an; wenn es sich jedoch um eine niederländische Urkunde handelt, die in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes übertragen werden muss, beantragt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, die Übersetzung beim Gouverneur der Provinz Lüttich.

Art. 29 - In den vier Gemeinden, auf die sich der vorliegende Unterabschnitt bezieht, darf niemand ein Amt bekleiden, in dem er mit der Öffentlichkeit in Kontakt steht, wenn er keine Grundkenntnisse der französischen Sprache nachweist.

Dienststellen, die in diesen Gemeinden angesiedelt sind, werden von den zuständigen Behörden so organisiert, dass die Bestimmungen der Artikel 23 bis 28 und von Absatz 1 ohne Schwierigkeiten eingehalten werden können.

Unterabschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für lokale Dienststellen in Sint-Genesius-Rode und Wezembeek-Oppem Art. 30 - In den Gemeinden Sint-Genesius-Rode und Wezembeek-Oppem werden Urkunden in niederländisch aufgesetzt. Interessehabende können von der Dienststelle, die die Urkunde aufgesetzt hat, ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags eine für richtig bescheinigte französische Übersetzung erhalten, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt.

Die Gemeindeverwaltungen übertragen Personenstandsurkunden in niederländisch.

Wenn diese Verwaltungen von der Verwaltung, die eine in deutsch aufgesetzte Urkunde abgesandt hat, keine für richtig bescheinigte Übersetzung der zu übertragenden Urkunde erhalten haben, bitten sie den Gouverneur der Provinz Lüttich um eine solche Übersetzung, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. Diese Übersetzung wird zwecks Übertragung der Urkunde in niederländisch angefertigt;

Interessehabende können sich jedoch von der Dienststelle, die die Übertragung vornimmt, ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags eine französische Übersetzung aushändigen lassen. Diese Übersetzung gilt als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift.

Artikel 28 Absatz 4 findet Anwendung auf Urkunden, die ausserhalb der beiden Gemeinden, auf die sich der vorliegende Unterabschnitt bezieht, übertragen werden müssen.

Art. 31 - Dienststellen, die in Sint-Genesius-Rode und Wezembeek-Oppem angesiedelt sind, werden von den zuständigen Behörden so organisiert, dass die Bestimmungen der Artikel 23 bis 27 und des Artikels 30 ohne Schwierigkeiten eingehalten werden können.

KAPITEL IV - Sprachengebrauch in regionalen Dienststellen Art. 32 - Für die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze versteht man unter regionalen Dienststellen die Dienststellen im Sinne des Artikels 1 § 2, deren Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt, unter Ausschluss derer, deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt.

Der Tätigkeitsbereich einer regionalen Dienststelle wird nachstehend « Amtsbereich » genannt.

Art. 33 - § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich ausschliesslich auf Gemeinden ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der Sprache dieses Gebietes.

Sie setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare ausschliesslich in der Sprache ihres Gebietes auf.

Sie bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen ausschliesslich der Sprache ihres Gebietes, unbeschadet der ihnen gelassenen Möglichkeit, mit in einem anderen Sprachgebiet wohnhaften Privatpersonen in der Sprache zu korrespondieren, die die Betreffenden benutzen.

Sie setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, und Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen in der Sprache ihres Gebietes auf. Interessehabende, die die Notwendigkeit nachweisen, können sich unter den in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Bedingungen eine Übersetzung dieser Schriftstücke aushändigen lassen. § 2 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich ausschliesslich auf Gemeinden ohne Sonderregelung des niederländischen oder des französischen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt, unterstehen den Bestimmungen von § 1.

Art. 34 - § 1- Vorliegender Paragraph findet Anwendung: a) auf regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes mit Sonderregelung oder verschiedenen Regelungen erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt, b) auf regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des deutschen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt. Auf diese Weise definierte regionale Dienststellen bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind. In ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen des Amtsbereichs bedienen sie sich der in den Innendiensten dieser Dienststellen benutzten Sprache.

Sie setzen die unmittelbar für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in der oder den Sprachen auf, die diesbezüglich für die lokalen Dienststellen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, vorgeschrieben sind. Wenn eine regionale Dienststelle jedoch in einer Gemeinde ohne besondere Sprachenregelung angesiedelt ist, hat die Öffentlichkeit der in diesem Amtsbereich gelegenen Gemeinden, für die eine andere Sprachenregelung oder eine besondere Sprachenregelung gilt, hinsichtlich der unmittelbar ausgehändigten Formulare die gleichen Rechte wie die, die ihr in den besagten Gemeinden zuerkannt sind. Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die über die lokalen Dienststellen an die Öffentlichkeit ergehen, werden in der oder den Sprachen aufgesetzt, die diesen Dienststellen für Unterlagen gleicher Art auferlegt sind.

Die obenerwähnten regionalen Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die diesbezüglich für die lokalen Dienststellen der Gemeinde, in der die Betreffenden wohnen, vorgeschrieben ist.

Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen werden in der Sprache aufgesetzt, deren sich die lokalen Dienststellen der Gemeinde, in der der Antragsteller wohnt, bedienen müssen. Wenn der Betreffende aufgrund dieser Bestimmung die Sprache nicht wählen darf, kann er sich unter den in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Bedingungen eine Übersetzung der Unterlage aushändigen lassen, sofern er die Notwendigkeit nachweist. § 2 - Die in Artikel 35 § 1 vorgesehene Sprachenregelung findet Anwendung auf regionale Dienststellen, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des französischen und des niederländischen Sprachgebietes erstreckt. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde, in dem die regionale Dienststelle ihren Sitz hat, als Teil des Amtsbereichs angesehen.

Art. 35 - § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich erstreckt: a) entweder ausschliesslich auf Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt b) oder auf Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und gleichzeitig auf Gemeinden des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes oder des französischen und des niederländischen Sprachgebietes, unterstehen den gleichen Bestimmungen wie lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind. § 2 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden der vier Sprachgebiete des Landes erstreckt, unterstehen der Sprachenregelung, die in Kapitel V für Ausführungsdienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, vorgesehen ist.

Art. 36 - § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz weder in einer Malmedyer Gemeinde noch in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liegt, bedienen sich in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, je nach folgenden Unterscheidungen der französischen oder der niederländischen Sprache: 1. für auf das französische oder niederländische Sprachgebiet begrenzte oder begrenzbare Angelegenheiten: der Sprache dieses Gebietes, 2.für Angelegenheiten, die sich auf ein Personalmitglied beziehen: der Sprache, in der dieses seine Zulassungsprüfung abgelegt hat, oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, der Sprache der Gruppe, der er aufgrund der Sprache angehört, in der er sein Studium absolviert hat, so wie es aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis hervorgeht, 3. für alle anderen Angelegenheiten: der Sprache des Gebietes, in dem die betreffende Dienststelle angesiedelt ist. In ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen ihres Amtsbereichs bedienen sie sich der Sprache des Gebietes, in dem die lokale Dienststelle angesiedelt ist.

Hinsichtlich der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und für die Aufsetzung von Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen unterstehen sie Artikel 34 § 1. § 2 - Wenn nötig bestimmt der König die Sprachenregelung für regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder im deutschen Sprachgebiet liegt, wobei Er sich auf die Grundsätze von § 1 stützt.

Art. 37 - Regionale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind und die ihnen unterstehen, der niederländischen Sprache; gleiches gilt für regionale Dienststellen, die im niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind.

Art. 38 - § 1 - In den in Artikel 33 oder 34 § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die Sprache des Gebietes nicht beherrscht.

Diese Sprachkenntnis wird gemäss den in Artikel 15 § 1 angegebenen Regeln festgestellt. § 2 - Das Personal der in Artikel 36 § 1 erwähnten Dienststellen muss die Sprache des Gebietes, in dem der Sitz der Dienststelle liegt, beherrschen. Die Behörde kann Personal anwerben, das ausserdem eine der beiden anderen Sprachen beherrscht. § 3 - Die in Artikel 34 § 1 oder 36 § 1 erwähnten Dienststellen werden so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der Sprachen bedienen kann, die durch vorliegendes Gesetz in den Gemeinden des Amtsbereichs anerkannt sind. § 4 - Das Personal der in Artikel 34 § 2 oder Artikel 35 § 1 erwähnten Dienststellen untersteht den Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze, die auf das Personal der in Brüssel-Hauptstadt angesiedelten lokalen Dienststellen Anwendung finden. § 5 - Das Personal der in Artikel 35 § 2 erwähnten Dienststellen untersteht den Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze, die auf das Personal von Ausführungsdienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, Anwendung finden.

KAPITEL V - Sprachengebrauch in Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt Abschnitt 1 - Zentrale Dienststellen Art. 39 - § 1 - Zentrale Dienststellen verfahren in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit regionalen und lokalen Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt gemäss Artikel 17 § 1, wobei die Sprachrolle ausschlaggebend ist für die Untersuchung der unter Buchstabe A) Nr. 5 und 6 und Buchstabe B) Nr. 1 und 3 der besagten Bestimmung erwähnten Angelegenheiten. § 2 - Zentrale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit lokalen und regionalen Dienststellen des französischen, niederländischen und deutschen Sprachgebietes der Sprache des betreffenden Gebietes.

Sie bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, der niederländischen Sprache. § 3 - Anweisungen für das Personal und für den Innendienst bestimmte Formulare und Drucksachen werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt.

Art. 40 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die zentrale Dienststellen über lokale Dienststellen an die Öffentlichkeit richten, unterliegen der Sprachenregelung, die besagten Dienststellen durch die vorliegenden koordinierten Gesetze diesbezüglich auferlegt wird.

Gleiches gilt für Formulare, die sie der Öffentlichkeit auf dem gleichen Wege zur Verfügung stellen.

Bekanntmachungen und Mitteilungen, die zentrale Dienststellen unmittelbar an die Öffentlichkeit richten, werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt. Gleiches gilt für Formulare, die sie selbst der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Wenn nötig werden Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.

Art. 41 - ?§ 1 - Zentrale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen derjenigen der drei Sprachen, die diese Privatpersonen benutzt haben. § 2 - Sie antworten jedoch Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, in der Sprache dieses Gebietes.

Art. 42 - Zentrale Dienststellen setzen Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen in derjenigen der drei Sprachen auf, deren Gebrauch die betreffende Privatperson verlangt.

Art. 43 - § 1 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die Zahl der Personalmitglieder gerechtfertigt ist. § 2 - Beamte, deren Dienstgrad dem eines Direktors entspricht oder übergeordnet ist, werden in drei Sprachkader aufgeteilt: einen französischen Sprachkader, einen niederländischen Sprachkader und einen zweisprachigen Kader.

Die anderen Bediensteten werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen französischen Sprachkader und einen niederländischen Sprachkader.

Alle Beamten und Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die französische Sprachrolle oder die niederländische Sprachrolle. § 3 - Der König legt für jede zentrale Dienststelle die Anzahl Stellen fest, die im französischen Sprachkader und im niederländischen Sprachkader zu vergeben sind, wobei Er auf allen Stufen der Hierarchie der Bedeutung Rechnung trägt, die das französische Sprachgebiet und das niederländische Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen. Vom Dienstgrad eines Direktors an und darüber werden die Stellen jedoch auf allen Stufen der Hierarchie in gleicher Anzahl auf die beiden Sprachkader verteilt.

Der zweisprachige Kader umfasst zwanzig Prozent der Ämter, die dem eines Direktors entsprechen oder übergeordnet sind. Diese Ämter sind auf allen Stufen der Hierarchie in gleicher Anzahl den Beamten der beiden Sprachrollen vorbehalten.

Um in den zweisprachigen Kader aufgenommen zu werden, müssen Beamte vor einem vom Ständigen Anwerbungssekretär gebildeten Prüfungsausschuss den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen. Beamte, aus deren Diplom hervorgeht, dass ihre zweite Sprache die Verkehrssprache des Studiums war, das sie absolviert haben, sind von dieser Prüfung befreit.

Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die verschiedenen Dienstgrade fest, die eine gleiche Stufe der Hierarchie bilden.

Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die verschiedenen Sprachkader werden der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet.

Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel der gleichen Anzahl Direktionsstellen zugunsten zentraler Dienststellen abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen. § 4 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen Beamte und Bedienstete diese in französisch oder in niederländisch ab, je nachdem ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben. Sie können durch eine vorherige Prüfung nachweisen, dass sie die andere Sprache ebensogut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen, und die Zulassungsprüfung in dieser Sprache ablegen.

Die Sprachrolle, in die Beamte und Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die Sprache, in der sie ihre Zulassungsprüfung ablegen, bestimmt. In Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die Verkehrssprache des absolvierten Studiums war.

Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in französisch oder in niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen Prüfung festgestellt.

Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, können ihre Zulassungsprüfung in deutsch ablegen unter der Bedingung, dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden möchten.

Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein Irrtum unterlaufen ist.

Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die Bewerber angehören. § 5 - Beförderungen erfolgen pro Sprachkader. Beamte, die gemäss den obenerwähnten Modalitäten den Nachweis für ihre Zweisprachigkeit erbracht haben, können sowohl im zweisprachigen Kader als auch in dem Sprachkader, der der Rolle, in der sie eingetragen sind, entspricht, an den Beförderungen teilnehmen. Durch die Anwendung dieser Regel darf die für den zweisprachigen Kader festgelegte zahlenmässige Gleichheit jedoch nicht beeinträchtigt werden. § 6 - Wenn der Leiter einer Verwaltung einsprachig ist, wird ihm zwecks Beibehaltung einer einheitlichen Rechtsprechung ein zweisprachiger beigeordneter Leiter zur Seite gestellt. Der beigeordnete Leiter darf nicht derselben Sprachrolle angehören wie der Leiter. Er erhält vorher einen Dienstgrad, der dem des Leiters entspricht, oder den unmittelbar untergeordneten Dienstgrad. § 7 - Die Erlasse, die der König zur Ausführung der Paragraphen 1 bis 6 ergreift, werden im Jahr nach dem 1. September 1963 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

In diesen Erlassen werden die Daten festgelegt, an denen die Bestimmungen dieser Paragraphen teilweise oder ganz in Kraft treten, und werden für die Dauer der nachstehend vorgesehenen Frist Übergangsmassnahmen zugunsten der Beamten und Bediensteten bestimmt, die am 1. September 1963 im Amt sind; die vollständige Anwendung des vorliegenden Artikels darf jedoch nicht über eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Erlasse hinaus aufgeschoben werden.

Abschnitt 2 - Ausführungsdienststellen Unterabschnitt 1 - Dienststellen mit Sitz in Brüssel-Hauptstadt Art. 44 - Die in Abschnitt 1 vorgesehenen Bestimmungen mit Ausnahme des Artikels 43 § 6 finden Anwendung auf Ausführungsdienststellen, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt.

Art. 45 - Die Dienststellen werden so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der französischen oder der niederländischen Sprache bedienen kann.

Unterabschnitt 2 - Dienststellen mit Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt Art. 46 - § 1 - Unbeschadet der in den Paragraphen 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die Bestimmungen des Abschnitts 1 - mit Ausnahme des Artikels 43 § 6 - Anwendung auf Ausführungsdienststellen, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt. § 2 - Für die interne Untersuchung von Angelegenheiten, die sich auf die Organisation des Dienstes vor Ort beziehen - mit Ausnahme von Angelegenheiten, die sich auf das Personal beziehen -, und für die diesbezüglichen Beziehungen mit zentralen Dienststellen wird die Sprache der Gemeinde, in der der Sitz der Dienststelle liegt, benutzt. § 3 - Beamte eines einsprachigen Kaders, der nicht der Sprachgruppe der Gemeinde entspricht, in der der Sitz der Dienststelle liegt, müssen über Grundkenntnisse der Sprache dieser Gemeinde verfügen, wenn sie in ihrem Amt regelmässig mit Arbeiterpersonal in Kontakt kommen. § 4 - Beamte, denen die Leitung dieser Dienststellen obliegt, müssen durch eine vor dem Ständigen Anwerbungssekretariat abgelegte Prüfung nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen. § 5 - Personalmitglieder, die mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommen, müssen je nachdem, ob sie zur ersten oder zu den folgenden Kategorien gehören, über ausreichende Kenntnisse oder Grundkenntnisse der zweiten Sprache verfügen. § 6 - Der König ergreift Massnahmen, damit die Anzahl Dienststellen, auf die sich der vorliegende Artikel bezieht, innerhalb fünf Jahren auf ein Mindestmass reduziert wird.

Unterabschnitt 3 - Im Ausland angesiedelte Dienststellen Art. 47 - § 1 - Im Ausland angesiedelte Dienststellen unterstehen für die interne Untersuchung von auf Belgien begrenzten oder begrenzbaren Angelegenheiten und für Berichte, die sie diesbezüglich an zentrale Dienststellen senden, den gleichen Regeln wie diese zentralen Dienststellen. In den anderen Fällen bedienen sich die mit der jeweiligen Angelegenheit befassten Beamten der Sprache der Rolle, der sie angehören. § 2 - Die obenerwähnten Dienststellen setzen die für die belgische Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in französisch, in niederländisch und gegebenenfalls ebenfalls in deutsch auf. § 3 - Sie korrespondieren mit belgischen Privatpersonen in der Sprache, die diese benutzt haben. § 4 - Sie setzen die für belgische Staatsangehörige bestimmten Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen in der Sprache auf, deren Gebrauch diese Personen beantragen. § 5 - Dienststellen, die im Ausland angesiedelt sind, werden so organisiert, dass die voranstehenden Bestimmungen angewandt werden können und die belgische Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der französischen oder der niederländischen Sprache bedienen kann.

Die Stellen, die sämtlichen im Ausland angesiedelten Dienststellen zugeteilt sind, werden auf allen Stufen der Hierarchie in gleicher Anzahl auf die französische und die niederländische Sprachrolle verteilt. Inhaber dieser Stellen müssen vor einem vom Ständigen Anwerbungssekretär zusammengesetzten Prüfungsausschuss den Nachweis erbringen, dass sie über ihrem Amt angemessene Kenntnisse der zweiten Sprache - Niederländisch oder Französisch - verfügen.

Absatz 2 wird schrittweise angewandt, so dass er fünf Jahre nach dem 1. September 1963 vollständig wirksam wird. KAPITEL VI - Besondere Bestimmungen Art. 48 - Der König wird ermächtigt, zwecks Regelung der Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze auf internationale Luftfahrtunternehmen Sondermassnahmen zu ergreifen, wobei die ihnen eigenen Betriebsbedingungen berücksichtigt werden.

Art. 49 - Vorsitzende von Wahlbürovorständen, die nicht imstande sind, sich in den Sprachen, deren Gebrauch durch die vorliegenden koordinierten Gesetze für die Beziehungen von lokalen Dienststellen mit Privatpersonen vorgeschrieben ist, an die Wähler zu wenden oder sie in diesen Sprachen zu informieren, bestimmen einen Sekretär, der sie in dieser Hinsicht unterstützen kann.

Art. 50 - Die Bestimmung in gleich welcher Eigenschaft von privaten Mitarbeitern, Sonderbeauftragten oder Sachverständigen befreit die Dienststellen nicht von der Beachtung der vorliegenden koordinierten Gesetze.

Art. 51 - Nach Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle organisiert der König im Einvernehmen mit den akademischen Behörden und in den Gebäuden der zweisprachigen Universität, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung angesiedelt ist, eine Dienststelle, die damit beauftragt ist, dem Personal, den Schülern und den Professoren und deren Familienmitgliedern, die mit ihnen zusammenleben, in ihrer Sprache Beistand zu leisten und ihnen kostenlos und ohne Rechtfertigung der Notwendigkeit eine für richtig bescheinigte Übersetzung aller Urkunden, Bescheinigungen, Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare auszuhändigen. Die Übersetzung der Urkunden und Bescheinigungen gilt als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift.

Absatz 1 findet auf gleichlautende Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle hin Anwendung auf Einrichtungen von internationalem Charakter.

Art. 52 - § 1 - Für die durch das Gesetz und die Verordnungen vorgeschriebenen Urkunden und Papiere und für Unterlagen, die für ihr Personal bestimmt sind, bedienen sich private Industrie-, Handels- oder Finanzbetriebe der Sprache des Gebietes, in dem ihr Sitz liegt beziehungsweise in dem ihre verschiedenen Betriebssitze liegen.

In Brüssel-Hauptstadt werden die für das französischsprachige Personal bestimmten Unterlagen in französisch und die für das niederländischsprachige Personal bestimmten Unterlagen in niederländisch aufgesetzt. § 2 - Unbeschadet der ihnen durch § 1 auferlegten Verpflichtungen können diese Betriebe den für ihr Personal bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen, Urkunden, Bescheinigungen und Formularen eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beifügen, wenn dies durch die Zusammensetzung des Personals gerechtfertigt ist.

Art. 53 - Nur der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, Bescheinigungen zur Bestätigung der durch das Gesetz vom 2. August 1963 vorgeschriebenen Sprachkenntnisse auszustellen.

Innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 1. September 1963 legt der König die Bedingungen fest, unter denen diese Bescheinigungen anstelle der Prüfungen verlangt werden können, die durch Gesetz für die Anwerbung von Personal, das über besondere Sprachkenntnisse verfügen muss, vorgesehen sind.

Die obenerwähnte Frist wird auf fünf Jahre verlängert, wenn es darum geht, auf dem Wege der Beförderung Stellen zu vergeben, für die besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind.

Was die Gemeinden betrifft, untersteht das Gemeindepersonal von dem Dienstgrad eines Bürountervorstehers und den diesem Grad gleichgesetzten Dienstgraden an, das am 1. Juli 1963 im Amt war, jedoch weiterhin der jetzigen Regelung, in der für Beförderungen Sprachprüfungen vorgesehen sind. In den Prüfungsausschüssen, die diese Prüfungen abhalten, wird ein Vertreter des Ständigen Anwerbungssekretärs den Vorsitz führen; dieser Vertreter ist stimmberechtigt.

Art. 54 - Massnahmen zur Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze unterliegen nicht den in den Gewerkschaftsstatuten vorgeschriebenen Konsultierungen.

Wenn diese Massnahmen sich jedoch unmittelbar auf das Personalstatut beziehen, werden die anerkannten Gewerkschaftsorganisationen konsultiert.

Die Unterlassung anderer vorheriger Formalitäten, die durch Gesetze und Verordnungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Personalstatut vorgeschriebenen sind, hat keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der Massnahmen, die zur Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze gefasst werden.

Art. 55 - In Abweichung von den Artikeln 14, 20 und 42 werden Diplome und Studienzeugnisse immer in der Verkehrssprache des Unterrichts aufgesetzt.

Art. 56 - Königliche und Ministerielle Erlasse werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt.

Sie können jedoch einsprachig sein, wenn sie entweder ausschliesslich das französische oder niederländische Sprachgebiet oder ausschliesslich einen der Sprachkader beziehungsweise eine der Sprachrollen der in den Artikeln 39 bis 47 erwähnten Dienststellen betreffen.

Zweisprachige Königliche und Ministerielle Erlasse werden zuerst in der durch Artikel 39 vorgeschriebenen Sprache aufgesetzt und anschliessend übersetzt.

Zweisprachige Königliche und Ministerielle Erlasse werden innerhalb eines Monats nach ihrem Datum im vollen Wortlaut im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, wobei der französische Text und der niederländische Text nebeneinander stehen. Wenn sie jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ihre Veröffentlichungkeinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden.

Königliche und Ministerielle Erlasse, die in einer einzigen Sprache aufgesetzt sind, dürfen nur durch einen einfachen Vermerk in beiden Sprachen im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ein solcher Vermerk keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, kann darauf verzichtet werden.

In Gesetzen und Verordnungen kann ausserdem eine andere Weise der Veröffentlichung Königlicher und Ministerieller Erlasse vorgeschrieben werden.

KAPITEL VII - Sanktionen Art. 57 - Träger der öffentlichen Gewalt und Beamte, die die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze durch Anordnungen oder Handlungen umgehen oder wirkungslos zu machen versuchen, werden mit Disziplinarmassnahmen bestraft.

Wenn es sich um Bedienstete von Provinzen, Gemeinden oder anderen dezentralisierten oder autonomen öffentlichen Dienststellen handelt und wenn die Behörden, die ihnen gegenüber die Disziplinarbefugnis besitzen, es versäumen, ihnen eine im Verhältnis zur Schwere der begangenen Taten stehende Sanktion aufzuerlegen, kann der König selbst die Befugnis dieser Behörden, eine Entfernung aus dem Dienst, eine zeitweilige Amtsenthebung oder eine Disziplinarstrafe auszusprechen, wahrnehmen; der Gouverneur besitzt diese gleiche Befugnis gegenüber Bediensteten von Gemeinden mit weniger als zehntausend Einwohnern und von dezentralisierten oder autonomen öffentlichen Dienststellen, die im kommunalen Rahmen in diesen Gemeinden tätig sind.

Art. 58 - Verwaltungsakte und -verordnungen, die hinsichtlich der Form oder des Inhalts gegen die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze verstossen, sind nichtig.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 61 § 4 Absatz 3 wird die Nichtigkeit dieser Akte oder Verordnungen auf Antrag jedes Interessehabenden hin festgestellt, und zwar entweder von der Behörde, von der diese Akte oder Verordnungen ausgehen, oder, je nach Fall und dem Rangverhältnis der jeweiligen Befugnisse nach, von der Aufsichtsbehörde, den Gerichtshöfen und Gerichten oder dem Staatsrat.

Akte oder Verordnungen, deren Nichtigkeit auf diese Weise wegen Formfehlers festgestellt wird, werden von der Behörde, von der sie ausgehen, durch Urkunden in vorschriftsmässiger Form ersetzt; diese Ersetzung wird am Datum der ersetzten Urkunde wirksam.

Akte und Verordnungen, deren Nichtigkeit wegen Unregelmässigkeiten hinsichtlich des Inhalts festgestellt wird, unterbrechen die Verjährung und die bei Strafe des Verfalls für Streitverfahren und Verwaltungsverfahren festgelegten Fristen.

Die Feststellung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, verjährt in fünf Jahren.

Art. 59 - Wenn festgestellt wird, dass Urkunden oder Papiere in einer Form aufgesetzt wurden, durch die gegen die Bestimmungen von Artikel 52 verstossen wird, werden sie entweder aus eigener Initiative oder auf Anordnung der zuständigen Dienststelle, der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Rechtsprechungsorgan von den betreffenden privaten Industrie-, Handels- oder Finanzbetrieben durch Urkunden oder Papiere in vorschriftsmässiger Form ersetzt.

Sollte dieser Anordnung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Folge geleistet werden, so kann die obenerwähnte Behörde, die obenerwähnte Dienststelle oder das obenerwähnte Rechtsprechungsorgan oder ein Interessehabender einen Antrag an den Friedensrichter stellen, der anordnet, dass diesen Urkunden oder Papieren eine Übersetzung beigefügt wird, die auf Kosten des betreffenden Betriebes von einem vom Friedensrichter bestimmten vereidigten Übersetzer angefertigt wird.

Diese Ersetzung der Urkunden und Papiere wird am Datum der ersetzten Unterlage wirksam.

KAPITEL VIII - Aufsicht Abschnitt 1 - Allgemeine Aufsicht Art. 60 - § 1 - Es wird eine Ständige Kommission für Sprachenkontrolle eingesetzt, die damit beauftragt ist, die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze zu überwachen. § 2 - Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die vom König für einen Zeitraum von vier Jahren unter den vom französischen, vom niederländischen und vom deutschen Kulturrat vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden; der französische und der niederländische Kulturrat schlagen jeweils für fünf der zu vergebenden Mandate, der deutsche Kulturrat für ein Mandat Kandidaten vor. Unter diesen Kandidaten ernennt der König ausserdem elf Ersatzmitglieder.

Die Eigenschaft als Mitglied der Kommission ist nicht mit der Ausübung irgendeines politischen Mandats vereinbar.

Ernennungsvorschläge erfolgen auf Listen mit je drei Kandidaten.

Es dürfen nur Kandidaten vorgeschlagen werden, die während der Dauer des zu verleihenden Mandats die durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen festgelegte Altersgrenze nicht überschreiten. In Erwartung der Einsetzung der neuen Kulturräte durch das Gesetz werden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Vorschläge von der Abgeordnetenkammer vorgenommen. § 3 - Die Abgeordnetenkammer bestimmt den Präsidenten der Kommission.

Dieser Präsident muss die französische und die niederländische Sprache beherrschen. § 4 - Der König legt das Statut der Kommission und das ihres Präsidenten fest.

Der Kommission stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung zur Verfügung gestellt werden. § 5 - Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen.

Art. 61 - § 1 - Die Kommission bringt der Regierung bei der Ausübung ihres Auftrags alle Anregungen und Bemerkungen zur Kenntnis, deren Mitteilung sie infolge ihrer Feststellungen für notwendig erachtet. § 2 - Die Minister befragen die Kommission über alle Angelegenheiten allgemeiner Art, die sich auf die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze beziehen. Wenn die verlangte Stellungnahme nicht innerhalb fünfundvierzig Tagen abgegeben wird, befasst der betreffende Minister den Minister des Innern mit der Angelegenheit, der an die Stelle der Kommission tritt. § 3 - Die Kommission nimmt mit den zuständigen Behörden Kontakt auf, um Untersuchungen in deren Dienststellen durchzuführen.

Diese Behörden teilen ihr mit, wie ihren Bemerkungen Folge geleistet wird. § 4 - Die Kommission darf alle Feststellungen vor Ort machen, sich alle Unterlagen und Auskünfte mitteilen lassen, die sie für die Untersuchung der Angelegenheiten für erforderlich hält, und alle betroffenen Personen anhören.

Sie ist befugt, eine Kontrolle über die im Rahmen der vorliegenden koordinierten Gesetze mit oder ohne Beteiligung des Ständigen Anwerbungssekretärs organisierten Prüfungen auszuüben und Beobachter dorthin zu entsenden.

Sie beantragt bei den zuständigen Behörden oder Rechtsprechungsorganen die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten, - verordnungen und -unterlagen und von Ernennungen, Beförderungen und Benennungen, die gegen die vorliegenden koordinierten Gesetze oder gegen Königliche Erlasse, die sich darauf beziehen, verstossen. Eventuell anfallende Kosten werden von der Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgestreckt und als Ausgaben zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des Innern gebucht. § 5 - Die Kommission wird in zwei Abteilungen aufgeteilt: eine französische Abteilung und eine niederländische Abteilung.

Die französische Abteilung ist zuständig für die auf Gemeinden ohne Sonderregelung des französischen Sprachgebietes begrenzten oder begrenzbaren Angelegenheiten. Die niederländische Abteilung ist zuständig für die auf Gemeinden ohne Sonderregelung des niederländischen Sprachgebietes begrenzten oder begrenzbaren Angelegenheiten.

Alle anderen Angelegenheiten einschliesslich derer, die sich auf den Schutz der Minderheiten beziehen, gehören zum Zuständigkeitsbereich der beiden vereinigten Abteilungen.

Das deutschsprachige Mitglied wird nur für Angelegenheiten, die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes oder Malmedyer Gemeinden betreffen, eingeladen. § 6 - Wenn die Kommission hundertachtzig Tage nach Empfang einer Klage keine Stellungnahme abgegeben hat, wird die Angelegenheit vom Minister des Innern an sich gezogen. Dieser entscheidet innerhalb dreissig Tagen.

Art. 62 - Die Kommission unterbreitet der Regierung jedes Jahr im Laufe des Monats März einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

Dieser ausführliche Bericht wird den Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern übergeben.

Der Minister des Innern teilt den Gesetzgebenden Kammern in einem Zusatzbericht mit, wie die Angelegenheiten, in denen er in Anwendung von Artikel 61 § § 2 und 6 an die Stelle der Kommission getreten ist, behandelt worden sind.

Abschnitt 2 - Besondere Aufsichtsorgane Art. 63 - Der König ernennt einen Bezirkskommissar in Mouscron. Neben seinen normalen Zuständigkeiten ist dieser Kommissar insbesondere mit der Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze in den lokalen Dienststellen der Gemeinden, die den Bezirk Mouscron bilden, beauftragt. Im Rahmen dieses Auftrags kann er zu jedem Augenblick sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Büros der betreffenden Verwaltungen zweckdienliche Feststellungen machen und erforderliche Massnahmen ergreifen.

Wenn nötig steht er den Gemeindeverwaltungen und den Verwaltungen, die den Gemeinden untergeordnet sind, in ihren Beziehungen mit den provinzialen Dienststellen bei, insbesondere im Hinblick auf die Übersetzung von Verwaltungsunterlagen. Ausserdem leistet er Privatpersonen Beistand in ihren Beziehungen mit dem Provinzgouverneur und anderen Verwaltungsbehörden.

Art. 64 - In Sint-Martens-Voeren übt ein dem Bezirkskommissar von Tongern beigeordneter Kommissar hinsichtlich der Gemeinden Moelingen, Remersdaal, 's-Gravensvoeren, Sint-Martens-Voeren, Sint-Pieters-Voeren und Teuven die Befugnisse des Bezirkskommissars aus.

Hinsichtlich derselben Gemeinden übt er ausserdem die in Artikel 63 definierten Befugnisse aus.

Sein persönliches Statut wird vom König festgelegt.

Art. 65 - Der Regierungskommissar für die Hauptstadt des Königreichs, Vizegouverneur der Provinz Brabant, ist mit der Aufsicht über die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sowohl in Brüssel-Hauptstadt als auch in den Randgemeinden beauftragt. Zu diesem Zweck halten die mit der Aufsicht über die Ausführung dieser Gesetze beauftragten Instanzen ihn über ihre Feststellungen auf dem laufenden.

Der Regierungskommissar für die Hauptstadt des Königreichs, Vizegouverneur der Provinz Brabant, muss gründliche Kenntnisse der französischen Sprache und der niederländischen Sprache nachweisen.

KAPITEL IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 66 - Die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze darf nicht durch den Schutz der erworbenen persönlichen Rechte von Beamten und Bediensteten, die am 9. Juli 1932 im Dienst waren, beeinträchtigt werden. Innerhalb sechs Monaten ab dem 1. September 1963 werden in einem Königlichen Erlass die Massnahmen festgelegt, die dazu dienen, den Schutz dieser erworbenen Rechte zugunsten der Bediensteten aller öffentlichen Dienste sicherzustellen.

Art. 67 - § 1 - Innerhalb eines Jahres ab dem 1. September 1963 kann der König hinsichtlich von Dienststellen, deren Sprachenregelung geändert wird, Übergangsmassnahmen ergreifen beziehungsweise genehmigen. Der König befragt vorher die Ständige Kommission für Sprachenkontrolle über die Zweckmässigkeit dieser Massnahmen. Ihre Dauer darf auf keinen Fall mehr als fünf Jahre betragen. § 2 - Persönliche Rechte, die am 1. September 1963 von Bediensteten erworben waren, die in lokalen Dienststellen im Amt sind, die in Sprachgrenzgemeinden angesiedelt sind, bleiben erhalten.

Fünf Jahre nach dem 1. September 1963 darf jedoch keiner dieser Bediensteten mehr in eines der in Artikel 15 § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Ämter ernannt oder befördert werden, wenn er die durch diese Bestimmungen vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden hat.

Gemeindebehörden und öffentliche Stellen, die den Gemeinden unterstehen, deren Bedienstete die Bestimmungen von Absatz 1 geltend machen, sind verpflichtet, erforderliche Massnahmen zu ergreifen, damit die Anwendung der Artikel 11 § 2 Absatz 2, 13 § 1 Absatz 4, 14 § 2 Absatz 2 und 15 § 2 Absatz 1 und 2 gesichert ist. Durch diese Massnahmen darf für die betreffenden Bediensteten auf keinen Fall ein Nachteil entstehen.

Art. 68 - Falls erforderlich ergreift der König Übergangsmassnahmen oder Massnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte des Personals, das am 1. September 1963 den in Brüssel-Hauptstadt angesiedelten lokalen und regionalen Dienststellen angehörte.Diese Massnahmen dürfen die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze auf keinen Fall beeinträchtigen.

Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Personal, das am 1. September 1963 den in den Randgemeinden angesiedelten Dienststellen angehörte.

Unter dem in Absatz 1 in fine vorgesehenen Vorbehalt ergreifen die Provinzgouverneure Massnahmen zum Schutz der Vorteile, die die Bezirkseinnehmer erworben haben, deren Zuständigkeitsbereich durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 8. November 1962 zur Abänderung der Provinz-, Bezirks- und Gemeindegrenzen und zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die Sprachenregelung im Primar- und Mittelschulwesen beeinflusst worden ist.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juli 1966 beigefügt zu werden BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 23. DEZEMBER 1970 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2.August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird wie folgt abgeändert:1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 6 und 7 » durch die Wörter « in Artikel 6 » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « und der in Artikel 7 erwähnte getrennte Verwaltungsbezirk » gestrichen.Art. 2 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « zu einem getrennten Verwaltungsbezirk zusammengeschlossen, der gemäss den Bestimmungen des nachstehenden Paragraphen 5 dem Vizegouverneur der Provinz Brabant untersteht, und » gestrichen.Art. 3 - Die Koordinierungsermächtigung, die dem König durch Artikel 57 Nr. 1 desselben Gesetzes erteilt wird, findet Anwendung auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.Gegeben zu Brüssel, den 23.

Dezember 1970 BALDUIN Von Könings wegen: Der Premierminister G. EYSKENS Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts A. COOLS Der Minister des Innern L. HARMEGNIES Der Minister der Gemeinschaftlichen Beziehungen L. TINDEMANS Der Minister der Gemeinschaftlichen Beziehungen F. TERWAGNE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Unterrichtswesens P. VERMEYLEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN 26. JULI 1971 - Gesetz zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IX - Abänderungsbestimmungen Art. 87 - In Artikel 1 § 1 Nr. 1 der durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten werden nach dem Wort « Provinzen » die Wörter « , der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen » eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril (Spanien), den 26. Juli 1971 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern L. HARMEGNIES Der Minister der Gemeinschaftlichen Beziehungen F. DEHOUSSE Der Minister der Gemeinschaftlichen Beziehungen L. TINDEMANS Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DES INNERN 30. MÄRZ 1972 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 22 der durch den Königlichen Erlass vom 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 22 der durch den Königlichen Erlass vom 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird durch folgenden Satz ergänzt: « Kinderkrippen und Verwahrschulen gehören zu dieser Kategorie von Einrichtungen ».

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril (Spanien), den 30. März 1972 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern R. VAN ELSLANDE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DES INNERN 20. JULI 1979 - Gesetz zur Abänderung der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In Artikel 56 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, deren jetziger Text den Paragraphen 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf Königliche und Ministerielle Erlasse, die in Ausführung der Dekrete der Kulturräte der Französischen Kulturgemeinschaft und der Niederländischen Kulturgemeinschaft gefasst werden.

Diese Erlasse werden in der Sprache des Dekrets aufgesetzt, das sie ausführen.

Sie werden innerhalb eines Monats nach ihrem Datum im vollen Wortlaut mit einer niederländischen beziehungsweise französischen Übersetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wenn sie keinen allgemeinen Charakter aufweisen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden, wobei der Auszug beziehungsweise der Vermerk in die andere Sprache übersetzt werden muss; wenn ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 1979 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern G. GRAMME Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz R. VAN ELSLANDE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 8. AUGUST 1980 - Sondergesetz zur Reform der Institutionen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Gewalten (...) KAPITEL III - Exekutiven (...) Abschnitt IV - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Erlasse Art. 84 - Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Erlasse der Exekutiven werden wie folgt festgelegt: 1. Erlasse der Exekutiven werden im Belgischen Staatsblatt mit einer niederländischen beziehungsweise französischen Übersetzung veröffentlicht.Erlasse der Wallonischen Regionalexekutive werden ausserdem mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Wenn die im ersten Absatz erwähnten Erlasse jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden. 2. Die Erlasse sind verbindlich ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung, es sei denn, sie legen eine andere Frist fest. Erlasse, die den Interessehabenden notifiziert werden, sind verbindlich ab ihrer Notifizierung oder ab ihrer Veröffentlichung, wenn diese der Notifizierung vorausgeht. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. August 1980 BALDUIN Von Könings wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen H. VANDERPOORTEN Der Minister des Innern und der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 7 - Annexe 7 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Sprachengebrauch KAPITEL I - Ministerien der Gemeinschaft und der Region Art. 34 - In die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 43bis - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden Anwendung auf die Dienststellen der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Brüsseler Region und der Einrichtungen, die von einer Region oder einer Gemeinschaft geschaffen werden, deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Amtsbereich der Region beziehungsweise der Gemeinschaft erstreckt.

Die im ersten Absatz erwähnten Dienststellen werden nachstehend « Zentralverwaltungen » genannt. § 2 - Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 5 finden die Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 1 Anwendung auf die Zentralverwaltungen der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Brüsseler Region. § 3 - Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die in Artikel 40 Absatz 2 erwähnt sind, unterliegen der Sprachenregelung, die der entsprechenden lokalen Dienststelle, der die Empfänger unterstehen, auferlegt ist. Wenn nötig werden Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. § 4 - Die Bestimmungen der Artikel 39, 41, 42 und 43 §§ 1, 2, 3, 5 und 6 finden jedoch keine Anwendung auf die Zentralverwaltungen des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft und des Ministeriums der Wallonischen Region. § 5 - Die Zentralverwaltung des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft bedient sich der niederländischen Sprache als Verwaltungssprache. Ihre Beamten gehören der niederländischen Sprachrolle an.

Die Zentralverwaltungen des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft und des Ministeriums der Wallonischen Region bedienen sich der französischen Sprache als Verwaltungssprache. Ihre Beamten gehören der französischen Sprachrolle an.

In bezug auf die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung unterliegen die in § 4 erwähnten Verwaltungen jedoch der Sprachenregelung, die den lokalen Dienststellen dieser Gemeinden für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Aufsetzung von Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen auferlegt ist.

Die in § 4 erwähnten Verwaltungen bedienen sich in ihren Beziehungen mit den öffentlichen Diensten des deutschen Sprachgebietes der deutschen Sprache. § 6 - Die Zentralverwaltungen der von der Region und der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtungen unterliegen der Sprachenregelung, die Anwendung auf die Zentralverwaltung der Region beziehungsweise der Gemeinschaft findet. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1980 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern H. VANDERPOORTEN Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen H. VANDERPOORTEN Der Minister des Innern und der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 8 - Annexe 8 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JUNI 1989 - Gesetz zur Festlegung verschiedener institutioneller Reformen BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VI - Bestimmungen in bezug auf den Sprachengebrauch in den Dienststellen der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, der Kollegien der Französischen Gemeinschaftskommission und der Flämischen Gemeinschaftskommission und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission (...) Art. 37 - § 1 - Am Tag der in Artikel 40 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Übernahme des Personals des Ministeriums der Brüsseler Region durch die Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt wird Artikel 43bis, der durch das ordentliche Gesetz vom 9.August 1980 in die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten eingefügt worden ist, aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1989 BALDUIN Von Könings wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Brüsseler Region und der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX Der Minister der Institutionellen Reformern J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Staatssekretär für die Brüsseler Region J.-L. THYS Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation M. SMET Der Staatssekretär für die Brüsseler Region J. VALKENIERS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen J. DUPRE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 9 - Annexe 9 MINISTERIUM DER JUSTIZ 18. JULI 1991 - Gesetz zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen (...) Art. 68 - Artikel 1 § 1 Nr. 3 der durch den Königlichen Erlass vom 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird wie folgt ergänzt: « und auf die Enquetendienste und die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste ».

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Landesverteidigung G. COEME Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

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Bijlage 10 - Annexe 10 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 1993 - Sondergesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (...) Art. 123 - In Artikel 61 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein neuer Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Ausserdem können Privatpersonen, die in einer der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gemeinden wohnhaft sind, bei der Kommission Klage einreichen hinsichtlich der Sprache, deren die Verwaltungsbehörden sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und der Öffentlichkeit bedienen, sofern sie ein Interesse nachweisen und es folgendes betrifft: a) für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, einschliesslich der Mitteilungen über den Personenstand, b) für Touristen bestimmte Bekanntmachungen und Mitteilungen, c) Beziehungen mit Privatpersonen, einschliesslich der Antworten an Privatpersonen, d) Urkunden in bezug auf Privatpersonen, einschliesslich ihrer für richtig bescheinigten Übersetzung, e) Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen, einschliesslich ihrer für richtig bescheinigten Übersetzung, f) Diplome, Studienbescheinigungen und -zeugnisse, g) Veröffentlichung Königlicher und Ministerieller Erlasse. Die Kommission gibt eine Stellungnahme innerhalb fünfundvierzig Tagen nach Empfang einer Klage ab.

Die Kommission kann ihrer Stellungnahme gegebenenfalls eine Aufforderung an die betreffende Behörde beifügen, in der diese Behörde ersucht wird, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist entweder die Nichtigkeit des Akts festzustellen oder erforderliche Massnahmen zu treffen, damit die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze oder der diesbezüglichen Königlichen Erlasse eingehalten werden.

Die Stellungnahme und die eventuelle Aufforderung werden dem Kläger und der Behörde, gegen die die Klage eingereicht worden ist, gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde und auf jeden Fall dem Minister des Innern zugestellt.

Sollte die betreffende Behörde dieser Aufforderung nicht innerhalb der von der Kommission festgelegten Frist nachkommen, kann die Kommission unbeschadet des Paragraphen 4 Absatz 3 anstelle der säumigen Behörde erforderliche Massnahmen treffen, damit die vorliegenden koordinierten Gesetze oder die diesbezüglichen Königlichen Erlasse eingehalten werden. Sie kann die Kosten, die durch die getroffenen Massnahmen entstehen, von der betreffenden Behörde zurückfordern. » Art. 124 - In Kapitel VIII Abschnitt 2 derselben Gesetze wird ein (neuer) Artikel 65bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65bis - § 1 - Der Regierungskommissar, beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, ist mit der Aufsicht über die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Randgemeinden beauftragt. Zu diesem Zweck halten die mit der Aufsicht über die Ausführung dieser Gesetze beauftragten Instanzen ihn über ihre Feststellungen auf dem laufenden.

Der Regierungskommissar, beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, muss gründliche Kenntnisse der französischen Sprache und der niederländischen Sprache nachweisen. § 2 - Die Bürgermeister der Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem richten innerhalb acht Tagen Ausfertigungen der Beschlüsse der Gemeindebehörden, die die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten direkt oder indirekt betreffen, an die Regierung des beigeordneten Gouverneurs. § 3 - Der Regierungskommissar, beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausführung eines Beschlusses aufschieben, mit dem die Gemeindebehörde oder das öffentliche Sozialhilfezentrum einer der Randgemeinden gegen die Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten verstösst.

Der Aufschiebungsbeschluss muss innerhalb vierzig Tagen nach Eingang des Beschlusses bei der Provinzialregierung gefasst werden; er wird der Gemeindebehörde oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum sofort notifiziert; die Gemeindebehörde oder das öffentliche Sozialhilfezentrum nimmt den Aufschiebungsbeschluss unverzüglich zur Kenntnis und kann den aufgeschobenen Beschluss rechtfertigen.

Die Behörde, deren Beschluss ordnungsgemäss aufgeschoben wird, kann ihn zurückziehen.

Die Aufschiebung wird nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eingang bei der Provinzialregierung des Beschlusses, durch den die Gemeindebehörde oder der Rat des öffentlichen Sozialhilfezentrums die Aufschiebung zur Kenntnis genommen hat, aufgehoben. § 4 - Der Regierungskommissar, beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, untersucht die Klagen in bezug auf die Nichteinhaltung der vorliegenden koordinierten Gesetze oder der diesbezüglichen Königlichen Erlasse, die von einer natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden und auf eine Randgemeinde begrenzte oder begrenzbare Angelegenheiten betreffen. Er teilt den betreffenden Behörden die Klagen, die er entgegennimmt, mit.

Er darf alle Feststellungen vor Ort machen, sich alle Unterlagen und Auskünfte mitteilen lassen, die er für die Untersuchung dieser Klagen für erforderlich hält, und alle betroffenen Personen anhören. Er kann den betreffenden Behörden, denen er Fragen in bezug auf diese Klagen stellt, eine zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen.

Er versucht, die Standpunkte des Klägers und der betreffenden Behörde in Einklang zu bringen, eventuell indem er sie miteinander konfrontiert.

Können die Standpunkte des Klägers und der betreffenden Behörde nicht in Einklang gebracht werden, kann der Regierungskommissar die Klage an die Kommission richten, die in Anwendung des Artikels 61 § § 4 und 7 eine Stellungnahme - eventuell zusammen mit einer Aufforderung - abgibt und gegebenenfalls anstelle der säumigen Behörde erforderliche Massnahmen trifft oder die zuständigen Behörden oder Rechtsprechungsorgane auffordert, die Nichtigkeit der betreffenden Akte festzustellen, damit die vorliegenden koordinierten Gesetze oder die diesbezüglichen Königlichen Erlasse eingehalten werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 BALDUIN Von Könings wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 11 - Annexe 11 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) BUCH II ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN (...) TITEL X - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (...) KAPITEL II - Abänderungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Art. 345 - In Artikel 3 § 2 letzter Absatz der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten werden die Wörter « sowohl » und « als auch für die Provinzialwahlen » gestrichen.

Art. 346 - In Artikel 61 derselben Gesetze wird nach Paragraph 7 ein neuer Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 8 - Ausserdem können Privatpersonen, die in einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wohnhaft sind, bei der Kommission Klage einreichen hinsichtlich der Sprache, deren die Verwaltungsbehörden sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und der Öffentlichkeit bedienen, sofern sie ein Interesse nachweisen und es folgendes betrifft: a) für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, einschliesslich der Mitteilungen über den Personenstand, b) für Touristen bestimmte Bekanntmachungen und Mitteilungen, c) Beziehungen mit Privatpersonen, einschliesslich der Antworten an Privatpersonen, d) Urkunden in bezug auf Privatpersonen, einschliesslich ihrer für richtig bescheinigten Übersetzung, e) Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen, einschliesslich ihrer für richtig bescheinigten Übersetzung, f) Diplome, Studienbescheinigungen und -zeugnisse, g) Veröffentlichung Königlicher und Ministerieller Erlasse. Die Kommission gibt eine Stellungnahme innerhalb fünfundvierzig Tagen nach Empfang einer Klage ab.

Die Kommission kann ihrer Stellungnahme gegebenenfalls eine Aufforderung an die betreffende Behörde beifügen, in der diese Behörde ersucht wird, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist entweder die Nichtigkeit des Akts festzustellen oder erforderliche Massnahmen zu treffen, damit die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze oder der diesbezüglichen Königlichen Erlasse eingehalten werden.

Die Stellungnahme und die eventuelle Aufforderung werden dem Kläger, der Behörde, gegen die die Klage eingereicht worden ist, gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde und auf jeden Fall dem Minister des Innern zugestellt.

Sollte die betreffende Behörde dieser Aufforderung nicht innerhalb der von der Kommission festgelegten Frist nachkommen, kann die Kommission unbeschadet des Paragraphen 4 Absatz 3 anstelle der säumigen Behörde erforderliche Massnahmen treffen, damit die vorliegenden koordinierten Gesetze oder die diesbezüglichen Königlichen Erlasse eingehalten werden. Sie kann die Kosten, die durch die getroffenen Massnahmen entstehen, von der betreffenden Behörde zurückfordern. » Art. 347 - Artikel 65 derselben Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 65 - § 1 - Der Regierungskommissar des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Vizegouverneur, ist mit der Aufsicht über die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beauftragt. Zu diesem Zweck halten die mit der Aufsicht über die Ausführung dieser Gesetze beauftragten Instanzen ihn über ihre Feststellungen auf dem laufenden.

Der Regierungskommissar des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Vizegouverneur, muss gründliche Kenntnisse der französischen Sprache und der niederländischen Sprache nachweisen. § 2 - Die Bürgermeister der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt richten innerhalb acht Tagen Ausfertigungen der Beschlüsse der Gemeindebehörden, die die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten direkt oder indirekt betreffen, an die Regierung des Vizegouverneurs. § 3 - Der Regierungskommissar des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Vizegouverneur, kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausführung eines Beschlusses aufschieben, mit dem die Gemeindebehörde oder das öffentliche Sozialhilfezentrum einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt gegen die Gesetze und Verordnungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten verstösst.

Der Aufschiebungsbeschluss muss innerhalb vierzig Tagen nach Eingang des Beschlusses bei der Regierung gefasst werden; er wird der Gemeindebehörde oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum sofort notifiziert; die Gemeindebehörde oder das öffentliche Sozialhilfezentrum nimmt den Aufschiebungsbeschluss unverzüglich zur Kenntnis und kann den aufgeschobenen Beschluss rechtfertigen.

Die Behörde, deren Beschluss ordnungsgemäss aufgeschoben wird, kann ihn zurückziehen.

Die Aufschiebung wird nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eingang bei der Regierung des Beschlusses, durch den die Gemeindebehörde oder der Rat des öffentlichen Sozialhilfezentrums die Aufschiebung zur Kenntnis genommen hat, aufgehoben. § 4 - Der Regierungskommissar des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Vizegouverneur, untersucht die Klagen in bezug auf die Nichteinhaltung der vorliegenden koordinierten Gesetze oder der diesbezüglichen Königlichen Erlasse, die von einer Privatperson eingereicht werden und auf eine der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt begrenzte oder begrenzbare Angelegenheiten betreffen. Er teilt den betreffenden Behörden die Klagen, die er entgegennimmt, mit.

Er darf alle Feststellungen vor Ort machen, sich alle Unterlagen und Auskünfte mitteilen lassen, die er für die Untersuchung dieser Klagen für erforderlich hält, und alle betroffenen Personen anhören. Er kann den betreffenden Behörden, denen er Fragen in bezug auf diese Klagen stellt, eine zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen.

Er versucht, die Standpunkte des Klägers und der betreffenden Behörde in Einklang zu bringen, eventuell indem er sie miteinander konfrontiert.

Können die Standpunkte des Klägers und der betreffenden Behörde nicht in Einklang gebracht werden, kann der Regierungskommissar die Klage an die Kommission richten, die in Anwendung des Artikels 61 § § 4 und 8 eine Stellungnahme - eventuell zusammen mit einer Aufforderung - abgibt und gegebenenfalls anstelle der säumigen Behörde erforderliche Massnahmen trifft oder die zuständigen Behörden oder Rechtsprechungsorgane auffordert, die Nichtigkeit der betreffenden Akte festzustellen, damit die vorliegenden koordinierten Gesetze oder die diesbezüglichen Königlichen Erlasse eingehalten werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern H. VANDERPOORTEN Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 12 - Annexe 12 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 22. JULI 1993 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen in bezug auf den öffentlichen Dienst BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! (...) KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen (...) Abschnitt 2 - Abänderung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Art. 19 - In Artikel 21 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten werden die Paragraphen 2 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Die Zulassungsprüfung, wenn sie vorgeschrieben ist, umfasst für jeden Bewerber eine schriftliche oder computergestützte Teilprüfung über Grundkenntnisse der zweiten Sprache.

Wenn keine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, müssen Bewerber vor ihrer Ernennung eine schriftliche oder computergestützte Prüfung über die gleichen Kenntnisse ablegen. » « § 4 - Ernennungen oder Beförderungen in Ämter, durch die deren Inhaber gegenüber der Behörde, der er untersteht, für die Beibehaltung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Verwaltung in der Dienststelle, deren oberste Leitung ihm anvertraut wird, verantwortlich wird, sind abhängig vom Bestehen einer schriftlichen oder computergestützten Prüfung über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache. » Art. 20 - Artikel 43 § 6 derselben Gesetze wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Bestellung des beigeordneten Leiters geht gleichzeitig mit dem Mandat des einsprachigen Leiters der Verwaltung, dem er zur Seite gestellt ist, zu Ende. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 1993 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 13 - Annexe 13 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung des Provinzialgesetzes, der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze sowie des neuen Gemeindegesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL II - Abänderung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Art. 9 - In Artikel 65 § 4 Absatz 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, ersetzt durch Artikel 347 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wird das Wort « Privatperson » durch die Wörter « natürlichen oder juristischen Person » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen:Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

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Bijlage 14 - Annexe 14 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 2. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Reform der Verwaltungsstrukturen des Flughafens von Brüssel-National ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! (...) KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen Art. 35 - Artikel 48 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass besondere Massnahmen zur Regelung der Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze auf Belgocontrol und die BIAC treffen unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Betriebsbedingungen. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 2. April 1998 ALBERT Von Königs wegen:Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

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Bijlage 15 - Annexe 15 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. OKTOBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 43 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 43 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993 und 10. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « deren Dienstgrad dem eines Direktors entspricht oder übergeordnet ist, » durch die Wörter « mit einem Dienstgrad im Rang 13 oder darüber oder mit einem damit gleichgesetzten Dienstgrad » ersetzt.2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Der König legt für eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die beim Ausbleiben von Veränderungen erneuert werden kann, für jede zentrale Dienststelle den Prozentsatz Stellen fest, die im französischen Sprachkader und im niederländischen Sprachkader zu vergeben sind, wobei Er auf allen Stufen der Hierarchie der Bedeutung Rechnung trägt, die das französische Sprachgebiet und das niederländische Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen.Für Dienstgrade im Rang 13 und darüber oder damit gleichgesetzte Dienstgrade werden die Stellen jedoch auf allen Stufen der Hierarchie zu gleichen Prozentsätzen auf die beiden Sprachkader verteilt.

Der zweisprachige Kader umfasst zwanzig Prozent der Stellen der Dienstgrade im Rang 13 und darüber und der damit gleichgesetzten Dienstgrade. Diese Stellen sind auf allen Stufen der Hierarchie in gleicher Anzahl den Beamten der beiden Sprachrollen vorbehalten. ». 3. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter « der gleichen Anzahl Direktionsstellen » durch die Wörter « der Verteilung der Stellen der Dienstgrade » im Rang 13 und darüber und der damit gleichgesetzten Dienstgrade" ersetzt. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Sprachkader, die vor dem 1. Januar 1999 in Kraft sind, gelten nach diesem Datum noch höchstens sechs Jahre.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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